Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.305/2002
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2A.305/2002 /bmt

Urteil vom 6. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Ausgleichskasse Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B&P Tax and Legal AG, Waisenhausplatz 14,
Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer 1. Quartal 1995 - 2. Quartal 1999 (Steuerausnahme, hoheitliche
Tätigkeit),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 15. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Bei der Ausgleichskasse Y.________ handelt es sich um die
Verbandsausgleichskasse des gleichnamigen Berufsverbandes. Sie führt die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), einschliesslich
Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO), gegenüber den
angeschlossenen Mitgliederfirmen und versicherten Personen durch. Zusammen
mit den AHV/IV/EO-Beiträgen erhebt sie auch die Beiträge für die
Arbeitslosenversicherung (ALV). Der Ausgleichskasse obliegt nach Massgabe der
gesetzlichen Bestimmungen namentlich die Erfassung der Beitragspflichtigen
und der Versicherten, die Festsetzung und das Inkasso der Beiträge sowie die
Festsetzung und Zahlung der Leistungen.

Neben dem eigentlichen Vollzug der Belange der AHV/IV/EO und ALV erfüllt die
Ausgleichskasse Y.________ Aufgaben im so genannten "übertragenen
Wirkungskreis". Es geht um Aufgaben, welche mit Genehmigung des Bundesrates
den Ausgleichskassen nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10)
zusätzlich übertragen werden können. Gemäss Art. 130 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) dürfen den Ausgleichskassen nur solche Aufgaben übertragen werden,
die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge
sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen. In diesem Sinne erhielt
die Ausgleichskasse Y.________ folgende Aufgaben zum Vollzug übertragen:
1) Führung der Geschäftsstelle der Pensionskasse Y.________, einer als
Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB organisierten Vorsorgeeinrichtung im Sinne
von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) und
Art. 331 OR;

2) Führung der Geschäfte der Versicherungskasse Y.________;

3) Führung der Geschäftsstelle der Militärdienstkasse Y.________, eines
Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB;

4) Führung der Geschäfte der Stiftung Y.________, die zum Zweck hat, nicht
versicherbaren Fremdarbeitern die Entschädigung für Verdienstausfall bei
Arbeitslosigkeit sicherzustellen.
Schliesslich erbringt die Ausgleichskasse Y.________ für den Verband sowie
für Dritte weitere Leistungen. Dazu gehören:
5) Führung der Geschäftsstelle A.________, unterteilt seit 1996 in den
B.________fonds (Vollzug der Gesamtarbeitsverträge) und den C.________fonds
(berufliche Aus- und Weiterbildung), zwei Vereine im Sinne von Art. 60 ZGB,
an denen der Verband Y.________ und weitere Verbände beteiligt sind;

6) Arbeitgeberkontrollen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA);

7) Arbeitgeberkontrollen für die Artisana bzw. Helsana Krankenversicherungen.
Für diese Tätigkeiten stellt die Ausgleichskasse Y.________ den betreffenden
Einrichtungen Rechnung. Besondere Aufwendungen fakturiert sie separat.

B.
Nach Gesprächen und Abklärungen über die Steuerbarkeit von Leistungen von
Ausgleichskassen im übertragenen Wirkungskreis, welche die Eidgenössische
Steuerverwaltung zusammen mit der Vereinigung für Verbandsausgleichskassen
durchgeführt hatte, forderte sie u.a. auch die Ausgleichskasse Y.________
auf, über die Mehrwertsteuer abzurechnen. Mit Schreiben vom 7. Juli und 16.
September 1999 teilte die Ausgleichskasse Y.________ der Eidgenössischen
Steuerverwaltung mit, sie betrachte sich für die ihr zusätzlich übertragenen
Aufgaben nicht als steuerpflichtig, und ersuchte um einen anfechtbaren
Entscheid. Sie machte geltend, die ihr gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG
übertragenen Aufgaben gehörten zum Tätigkeitsbereich einer Ausgleichskasse;
diese Tätigkeit seien daher als Leistungen im Bereich der "sozialen
Sicherheit" gemäss Art. 14 Ziff. 7 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV; SR 641.201) von der Steuer ausgenommen. Mit diesem
Vorbehalt rechnete die Ausgleichskasse Y.________ über die Mehrwertsteuer ab.

Mit Entscheid vom 7. Dezember 1999 setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung
die Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999
auf Fr. ________ (zuzüglich Verzugszins) fest. Eine Einsprache wies sie am
15. August 2001 ab. Zudem erhöhte sie die Steuerforderung für die fraglichen
Perioden um Fr. ________ mit der Begründung, die für die Militärdienstkasse
Y.________ (Ziff. 3 der Aufzählung hiervor) erbrachten Leistungen unterlägen
ebenfalls der Steuer. Die Steuerpflichtige hatte über diese Leistungen nicht
abgerechnet, da sie der Auffassung war, dass sie in diesem Bereich hoheitlich
tätig und somit bereits auf Grund von Art. 17 Abs. 4 MWSTV nicht
steuerpflichtig sei. Hingegen anerkannte sie die Steuerbarkeit der von ihr
erbrachten Kontrolltätigkeiten für die SUVA und für die Artisana/Helsana
(Ziff. 6 und 7 der Aufzählung hiervor) im Umfang von Fr. ________, so dass
noch ein Betrag von Fr. ________ strittig war.

C.
Die Ausgleichskasse Y.________ führte Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission. Diese wies mit Entscheid vom 15. Mai 2002 die
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den
Einspracheentscheid. Das Nichteintreten bezog sich auf den nicht mehr
umstrittenen Betrag von Fr. ________.

D.
Die Ausgleichskasse Y.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
beantragt im Hauptstandpunkt, es sei der Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission, soweit auf die Beschwerde eingetreten worden sei,
aufzuheben und die Steuerforderung im noch umstrittenen Betrag abzuweisen.
Eventualiter seien die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel Miete
eingenommenen Entgelte von der Besteuerung auszunehmen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat
auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 4 lit. a und b der hier noch anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung
vom 22. Juni 1994 unterliegen der Steuer die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Von der
objektiven Steuerpflicht gibt es zahlreiche Ausnahmen. Diese sind im Katalog
der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätze) in Art. 14 MWSTV
enthalten. Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen, kann auf Gegenständen
und Dienstleistungen, die für solche Umsätze verwendet werden, der
Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden (Art. 13 MWSTV). Art. 14 Ziff. 7
MWSTV nimmt von der Steuer namentlich aus:
"7. die von Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der
sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen mit Einschluss der Leistungen von
gemeinnützigen Alters-, Wohn- und Pflegeheimen".
Ein steuerbarer Umsatz liegt zudem nur vor, wenn ein Steuerpflichtiger ihn
bewirkt. Erforderlich ist somit nebst dem Objekt der Steuer die subjektive
Steuerpflicht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist steuerpflichtig, wer eine mit
der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen; eine
Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Auch die juristischen Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sowie die unselbständigen öffentlichen
Anstalten sind grundsätzlich steuerpflichtig (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Nicht
steuerpflichtig sind Bund, Kantone und Gemeinden sowie die übrigen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts und mit öffentlichrechtlichen Aufgaben
betraute Personen und Organisationen nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV jedoch dann,
wenn sie Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, gleichgültig,
ob sie für solche Leistungen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben
erhalten oder nicht.

Gemäss dieser Ordnung ist auch die Beschwerdeführerin als
Verbandsausgleichskasse für ihre Leistungen steuerpflichtig, wenn diese
Leistungen nicht nach Art. 14 MWSTV von der Steuer ausgenommen sind und die
Beschwerdeführerin sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringt. Ob das
der Fall ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.

2.
Es ist unbestritten, dass die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin als
Verbandsausgleichskasse im angestammten, eigenen Wirkungskreis gemäss Art. 53
ff. in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erbringt und abgegolten erhält,
nicht zu versteuern sind. Diese Leistungen sind bereits als Leistungen im
Bereich der "sozialen Sicherheit" nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV von der Steuer
ausgenommen. Zum Bereich der "sozialen Sicherheit" zählen auch die
Einrichtungen der Sozialversicherung. Eine Einrichtung der Sozialversicherung
gewährt im gesetzlichen Rahmen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen, die
sich bei Eintritt eines sozialen Risikos verwirklichen. Soziale Risiken sind
Ereignisse, die in der Regel grosse Teile der Bevölkerung in ihrer
wirtschaftlichen Existenz treffen und bei denen ungewiss ist, ob oder wann
sie eintreffen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
1997, S. 1; zum Ganzen, Alfred Maurer, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Band I, Bern 1979, S. 64-66, 80 f., 268 f.). Solche
Risiken deckt auch die Beschwerdeführerin ab. Beiträge oder Prämien, welche
die Versicherten bzw. die Arbeitgeber zur Finanzierung dieser Leistungen zu
bezahlen haben, unterliegen der Steuer daher nicht.

Die Beschwerdeführerin nimmt ihre Tätigkeit zudem im Rahmen der ihr von der
eidgenössischen, allenfalls auch kantonalen Sozialversicherungsgesetzgebung
übertragenen Aufgaben wahr. Dabei können ihr auch hoheitliche Befugnisse
zukommen. Soweit das zutrifft, ist die Beschwerdeführerin für diese
Leistungen nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV subjektiv nicht steuerpflichtig. Die
Mehrwertsteuerverordnung - wie jetzt auch Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) - definieren
den Begriff der "Leistungen ... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" nicht näher.
Die Mehrwertsteuerverordnung enthält lediglich im Anhang eine - nicht
abschliessende - Aufzählung von Tätigkeiten, die, wenn sie von einem
Gemeinwesen oder einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Person
erbracht werden, in jedem Fall steuerpflichtig sind. Der Begriff "Leistungen
... in Ausübung hoheitlicher Gewalt" ist somit auf jeden Fall enger als jener
der öffentlichrechtlichen Aufgaben". Auch Einrichtungen der öffentlichen Hand
sind steuerpflichtig, wenn sie die Umsatzgrenze erreichen (Art. 17 Abs. 2
MWSTV), weshalb eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute juristische
Person oder Einrichtung nicht schon deshalb nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV von der
Steuer befreit ist, weil sie solche öffentlichrechtlichen Aufgaben wahrnimmt
(Urteil 2A.233/2000 vom 25. August 2000, E. 4a, in: Pra 2001 Nr. 29 S. 178;
s. auch BGE 125 II 480 E. 8b S. 489 und ASA 69, 882 E. 4). Die Frage,
inwieweit die Beschwerdeführerin als Verbandsausgleichskasse im eigenen,
nicht übertragenen Wirkungskreis (Art. 63 Abs. 1 AHVG) hoheitlich tätig ist,
kann aber offen bleiben, da diese Tätigkeit jedenfalls nach Art. 14 Ziff. 7
MWSTV von der Steuer ausgenommen ist. Das anerkennt auch die Eidgenössische
Steuerverwaltung.

3.
Streitig und zu überprüfen sind vorliegend einzig die Steuernachbelastungen
für Leistungen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den verbandseigenen
Kassen bzw. Fonds und weiteren Dritten erbringt.

3.1 Nach Art. 14 Ziff. 7 MWSTV sind von der Steuer u. a. ausgenommen "die von
den Einrichtungen .... der sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen". Die
Eidgenössische Steuerverwaltung stützt sich in ihrer Praxis für die Auslegung
des Begriffs soziale Sicherheit auf die Einteilung, wie sie in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts enthalten ist. Zur sozialen
Sicherheit zählt sie daher in erster Linie die Alters- und Invalidenvorsorge
(AHV/IV), die Kranken- und Unfallversicherung (KV, UV), die
Militärversicherung (MV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die
Arbeitslosenversicherung (AL) sowie die bundesrechtlichen und kantonalen
Familienzulagen. Soweit die Beschwerdeführerin solche Risiken abdeckt, sind
die dafür aufgewendeten Prämien und Beiträge von Versicherten und
Beitragspflichtigen von der Steuer ausgenommen. Dazu gehören auch die
Entschädigungen, welche die Kasse zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes
zusammen mit den Prämien oder separat erhebt. Die Leistungen im Rahmen der
Kassenverwaltung sind zur Erfüllung der Hauptleistung - Versicherung des
sozialen Risikos - unabdingbar und teilen steuerlich das gleiche Schicksal
wie die Hauptleistung. Im Gegensatz zum Mehrwertsteuergesetz äussert sich die
hier noch anwendbare Mehrwertsteuerverordnung aus dem Jahre 1994 nicht, wie
Haupt- und Nebenleistung zu behandeln sind. Doch ist unbestritten, dass
Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen,
dass sie als unteilbares Ganzes zu betrachten sind, als ein einheitlicher
wirtschaftlicher Vorgang gelten (vgl. Art. 36 Abs. 4 MWSTG;
Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000,
Rz. 114; n. publ. Urteil 2A.135/2001 vom 7. Dezember 2001; vgl. auch BGE 126
II 443 E. 4b S. 449; Urteil 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002, Pra 2002 Nr. 53
S. 296 E. 7b). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Anteil für den
Verwaltungsaufwand im Gesamtbetrag der Prämie enthalten ist oder dem
Beitragspflichtigen separat ausgewiesen wird, wie die Eidgenössische
Steuerverwaltung zu Recht bemerkt.

3.2 Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf Leistungen, welche die
Beschwerdeführerin gegenüber verbandseigenen Kassen bzw. Fonds und weiteren
Dritten erbringt. Diese Leistungen werden in der Regel auf Grund eines
Mandatsverhältnisses zwischen selbständigen juristischen Personen ausgeführt.
Es handelt sich bereits um die Hauptleistung, auch wenn die Dritteinrichtung,
für welche die Beschwerdeführerin tätig wird, sich mit Sozialversicherung
befasst. Es geht bei den von der Beschwerdeführerin an solche
Dritteinrichtungen erbrachten Leistungen um Vorumsätze, die gegebenenfalls
für nicht der Steuer unterliegende Leistungen verwendet werden, selber aber
von der Steuer nicht ausgenommen sind.
Das Bundesgericht hat bei der Auslegung von Art. 14 MWSTV stets eine auf den
Normsinn beschränkte, restriktive Praxis vertreten, weil Ausnahmen von der
Steuer bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer systemwidrig sind. Da der
Vorsteuerabzug zudem ausgeschlossen ist, darf die Befreiung von der Steuer
grundsätzlich erst auf der Stufe des Endverbrauchs eingreifen. Andernfalls
kann es zu Schattensteuerbelastungen oder Wettbewerbsverzerrungen kommen. Es
gibt auch kein Grundprinzip, welches verlangt, dass Vorumsätze von der Steuer
ausgenommen werden, wenn sie vom Leistungsempfänger für von der Steuer
ausgenommene Umsätze verwendet werden. So ist die Lieferung von speziell
eingerichteten Fahrzeugen an ein Unternehmen, das Krankentransporte ausführt,
steuerpflichtig, obschon Krankentransporte mit solchen Fahrzeugen von der
Steuer ausgenommen sind (Art. 14 Ziff. 6 MWSTV; vgl. Urteil 2A.416/1999 vom
22. Februar 2001, RDAF 57/2001 II 112 E. 9 S. 125 unten). Ebenso unterliegen
Leistungen von Ablage- und Verkaufsstellen beim Verkauf von Losen als
Vorumsätze der Steuer, ungeachtet dessen, dass Leistungen von
Lotterieveranstaltern von der Steuer ausgenommen sind (Art. 14 Ziff. 19 MWSTV
und dazu ASA 69, 658 E. 6d). Auch die Steuerausnahmen bei Heilbehandlungen
nach Art. 14 Ziff. 2 und 3 MWSTV werden strikt auf die eigentliche
Heilbehandlung in der Humanmedizin beschränkt, wobei Vorumsätze der Steuer
unterworfen bleiben (vgl. BGE 124 II 193 E. 7a/bb S. 207 f., für
Prothetikumsätze; n. publ. Urteil 2A.527/1998 vom 3. August 2000, E. 7 und 8,
für Qualitätskontrollen in medizinischen Labors). Es besteht somit kein
Grund, die von der Beschwerdeführerin gegenüber verbandseigenen Kassen bzw.
Fonds und weiteren Dritten erbrachten Verwaltungs- und
Geschäftsführungsdienstleistungen als Vorumsätze von der Steuer auszunehmen.

3.3 Bei der Leistungserbringerin (Beschwerdeführerin) handelt es sich zwar um
eine Einrichtung der sozialen Sicherheit, und auch die Leistungsempfänger
sind u.U. solche Einrichtungen, welche diese Leistungen für einen von der
Steuer ausgenommenen Zweck verwenden. Doch ändert das am Charakter der
Leistungen der Beschwerdeführerin nichts. Werden diese von einer privaten
Unternehmung erbracht, so unterliegen sie der Steuer, wie das Bundesgericht
bereits im Falle einer privatrechtlichen Genossenschaft erkannt hat, welche
bei ihren Mitgliedern (alle AHV-Ausgleichskassen) die bundesrechtlich
vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen für AHV und SUVA ausführt (Urteil
2A.564/1998 vom 3. August 2000, n. publ.). Art. 14 Ziff. 7 MWSTV regelt die
Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht, auch wenn die Steuerausnahme an
Eigenschaften der Person des Leistungserbringers anknüpfen kann (z.B. Art. 14
Ziff. 3, 4, 13 MWSTV). Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität ist daher zu
verlangen, dass die Beschwerdeführerin solche Umsätze versteuert.

Wie dem Bundesgericht auf Grund der Fälle anderer Ausgleichskassen bekannt
ist, nehmen diese zusätzliche Administrations- und Geschäftsführungsaufgaben
in ganz unterschiedlichem Masse wahr. Es gibt Ausgleichskassen, die solche
Leistungen gar nicht oder nur für Drittinstitutionen im sozialen Bereich
erbringen. Andere Ausgleichskassen sind für zahlreiche Dritteinrichtungen
tätig, darunter auch Institutionen im Bildungsbereich oder im
überobligatorischen Bereich. Desgleichen können Administrations- und
Geschäftsführungsaufgaben einer AHV-Kasse einer anderen spezialisierten
Unternehmung übertragen sein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt das
Beispiel, wo eine gemeinschaftliche Vorsorgestiftung eines
gesamtschweizerischen Verbandes, die ihre Verwaltungstätigkeit früher von der
verbandseigenen AHV-Ausgleichskasse erledigen liess, ihre Administrations-
und Verwaltungstätigkeiten heute durch eine Versicherung ausführen lässt.
Darauf hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bereits in ihrer
Vernehmlassung an die Vorinstanz hingewiesen, ohne dass dem von der
Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren widersprochen worden
wäre. Andere Pensionskassen werden vom Gründerunternehmen selbst geführt.
Diese haben ihre Umsätze offenbar zu versteuern. Es besteht auch kein
rechtswesentlicher Unterschied zwischen den Verwaltungsdienstleistungen eines
Unternehmens an die betriebseigene Pensionskasse einerseits und den
Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben, die eine AHV-Kasse an die
verbandseigene Pensionskasse oder für weitere Versicherungsarten erbringt,
andererseits. Würden solche Leistungen von der Steuer ausgenommen, sofern sie
von einer Ausgleichskasse erbracht werden, nicht jedoch dann, wenn eine
andere private oder öffentlichrechtliche Einrichtung oder Unternehmung
Leistungserbringerin ist, ergäben sich Abgrenzungsschwierigkeiten und
Ungleichbehandlungen. Das sind Gründe, die es rechtfertigen, auch bei einer
AHV-Ausgleichskasse wie der Beschwerdeführerin an Dritte erbrachte Leistungen
im Bereich der sozialen Sicherheit von der Steuer nicht auszunehmen.

3.4 Gewisse Ausführungen der Beschwerde (besonders S. 10) können dahin
verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerin im eigenen, nicht
übertragenen Bereich (AHV/IV/EO und ALV) als hoheitlich tätig und daher schon
subjektiv - auf Grund von Art. 17 Abs. 4 MWSTV - als nicht steuerpflichtig
betrachtet (s. auch vorstehende E. 2). Daher glaubt sie, Art. 14 Ziff. 7
MWSTV werde seines Kerngehalts entleert und es bleibe kein Anwendungsbereich
übrig, wenn er restriktiv ausgelegt und auf die Leistungen, welche die Kasse
im übertragenen Wirkungskreis erbringe, nicht angewendet werde.

Zutreffend ist, dass Sozialversicherungsträger in verschiedenen Bereichen
kraft Gesetzes hoheitliche Gewalt besitzen. Das kommt namentlich dort zum
Ausdruck, wo sie befugt sind, Verfügungen im konkreten Fall zu erlassen (vgl.
Maurer, a.a.O., Band I, S. 210 ff.). Inwieweit insbesondere den
privatrechtlich organisierten Sozialversicherungsträgern, sodann aber auch
den öffentlichrechtlichen Institutionen der Sozialversicherung hoheitliche
Gewalt zukommt, braucht hier indes nicht näher untersucht zu werden (s. auch
nachfolgende E. 6). Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass bestimmte
Rechtsverhältnisse im Bereich der Sozialversicherung auch nichthoheitlich
geregelt werden. Das gibt Anlass, solche Leistungen objektbezogen, das heisst
durch die Ausnahmevorschrift in Art. 14 Ziff. 7 MWSTV von der Steuer
auszunehmen. Art. 14 Ziff. 7 MWSTV hat daher durchaus einen
Anwendungsbereich.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die jüngsten gesetzgeberischen
Arbeiten. Sie macht geltend, für den Gesetzgeber sei klar gewesen, dass
Ausgleichskassen nicht steuerpflichtig seien. Hätte dieser gewusst, dass die
Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Praxis ändere und Ausgleichskassen der
Steuerpflicht unterstelle, hätte er von Anfang an anders legiferiert. Das sei
für die  Auslegung von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV bedeutsam.

4.1 Art. 18 Ziff. 8 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
Mehrwertsteuergesetzes führt (mit einigen hier nicht relevanten Änderungen)
die bisherige Ordnung gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV fort. Die Regelung hat ihr
Vorbild in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der Sechsten EG-Richtlinie vom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Abl. EG 1977 L 145/1). Art. 18 MWSTG wurde am 22. Juni
2001 durch eine Ziffer 25 ergänzt. Danach sind von der Steuer ausgenommen
"Umsätze von Ausgleichskassen untereinander" sowie die Umsätze aus Aufgaben,
die den AHV- und Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts
übertragen werden. Art. 18 Ziff. 25 MWSTG geht auf die parlamentarische
Initiative Triponez zurück. Es soll damit verhindert werden, dass
Ausgleichskassen steuerpflichtig werden, wenn ihnen (wie beispielsweise auf
Grund von Art. 63 Abs. 4 AHVG) bestimmte administrative Arbeiten zu Gunsten
von Krankenkassen, Pensionskassen usw. zusätzlich übertragen werden. Es geht
namentlich um die Durchführung der beruflichen Vorsorge für Berufsverbände
oder das Führen von Unfall- oder Krankenversicherungen, wie aus der
Begründung zum Initiativtext hervorgeht (vgl. AB 2000 N Bd. III Beilage
00.404; s. auch Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrates [WAK-N] vom 20. November 2000, BBl 2001 1472 Ziff. 3.2). Das
Anliegen blieb in den parlamentarischen Beratungen unbestritten. Ebenso klar
war aber auch, dass die Steuerausnahme eng beschränkt werden müsse und
namentlich Treuhandbüros und Revisionsfirmen, wenn sie solche Aufgaben im
Mandatsverhältnis wahrnehmen, für diese Leistungen steuerpflichtig sind. Das
wurde von den Kommissionsvertretern deutlich betont (AB 2001 N 53 f. [Gysin],
S 240 [Wicki]).

Die neue Vorschrift begrenzt die Steuerausnahme daher in zwei Richtungen: In
subjektiver Hinsicht gilt sie nur für Ausgleichskassen. In objektiver
Hinsicht beschränkt sie sich auf Umsätze aus Leistungen von Ausgleichskassen
im übertragenen Bereich (AB 2001 S 240 [Wicki]). Mit dieser Steuerausnahme
wird somit ein neues, subjektives Element eingeführt, das in Art. 18 Ziff. 8
MWSTG wie auch Art. 14 Ziff. 7 MWSTV noch nicht enthalten war. Zudem werden
Vorumsätze ausgenommen. Mit der Novelle wurde somit das Gesetz nicht
präzisiert, sondern eine neue Steuerausnahme eingeführt, ähnlich wie sie etwa
im deutschen Umsatzsteuerrecht enthalten ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a
Umsatzsteuergesetz, UStG). Das verbietet den Schluss, Art. 14 Ziff. 7 MWSTV
sei aus rechtspolitischen Gründen weit auszulegen und erfasse auch
Dienstleistungen, welche die AHV-Kassen im Mandatsverhältnis gegen Entgelt
(Verwaltungskostenentschädigung) erbringen.

4.2 Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber von Anfang an anders legiferiert
hätte, wenn er sich bewusst gewesen wäre, dass Ausgleichskassen im
übertragenen Wirkungsbereich (Art. 63 Abs. 4 AHVG) steuerpflichtig sind. In
diese Richtung deutet das Votum von Nationalrat Stucky bei der Beratung des
Mehrwertsteuergesetzes, wonach "niemand in diesem Saal je daran gedacht hat,
dass die Ausgleichskassen nun plötzlich steuerpflichtig werden sollen" (AB
1999 N 819 ad Art. 31 Abs. 6 lit. b, jetzt Art. 33 Abs. 6 lit. b). Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die neue Vorschrift von Art. 18 Ziff. 25
MWSTG sei bereits bei der Auslegung von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV zu beachten
(zur Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer bei der Auslegung der alten Mehrwertsteuerverordnung, vgl. BGE
124 II 193 E. 5d S. 201). Die rechtsanwendenden Behörden sind indessen an die
verfassungsmässige und gesetzliche Ordnung gebunden. Eine als abschliessend
konzipierte Liste der Steuerausnahmen kann daher von der Behörde nicht nach
Belieben ergänzt werden. Art. 18 Ziff. 25 MWSTG schliesst keine Lücke des
Gesetzes, sondern ist eine neue Steuerausnahme. Dass der Gesetzgeber nicht
alle Rechtsfolgen bedacht hat, lässt das Gesetz nicht lückenhaft erscheinen.
Es ist überhaupt problematisch, bei einer als abschliessend gedachten Liste
von Steuerausnahmen von Gesetzeslücken zu sprechen. Die zulässigen Ausnahmen
von der Steuer sind vielmehr durch Auslegung der bestehenden Ordnung zu
konkretisieren.

Art. 18 Ziff. 25 MWSTG kommt auch nicht rückwirkend zur Anwendung. Die
Rückwirkung müsste ausdrücklich vorgesehen sein. Der Gesetzgeber hat die Norm
auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Die Frage, ob eine Lücke des
Gesetzes vorliege, die rückwirkend zu korrigieren sei, wurde im Ständerat
zwar aufgeworfen (AB 2001 S 241 [Epiney]), und auch die Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates äusserte Zweifel, ob die Folgen des
alten Rechts vom Gesetzgeber gewollt waren (Bericht vom 20. November 2000,
a.a.O., S. 1474 Ziff. 2.1 in fine). Eine Rückwirkung wurde in der Folge aber
nicht angeordnet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine unzulässige rückwirkende
Praxisänderung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie macht geltend, auf Grund einer
vernünftigen Rechtsauslegung sowie der erteilten Auskünfte und des
dokumentierten Verhaltens der Eidgenössischen Steuerverwaltung habe sie von
einer Praxis ausgehen dürfen, wonach Dienstleistungen der
AHV-Ausgleichskassen im übertragenen Bereich von der Steuer ausgenommen
seien; die Eidgenössische Steuerverwaltung habe diese Praxis mit Schreiben
vom 12. März 1999 rückwirkend geändert. Der Einwand ist zu prüfen, zumal auch
der Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom
28. August 2000 von einer Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
aus geht, was die übertragenen Aufgaben der Ausgleichskassen betrifft (AB
2000 N Bd. III, Beilage 00.404, S. 670 f.; ebenso die Begründung zur
Initiative Triponez, ebenda S. 668 f.)
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung
von Umsätzen der hier in Frage stehenden Art bereits am 11. September 1996
zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und (u.a.) der Vereinigung der
Verbandsausgleichskassen besprochen wurde. Damals äusserte sich die
Eidgenössische Steuerverwaltung zur Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen
nicht, weder im positiven noch im negativen Sinn. Es wurde vielmehr
vereinbart, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung weitere Abklärungen
treffe und sodann über die Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen befinden
werde. Spätestens in diesem Zeitpunkt musste den Beteiligten klar sein, dass
die Eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht festgelegt hatte. Die
Beschwerdeführerin hatte offensichtlich Kenntnis von diesen Gesprächen, zumal
sie diese erwähnt wie auch die "ausgezeichneten Kommunikationskanäle"
innerhalb der Vereinigung, die sie habe nutzen können.

Im Schreiben vom 16. Mai 1997 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung sodann
darauf hin, dass sie eine Dokumentation zu den fraglichen Leistungen
benötige, um über die Steuerpflicht entscheiden zu können. Sie gab auch an,
welche Angaben die zu erstellende Dokumentation mindestens enthalten müsse
(Auftraggeber, genauer Leistungsbeschrieb, Umfang usw.). Am 24. September
1998 schlug die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Termin für eine
gemeinsame Besprechung beim Bundesamt für Sozialversicherung vor, um die noch
offenen Fragen klären zu können. Diese fand am 15. Dezember 1998 statt, und
mit Schreiben vom 12. März 1999 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung der
Vereinigung der Verbandsausgleichskassen bekannt, dass die den
AHV-Ausgleichskassen übertragenen privatrechtlichen Aufgaben von der Steuer
nicht ausgenommen seien.

Auf Grund dieser Tatsachen musste allen Beteiligten klar sein, dass sich die
Eidgenössische Steuerverwaltung bis zum Schreiben vom 12. März 1999
hinsichtlich der Besteuerung der fraglichen Leistungen nicht festgelegt
hatte. Sie hat mit diesem Schreiben keine bestehende Praxis geändert, wie die
Beschwerdeführerin rügt.

5.2 Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist darin nicht
zu sehen. Das Verhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung war nicht
geeignet, bei der Vereinigung oder den Ausgleichskassen den Eindruck zu
erwecken, es bestehe eine Praxis, wonach solche Dienstleistungen von der
Steuer ausgenommen seien (zum Schutz berechtigten Vertrauens in ein Verhalten
der Behörde, s. BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe seitens
der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmte Zusicherungen erhalten. Sollte
die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ihre Mitglieder
über den Stand der Verhandlungen ungenau oder unvollständig informiert haben,
so wäre das ebenfalls nicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu
vertreten.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Schreiben vom 4. August 1995,
worin die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bescheinigte, dass sie für die Kontrolle
von Lohnlisten, die sie zugunsten von AHV-Kassen ausführe, der Mehrwertsteuer
nicht unterliege. Diese Auskunft berichtigte die Eidgenössische
Steuerverwaltung indes mit Schreiben vom 16. Dezember 1998. Aus einer
konkreten sachbezogenen Auskunft an einen einzelnen Steuerpflichtigen, welche
die Beschwerdeführerin zudem nicht betrifft, kann auch keine angebliche
Verwaltungspraxis abgeleitet werden. Zu dieser Zeit fanden überdies die
erwähnten Verhandlungen zwischen der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung statt, von welchen die
Beschwerdeführerin Kenntnis hatte.
Nichts anderes folgt aus dem Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 2. März 1995 an die AHV-Ausgleichskasse M.________, auf das die
Beschwerdeführerin sich beruft. Darin teilte die Eidgenössische
Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mit: "Nach Ihren Auskünften sind bei
Ihnen die Voraussetzungen der Steuerpflicht zur Zeit nicht gegeben. Wir
tragen Sie deshalb nicht in das Register der Steuerpflichtigen ein." Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern daraus etwas für den
vorliegenden Fall abgeleitet werden könne. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung bestreitet denn auch, dass die Auskunft auf einer
vollständigen Darstellung des Sachverhalts durch die Ausgleichskasse beruhe.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Bezug auf die Leistungen, welche sie
gegenüber der Militärdienstkasse Y.________ erbringe, handle sie im Sinne von
Art. 17 Abs. 4 MWSTV hoheitlich, weshalb sie von der Steuer befreit sei. Sie
sei hier von Gesetzes wegen befähigt, über die Leistungspflicht Verfügungen
zu erlassen.

Wie bereits erwähnt, ist nach der Rechtsprechung eine Person oder
Organisation nicht bereits deshalb von der Steuerpflicht befreit, weil sie
mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut ist. Für die Befreiung nach Art.
17 Abs. 4 MWSTV ist vielmehr erforderlich, dass sie diese in Ausübung
"hoheitlicher Gewalt" erbringt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung zeichnet sich hoheitliches Handeln dadurch aus, dass ein
Subordinationsverhältnis gegeben ist und eine gegenüber dem Bürger
erzwingbare öffentlichrechtliche Regelung zur Anwendung gelangt. Weil die
Ausübung hoheitlicher Gewalt ein Privileg und Monopol des Staates ist, bedarf
es zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse an private Organisationen immer
einer Ermächtigung, wenn nicht in der Verfassung selber, so doch wenigstens
in einer Gesetzesvorschrift. Als in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte
Leistungen gelten zudem nur solche, die nicht marktfähig sind und nicht durch
Dritte angeboten werden können (BGE 125 II 480 E. 8b S. 490; ASA 69, 882 E.
4b, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall besitzen weder die Militärdienstkasse Y.________ noch
die Beschwerdeführerin für die fragliche Tätigkeit Verfügungsgewalt. Bei der
Militärdienstkasse handelt es sich um einen privaten Verein im Sinne von Art.
60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wurde ohne gesetzliche
Verpflichtung gegründet, um den Verbandsmitgliedern bei Militär-, Zivil- und
Zivilschutzdienst ihrer Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Leistungen
der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung (EO) und den statutarisch bestimmten
Entschädigungen auszugleichen (Statuten Art. 4). Jedenfalls nennt die
Beschwerdeführerin keine gesetzliche Grundlage für die "Verfügungen" der
Militärdienstkasse, obschon sie behauptet, sie sei "von Gesetzes wegen
befähigt, über die Leistungspflicht Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu
erlassen", und es würde sich kein Rechtsöffnungsrichter finden lassen, der
"Rechtsöffnung bezüglich AHV, etc. gewähren" würde. Allein der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin die Beiträge und Leistungen in der gleichen Verfügung
wie für die AHV festsetzt, lässt diese Tätigkeit nicht als "hoheitlich"
erscheinen. Die Beschwerdeführerin wird im Bereich der Militärdienstkasse
vielmehr auf Grund eines Mandatsverhältnisses - privatrechtlich - tätig.
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die verbandseigene Militärdienstkasse
unterliegen daher der Steuer.

7.
Mit dem Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin gelten, es seien
mindestens die unter dem Titel Entgelt für Vermietung weiterverrechneten
Kosten gemäss Art. 14 Ziff. 17 von der Steuer auszunehmen. Die Vorinstanzen
haben das abgelehnt, weil sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine
Vermietung von Räumlichkeiten ergäben. Unter diesen Umständen handle es sich
lediglich um die Verrechnung eines Mietanteils, der als Kostenbestandteil der
Geschäftsführungstätigkeit wie diese der Mehrwertsteuer unterliege. Die
Rechtsvertreterin nimmt sich nicht die Mühe darzulegen, weshalb von einem
Mietverhältnis auszugehen sei. Auch wenn keine schriftlichen Mietverträge
vorliegen sollten, obliegt dem Steuerpflichtigen doch die Pflicht, die
Tatsachen, die auf ein Mietverhältnis schliessen lassen, zu substantiieren.
Wenn daher die Vorinstanz ein Mietverhältnis nicht anerkannt hat, kann ihr
nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs.
2 OG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt oder
Bundesrecht verletzt. Vor Bundesgericht behauptet die Beschwerdeführerin
wiederum nur, sie habe seit jeher die Kosten für die Miete der
Büroräumlichkeiten fakturiert und es bleibe "unverständlich ..., weshalb die
Beschwerdegegnerinnen hier abweichender Meinung sind". Solches Prozessieren
vermag zum Vornherein nicht zum Erfolg zu führen.

8.
Die Mehrwertsteuerforderung selbst ist nicht bestritten. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der wenigen Ausgleichskassen, die
- unter Rückforderungsvorbehalt - mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung
über ihre Umsätze abgerechnet hat. Diese Umsätze liegen der geltend gemachten
Forderung zugrunde (vgl. Einspracheentscheid S. 2).

Die Beschwerde ist abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: