Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.288/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.288/2002/zga

Urteil vom 24. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1.  Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (FDS), Clausiusstrasse 68, 8033
Zürich,
2. Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen (SFP), Zinggstrasse 16,
3007 Bern,
3. Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA), Stampfenbachstrasse 61, 8023
Zürich,
4. Swiss Film and Video Producers (SFVP), Theaterstrasse 4, 8001 Zürich,
5. Telesuisse - Privat-TV-Anbieter der Schweiz, Stadtturmstrasse 19, 5400
Baden,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, Zinggstrasse 16, 3007
Bern,

gegen

SUISA, Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer
Werke,
Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ernst Brem, Militärstrasse 76, 8021 Zürich,

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten, c/o Bundesamt für geistiges Eigentum,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum
abgegeben werden),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten vom 13. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger,
die nicht ans Publikum abgegeben werden) lief am 31. Dezember 2001 ab. Mit
Eingabe vom 28. Juni 2001 beantragte die SUISA der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten (im Folgenden Schiedskommission), einen neuen Tarif VN mit
einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, zu
genehmigen (Fassung vom 18. Mai 2001). Obwohl der Entwurf nicht wesentlich
vom bisherigen Tarif abwich, hatte die SUISA mit den massgebenden
Nutzerorganisationen keine Einigung erzielen können, da sich diese auf den
Standpunkt stellten, dem Tarif fehle die rechtliche Grundlage, weil die
Integration der Musik in das Filmwerk als Teil des Produktionsvorgangs und
nicht als Nutzung des (Musik-)Werks zu gelten habe und der Komponist
Miturheber des audiovisuellen (Gesamt-)Werks sei, dessen Nutzung nicht der
Bundesaufsicht unterstehe.

B.
Mit Beschluss vom 13. November 2001 genehmigte die Schiedskommission mit
einer geringfügigen Änderung (Verweigerung der geplanten Erhöhung der
Vergütung für Amateurfilme und -tonbildschauen) den vorgelegten Tarif, soweit
er ihrer Kognition unterlag. Sie reduzierte seine Geltungsdauer indessen auf
zwei Jahre (bis 31. Dezember 2003) und hielt die SUISA an, im Tarif zu
vermerken und hervorzuheben, dass der Vorbehalt der Zustimmung der
Rechtsinhaber sowie die in einer Fussnote geregelte Vergütung für das
Synchronisationsrecht (Recht zum Verbinden der Musik mit anderen Werken)
nicht der Genehmigungspflicht unterlägen.

C.
Der "Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (FDS)", der "Schweizerische
Verband der FilmproduzentInnen (SFP)", der "Schweizer
Werbe-Auftraggeberverband (SWA)", die "Swiss Film and Video Producers (SFVP)"
und die "Telesuisse-Privat-TV-Anbieter der Schweiz" haben hiergegen am 7.
Juni 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, den
Beschluss der Schiedskommission aufzuheben und den Tarif VN nicht zu
genehmigen. Die SUISA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 hat der Abteilungspräsident das von den
Nutzerorganisationen mit ihrer Eingabe verbundene Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand des Verfahrens bildet ein gestützt auf das Bundesgesetz vom 9.
Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) ergangener Tarifgenehmigungsentscheid
der Eidgenössischen Schiedskommission. Gegen diesen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. e sowie Art. 99 Abs. 1 lit. b
OG). Die Beschwerdeführer sind als "massgebende Nutzerverbände" hierzu
legitimiert (Art. 103 lit. a OG; Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 46
Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 Abs. 2 URG; vgl. Urteil 2A.245/2000 vom 27.
Oktober 2000 [Tarif VI], E. 2a, in: sic! 2001 S. 27 ff.). Auf ihre frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der von der SUISA vorgelegte Tarif VN regelt die urheberrechtliche Vergütung
für das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, welche zum Zweck der Sendung,
Vorführung usw. hergestellt werden und nicht zur Abgabe an das Publikum für
dessen eigenen privaten Gebrauch bestimmt sind. Er bezieht sich auf das
Aufnehmen der Musik auf Tonbildträger und deren Vervielfältigung sowie auf
die Vorführung dieser Tonbildträger ohne Eintrittspreise durch den Hersteller
oder seinen Auftraggeber (vgl. Rz. 1 und 4 des Tarifs). Die Beschwerdeführer
wenden ein, der Tarif umfasse Verwertungshandlungen, die nicht der
Bundesaufsicht unterstünden. Er regle einerseits einen Teilaspekt der
Herstellung audiovisueller Werke, nämlich das Zusammenfügen der auditiven und
visuellen Elemente, und andererseits die Verwendung dieser Werke selber bzw.
der Tonbildträger, auf denen sie festgehalten würden. Weder die Herstellung
noch die Verwertung der in Frage stehenden Rechte an diesen audiovisuellen
Werken unterlägen der Bundesaufsicht, was selbst dann gelte, wenn es sich bei
der verwendeten Musik um ein vorbestehendes nichttheatralisches Musikwerk
handle, da auch das Recht, die Verwendung eines Werks zur Schaffung eines
Werks zweiter Hand zu gestatten, nicht der Bundesaufsicht unterstehe. Die
Schiedskommission hätte den Tarif deshalb mangels Zuständigkeit nicht
genehmigen dürfen.

3.
3.1 Die Frage der Rechtsnatur der Verwertung der Rechte an der Filmmusik ist
in der Doktrin umstritten: Willi Egloff unterscheidet zwischen vorbestehender
Musik und Originalfilmmusik (Willi Egloff, Urheberrecht und
Urhebervertragsrecht in der audiovisuellen Produktion, in: sic! 1998 S. 14
ff., insbesondere S. 19 und 30; in gleichem Sinne Barrelet/Egloff, Das neue
Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 7 zu Art. 40 URG sowie N 7 und 7a zu
Art. 7 URG). Bei letzterer liege Miturheberschaft an einem audiovisuellen
Werk im Sinne von Art. 7 Abs. 1 URG vor, womit für eine getrennte kollektive
Verwertung der Rechte an der Filmmusik kein Raum bleibe. Zudem sei original
komponierte Filmmusik integraler Bestandteil des audiovisuellen Werkes, das
sich ohne Musik nicht vorführen lasse, weshalb sie als dramatisches Musikwerk
zu qualifizieren sei und der Bundesaufsicht auch aus diesem Grund nicht
unterstehe. Dieser Auffassung ist Vincent Salvadé (Gestion collective et
musique de film: au-delà d'un modus vivendi, in: sic! 1999 S. 621 ff.)
entgegengetreten. Er erachtet auch bei originaler Filmmusik die
Zusammenarbeit des Komponisten mit den weiteren Urhebern des Filmes
regelmässig nicht als so eng, als dass von einer Miturheberschaft auszugehen
wäre. Selbst wenn eine solche vorliege, könne der Komponist seinen Beitrag
getrennt verwerten (Art. 7 Abs. 4 URG), wobei auch die Integration in das
audiovisuelle Werk als Verwendung des musikalischen Werkes zu gelten habe.
Zudem könne der Komponist seine Stellung in der Gesamthandgemeinschaft der
Verwertungsgesellschaft abtreten. Michael Hyzik (Zur urheberrechtlichen
Situation der Filmmusik, Diss. Zürich 1999) verwirft die Qualifizierung der
Filmmusik als dramatisch-musikalisches Werk, da die Unterscheidung zwischen
dramatischer und nicht-dramatischer Musik lediglich bezwecke, die
bühnenmässige Aufführung von der kollektiven Verwertung auszuschliessen,
nachdem sich in diesem Bereich die individuelle Rechtewahrnehmung durch
Bühnenverlage bewährt habe (S. 46 f.). Werde vorbestehende Musik in
Verbindung mit dem Film gebracht, so werde in die Werkintegrität
eingegriffen, was die Zustimmung des Komponisten erforderlich mache
(Synchronisationsrecht). Daneben komme es bei der Übernahme eines
vorbestehenden Musikstücks zu einer Vervielfältigung; dieses Recht werde von
der SUISA nach Massgabe des Tarifs VN wahrgenommen (S. 102). Demgegenüber sei
bei originaler Filmmusik Miturheberschaft des Filmkomponisten gegeben (S. 97
f., 107), womit es während der Filmherstellung weder zu einem
zustimmungsbedürftigen Eingriff in die Werkintegrität noch zu einer
Vervielfältigung komme (S. 102, 108). Für die Erhebung der Filmmusiktantieme
bei der Filmauswertung bestehe indessen dennoch insofern eine Grundlage, als
sich die Komponisten die SUISA-Tantiemen in den Verträgen mit den
Filmproduzenten regelmässig vorbehielten (S. 99 ff., 107). Für die von der
SUISA gegenüber diesen für die Filmherstellung geltend gemachten Forderungen
fehle jedoch eine entsprechende Grundlage (S. 102, 108).

3.2 Der Bundesaufsicht unterliegt die Verwertung der ausschliesslichen Rechte
zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur
Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern von solchen (Art. 40 Abs. 1
lit. a URG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des neuen Urheberrechtsgesetzes
die kollektive Verwertung im hierfür traditionellen Bereich der
nichttheatralischen Werke der Musik im bisherigen Umfang übernommen (BBl 1989
III 554; Carlo Govoni, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von
Urheberrechten, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
II/1, Basel 1995, S. 387). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Abgrenzung
der Zuständigkeiten auf die Umschreibung abzustellen, wie sie in der der
SUISA unter dem alten Recht erteilten Bewilligung (BBl 1972 I 976 f.)
vorgenommen wurde (Urteil 2A.180/1994 vom 10. Mai 1995 betreffend Tarif K, E.
3d; Govoni, a.a.O., S. 387, FN 82). Danach erstrecken sich deren Befugnisse
unter anderem auf "alle Musikwerke, die in Ton- und Fernsehfilmen enthalten
sind" (Art. 1 Abs. 1 lit. e der Verfügung des EJPD vom 23. Februar 1972; BBl
1972 I 976). Auch wenn in diesem Zusammenhang als "dramatisch-musikalisch"
jene Werke bezeichnet werden, "deren szenischer Ablauf durch Personen in
bestimmten Rollen verkörpert und von der Musik so getragen wird, dass die
Werke ohne Musik in der Regel nicht aufgeführt oder gesendet werden" (Art. 1
Abs. 2 der Verfügung), geht es hierbei bloss darum, die bühnenmässige
Aufführung, d.h. die von den Musikverlagen wahrgenommenen sogenannten
"grossen Rechte" (bühnenmässige Aufführung und Sendung musikdramatischer
Werke) von der kollektiven Verwertung durch die SUISA abzugrenzen (Govoni,
a.a.O., S. 388 f.; Hyzik, a.a.O., S. 46 f.). Für die Filmmusik lässt sich
hieraus nichts ableiten, nachdem diese in Art. 1 Abs. 1 lit. e der Verfügung
des EJPD ausdrücklich in die Bewilligung der SUISA aufgenommen und die
entsprechende Regelung im Rahmen von Art. 40 Abs. 1 lit. a URG in das neue
Urheberrecht überführt worden ist (BBl 1989 III 554). Es handelt sich bei der
Filmmusik deshalb nicht um theatralische Musik, deren Verwertung von der
Bundesaufsicht ausgenommen wäre (so für die vorbestehende Musik bereits das
Urteil 4C.28/2002 vom 6. Mai 2002, E. 3.2.3, in: sic! 2002 S. 599 ff.).
3.3 Die Verwendung vorbestehender Musik für ein audiovisuelles Werk betrifft
zunächst die Werkintegrität. Der Urheber hat das ausschliessliche Recht zu
bestimmen, ob, wann und wie sein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand
verwendet werden darf (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG). Die als
Synchronisationsrecht bezeichnete Befugnis zum "Verbinden von Musik mit
anderen Werken" ist Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts und unterliegt
als solche nicht der Bundesaufsicht (Urteil 2A.245/2000 vom 27. Oktober 2000
betreffend den Tarif VI [Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die ans
Publikum abgegeben werden], in: sic! 2001 S. 27 ff.). Sie wird im Tarif VN -
ohne inhaltliche Überprüfung durch die Schiedskommission - im Rahmen der
Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaft für den Fall geregelt, dass die
Rechtsinhaber das Synchronisationsrecht nicht selber ausüben und keine
anderen Weisungen erteilen. Dies ist zulässig, soweit - wie hier - durch
entsprechende Hinweise und die graphische Gestaltung klargestellt wird, dass
dieser Teil des Tarifs nicht der Genehmigung und den damit verbundenen
Rechtswirkungen unterliegt (Urteil 2A.245/2000 vom 27. Oktober 2000, E. 2).
Vom Synchronisationsrecht zu unterscheiden ist das Vervielfältigungsrecht
gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG, dessen Verwertung der Bundesaufsicht
untersteht (Art. 40 Abs. 1 lit. a URG), und daher in einem
genehmigungspflichtigen Tarif geregelt werden muss (Art. 46 URG), was im
Tarif VN geschehen ist. Dieser beruht insofern deshalb sowohl bezüglich der
in der Übernahme des vorbestehenden Musikstücks liegenden Vervielfältigung
als auch der anschliessenden Vorführung im Rahmen von Rz. 21 ff. (vgl. Art.
10 Abs. 2 lit. c URG) auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

3.4
3.4.1Fraglich bleibt, ob der Tarif VN auch bei originaler Filmmusik Anwendung
finden kann. Dies wird von den beschwerdeführenden Nutzerverbänden vor allem
mit dem Argument der Miturheberschaft der Komponisten am audiovisuellen Werk
bestritten. Nach Art. 7 Abs. 1 URG steht das Urheberrecht mehreren Personen,
die als Urheber an der Schaffung eines Werks mitgewirkt haben,
gemeinschaftlich zu. Sie können, wenn nichts anderes vereinbart wurde, das
Werk nur mit Zustimmung aller verwenden, wobei diese nicht wider Treu und
Glauben verweigert werden darf (Abs. 2). Jeder Miturheber kann
Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern
(Abs. 3). Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes
vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig
verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht
beeinträchtigt wird (Abs. 4). Nach dem früheren Recht setzte die
Miturheberschaft voraus, dass sich die Beiträge der einzelnen Urheber nicht
voneinander trennen liessen (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Dezember
1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; BS 2 S.
817 ff.). Daneben lag dem Gesetz das Prinzip zu Grunde, dass Miturheberschaft
nur durch Mitarbeit an Werken ein- und derselben Kunstgattung entsteht,
weshalb beim Tonfilm ein selbständiges Urheberrecht des Komponisten für
seinen Beitrag bestand (BGE 74 II 106 ff.).
3.4.2 Wie sich aus Art. 7 Abs. 4 URG ergibt, bildet die Untrennbarkeit nach
dem neuen Recht heute keine Voraussetzung für die Miturheberschaft mehr.
Massgebend ist allein, ob die Beteiligten in wechselseitigem Zusammenwirken
die einzelnen Beiträge aufeinander abstimmen, sie auf das Gesamtwerk
ausrichten und diesem unterordnen (Roland von Büren, Der Urheber, in:
Schweizerisches Immaterialgüter - und Wettbewerbsrecht II/1, Basel 1995, S.
138; BBl 1989 III 526 f.; Urteil 2A.180/1994 vom 10. Mai 1995, E. 3f/aa). Wie
weit und in welchen Fällen der Komponist in diesem Sinn Miturheber am
audiovisuellen Werk wird, ist zwischen den Parteien umstritten; ihren
Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Produktionsablauf und der Grad
der Zusammenarbeit tatsächlich sehr unterschiedlich ausfallen können. Es ist
deshalb kaum möglich, abstrakt und losgelöst vom konkreten Fall zu bestimmen,
ob Miturheberschaft besteht oder nicht. Liegt keine solche vor, steht der
Anwendung des Tarifs VN zum Vornherein nichts entgegen. Aber selbst wenn eine
Miturheberschaft zu bejahen ist, bedeutet dies nicht, dass die kollektive
Rechtewahrnehmung durch die SUISA ihrer Grundlage entbehrte: Art. 40 Abs. 1
lit. a URG unterstellt der Bundesaufsicht und damit der kollektiven
Verwertung - unter Vorbehalt der persönlichen Verwertung durch den Urheber
oder seine Erben (Art. 40 Abs. 3 URG) - die ausschliesslichen Rechte zur
Herstellung von Tonbildträgern nichttheatralischer Werke der Musik. Dies
einschränkend nur mit Blick auf die Herstellung von Tonbildträgern
vorbestandener Musik zu verstehen, rechtfertigt sich nicht, nachdem eine
entsprechende Beschränkung der bisherigen kollektiven Verwertung vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (BBl 1989 III 554). Die Komponisten
behalten sich in den Verträgen mit den Filmproduzenten den Anspruch auf die
SUISA-Tantiemen regelmässig vor, womit sie der Rechteübertragung an diese nur
unter der Voraussetzung zustimmen, dass ihnen im Gegenzug eine
Verbotsbefugnis eingeräumt wird, die sie von der SUISA wahrnehmen lassen. Der
Filmproduzent kann sich dem mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollte
kollektive Rechtewahrnehmung für die Filmmusik nicht widersetzen (vgl. Hyzik,
a.a.O., S. 99 ff.); die im entsprechenden Vorbehalt liegende
urhebervertragsrechtliche Komponente ist verwertungsrechtlich ins Gesetz
übernommen worden. Art. 40 Abs. 1 lit. a URG erfasst Bereiche, in denen sich
die kollektive Verwertung aufgrund von Sachzwängen durchgesetzt hat und eine
individuelle Verwertung aus Praktikablitätsgründen ausser Betracht fallen
muss (vgl. das Urteil 2A.180/1994 vom 10. Mai 1995, E. 3d/bb). Eine
Verwertungsordnung, welche bei der Filmmusik nach dem Grad der Zusammenarbeit
des Komponisten mit den anderen Urhebern des audiovisuellen Werks
unterschiede, würde entgegen dieser Zielsetzung zu einer unerträglichen
Rechtsunsicherheit führen. Die Verwertung des audiovisuellen Werkes
untersteht deshalb, selbst wenn es sich um originale Filmmusik handelt, der
Bundesaufsicht und kann somit Gegenstand des Tarifs VN bilden.

3.4.3 Nichts anderes gilt hinsichtlich des Produktionsvorgangs. Zwar erfasst
der Tarif VN auch diesen, indem er das Aufnehmen der Musik auf Tonbildträger
und deren Vervielfältigung durch den Hersteller generell regelt, wobei man
sich fragen kann, ob es bei der Originalmusik überhaupt zu solchen kommt, was
Hyzik verneint (a.a.O., S. 102). Dennoch ist der Tarifgenehmigungsentscheid
jedoch auch diesbezüglich bundesrechtskonform: Gemäss Art. 2 Abs. 4 URG sind
auch Entwürfe und Teile von Werken geschützt, sofern es sich dabei um
geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Die Verwertung des
ausschliesslichen Rechts zur Herstellung von Tonbildträgern von einem Werk
der nichttheatralischen Musik im Entwurfsstadium fällt deshalb ebenfalls in
den Anwendungsbereich von Art. 40 Abs. 1 lit. a URG. Selbst wenn am
audiovisuellen Werk im konkreten Fall Miturheberschaft besteht, ist nicht
ersichtlich, warum die entsprechenden Rechte nicht der
Verwertungsgesellschaft überlassen werden können und die Regeln des Tarifs VN
damit nicht auch für das Aufnehmen der originalen Musik auf Tonbildträger
sowie deren Vervielfältigung im Herstellungsprozess Anwendung finden sollten.

4.
4.1 Die beschwerdeführenden Nutzerorganisationen machen geltend, der
vorgelegte Tarif sei unangemessen und hätte auch deshalb nicht bestätigt
werden dürfen. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif,
wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist
(Art. 59 Abs. 1 URG). Den Grundsatz der Angemessenheit hat der Gesetzgeber in
Art. 60 URG konkretisiert. Danach ist bei der Festlegung der Entschädigung
der aus der Nutzung des Werks oder des Tonbildträgers erzielte Ertrag oder
hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand zu berücksichtigen (Art. 60
Abs. 1 lit. a URG); zudem ist das Verhältnis der geschützten zu den
ungeschützten Werken zu beachten (Art. 60 Abs. 1 lit. c URG). Die
Entschädigung darf für die Urheberrechte in der Regel höchstens zehn Prozent
des Nutzungsertrags oder -aufwands betragen; sie ist so festzusetzen, dass
die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes
Entgelt erhalten (Art. 60 Abs. 2 URG).

4.2
4.2.1Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest, doch haben die Parteien hierbei mitzuwirken, soweit sie - wie im
vorliegenden Fall - selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 lit. b
VwVG). Das gilt im Tarifgenehmigungsverfahren um so mehr, als die Tarife
grundsätzlich von den Beteiligten unter sich ausgehandelt werden und
letztlich nur sie über die zur Prüfung des Tarifs erforderlichen Zahlen und
Statistiken verfügen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 26. April 1993
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung,
URV; SR 231.11) müssen die Verwertungsgesellschaften ihren Tarifvorschlag mit
den erforderlichen Unterlagen, d.h. auch mit dem ihrem Vorschlag
zugrundeliegenden Zahlenmaterial einreichen. Hierzu können sich die
Nutzerverbände anschliessend schriftlich (Art. 10 Abs. 2 URV) und mündlich
(Art. 13 URV) äussern. Sind sie mit den Zahlen nicht einverstanden, ist es an
ihnen, auszuführen und zu belegen, von welchen Fakten richtigerweise bei der
Berechnung des Tarifs auszugehen wäre (Urteil 2A.491/1998 vom 1. März 1999
betreffend den Tarif D, E. 2b, in: sic! 1999 S. 264 ff.).
4.2.2 Der von der SUISA vorgelegte Tarif VN unterscheidet sich vom
abgelaufenen nur unwesentlich. Insbesondere sind die bisherigen Ansätze
übernommen worden, welche die Zustimmung der Nutzerorganisationen gefunden
hatten, weshalb deren Angemessenheit 1997 vermutet werden durfte und durch
die Schiedskommission nicht detailliert zu prüfen war. Die Kritik der
Nutzerverbände am bisherigen Tarif und die nunmehr behauptete
Unangemessenheit blieben im vorinstanzlichen Verfahren völlig pauschal und
wurden durch keinerlei Zahlenangaben belegt. In den Verhandlungen mit der
SUISA hatten sich die Nutzerverbände ausdrücklich geweigert, auf die
Tarifberechnung einzugehen, so lange nicht die von ihnen aufgeworfenen
Grundsatzfragen geklärt seien. Wohl sind die Verwertungsgesellschaften nach
dem Gesagten gehalten, ihren Tarifvorschlag mit den erforderlichen Unterlagen
einzureichen, doch sind nur die Nutzerorganisationen in der Lage, über die
Produktionskosten Auskunft zu geben. Wenn sie sich diesbezüglich passiv
verhalten, darüber im Grunde gar nicht reden wollen, so können sie sich im
Nachhinein nicht darüber beklagen, wenn die Schiedskommission die Ansätze des
bisherigen Tarifs bestätigt, der immerhin ursprünglich auch ihre Zustimmung
gefunden hatte und deshalb als angemessen vermutet werden durfte. Im Übrigen
genehmigte die Schiedskommission den vorgelegte Tarif nur bis Ende 2003,
womit die Verhandlungspartner innert Kürze Gelegenheit erhalten werden, die
nur ungenügend erörterte Tarifgestaltung erneut zu diskutieren. Unter diesen
Umständen kann das Vorgehen der Schiedskommission nicht als
bundesrechtswidrig qualifiziert werden.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit unbegründet und deshalb
abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Zudem haben sie die obsiegende Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Schiedskommission für
die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: