Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.309/2002
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2A.309/2002 /bmt

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, alias Y.________, Pakistan/Indien, alias Z.________ PK, geb. 22.
April 1968, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 14. Juni 2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Pakistan stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 9. Juni 2002 in
Ausschaffungshaft genommen, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland
(Haftrichter 4) am 12. Juni 2002 prüfte und bestätigte. X.________ gelangt
hiergegen mit dem Gesuch an das Bundesgericht, in der Schweiz bleiben zu
können, um seine Studien abzuschliessen oder zumindest sein Schulgeld
zurückerhalten zu können; allenfalls sei ihm Gelegenheit zu geben, nach
Spanien auszureisen. Der Haftrichter und der Migrationsdienst des Kantons
Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. X.________
hat von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch
gemacht.

2.
Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG erledigt werden:
2.1Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die
Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder
Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der
Beschwerdeführer darum ersucht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu
ermöglichen, ist auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten. Ob er mit
seinen Ausführungen den Haftentscheid als solchen ansonsten rechtsgenügend,
d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), anficht, kann
dahin gestellt bleiben, da dieser so oder anders kein Bundesrecht verletzt.

2.2 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 30. September 2000 bis zu seinem
gescheiterten Studienabschluss mit einer bis zum 12. März 2001 gültigen
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden auf; ab dem 19. März 2001 galt er
als verschwunden. Am 18. April 2001 reichte er in der Empfangsstelle Basel
als Y.________ (geb. 3. Juni 1975, Indien) ein Asylgesuch ein, auf welches
das Bundesamt für Flüchtlinge am 15. Mai 2001 unter sofortiger Wegweisung des
Betroffenen nicht eintrat. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer erfolglos
an die Asylrekurskommission. Mit Entscheid vom 20. Juli 2001 trat das
Bundesamt auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Erst im Rahmen des
Ausschaffungsversuchs legte der Beschwerdeführer in der Folge seine wahre
Identität wieder offen.

2.3 Gestützt hierauf besteht bei ihm - wie der Haftrichter zu Recht
festgestellt hat - "Untertauchensgefahr," und durfte der Vollzug seiner
Wegweisung deshalb mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden (vgl. Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E.
2a S. 51): Der Beschwerdeführer ist nach seinem gescheiterten
Studienabschluss in der Schweiz bereits einmal untergetaucht und hat im
Rahmen eines missbräuchlichen Asylverfahrens unter Verwendung falscher
Angaben alles versucht, um hier bleiben zu können. Er hat dabei nicht
gezögert, die Behörden über seine Identität bewusst zu täuschen. Sein
Einwand, er sei dabei nicht zurechnungsfähig gewesen, ist mit Blick auf sein
planmässiges Vorgehen offensichtlich unglaubwürdig. Vor dem Haftrichter hat
er zudem erneut erklärt, grundsätzlich nicht nach Pakistan zurückkehren zu
wollen; "man" habe ihm gesagt, dass er eine bessere Chance habe, etwas länger
hier bleiben zu können, wenn er im Asylverfahren eine falsche Identität
verwende. Einen auf den 13. Juni 2002 geplanten Rückflug hat er zum gleichen
Zweck vereitelt. Damit bietet er offensichtlich keine Gewähr dafür, dass er
sich ohne Haft zu gegebener Zeit bei Vorliegen der erforderlichen
Reisepapiere nunmehr den Behörden für den Vollzug der Ausschaffung zur
Verfügungen halten wird. Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig nach Spanien
gelangen könnte, ist nicht ersichtlich. Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind, wurde die Ausschaffungshaft zu Recht
genehmigt. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des Migrationsdienstes
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1
OG). Der Migrationsdienst wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: