Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.273/2002
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2A.273/2002 /kil

Urteil vom 13. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________-Verband,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B&P Consultants AG, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3000 Bern
7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (Stellvertretung, Funktionärsentschädigung, Start- und
Preisgelder),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 30. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Beim A.________-Verband handelt es sich um einen Verein im Sinn von Art. 60
ff. ZGB. Gemäss Statuten fördert, leitet und kontrolliert er den
schweizerischen Trabrennsport sowie die Traberzucht. Er ist seit dem 1.
Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.

B.
Nach einer Kontrolle der Steuerjahre 1995/96 verpflichtete die Eidgenössische
Steuerverwaltung den Verband zur Bezahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe
von Fr. -.-- zuzüglich Verzugszins (Ergänzungsabrechnung vom 4. Juli 1997 und
Entscheid vom 16. Juni 1998). Diese Nachforderung beruhte auf verschiedenen
Korrekturen der Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen, wobei die
Aufrechnung von vermeintlich in direkter Stellvertretung getätigten Umsätzen
(vgl. Art. 10 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
[MWSTV; AS 1994 1464]) einen wesentlichen Teil ausmachte. Mit Einsprache vom
24. August 1998 bestritt der Verband die Steuerforderung im Umfang von Fr.
-.--. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies die Einsprache ab und stellte
fest, dass der Entscheid vom 16. Juni 1998 bezüglich der restlichen Forderung
in der Höhe von Fr. -.-- in Rechtskraft erwachsen sei (Entscheid vom 10. Mai
2001), was die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Beschwerde hin
schützte (Entscheid vom 30. April 2002).

C.
Am 31. Mai 2002 hat der A.________-Verband beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid sowie "die Steuernachforderung von Fr. -.--" aufzuheben.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische
Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR
641.20]); der Beschwerdeführer ist legitimiert, dieses Rechtsmittel zu
ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG). Auf seine form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese
Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung,
stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und
Art. 94 MWSTG).

2.
Lieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden,
unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen
sind (Art. 4 lit. a und lit. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt dabei jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 5 MWSTV
darstellt (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Vorliegend ist unstreitig, dass die zu
beurteilende Steuerforderung in der Höhe von Fr. -.-- Dienstleistungen im
Sinne von Art. 6 MWSTV betrifft. Im Einzelnen ist die Besteuerung folgender
Umsätze umstritten: Die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Startgelder für
den "GP der 4-Jährigen" von Fr. -.-- (Steuerbetrag Fr. -.--) sowie die für
diesen Anlass vorausbezahlten Startgelder von Fr. -.-- (Steuerbetrag Fr.
-.--); die dem Beschwerdeführer von den Rennveranstaltern vergüteten
Preisgelder in der Höhe von Fr. -.-- (Steuerbetrag Fr. -.--); die
Entschädigung von Fr. -.--, welche der Beschwerdeführer von den
Rennveranstaltern für die eingesetzten Funktionäre erhalten hat (Steuerbetrag
Fr. -.--); die vom Verein B.________ an Pferde aus inländischer Zucht
vergüteten Prämien in der Höhe von Fr. -.-- (Steuerbetrag Fr. -.--) sowie
Vorsteuerabzüge für Vergnügungen (Fr. -.--) und für ungenügend belegte
Auslagen (ermessensweise auf Fr. -.-- festgesetzt).

2.1 Dabei ist vor allem streitig, wie das Auftreten des Beschwerdeführers
bezüglich Preisgelder, Funktionärsentschädigungen, Prämienzahlungen und
Startgelder im Lichte von Art. 10 MWSTV zu beurteilen ist: Das
Mehrwertsteuerrecht unterscheidet hinsichtlich der Steuerfolgen zwischen
direkter und indirekter Stellvertretung. Tritt der Vertreter als blosser
Vermittler von Leistungen auf, so dass das Austauschverhältnis direkt
zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es nur zwischen
diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 10 Abs. 1 MWSTV).
Voraussetzung einer derartigen direkten Stellvertretung ist ein
ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des
Vertretenen. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. den
nahezu identischen Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Nicht als Vermittler bzw. direkter
Stellvertreter gilt, wer zwar auf fremde Rechnung handelt, aber nicht
ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt (Art. 10 Abs. 2 MWSTV; Art. 11
Abs. 2 MWSTG). Diesfalls liegt eine indirekte Vertretung vor mit zwei
steuerbaren Umsätzen, nämlich einem ersten zwischen dem Vertretenen und dem
Vertreter sowie einem zweiten zwischen dem Vertreter und dem Dritten. Mit
dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst die unter der Warenumsatzsteuer
bestehende gefestigte Praxis (vgl. Urteil A.360/1987 vom 11. März 1988, in:
ASA 60 S. 554, E. 3b) in das Recht der Mehrwertsteuer überführt
(Eidgenössisches Finanzdepartement, Kommentar zur Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 9; Bericht der Kommission für Wirtschaft
und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996 zur parlamentarischen
Initiative betreffend ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V
737 f.).
2.2 Das Bundesgericht hat sich bereits zu Art. 10 MWSTV geäussert und
festgehalten, es sei zur Verhinderung von Missbräuchen unerlässlich und diene
der richtigen und einfachen Anwendung des Gesetzes, wenn ein (steuerfreies)
Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen
und auf Rechnung des Vertretenen handle (Urteil 2A.323/2000 vom 6. März 2001,
in: RDAF 2001 II 370, E. 6d). Auch die Lehre geht überwiegend davon aus, dass
es im Mehrwertsteuerrecht nicht ausreicht, wenn der Vertreter dem Dritten
bloss anzeigt, als Vertreter zu handeln, ohne Namen und Adresse des
Vertretenen bekannt zu geben. Es genügt namentlich nicht, wie dies bei der
Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR), wenn
der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Vertreter im Auftrag
handelt bzw. wenn es ihm gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschliesst
(Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer,
Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 96; Heinz Keller, in: Schweizerisches
Steuerlexikon, Band 2: Bundessteuern, Zürich 1999, S. 48; vgl. auch
Pierre-Marie Glauser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, N 14 f. zu Art. 11 MWSTG). Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat in der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige näher
umschrieben, was sie für den Nachweis eines Vermittlungsgeschäfts bzw. einer
direkten Stellvertretung erforderlich hält. Sie verlangt, dass folgende
Unterlagen eingereicht werden: (1) Ein durch den Vertretenen erteilter, auf
blosse Vermittlung lautender schriftlicher Auftrag, (2) Dokumente (Verträge,
Rechnungen oder Quittungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass der
Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen gehandelt hat, wobei
Namen und genaue Adresse beider Vertragsparteien aufgeführt sein müssen,
sowie (3) eine schriftliche Abrechnung über Erlös und Provision (vgl. Rz. 284
ff., insb. Rz. 286-289, in den Wegleitungen 1994 und 1997; vgl. auch Rz. 190
ff., insb. Rz. 192-195, der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer). Diese
Beweisanforderungen stossen in der Literatur teilweise auf Kritik (vgl. insb.
Glauser, a.a.O., N 16 zu Art. 11 MWSTG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl bezüglich der
Funktionärsentschädigungen, der Preisgelder und der Prämienzahlungen als auch
bezüglich der Startgelder geltend, als blosser Vermittler im Sinne von Art.
10 Abs. 1 MWSTV gehandelt zu haben. Die Vorinstanz hat demgegenüber
angenommen, er sei als indirekter Stellvertreter aufgetreten, weshalb Art. 10
Abs. 2 MWSTV zur Anwendung komme.

3.2
3.2.1Die Rennfunktionäre erbringen für die Durchführung von Pferderennen
erforderliche Dienstleistungen (z.B im Zusammenhang mit dem Zielfoto-Dienst,
der tierärztlichen Rennleitung oder dem Schiedsrichterwesen), wofür sie mit
einer Tagespauschale plus Spesen entschädigt werden. Ausgebildet und für die
jeweilige Veranstaltung aufgeboten werden sie grundsätzlich vom
Beschwerdeführer. Er meldet die eingesetzten Funktionäre dem Verband
C.________ weiter, welcher daraufhin dem Veranstalter für die erbrachten
Leistungen Rechnung stellt. Aus diesen Rechnungen gehen zwar die
verschiedenen zu entschädigenden Dienstleistungen, nicht aber die Identität
der Funktionäre hervor. Die durch den Verband C.________ fakturierte
Entschädigung wird anschliessend dem Beschwerdeführer gutgeschrieben, welcher
sie an die eingesetzten Funktionäre weiterleitet.

3.2.2 Betrachtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als indirekten
Stellvertreter der Funktionäre, so stellt die Entschädigung, welche er von
den Rennveranstaltern bzw. dem Verband C.________ kassiert, bei ihm selbst
einen steuerbaren Umsatz dar; zusätzlich liegt auch zwischen den Funktionären
und dem Beschwerdeführer ein steuerbegründendes Austauschverhältnis vor.
Anders verhält es sich nur, falls der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er
behauptet - als blosser Vermittler von Leistungen der Funktionäre tätig
geworden ist. Hierfür ist nach dem Gesagten jedoch erforderlich, dass er
gegenüber den Rennveranstaltern ausdrücklich im Namen der zu entschädigenden
Funktionäre aufgetreten ist.

3.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, es liege eine direkte
Stellvertretung vor, weil dem Veranstalter jeweilen vor Durchführung des
Rennens und vor der Bezahlung des Entgelts Namen und Adressen der
eingesetzten Funktionäre bekannt gegeben würden. Zudem wisse jeder
Rennveranstalter, dass der Beschwerdeführer bloss eine Sammelrechnung stellte
und die bezahlten Beträge umgehend dem persönlichen Konto der betroffenen
Funktionäre gutschreibe. Im Weiteren habe jeder Funktionär dem
Beschwerdeführer einen Inkassoauftrag erteilt. Bei diesen Gegebenheiten sei
es nicht haltbar, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung nur dann ein
Vermittlungsgeschäft bzw. eine direkte Stellvertretung bejahe, wenn auf der
Rechnung Name und Adresse der vertretenen Funktionäre aufgeführt werde. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass sich das Erfordernis des ausdrücklichen
Handelns im Namen und auf Rechnung des Vertretenen unmittelbar aus dem
(klaren) Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 MWSTV ergibt. Deshalb kann offen
bleiben, ob die Beweisanforderungen, wie sie die Eidgenössische
Steuerverwaltung in ihrer Wegleitung formuliert (vgl. oben E. 2.2), gegen
Bundesrecht verstossen. Nach dem Gesagten verlangt nämlich bereits der
Gesetzestext, dass die Vertretenen in der Rechnung namentlich genannt werden;
nur so kommt zum Ausdruck, dass die Rechnungsstellung in direkter
Stellvertretung erfolgt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt
es nicht, wenn den Rennveranstaltern die Namen der eingesetzten Funktionäre
vorher auf anderem Wege mitgeteilt werden. Durch die blosse vorgängige
Bekanntgabe der Identität der Funktionäre ist noch nichts über deren
Verhältnis zum Beschwerdeführer gesagt und ergibt sich insbesondere auch
nicht, dass Letzterer als direkter Stellvertreter handelt. Entscheidend ist
nicht, ob die Rennveranstalter die Namen der bei ihnen tätigen Funktionäre
vor der Leistungserbringung kennen, sondern dass ein allfälliges
Vertretungsverhältnis ausdrücklich offen gelegt worden ist. Für die Annahme
einer direkten Stellvertretung ist deshalb unter mehrwertsteuerrechtlichen
Gesichtspunkten erforderlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den
Veranstaltern ausdrücklich im Namen der Funktionäre auftritt; der
Gesetzeswortlaut und die Materialien sind in diesem Punkt eindeutig (vgl. E.
2.1). Damit versteht sich von selbst, dass unerheblich ist, ob das
Vertretungsverhältnis an sich auch ohne namentliche Erwähnung der Funktionäre
in der Rechnung ersichtlich gewesen wäre. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
nicht näher ausgeführt, inwiefern er als direkter Stellvertreter handeln
kann, wenn doch der Verband C.________ an seiner Stelle bei den Veranstaltern
das Entgelt für die Dienstleistungen der Funktionäre kassiert. Nachdem nicht
erstellt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, dass er
ausdrücklich im Namen der Funktionäre Rechnung gestellt hat, hat die
Vorinstanz zu Recht auf ein indirektes Stellvertretungsverhältnis im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 MWSTV geschlossen. Die vom Beschwerdeführer für die
Leistungen der Funktionäre vereinnahmten Zahlungen der Rennveranstalter sind
damit mehrwertsteuerpflichtig.

3.2.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Lösung, welche der Gesetzgeber für die
Behandlung von Vertretungsverhältnissen bei der Mehrwertsteuer getroffen hat,
aus verschiedenen Gründen zweckmässig ist. Dies trotz der Tatsache, dass die
Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung überall dort
an Bedeutung verliert, wo der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden kann.
So ist mit Bezug auf die Steuerpflicht (Erreichen der Umsatzgrenze gemäss
Art. 17 Abs. 1 MWSTV) wesentlich, ob beide Umsätze - sowohl jener zwischen
Vertreter und Vertretenem als auch jener zwischen Vertreter und Drittem - der
Mehrwertsteuer unterliegen. Weiter ist die Differenzierung zwischen einem
blossen Vermittlungsgeschäft nach Art. 10 Abs. 1 MWSTV und dem Erbringen
einer Dienstleistung wegen der unterschiedlichen Behandlung bezüglich des
Orts der Besteuerung vor allem im internationalen Verkehr von Bedeutung (Art.
12 MWSTV; Art. 15 Abs. 2 lit. k MWSTV). Schliesslich dient die Regelung,
wonach der Vertreter ausdrücklich - und damit klar erkennbar - in fremdem
Namen und auf fremde Rechnung handeln muss, der Vermeidung von Missbräuchen;
das Institut der direkten Stellvertretung kann so nicht vorgeschoben werden,
um nur die bezahlte Provision zu versteuern und nicht die dieser zu Grunde
liegende höhere Entschädigung für die Lieferung oder Dienstleistung. Überdies
wird mit der streitigen Regelung sichergestellt, dass die Verwaltung beim
Wahrnehmen ihrer Überprüfungspflichten (vgl. Art. 50 MWSTV) auch hinsichtlich
von Vertretungsverhältnissen den massgeblichen Sachverhalt einfach und mit
wenig Aufwand nachvollziehen kann.

3.3 Der Beschwerdeführer richtet den erfolgreichen Rennteilnehmern
Preisgelder aus, welche er dem jeweiligen Veranstalter in Rechnung stellt.
Auf diesen Rechnungen handelt er zwar "im Namen und auf Rechnung der
Gewinner", ohne diese aber namentlich zu erwähnen. Nach dem Gesagten genügt
dieses Vorgehen nicht, um insoweit als direkter Stellvertreter im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu gelten. Daran ändert nichts, dass der zitierte
Bundesgerichtsentscheid vom 6. März 2001 den Kunsthandel betraf: Selbst wenn
es stimmen sollte, dass sich beim Kunsthandel "stets wildfremde Personen
gegenüberstehen", die nach Abwicklung des Verkaufsgeschäfts keine Beziehungen
mehr unterhalten, würde sich aus diesem Umstand nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten lassen. Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält keine
Einschränkung, wonach er nur auf Geschäfte unter "Fremden" anwendbar wäre.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass ein mehrwertsteuerrechtliches
Vermittlungsgeschäft für alle Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen
voraussetzt, dass sie im Namen und auf Rechnung eines - namentlich genannten
- Vertretenen getätigt werden.

3.4 Der Verein B.________ will die Zucht von Rennpferden in der Schweiz
fördern. Zu diesem Zweck richtet er an siegreiche Pferde aus inländischer
Zucht spezielle Prämien aus. Diese Prämien überweist er dem Beschwerdeführer,
welcher sie dann seinerseits den Gewinnern gutschreibt. Der Beschwerdeführer
bestreitet das Bestehen eines Leistungsaustauschs zwischen ihm und dem Verein
B.________. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein steuerbarer Umsatz nur
vorliegt, wenn eine Leistung gemäss Art. 4 MWSTV gegen Entgelt erbracht wird.
Die Praxis verlangt denn auch, dass sich Leistung und Gegenleistung
gegenüberstehen: Der Mehrwertsteuerpflichtige erbringt eine Lieferung oder
eine Dienstleistung und erhält dafür vom Empfänger ein Entgelt (vgl. Art. 26
MWSTV), wobei zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung bestehen muss (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451, mit Hinweisen). Fehlt
es an einem solchen Leistungsaustausch, so liegt kein steuerbarer Umsatz vor
(vgl. auch: Alois Camenzind/ Niklaus Honauer/Klaus Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern/ Stuttgart/Wien 2000, S. 55 ff.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verein B.________ wolle die
Rennteilnehmer mit der Prämienzahlung lediglich unterstützen; er gelte keine
"konkrete, einforderbare und individuelle Leistung" ab, weshalb es insoweit
an einem Leistungsaustausch fehle. Für die Beantwortung der Frage, ob ein
solcher vorliegt, ist indessen nicht ausschlaggebend, ob die Gegenleistung
freiwillig oder auf Grund eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs erbracht wird.
Entscheidend ist allein, dass eine Leistung mit einer Gegenleistung
ausgetauscht wird (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 56, Rz. 108). Dies
ist für Start und Preisgelder gemeinhin zu bejahen, weshalb diese in aller
Regel steuerbare Umsätze darstellen (vgl. die Branchenbroschüre für den Sport
[Nr. 610.507-28] vom Juli 1995, Ziffer 3, S. 22). Gleiches gilt für die vom
Verein B.________ ausgerichteten Preisgelder: Mit den streitigen Prämien wird
eine konkrete Leistung abgegolten, nämlich das Erreichen einer bestimmten
Platzierung im Rennen, weshalb ein Leistungsaustausch gegeben ist. Daran
ändert nichts, dass mit den Prämien allenfalls gleichzeitig auch ein Beitrag
zur Förderung der inländischen Zucht erbracht wird. Weil der Beschwerdeführer
bezüglich der vereinnahmten Preisgelder die Voraussetzungen von Art. 10 Abs.
1 MWSTV nicht erfüllt, ist er als indirekter Stellvertreter
Leistungserbringer und hat die Mehrwertsteuer zu entrichten.

3.5
3.5.1Beim "GP der 4-Jährigen" handelt es sich um eine Rennveranstaltung, an
welcher nur vierjährige inländische Trabrennpferde startberechtigt sind. Das
an diesem Rennen verteilte Preisgeld wird durch die Eigentümer inländischer
Pferde vorfinanziert. Diese bezahlen einen jährlichen Beitrag von Fr. -.--
für alle Pferde im Alter von bis zu drei Jahren, wodurch sie die Berechtigung
erlangen, ihre Fohlen im Rennen starten zu lassen. Dem Beschwerdeführer
obliegt die Verwaltung des durch diese Beiträge geäufneten Fonds, aus dem er
insbesondere den Gewinnern die Preisgelder entrichtet.

3.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines
mehrwertsteuerrechtlichen Austauschverhältnisses bezüglich dieser
Startgelder: Von jährlich rund 60-80 neugeborenen Fohlen würden später nur
8-10 beim "GP der 4-Jährigen" starten, weshalb ein Grossteil der
Pferdebesitzer den jährlichen Beitrag bezahle, ohne hierfür je eine
Gegenleistung zu erhalten. Die Pferdebesitzer hätten kein Recht auf
Rückerstattung, so dass es auch an der für die Steuerpflichtigkeit
erforderlichen Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass zu den steuerbaren Dienstleistungen auch die
Einräumung von Rechten aller Art zählt (vgl. Art. 6 Abs. 2 MWSTV). Mit
Bezahlung des jährlichen Beitrags von Fr. -.-- erwerben die Eigentümer von
inländischen Traberfohlen den Anspruch, diese am fraglichen Rennen starten zu
lassen. Die so abgegoltene Einräumung der Teilnahmeberechtigung stellt eine
steuerbare Dienstleistung dar. Inwieweit die einzelnen Pferdebesitzer von
diesem Recht Gebrauch machen, ist nicht massgebend, liegt es doch in der
Natur der Sache, dass der Berechtigte in der Geltendmachung seines Anspruchs
frei bleibt. Ein Austausch von Leistungen fehlt erst dann, wenn ein Beitrag
voraussetzungslos bzw. zur blossen Unterstützung des Empfängers bezahlt wird;
vorliegend wäre dies etwa der Fall, wenn die Zahlung ausschliesslich der
allgemeinen Erhaltung des Trabrennsports dienen sollte (vgl.
Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 328, Rz. 943). So sind denn auch
Leistungen von Vereinen praxisgemäss nur soweit von der Mehrwertsteuer
ausgenommen, als sie (bereits) durch die statutarisch festgesetzten Beiträge
abgegolten sind (vgl. Wegleitung 1994 für Mehrwertsteuerpflichtige, S. 73,
Rz. 611 f.). Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit das Fehlen eines
Rückerstattungsanspruchs für jene Pferde, welche beim Rennen nicht starten,
gegen das Vorliegen eines Leistungsaustauschs sprechen sollte, ist die
Dienstleistung doch mit der Einräumung des Teilnahmerechts schon erbracht.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich richtigerweise nicht geltend, dass
die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermittlungsverhältnisses nach Art.
10 Abs. 1 MWSTV hinsichtlich der Startgelder erfüllt seien.

3.5.3 Das Gesagte - insbesondere bezüglich Leistungsaustausch sowie direkter
Stellvertretung - gilt auch für jene jährlichen Beiträge, welche die
Pferdebesitzer vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuerverordnung für die
Teilnahme an nach dem 1. Januar 1995 durchgeführten "GP's der 4-Jährigen"
bezahlt haben. Art. 84 Abs. 3 MWSTV unterstellt vor dem Inkrafttreten der
Verordnung vereinnahmte Vorauszahlungen für erst nachher erbrachte
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer und nicht (mehr) der Warenumsatzsteuer
(vgl. BGE 123 II 385 E. 9b S. 397 f.). Damit können die Startgelder, welche
früher für ein nach dem 1. Januar 1995 stattfindendes Rennen bezahlt worden
sind, zur Bemessung der Mehrwertsteuer herangezogen werden. Soweit sich der
Beschwerdeführer überdies zur Frage äussert, wie Startgelder in den Jahren
1997 bis 2000 zu behandeln wären, ist die Vorinstanz mangels
Streitgegenstands zu Recht nicht auf seine Vorbringen eingegangen.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV;
vgl. BGE 121 I 177 E. 2b/aa S. 179) und verletzte den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 112 E. 5b S.
119), weil die Vorinstanz die Anwendung der "rigorosen Formvorschriften" für
die direkte Stellvertretung geschützt habe. Darauf ist nicht weiter
einzugehen: Es ist an dieser Stelle nicht über die Modalitäten der Umsetzung
von Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu befinden, da der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der angeblich durch ihn direkt
Vertretenen gehandelt hat und die (gesetzlichen) Voraussetzungen für die
Anwendung dieser Bestimmung bereits deshalb nicht erfüllt sind. Damit kann
offen bleiben, inwieweit die über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus gehenden
Anforderungen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung an den Nachweis
eines direkten Vertretungsverhältnisses stellt, bundesrechtswidrig sind; die
Beschwerde ist insoweit so oder anders abzuweisen.

5.
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die den
Inlandverbrauch belastet. Sie wird vom Verkäufer oder Lieferanten entrichtet,
der sie regelmässig auf den Abnehmer der Ware oder Dienstleistung überwälzt.
Um eine Steuerkumulation zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige die Summe
der Vorsteuern abziehen, die bei ihm während der gleichen Abrechnungsperiode
angefallen sind; das heisst, er schuldet dem Fiskus nur die Differenz
zwischen der Bruttosteuer, berechnet auf seinen Einnahmen für Lieferungen und
Dienstleistungen, und der Steuer, die ihm von den Lieferanten auf seinen
Einkäufen in Rechnung gestellt worden ist. Voraussetzung ist, dass er die zum
Vorsteuerabzug zuzulassenden Lieferungen oder Dienstleistungen für eine
Tätigkeit verwendet, die ihrerseits der Mehrwertsteuer unterliegt, oder für
gewisse unentgeltliche Zuwendungen (vgl. Art. 29 MWSTV).

5.1 Im Zusammenhang mit Essen und Getränken für die Generalversammlungen des
Beschwerdeführers vom 27. Januar 1995 und vom 23. Januar 1996 hat die
Eidgenössische Steuerverwaltung abgezogene Vorsteuern aufgerechnet. Die
Vorinstanz hat dies geschützt, weil sie die fraglichen Auslagen als
Vergnügungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a MWSTV betrachtet. Der
Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich einer Generalversammlung konsumierte
Nahrungsmittel und Getränke stünden im Zusammenhang mit geschäftlichen
Zwecken und seien deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 2 lit. a MWSTV zur Hälfte
zum Vorsteuerabzug zuzulassen.

5.2 Gänzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind insbesondere die Ausgaben
für Vergnügungen (Art. 30 Abs. 1 lit. a MWSTV). Als solche gelten in der
Praxis Auslagen, welche nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit stehen und überwiegend der Kundenbetreuung, der Förderung
des Betriebsklimas oder hauptsächlich privaten Interessen dienen (vgl.
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, S. 132, Rz. 817). Ob der
streitige Aufwand für Essen und Trinken an den Generalversammlungen des
Beschwerdeführers als "Vergnügung" betrachtet werden könnte, weil er
allenfalls auch dem Betriebsklima zuträglich war, kann offen bleiben. Er ist
so oder anders gänzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und gehört auch
nicht zu den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Getränke, auf welchen
gemäss Art. 30 Abs. 2 MWSTV die Hälfte der Vorsteuern abgezogen werden kann:
Die Steuerpflichtigen können nicht für alle geschäftlich begründeten Ausgaben
den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern nur für jene mit der Vorsteuer
belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen, welche sie für einen eigenen
steuerbaren Umsatz verwenden (Art. 8 Abs. 2 lit. h ÜbBest.aBV; Art. 29 Abs. 2
MWSTV; BGE 123 II 295 E. 6a S. 303). Weil die streitigen Auslagen
ausschliesslich der Verpflegung der Mitglieder des Beschwerdeführers und
mithin einem eigentlichen Endverbrauch dienten (vgl. BGE 123 II 295 E. 6d S.
306), fehlt ihnen der notwendige Zusammenhang mit einer steuerbaren Lieferung
oder Dienstleistung.

5.3 Die Steuerrekurskommission hat sodann die ermessensweise Aufrechnung von
weiteren unzulässig in Abzug gebrachten Vorsteuern geschützt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung seien nicht gegeben gewesen. Gemäss Art. 48 MWSTV
(ebenso: Art. 60 MWSTG) nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur
unvollständige Aufzeichnungen vorliegen bzw. die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine
Ermessensveranlagung ist demnach immer dann vorzunehmen, wenn auf Grund der
vorhandenen Aufzeichnungen keine ordnungsgemässe Veranlagung möglich ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dazu nicht erforderlich,
dass die gesamten Aufzeichnungen fehlerhaft sind; vielmehr reicht aus, wenn
dies für Teile davon zutrifft. Vorliegend steht fest, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung bei ihrer stichprobeweisen Überprüfung der Vorsteuerabzüge
verschiedene Mängel feststellte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn
sie eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat, führt doch
der unrechtmässige Abzug von Vorsteuern zu einer offensichtlich falschen
Deklaration im Sinne von Art. 48 MWSTV. Bei den entdeckten Fehlern handelte
es sich nicht etwa um Einzelfälle, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
Neben den Vorsteuerabzügen, die wegen ungenügender Belege nicht
gerechtfertigt waren und welche die Steuerverwaltung auf Fr. -.-- schätzte,
zeigen Prüfungsbericht und Ergänzungsabrechnung weitere - hier nicht mehr
streitige - Mängel, so unter anderem doppelt abgezogene Vorsteuern.

6.
Nach dem Gesagten verletzt die streitige Nachforderung von Mehrwertsteuern,
welche der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht nicht beanstandet, kein
Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: