Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.29/2002
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2A.29/2002
2A.36/2002 /kil

Urteil vom 14. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

2A.29/2002
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Langenauer,
Seefeldstrasse 116, Postfach, 8034 Zürich,

und

2A.36/2002
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Maag,
Seefeldstrasse 116, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. November 2001)
Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene B.________, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina,
reiste am 30. Januar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein,
wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern und in der
Folge zur Erwerbstätigkeit erhielt. Diese wurde regelmässig, letztmals bis
zum 29. Juli 1999 verlängert. Seine spätere Ehefrau, die 1974 geborene
A.________, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, reiste am 18.
April 1993 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen der so genannten "Aktion Bosnien-Herzegowina". Nach dem Eheschluss am
29. Dezember 1994 wurde A.________ eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehegatten erteilt, mit letztmaliger Verlängerung bis zum
29. Juli 2000. Aus der Ehe ging die Tochter C.________, geboren 1997, hervor,
deren Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls letztmals
bis zum 29. Juli 2000 verlängert wurde.

B. ________ wurde in der Schweiz wiederholt strafrechtlich verurteilt,
zuletzt unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls zu einer
Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren. Überdies wurde er mehrfach
fremdenpolizeilich verwarnt. Am 6. Februar 2001 wurden die Ehegatten
A.-B.________ auf ihren gemeinsamen Antrag hin gerichtlich getrennt, wobei
die Ehefrau vorläufig die Sorge über die gemeinsame Tochter erhielt. Am 10.
Juni 2001 wurde B.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 18.
Juli 2001 reichten die Ehegatten gemeinsam einen Antrag auf Ehescheidung ein.

B.
Mit Verfügung vom 24. August 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
für B.________, A.________ und die Tochter C.________. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten von B.________ habe wiederholt zu
schweren Klagen Anlass gegeben, weshalb seine weitere Anwesenheit unerwünscht
sei. Die im Familiennachzug zugelassene Ehefrau und die gemeinsame Tochter
seien in diesen Entscheid einzubeziehen.

Dagegen führten B.________ und A.________ je getrennt Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser vereinigte die Verfahren und wies
die Rekurse am 6. Juni 2001 ab. In der Folge verhängte das Bundesamt für
Ausländerfragen gegenüber B.________ eine Einreisesperre auf unbestimmte
Dauer.

Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben B.________ und A.________ je
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die
beiden Beschwerden mit Beschluss vom 21. November 2001 und trat darauf nicht
ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung, was die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ausschliesse.
Am 12. Dezember 2001 wurde die Ehe A.-B.________ geschieden, wobei die Mutter
die elterliche Sorge über die Tochter C.________ zugesprochen erhielt.

C.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts reichte A.________ am 16. Januar
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei das Migrationsamt
des Kantons Zürich anzuweisen, der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter
C.________ die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

B. ________ erhob am 18. Januar 2002 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich schliesst darauf, die beiden Verfahren
zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die beiden Beschwerden nicht
einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden richten sich gegen den selben
Entscheid und werfen ähnliche, miteinander verknüpfte Fragen auf. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 2A.29/2002 und 2A.36/2002 zu
vereinigen.

2.
2.1Mit den vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird der Entscheid
einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten,
welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen
kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel nicht
eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige
fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat. Hiegegen kann der Rechtsuchende
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, wenn er -
wie hier - die Verneinung des Rechtsanspruches als bundesrechtswidrig
anfechten will (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167).

2.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f.; 126
II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S. 427, je mit Hinweisen).

2.3 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rügen des
Beschwerdeführers, die ihm auferlegte Wegweisung und Einreisesperre seien
unverhältnismässig bzw. willkürlich, ist doch dagegen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde uneingeschränkt ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 und 4 OG). Die Einreisesperre, die von den Bundesbehörden
verfügt wird, kann ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren angefochten
werden; der Beschwerdeführer verkennt insofern das Anfechtungsobjekt, das
nicht ein kantonaler Entscheid sein kann. Beim Wegweisungsentscheid könnte
man sich allenfalls fragen, ob er sich mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechten liesse; eine solche wäre nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn
auch lediglich in engen Grenzen zulässig (vgl. etwa das Urteil des
Bundesgerichts 2P.116/2001 vom 29. August 2001). Darauf muss aber nicht näher
eingegangen werden, bringt doch der Beschwerdeführer diese Zusammenhänge
einzig als Argument bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
nicht als selbständige Rüge vor, die in eine staatsrechtliche Beschwerde
umgedeutet werden könnte; überdies ist insofern auch fraglich, ob in diesem
Punkt nicht direkt der Regierungsratsentscheid hätte angefochten werden
müssen, da Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das kantonale Verwaltungsgericht
wie auch ans Bundesgericht von vornherein ausgeschlossen waren.

3.
3.1Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege ein Rechtsanspruch auf die
anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor. Da die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom grundsätzlichen Vorhandensein eines solchen
abhängt (E. 2.2), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu
behandeln (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165).

Dass die Beschwerdeführer aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen
Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, wird mit Grund
nicht behauptet. Ein allfälliger Anspruch könnte sich einzig aus den
herangezogenen Garantien der Bundesverfassung bzw. der Europäischen
Menschenrechtskonvention ergeben.

Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen leite sich aus dem in Art. 8 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des
Familienlebens ab. Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, im
Hinblick auf die Situation des Kindes seien das Übereinkommen vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR
0.107) sowie Art. 11 Abs. 1 BV mitzuberücksichtigen.

3.2 Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Auch wenn diese Bestimmung grundsätzlich kein Recht auf
Anwesenheit in einem Konventionsstaat garantiert, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK
verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz
weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Diesfalls wird das der
zuständigen Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen
eingeschränkt; in solchen Fällen ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner
hier anwesenden Angehörigen zulässig (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382, mit
Hinweis). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK
und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine weiter gehenden Ansprüche
(BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).

3.3 Ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK
setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss der
hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er über das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt, sondern auch dann,
wenn er eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen
Rechtsanspruch beruht; nicht anspruchsbegründend sind aber andere
Anwesenheitsbewilligungen wie namentlich eine Aufenthaltsbewilligung, auf die
kein Recht besteht (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382, mit Hinweisen).

Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die
Kernfamilie, d.h. die Beziehungen zwischen Ehepartnern und zwischen Eltern
und Kindern, sondern erfasst die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen
erweitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen
Menschenrechtskonvention das Verhältnis von Grosseltern sowie Enkeln und
Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und
insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt. Die von Art. 8 EMRK
ausgehende Schutzwirkung kann sich nun aber nach dem Verwandtschaftsgrad
unterscheiden. Insbesondere genügen nicht alle familiären Beziehungen, um
einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht entstehen zu lassen. Ein solcher
ergibt sich vorab zwischen den Angehörigen der Kernfamilie, also zwischen
Ehepartnern und Eltern sowie ihren Kindern. Geht es um Personen, die nicht
der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte
Beziehung demgegenüber voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche
Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig
ist, wobei es entscheidend auf den Grad der Eigenständigkeit bzw. die
Fähigkeit, selbständig zu leben, ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f., mit
Hinweisen; Urteil 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001, E. 5).

4.
4.1Da der Beschwerdeführer sein angebliches Anwesenheitsrecht teilweise von
demjenigen seiner Tochter ableitet, welches wiederum von demjenigen der
Beschwerdeführerin abhängt, ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
und das gemeinsame Kind einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben.

4.2 Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter verfügen über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung, so dass sie sich
nicht gegenseitig einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung vermitteln
können. Sie wollen ihr angebliches Anwesenheitsrecht denn auch in erster
Linie von der Beziehung zur hier niedergelassenen Schwester der
Beschwerdeführerin und zu deren Angehörigen ableiten, bei denen sie zurzeit
leben. Dazu wird geltend gemacht, die familiären Beziehungen entsprächen
solchen zwischen Angehörigen der eigentlichen Kernfamilie; überdies bestehe
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis und die Beschwerdeführerin sei wie
eine Ausländerin der zweiten Generation zu behandeln.

4.3 Zur Kernfamilie gehören gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich die
Ehegatten und die Kinder. Zwar gibt es auch andere Lebensformen und familiäre
Beziehungen, die unter Umständen unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehen
können. Das heisst aber nicht, dass dabei auch die gleichen Rechte im
Hinblick auf die fremdenpolizeilich zu bewilligende Anwesenheit gelten. So
mögen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenwärtig mit der Familie der
Schwester der Beschwerdeführerin zusammen wohnen und zu diesen Angehörigen
enge Beziehungen unterhalten; ein solches Zusammenwohnen ist aber, auch wenn
es zurzeit auf engen Beziehungen beruht, nicht gleichermassen auf Dauer
angelegt, wie das beim familiären Zusammenleben von Angehörigen der
Kernfamilie nach allgemeiner Übung und Erfahrung in der Regel zutrifft, was
im Übrigen auch der Gesetzgeber bei der Regelung der rechtlichen Folgen von
Ehe und Familie berücksichtigt hat. Dieser Zusammenhang, der für die
Kernfamilie einen ausländerrechtlichen Anspruch auf Anwesenheit rechtfertigt,
besteht somit bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Hinblick auf
die geltend gemachten familiären Beziehungen nicht.

Sodann kann auch nicht von einem massgeblichen Abhängigkeitsverhältnis
ausgegangen werden. Dass die Schwester und der Schwager der
Beschwerdeführerin gegenüber deren Tochter gewisse Betreuungsaufgaben
wahrnehmen und diese ein inniges Verhältnis zu ihrem Cousin unterhält,
begründet, so wenig wie die Beziehung der Beschwerdeführerin zu Schwester und
Schwager, nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis. Es handelt sich
vielmehr um normale Beziehungen, wie sie als Folge der Trennung einer Ehe im
weiteren familiären Bereich oder Freundschaftskreis regelmässig entstehen
können. Dass es der Beschwerdeführerin überhaupt nicht möglich sein könnte,
zusammen mit ihrer Tochter eine eigene Wohnung zu beziehen und grundsätzlich
selbständig zu leben, ist nicht ersichtlich, zumal dies auch eine gewisse
finanzielle und persönliche Unterstützung der weiteren Familienangehörigen
nicht ausschlösse.

Weiter handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Ausländerin
der zweiten Generation, ist sie doch weder hier geboren noch aufgewachsen,
sondern erst im Alter von rund 19 Jahren in die Schweiz gelangt. Ihre Tochter
ist zwar hier geboren und lebt sei der Geburt in der Schweiz. Sie ist jedoch
erst fünfjährig und befindet sich damit noch in einem anpassungsfähigen
Alter, womit ihre Situation nicht derjenigen eines Ausländers entspricht, der
seine ganze Kindheit und Jugend bis zum Erwachsenenalter hier verbracht hat.
Damit kann auch die Tochter der Beschwerdeführerin nicht als Ausländerin der
zweiten Generation gelten, die als solche von allfälligen entsprechenden
Sonderrechten im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status profitieren
könnte; dabei kann offen bleiben, welche fremdenpolizeilichen Wirkungen sich
daraus gegebenenfalls überhaupt ergeben könnten (vgl. dazu etwa BGE 126 II
377 E. 2c/aa S. 384; 122 II 433 E. 3b S. 439 f., mit Hinweisen).

4.4 Aus dem verfassungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz gemäss Art. 11 BV
sowie aus der UNO-Kinderrechtekonvention lässt sich kein Anspruch auf
ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E.
5 S. 388 ff.; 124 II 361 E. 4b S. 367). Im Hinblick auf die Beziehungen der
Tochter der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern ist bei der gegebenen
Ausgangslage zurzeit auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmungen
durch den angefochtenen Entscheid berührt sein sollten. Das schliesst
freilich nicht aus, die genannten Bestimmungen im Rahmen des hängigen
Wiedererwägungsverfahrens mitzuberücksichtigen, soweit sich dabei ein
Schutzbedürfnis ergeben sollte.

4.5 Haben weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter einen Anspruch auf
Bewilligung, so kann auch der Beschwerdeführer einen solchen gestützt auf
seine entsprechenden familiären Beziehungen nicht aus Art. 8 EMRK und Art.13
BV ableiten. Von der Beschwerdeführerin ist er inzwischen geschieden, weshalb
nicht mehr von einer bestehenden massgeblichen Beziehung ausgegangen werden
kann. Das Verhältnis zur Tochter ist zwar intakt und wird gelebt, doch hat
auch diese kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, wie es für eine Berufung auf
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erforderlich wäre. Der Umstand, dass im Hinblick
auf die Tochter ein Wiedererwägungsverfahren hängig ist, ändert daran nichts,
weshalb ebenfalls kein Grund besteht, das bundesgerichtliche Verfahren, wie
vom Beschwerdeführer eventuell beantragt, bis zum Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. Auch wenn diesem stattgegeben werden
sollte, würde dies dem Beschwerdeführer nicht einen Anspruch auf Bewilligung
verschaffen. Dem Sistierungsgesuch ist daher nicht zu entsprechen.

Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf Bewilligung sodann daraus
herleiten, dass er zurzeit mit seinen hier niedergelassenen Eltern und seiner
Schwester zusammen lebt, bei welchen es sich um seine Kernfamilie handle.
Dabei verkennt auch der Beschwerdeführer den Begriff der Kernfamilie. Da er
erwachsen ist und bei ihm keine derartige Abhängigkeit von den Eltern bzw.
seiner Schwester ersichtlich ist, dass ihm ein selbständiges Dasein
verunmöglicht wäre, kann er aus dem Verhältnis zu seinen Eltern und seiner
Schwester keinen Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung ableiten.
Genauso wenig handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der
zweiten Generation, ist er doch erst im Alter von 17 Jahren in die Schweiz
gelangt.

5.
Verfügen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer noch deren
gemeinsame Tochter über einen Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung,
so kann auf die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht eingetreten
werden. Verfahrensrechtliche Rügen, die allenfalls im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden könnten und zu prüfen
wären (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 ff.; 123 I 25 E. 1 S. 26 f.), werden
nicht vorgetragen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführern je eine Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2A.29/2002 und 2A.36/2002 werden vereinigt.

2.
Das im Verfahren 2A.36/2002 vom Beschwerdeführer gestellte Sistierungsgesuch
wird abgewiesen.

3.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.

4.
Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird je eine Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: