Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.296/2002
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2A.296/2002 /mks

Urteil vom 18. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, Thunstrasse 34,
Postfach 216, 3000 Bern 16,

gegen

Polizeidepartement des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, Rte
d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Rte
André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Mai 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Freiburg wies am 5. Dezember 2001 den aus
Mazedonien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden
X.________ (geb. 1964) aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 8. Mai 2002. X.________
gelangte hiergegen am 13. Juni 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, von
der Ausweisung abzusehen, ihm eine solche allenfalls nur anzudrohen oder die
Ausweisung zumindest auf die Dauer von zwei Jahren zu befristen;
gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel
oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
werden:
2.1Der Beschwerdeführer ist vom Kantonsgericht Freiburg am 26. Juni 2001
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 1/2 Jahren
Zuchthaus und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von zehn Jahren
verurteilt worden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Sein Verschulden wog
dabei schwer: Der Beschwerdeführer belieferte, ohne selber abhängig zu sein,
über Monate hinweg als Zwischenhändler Drogenkonsumenten. Er verkaufte 1'380
Gramm gestrecktes und 336 Gramm reines Heroin sowie 5 Gramm gestrecktes und 1
Gramm reines Kokain; zudem soll er 480 Gramm gestrecktes und 138 Gramm reines
Heroin transportiert haben. Er zögerte nicht, aus rein finanziellen
Interessen skrupellos die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu
gefährden. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - eine strenge Praxis (BGE 125
II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa bestätigt im Urteil 2A.225/2002 vom 15.
Mai 2002, E. 2.1; Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France,
Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer
von der Schweiz fern zu halten.

2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffenden berücksichtigten
privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR
142.201]) überwiegen dieses nicht:
2.2.1Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz
ein. Er hat seine Jugend in Mazedonien verbracht und ist mit den dortigen
Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. Zwar lebt er nun schon seit über zwölf
Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hiervon drei Jahre im Strafvollzug.
Bereits vor den diesem zugrundeliegenden Delikten aus den Jahren 1995, 1997
und 1998 gab er wiederholt zu Klagen Anlass. Vom 7. Juni 1993 bis zum 19.
September 1995 wurde er insgesamt fünfmal zu Bussen und bedingt bzw.
unbedingt ausgesprochenen Haft- und Gefängnisstrafen von 25 Tagen bis zu 4
Wochen verurteilt; im Übrigen wurde er zweimal fremdenpolizeilich verwarnt.
Zwar war er hier mit einer Schweizerin verheiratet, doch ist diese Ehe 1997
geschieden worden. Dass der Beschwerdeführer gewisse Beziehungen zu seiner
ehemaligen Gattin und zu hier lebenden Familienangehörigen pflegt, lässt die
Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen, macht er in diesem
Zusammenhang doch zu Recht nicht geltend, es bestünden insofern über normale
familiäre Beziehungen hinausgehende, rechtsrelevante Abhängigkeiten (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Seine Eltern und drei
seiner Geschwister leben nach wie vor in Mazedonien, was ihm erlauben wird,
in der Heimat ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, wobei ihm die hier
erworbenen sprachlichen und beruflichen Kenntnisse von Nutzen sein können.

2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des
Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E.
2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier
indessen nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in
das entsprechende verfassungsmässige Recht im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
gerechtfertigt. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner
Haftentlassung und seine Bemühungen, wieder Fuss zu fassen, sind ist zwar
positiv zu würdigen - was das Verwaltungsgericht entgegen seiner Kritik auch
getan hat (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids) -, doch folgt die
fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der
Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der
Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden
Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG
genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens
beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose, welche
im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht
lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit der
Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt
und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung
beigemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; bestätigt im Urteil
2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im
Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich
damit nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib
1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich
ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die
Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat
verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte -
Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung
um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die
ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG entspricht (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3).
Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts
der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein
geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein solches kann beim Beschwerdeführer
mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung in Freiheit aufgrund seines
bisherigen Verhaltens nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Zwar haben
sich seine persönlichen Verhältnisse - wie er geltend macht - seit der
Strafverbüssung etwas gefestigt, doch haben ihn die wiederholten
Verurteilungen und Verwarnungen bereits einmal nicht davon abzuhalten
vermocht, aus rein finanziellen Interessen in der Drogenszene massiv
straffällig zu werden. War die Ausweisung auf unbestimmte Dauer damit
verhältnismässig, hatten die kantonalen Behörden weder eine erneute
Verwarnung noch eine zeitliche Beschränkung der Fernhaltemassnahme zu prüfen.

3.
3.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Für
alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeidepartement des Kantons
Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: