Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.272/2002
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2A.272/2002 /kil

Urteil vom 13. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Häberli.

Verband C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B&P Consultants AG, Waisenhausplatz 14,
Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (Stellvertretung, Funktionärsentschädigungen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der  Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 30. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Der Verband C.________ (nachfolgend: Verband) ist ein Zusammenschluss jener
Pferderennvereine, welche "in der Schweiz anerkannte Rennen ausschreiben und
durchführen". Er ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB ausgestaltet und
nimmt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den verschiedenen
Pferdesportverbänden wahr. Seit dem 1. Januar 1995 ist der Verband im
Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.

B.
Nach einer Kontrolle der Steuerjahre 1995/96 verpflichtete die Eidgenössische
Steuerverwaltung den Verband zur Bezahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe
von Fr. -.-- zuzüglich Verzugszins (Ergänzungsabrechnung vom 4. Juli 1997 und
Entscheid vom 16. Juni 1998). Diese Nachforderung beruhte auf der Annahme,
der Verband handle als indirekter Stellvertreter, wenn er den Veranstaltern
von Pferderennen für die eingesetzten Funktionäre - welche verschiedene zur
Durchführung der Rennen erforderliche Dienstleistungen erbringen - Rechnung
stellt; weil er nicht als blosser Vermittler zwischen den Veranstaltern und
den Funktionären auftrete, stellten die kassierten Honorare für ihn
steuerbare Umsätze dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464]). Der Verband ging seinerseits
von einem direkten Stellvertretungsverhältnis zwischen ihm und den
Rennfunktionären aus (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTV) und erhob Einsprache. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hiess diese nur insoweit gut, als sie den
geschuldeten Steuerbetrag auf Fr. -.-- reduzierte (Entscheid vom 10. Mai
2001), was die Eidgenössische Steuerrekurskommission auf Beschwerde hin
schützte (Entscheid vom 30. April 2002).

C.
Am 31. Mai 2002 hat der Verband C.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid sowie "die Steuernachforderung von Fr. -.--" aufzuheben.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, während die Eidgenössische
Steuerrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht (Art. 54 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 66 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR
641.20]); der Beschwerdeführer ist legitimiert, dieses Rechtsmittel zu
ergreifen (vgl. Art. 103 lit. a OG). Auf seine form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ein Verstoss gegen
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). An die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids ist das Bundesgericht
allerdings dann gebunden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - bei der
Vorinstanz um eine richterliche Behörde handelt; vorbehalten bleibt, dass der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz und die zugehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Diese
Erlasse finden indessen auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung,
stellen sich hier doch einzig Fragen des bisherigen Rechts (vgl. Art. 93 und
Art. 94 MWSTG).

2.
2.1 Lieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden,
unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen
sind (Art. 4 lit. a und lit. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt dabei jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 5 MWSTV
darstellt (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Vorliegend ist unstreitig, dass es sich bei
den Leistungen, welche die Funktionäre im Zusammenhang mit den
Startvorrichtungen, dem Zielfoto-Dienst, der tierärztlichen Rennleitung, dem
Schiedsrichterwesen und der eigentlichen Rennleitung für die Veranstalter von
Pferderennen erbringen, um Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 MWSTV
handelt.

2.2 Umstritten ist, wie das Auftreten des Beschwerdeführers bezüglich der
Entschädigung für die Funktionäre von Pferderennen im Lichte von Art. 10
MWSTV zu beurteilen ist: Das Mehrwertsteuerrecht unterscheidet hinsichtlich
der Steuerfolgen zwischen direkter und indirekter Stellvertretung. Tritt der
Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das
Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht,
kommt es nur zwischen diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 10 Abs.
1 MWSTV). Voraussetzung einer derartigen direkten Stellvertretung ist ein
ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des
Vertretenen. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. den
nahezu identischen Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Nicht als Vermittler bzw. direkter
Stellvertreter gilt, wer zwar auf fremde Rechnung handelt, aber nicht
ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt (Art. 10 Abs. 2 MWSTV; Art. 11
Abs. 2 MWSTG). Diesfalls liegt eine indirekte Vertretung vor mit zwei
steuerbaren Umsätzen, nämlich einem ersten zwischen dem Vertretenen und dem
Vertreter sowie einem zweiten zwischen dem Vertreter und dem Dritten. Mit
dieser Regelung hat der Gesetzgeber bewusst die unter der Warenumsatzsteuer
bestehende gefestigte Praxis (vgl. Urteil A.360/1987 vom 11. März 1988, in:
ASA 60 S. 554, E. 3b) in das Recht der Mehrwertsteuer überführt
(Eidgenössisches Finanzdepartement, Kommentar zur Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 9; Bericht der Kommission für Wirtschaft
und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1996 zur parlamentarischen
Initiative betreffend ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, BBl 1996 V
737 f.).
2.3 Das Bundesgericht hat sich bereits zu Art. 10 MWSTV geäussert und
festgehalten, es sei zur Verhinderung von Missbräuchen unerlässlich und diene
der richtigen und einfachen Anwendung des Gesetzes, wenn ein (steuerfreies)
Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen
und auf Rechnung des Vertretenen handle (Urteil 2A.323/2000 vom 6. März 2001,
in: RDAF 2001 II 370, E. 6d). Auch die Lehre geht überwiegend davon aus, dass
es im Mehrwertsteuerrecht nicht ausreicht, wenn der Vertreter dem Dritten
bloss anzeigt, als Vertreter zu handeln, ohne Namen und Adresse des
Vertretenen bekannt zu geben. Es genügt namentlich nicht, wie dies bei der
Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 OR), wenn
der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Vertreter im Auftrag
handelt bzw. wenn es ihm gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag abschliesst
(Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer,
Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 96; Heinz Keller, in: Schweizerisches
Steuerlexikon, Band 2: Bundessteuern, Zürich 1999, S. 48; vgl. auch
Pierre-Marie Glauser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, N 14 f. zu Art. 11 MWSTG). Die Eidgenössische
Steuerverwaltung hat in der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige näher
umschrieben, was sie für den Nachweis eines Vermittlungsgeschäfts bzw. einer
direkten Stellvertretung erforderlich hält. Sie verlangt, dass folgende
Unterlagen eingereicht werden: (1) Ein durch den Vertretenen erteilter, auf
blosse Vermittlung lautender schriftlicher Auftrag, (2) Dokumente (Verträge,
Rechnungen oder Quittungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass der
Vertreter im Namen und auf Rechnung des Vertretenen gehandelt hat, wobei
Namen und genaue Adresse beider Vertragsparteien aufgeführt sein müssen,
sowie (3) eine schriftliche Abrechnung über Erlös und Provision (vgl. Rz. 284
ff., insb. Rz. 286-289, in den Wegleitungen 1994 und 1997; vgl. auch Rz. 190
ff., insb. Rz. 192-195, der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer). Diese
Beweisanforderungen stossen in der Literatur teilweise auf Kritik (vgl. insb.
Glauser, a.a.O., N 16 zu Art. 11 MWSTG).

3.
Vorliegend ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht als indirekten Stellvertreter der Funktionäre betrachtet hat. Diesfalls
stellt die Entschädigung, welche er von den Rennveranstaltern für die
Funktionäre kassiert hat, bei ihm selbst einen steuerbaren Umsatz dar;
zusätzlich liegt auch zwischen den Funktionären und dem Beschwerdeführer ein
steuerbegründendes Austauschverhältnis vor. Anders verhält es sich nur, falls
der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er behauptet - als blosser Vermittler
von Leistungen der Funktionäre tätig geworden ist. Hierfür ist nach dem
Gesagten jedoch erforderlich, dass er gegenüber den Rennveranstaltern
ausdrücklich im Namen der zu entschädigenden Funktionäre aufgetreten ist.

3.1 Die Rennfunktionäre üben anlässlich von Pferderennen leitende,
überwachende und administrative Tätigkeiten aus, wofür sie mit einer
Tagespauschale plus Spesen entschädigt werden. Ausgebildet und für die
jeweilige Veranstaltung aufgeboten werden sie grundsätzlich von den einzelnen
Verbänden, dem D.________-Verband oder dem A.________-Verband. Diese melden
die eingesetzten Funktionäre dem Beschwerdeführer, welcher daraufhin dem
betroffenen Veranstalter für die erbrachten Leistungen Rechnung stellt. Aus
diesen Rechnungen gehen zwar die verschiedenen zu entschädigenden
Dienstleistungen, nicht aber die Identität der Funktionäre hervor. Die durch
den Beschwerdeführer fakturierte Entschädigung wird anschliessend den
betroffenen Verbänden (A._______ bzw. D.________) gutgeschrieben; nur soweit
der Beschwerdeführer selbst Funktionäre aufbietet, wird das Entgelt von ihm
direkt an die einzelnen Funktionäre weitergeleitet.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweisanforderungen gemäss der
Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. oben E. 2.3) seien
gesetzwidrig. Deshalb müsse im vorliegenden Fall eine direkte und nicht eine
indirekte Stellvertretung angenommen werden, obschon auf seinen Rechnungen an
die Rennveranstalter die Funktionäre, für welche er die Entschädigung
verlange, nicht namentlich aufgeführt seien. Wie es sich mit den kritisierten
Passagen der Wegleitung genau verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben
(vgl. auch unten E. 4). Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich das
Erfordernis des ausdrücklichen Handelns im Namen und auf Rechnung des
Vertretenen unmittelbar aus dem (klaren) Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 MWSTV
ergibt. Dies bedingt, dass die Vertretenen in der Rechnung namentlich genannt
werden, kommt doch nur so zum Ausdruck, dass die Rechnungsstellung in
direkter Stellvertretung erfolgt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers genügt es nicht, wenn den Rennveranstaltern die Namen der
eingesetzten Funktionäre vorher auf anderem Wege mitgeteilt werden. Durch die
blosse vorgängige Bekanntgabe der Identität der Funktionäre ist noch nichts
über deren Verhältnis zum Beschwerdeführer gesagt und ergibt sich
insbesondere auch nicht, dass Letzterer als direkter Stellvertreter handelt.
Entscheidend ist nicht, ob die Rennveranstalter die Namen der bei ihnen
tätigen Funktionäre vor der Leistungserbringung kennen, sondern dass ein
allfälliges Vertretungsverhältnis ausdrücklich offen gelegt worden ist. Für
die Annahme einer direkten Stellvertretung ist deshalb unter
mehrwertsteuerrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dass der
Beschwerdeführer gegenüber den Veranstaltern ausdrücklich im Namen der
Funktionäre auftritt; der Gesetzeswortlaut und die Materialien sind in diesem
Punkt eindeutig (vgl. E. 2.2). Damit versteht sich von selbst, dass
unerheblich ist, ob das Vertretungsverhältnis an sich auch ohne namentliche
Erwähnung der Funktionäre in der Rechnung ersichtlich gewesen wäre.

3.3 Nachdem nicht erstellt ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet
wird, dass er ausdrücklich im Namen der Funktionäre Rechnung gestellt hat,
hat die Vorinstanz zu Recht auf ein indirektes Stellvertretungsverhältnis im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTV geschlossen. Die vom Beschwerdeführer
gegenüber den Rennveranstaltern erbrachten Leistungen bzw. die für die
Leistungen der Funktionäre abgerechneten Umsätze sind damit
mehrwertsteuerpflichtig. Daran ändert nichts, dass der zitierte
Bundesgerichtsentscheid vom 6. März 2001 den Kunsthandel betraf: Selbst wenn
es stimmen sollte, dass sich beim Kunsthandel "stets wildfremde Personen
gegenüberstehen", die nach Abwicklung des Verkaufsgeschäfts keine Beziehungen
mehr unterhalten, würde sich aus diesem Umstand nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten lassen. Art. 10 Abs. 1 MWSTV enthält keine
Einschränkung, wonach er nur auf Geschäfte unter "Fremden" anwendbar wäre.
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass ein mehrwertsteuerrechtliches
Vermittlungsgeschäft für alle Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen
voraussetzt, dass sie im Namen und auf Rechnung eines - namentlich genannten
- Vertretenen getätigt werden.

3.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Lösung, welche der Gesetzgeber für die
Behandlung von Vertretungsverhältnissen bei der Mehrwertsteuer getroffen hat,
aus verschiedenen Gründen zweckmässig ist. Dies trotz der Tatsache, dass die
Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung überall dort
an Bedeutung verliert, wo der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden kann.
So ist mit Bezug auf die Steuerpflicht (Erreichen der Umsatzgrenze gemäss
Art. 17 Abs. 1 MWSTV) wesentlich, ob beide Umsätze - sowohl jener zwischen
Vertreter und Vertretenem als auch jener zwischen Vertreter und Drittem - der
Mehrwertsteuer unterliegen. Weiter ist die Differenzierung zwischen einem
blossen Vermittlungsgeschäft nach Art. 10 Abs. 1 MWSTV und dem Erbringen
einer Dienstleistung wegen der unterschiedlichen Behandlung bezüglich des
Orts der Besteuerung vor allem im internationalen Verkehr von Bedeutung (Art.
12 MWSTV; Art. 15 Abs. 2 lit. k MWSTV). Schliesslich dient die Regelung,
wonach der Vertreter ausdrücklich - und damit klar erkennbar - in fremdem
Namen und auf fremde Rechnung handeln muss, der Vermeidung von Missbräuchen;
das Institut der direkten Stellvertretung kann so nicht vorgeschoben werden,
um nur die bezahlte Provision zu versteuern und nicht die dieser zu Grunde
liegende höhere Entschädigung für die Lieferung oder Dienstleistung. Überdies
wird mit der streitigen Regelung sichergestellt, dass die Verwaltung beim
Wahrnehmen ihrer Überprüfungspflichten (vgl. Art. 50 MWSTV) auch hinsichtlich
von Vertretungsverhältnissen den massgeblichen Sachverhalt einfach und mit
wenig Aufwand nachvollziehen kann.

4.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der angefochtene Entscheid
verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV;
vgl. BGE 121 I 177 E. 2b/aa S. 179) und verletzte den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 112 E. 5b S.
119), weil die Vorinstanz die Anwendung der "rigorosen Formvorschriften" der
Eidgenössischen Steuerverwaltung geschützt habe. Darauf ist nicht weiter
einzugehen: Es ist an dieser Stelle nicht über die Modalitäten der Umsetzung
von Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu befinden, da der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der vertretenen Funktionäre gehandelt
hat und die (gesetzlichen) Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Bestimmung bereits deshalb nicht erfüllt sind. Damit kann offen bleiben,
inwieweit die über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus gehenden Anforderungen,
welche die Eidgenössische Steuerverwaltung an den Nachweis eines direkten
Vertretungsverhältnisses stellt, bundesrechtswidrig sind; die Beschwerde ist
so oder anders abzuweisen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: