Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.294/2002
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2A.294/2002 /bmt

Urteil vom 3. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

D. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 30. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
D. ________ reiste am 16. Januar 2002, von Delhi her kommend, ohne
Reisepapiere in die Schweiz ein. Er wurde im Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten angehalten. Am 18. Januar 2002 stellte er ein Asylgesuch, wobei
er angab, er stamme aus Nepal und könne nicht dorthin zurückkehren, weil er
befürchte, erneut in Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen
Sicherheitskräften und der Guerilla zu geraten. Gleichentags verweigerte ihm
das Bundesamt für Flüchtlinge die Einreise in die Schweiz und wies ihm den
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 29.
Januar 2002 stellte das Bundesamt fest, dass D.________ die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte dessen Asylgesuch ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Es erklärte die Wegweisung (nach Nepal) für sofort
vollstreckbar und beauftragte mit deren Vollzug die zuständige Behörde des
Kantons Zürich. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es
die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob D.________ Beschwerde
an die Schweizerische Asylrekurskommission. Deren Instruktionsrichter wies
mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2002 ein Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass der Beschwerdeentscheid im
Ausland abzuwarten sei. Das Asylbeschwerdeverfahren ist noch hängig.

B.
Am 4. Februar 2002 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen
D.________ Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 prüfte und
bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft
bis zum 1. Mai 2002.

Am 7. Februar 2002 ersuchte die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) die
Fachabteilung für Vollzugsunterstützung beim Bundesamt für Flüchtlinge (s.
Art. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR 142.281]) um Unterstützung,
insbesondere bei der Beschaffung eines Reisedokuments. In der Folge erhielt
sie von der Fachabteilung ein Passantragsformular der nepalesischen Behörden,
das sie am 19. Februar 2002 durch D.________ ausfüllen liess. Die
Fachabteilung organisierte Mitte März 2002 für den 27. März 2002 eine
Vorführung des Ausländers bei der nepalesischen Botschaft (schriftliche
Bestätigung vom 19. März 2002), welcher bei dieser Gelegenheit das
Passantragsformular übergeben werden sollte. Bei der Botschaft behauptete
D.________ dann allerdings, er sei Staatsangehöriger von Bhutan.

C.
Am 23. April 2002 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Nach mündlicher
Verhandlung, an welcher D.________ durch eine unentgeltliche Anwältin
verbeiständet war, bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 1. August 2002.
Am 14. Mai 2002 erhob D.________ gegen diesen Haftrichterentscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. Mai 2002
hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und
hob den Entscheid des Haftrichters auf; die Sache wurde zur unverzüglichen
Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung an den Haftrichter
zurückgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war insofern begründet, als
der Haftrichter D.________ eine unentgeltliche Anwältin bestellt hatte, ohne
die von diesem bereits zuvor beauftragte Anwältin zur Verhandlung einzuladen.

Am 30. Mai 2002 wurde, nunmehr im Beisein der Substitutin der von D.________
selber beauftragten Rechtsvertreterin, vor dem Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich nochmals eine Verhandlung betreffend Haftverlängerung
durchgeführt. Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte der Haftrichter die
Verlängerung der Ausschaffungshaft wiederum bis zum 1. August 2002.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juni 2002 beantragt D.________ dem
Bundesgericht, die Verfügung des Haftrichters vom 30. Mai 2002 aufzuheben und
ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Der Haftrichter und das Migrationsamt haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Beide Behörden haben ihre Akten eingereicht.

Für den Bund hat anstelle des Bundesamtes für Ausländerfragen die
Fachabteilung für Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge eine
Stellungnahme (zur Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebots)
eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger
Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale
Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen
Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b
ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere
wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die
Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem
Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die
Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13c Abs.
2 ANAG) um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind
umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).

1.2  Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ein
Wegweisungsentscheid vorliegt, zur Sicherstellung von dessen Vollzug
Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Zudem anerkennt er (zu Recht), dass
der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, auf den die kantonalen
Behörden die Haft bzw. die Haftverlängerung stützen, gegeben ist. Er vertritt
sodann vor Bundesgericht nicht mehr die Ansicht, die Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs innert der maximal noch zulässigen Haftdauer sei wenig
wahrscheinlich; es sind denn auch keine genügend konkreten Anzeichen dafür
vorhanden, dass die Haft im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG beendet
werden müsste. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die
zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot missachtet hätten, wobei
diesbezüglich durch die Ablehnung eines Aktenbeizugsgesuchs eine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
vorliege.

2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2).

Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so muss der Betroffene in diejenigen
Akten Einblick nehmen können, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage
für ihren Entscheid zu dienen. Es handelt sich dabei um die der
entscheidenden Behörde tatsächlich zur Verfügung stehenden Akten. Das
Akteneinsichtsrecht erstreckt sich demgegenüber nicht auf Akten anderer
Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei - beizieht. Beantragt eine Partei den Beizug weiterer
Akten, wozu sie nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich berechtigt ist (Recht,
Beweisanträge zu stellen), ist die Behörde nicht in jedem Fall gehalten, dem
Antrag Folge zu leisten. Sie kann das Aktenbeizugsbegehren (Beweisbegehren)
insbesondere dann ablehnen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen
will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll oder wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der angebotene Beweis
keine Klarstellungen herbeizuführen vermag. Kommt der Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis
vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung
kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen (BGE 122 II
464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 162; 120 Ib 224 E. 2b S. 229).

Wird im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ein Beweisantrag
abgelehnt worden sei, ist Art. 105 Abs. 2 OG zu beachten. Danach ist das
Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung einer richterlichen Vorinstanz
gebunden, wenn diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt hat. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur dann auf eine
Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers schliessen kann, wenn
sich die bezüglich des Aktenbeizugsgesuchs vorgenommene antizipierte
Beweiswürdigung des Haftrichters als willkürlich erweist.

2.2  Der Beschwerdeführer beantragte an der mündlichen Verhandlung vor dem
Haftrichter den Beizug der Akten des Bundesamtes für Flüchtlinge
(Fachabteilung für Vollzugsunterstützung); er ging davon aus, dass sich
dadurch klären liesse, wie es sich mit der Einhaltung des
Beschleunigungsgebots im Hinblick auf die Papierbeschaffung und die
Organisation der Ausreise verhalte. Der Haftrichter hat in seinem Entscheid
die Frage des Beschleunigungsgebots geprüft, ohne die erwähnten Akten
beizuziehen. Dabei legte er seinem Entscheid folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Das Passantragsformular wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2002
vorgelegt und von diesem noch am gleichen Tag unterschrieben. In der Folge
wurde es dem Bundesamt für Flüchtlinge nicht zugestellt. Am 14. März 2002
erkundigte sich die Flughafenpolizei beim Bundesamt nach dem Stand der
Dokumentenbeschaffung, und am 19. März 2002 vereinbarte das Bundesamt mit der
nepalesischen Botschaft einen Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers
per 27. März 2002. Aus den zu jenem Zeitpunkt vorliegenden - auch dem
Beschwerdeführer zugänglichen - kantonalen Akten ergab sich diesbezüglich
sodann, dass mit der Botschaft vereinbart worden war, ihr das
Passantragsformular erst an der Zusammenkunft vom 27. März 2002
auszuhändigen. Weiter liess sich denselben Akten entnehmen, dass sich das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. März 2002 bei der Flughafenpolizei
nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, wobei das Migrationsamt auf
eine Kopie des Passantragsformulars Bezug nahm, die ihm zuvor zugestellt
worden sein musste. Der Haftrichter nahm nicht an, dass die Behörden darüber
hinaus weitere, das Papierbeschaffungsverfahren vorantreibende Handlungen
vorgenommen hätten. Unter diesen Umständen aber war seine Einschätzung ohne
weiteres vertretbar, dass der Beizug weiterer Akten im Hinblick auf die
Beurteilung der Frage, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehrungen mit genügender Beschleunigung getroffen worden
seien, keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würde. Mit dem Verzicht auf
die Einholung der Akten der Fachabteilung für Vollzugsunterstützung hat er
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Nicht eine Frage des Gehörsanspruchs, sondern eine solche des materiellen
Bundesrechts ist es, ob mit dem auf dieser tatsächlichen Grundlage
beurteilten behördlichen Verhalten den Anforderungen von Art. 13b Abs. 3 ANAG
Genüge getan wurde; wie es sich damit verhält, ist in der nachfolgenden E. 3
zu prüfen.

Da der beantragte Aktenbeizug vorliegend unterbleiben konnte, ist nur kurz
auf die Problematik der Einsichtnahme in Akten einzugehen, die das Bundesamt
im Rahmen der Vollzugshilfe erstellt. Die vollständige Offenlegung der
Unterlagen des Bundesamtes, welche teilweise wohl recht weitreichende Angaben
über die Verbindungen mit ausländischen Behörden enthalten, wäre nicht
unproblematisch. Es dürften sich daraus allgemeine Rückschlüsse auf das
Vorgehen der schweizerischen und der ausländischen Behörden wie auch auf
konkrete, die Ausschaffung erschwerende Umstände ziehen lassen. Würde in
solche Akten freie Einsicht gewährt, könnte dies durchaus die Vereitelung von
Rückschaffungsbemühungen zur Folge haben. Sollte sich in einem Einzelfall -
anders als vorliegend - die Frage stellen, ob eine derartige erweiterte
Akteneinsicht notwendig sei, wäre jedenfalls eine detaillierte
Interessenabwägung erforderlich (vgl. Art. 27/28 VwVG).

3.
3.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet es den mit
dem Vollzug der Wegweisung betrauten kantonalen Behörden, zu versuchen, die
Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustellen und die für
seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Das unkooperative
Verhalten erlaubt es dabei den Behörden nicht, einfach untätig zu bleiben;
dem Verhalten des Ausländers und der Art seiner Auskünfte darf aber im
Hinblick auf die Anforderungen an das Vorgehen der Behörde Rechnung getragen
werden, wenn diese dadurch an zielstrebigen Abklärungen und Vorkehrungen
gehindert wird.
Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu ergreifen, die geeignet
erscheinen, den Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. Inbesondere kann
die kantonale Behörde die Fachabteilung für Vollzugsunterstützung des
Bundesamtes für Flüchtlinge um Unterstützung angehen. Diese beschafft
Reisepapiere für weg- und ausgewiesene ausländische Personen (Art. 2 Abs. 1
VVWA). Sie ist Ansprechpartnerin der heimatlichen Behörden, insbesondere der
diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten
von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen
eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes
bestimmt wurde (Art. 2 Abs. 2 VVWA). Die Fachabteilung überprüft im Rahmen
der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg-
und ausgewiesenen ausländischen Personen. Sie kann zu diesem Zweck
insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie
Sprach- oder Textanalysen durchführen. Sie orientiert den Kanton über das
Ergebnis ihrer Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 VVWA). Zieht der Kanton die
Fachabteilung des Bundesamtes bei, ist auch diese für die Einhaltung des
Beschleunigungsgebots verantwortlich. Das Tätigwerden mehrerer Behörden setzt
voraus, dass sie ihre Bemühungen im erforderlichen Masse koordinieren. Ob das
Beschleunigungsgebot eingehalten ist, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung
der durch sämtliche verantwortlichen Behörden geleisteten Arbeit, in
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (zu den Kriterien für die
Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots bei ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahmen s. BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; vgl. auch BGE 124 I 139).
Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn
während rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf
das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging
(vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 51, mit Hinweisen). Dabei ist diese Frist von
zwei Monaten nicht als Freibrief dafür zu verstehen, nach Anordnung der
Ausschaffungshaft während der Dauer von knapp unter zwei Monaten entweder gar
nichts zu unternehmen oder zwar ein paar Abklärungen zu treffen, hingegen die
erfolgversprechendsten Vorkehren vorerst zu unterlassen; gerade die bekannte
Tatsache, dass die ausländischen Behörden sich oft mit einer Antwort Zeit
lassen, gebietet es, so schnell als möglich mit geeigneten Vorbringen an sie
zu gelangen, da sonst viel Zeit ungenutzt verstreicht, wobei das Risiko
steigt, dass der Ausländer innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von
neun Monaten nicht ausgeschafft werden kann (Urteil des Bundesgerichts
2A.115/2002 vom 19. März 2002, E. 3d).

3.2  Der Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2002 in Ausschaffungshaft
genommen, und die Haft wurde am 5. Februar 2002 richterlich genehmigt. Die
Flughafenpolizei gelangte am 7. Februar 2002 an die Fachabteilung für
Vollzugsunterstützung, welche der kantonalen Behörde innert nützlicher Frist
ein Passantragsformular zukommen liess. Dieses wurde am 19. Februar 2002
ausgefüllt, und es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die
Flughafenpolizei das Formular nicht innert weniger Tage an die Fachabteilung
hätte zurückzusenden können, damit diese ihrerseits in geeigneter Form an die
Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers gelange. Während die
Flughafenpolizei offenbar dem Migrationsamt eine Kopie des Formulars
zustellte, wie aus der Anfrage des letzteren vom 14. März 2002 geschlossen
werden muss, gelangte das Formular nie an die Fachabteilung. Ob die
Flughafenpolizei eine entsprechende Zustellung unterliess, oder ob das
Dokument während der Übermittlung verloren ging oder schliesslich bei der
Fachabteilung verlegt wurde, lässt sich nicht sagen. Jedenfalls liegt
diesbezüglich offensichtlich ein Versehen oder ein Missverständnis vor, nicht
aber schlichte Untätigkeit. Dies darf bei der Beurteilung des behördlichen
Verhaltens im Hinblick auf Art. 13b Abs. 3 ANAG berücksichtigt werden. Der
Irrtum wurde wohl am 14. März 2002 entdeckt, und die Fachabteilung
kontaktierte unverzüglich die nepalesische Botschaft, wobei ein
Vorführungstermin auf den 27. März 2002 festgesetzt wurde. Aus dem
Bestätigungsschreiben an die Botschaft vom 19. März 2002 ergibt sich, dass
diese Vereinbarung telefonisch schon am 15. März 2002 getroffen worden war.
Die Einschätzung, dass zu jenem Zeitpunkt (15. bzw. 19. März 2002) von einem
vorgängigen separaten Zusenden des Passantragsformulars kein Zeitgewinn zu
erhoffen war, weshalb mit der Botschaft vereinbart wurde, dass das Formular
am Termin vorgelegt würde, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Unter diesen Umständen hat der Haftrichter den Vorwurf, im Zeitraum zwischen
dem 19. Februar und 15./19. bzw. 27. März 2002 sei das Beschleunigungsgebot
missachtet worden, zu Recht als unbegründet bezeichnet; weiterer Abklärungen
hiezu bedurfte es nicht. Die durch den behördlichen Irrtum bewirkte
Verzögerung lässt sich weder nach Art noch im Ausmass auch nur annähernd mit
derjenigen vergleichen, welche das Bundesgericht im erwähnten Urteil
2A.115/2002 als so gravierend beurteilte, dass es eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots bejahte.

Auch in der Folge, nach der Vorführung bei der nepalesischen Botschaft, wo
der Beschwerdeführer übrigens die behördlichen Bemühungen mit einer falschen
Herkunftsangabe zu hintertreiben versucht hatte, wurde mit der nötigen
Beschleunigung auf den Wegweisungsvollzug hin gearbeitet. Woraus sich sodann
ergeben soll, dass der Haftrichter in seiner Verfügung vom 30. Mai 2002 auf
den Stand der Dinge am 25. April 2002 (Zeitpunkt der ersten, vom
Bundesgericht aufgehobenen Haftverlängerungsverfügung) hätte abstellen
müssen, ist nicht ersichtlich. Zum Einen besagt der Passus im
bundesgerichtlichen Urteil vom 27. Mai 2002 (E. 4.2., S. 5 unten,
"dannzumaligen Standes"), worauf der Beschwerdeführer sich beruft, im
Satzkontext nach üblichem Sprachgebrauch gerade das Gegenteil. Zudem machte
eine solche Regel für das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Richter
keinen Sinn (vgl. hingegen - nur - für das Verfahren vor Bundesgericht, wo
Art. 105 Abs. 2 OG faktisch zu einem Novenverbot führt, BGE 125 II 217 E. 3a
S. 221).

Der Haftrichter hat somit weder Art. 13b Abs. 3 ANAG falsch gehandhabt noch
sonstwie Bundesrecht verletzt, wenn er die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis 1. August 2002 bewilligte.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und vollumfänglich
abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von
Art. 152 Abs. 1 und 2 OG gestellt. Seine Bedürftigkeit erscheint ausgewiesen.
Sodann lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerde geradezu aussichtslos
erschien (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen liess es
sich sodann rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin
beigezogen hat (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1  Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Zürich,
als unentgeltliche Rechtsanwältin beigegeben. Es wird ihr aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: