Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.2/2002
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2A.2/2002/bmt

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      23. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Merkli und
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

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                         In Sachen

X.________, Kroatien, geb. 1950, Beschwerdeführer,

                           gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,

                         betreffend
               Wohnsitznahme in der Schweiz,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Urteil vom 26. September 2001 wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine Beschwerde
von X.________ (geb. 1950) gegen die Ablehnung seines Ge-
suchs, ihm und seiner Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, ab. Hiergegen gelangte X.________ am 20. Dezember
2001 mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihm die Rückkehr
in die Schweiz zu ermöglichen.

     2.- Auf die Eingabe ist ohne Anordnung eines Schriften-
wechsels (Art. 110 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 OG) oder Ein-
holen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
nicht einzutreten:

        a) aa) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von
Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht kei-
nen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG). Die Ge-
währung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betrof-
fene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder
eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen entspre-
chenden Anspruch verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG; SR 142.29]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit
Hinweisen).

        bb) Eine solche besteht im vorliegenden Fall, wie
das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht: Der
Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Kroatien, möchte
jedoch aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz kommen.
Ein Rechtsanspruch hierauf hat er weder gestützt auf die

Europäische Menschenrechtskonvention noch das UN-Kinderrech-
teabkommen (BGE 126 II 377 E. 2 u. 5). Ein solcher ergibt
sich auch nicht aus Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), wo-
nach unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
für medizinische Behandlungen erteilt werden kann. Die Be-
grenzungsverordnung legt nur die formellen und materiellen
Schranken fest, welche die Kantone bei der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen zu beachten haben. Sie verpflichtet
sie jedoch nicht, solche zu erteilen, und vermag deshalb
auch keine entsprechenden Rechtsansprüche zu begründen
(BGE 122 I 44 E. 3b/aa S. 46; 119 Ib 91 E. 1d und 2b; 115
Ib 1 E. 1b S. 3; 111 Ib 1 E. 1a S. 3).

        b) Der Beschwerdeführer kann den Entscheid des
Verwaltungsgerichts in der Sache selber - mangels eines
Rechtsanspruchs (vgl. Art. 88 OG) und mit Blick auf die
Subsidiaritätsregel von Art. 84 Abs. 2 OG - auch nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechten (BGE 127 II 161 E. 1b
S. 165). Zwar könnte er mit diesem Rechtsmittel eine Verlet-
zung jener Verfahrensgarantien geltend machen, die ihm nach
dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar gestützt auf
Art. 29 BV zustehen und deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 3b S. 167);
entsprechende Rügen erhebt er indessen nicht (vgl. Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 491 E. 1b S. 495).

        c) Die Eingabe ist somit weder als Verwaltungsge-
richts- noch als staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

     3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der
unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es

rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise von der Erhebung
von Kosten abzusehen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
              im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber: