Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.268/2002
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2A.268/2002 /mks

Urteil vom 4. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Sophienstrasse 2, Postfach 155, 8030 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer, vom 17. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 8. Januar 2002 den aus dem
Kosovo stammenden X.________ (geb. ..................... 1974) für die Dauer
von zehn Jahren aus der Schweiz aus, nachdem er hier wiederholt straffällig
geworden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen
Entscheid auf Beschwerde hin am 17. April 2002. X.________ gelangt hiergegen
mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen oder
eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Behörden
zurückzuweisen.

2.
Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann ohne
Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden:
2.1Das Bezirksgericht Zürich hat den Beschwerdeführer am 1. Juni 1999 unter
anderem wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 2,5 kg
Kokaingemisch) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. Art.
10 Abs. 1 lit. a ANAG [SR 142.20]). Zwar schob es deren Vollzug zugunsten
einer stationären Massnahme auf (vgl. BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.), doch
wiegt das ausländerrechtlich relevante Verschulden des Beschwerdeführers
gesamthaft betrachtet dennoch schwer: Während seiner Anwesenheitsdauer von
knapp 12 Jahren ist er nicht weniger als elfmal straffällig geworden, wobei
gegen ihn Zuchthaus- und Gefängnisstrafen von über 5 Jahren ausgesprochen
wurden. Die wiederholten Verurteilungen hielten ihn nicht davon ab,
regelmässig erneut zu delinquieren. Selbst nach seiner bedingten Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug verstiess er noch während der Probezeit gegen das
Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz, was zu erneuten
Verurteilungen zu drei (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21.
Januar 2000) bzw. acht Monaten Gefängnis (Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 19. Juni 2001) führte. Auch wenn diese Strafen wiederum zugunsten einer
stationären bzw. ambulanten Massnahme ausgesetzt wurden, belegt das ihnen
zugrundeliegende Verhalten doch, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner
wiederholten Zusicherungen, sich nunmehr gesetzeskonform verhalten zu wollen,
hierzu offenbar nicht willens oder fähig ist. Nachdem er die ihm wiederholt
gebotenen Chancen nicht genutzt hat, besteht ein gewichtiges öffentliches
Interesse daran, ihn nunmehr von der Schweiz fern zu halten.

2.2
Seine vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten
privaten Interessen vermögen dieses - entgegen seinen Ausführungen - nicht zu
überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV
[SR 142.201]):
2.2.1Der Beschwerdeführer reiste 1990 als Sechzehnjähriger zum zweiten Mal im
Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem er hier ursprünglich in den
Kindergarten gegangen war, bevor ihn seine Eltern 1981 zum weiteren
Schulbesuch in die Heimat zurückgeschickt hatten, da er Albanisch lernen und
sich hier nicht assimilieren sollte. Seit seiner Rückkehr vermochte der
Beschwerdeführer in der Schweiz weder beruflich noch persönlich Fuss zu
fassen. Seine sprachlichen Schwierigkeiten erlaubten ihm nur
Gelegenheitsarbeiten nachzugehen, welche kaum je länger als ein Jahr
dauerten; auch sonst vermochte er sich, wie seine Vorstrafen belegen, nicht
in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Mit seinem Heimatland, wo seine
Grosseltern leben, die ihn grossgezogen haben, blieb er in Kontakt; mit den
dortigen Gebräuchen und Gegebenheiten ist er nach wie vor vertraut. Zwar
leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz, doch macht er nicht
geltend, dass diesbezüglich über die normalen Beziehungen zwischen
erwachsenen Kindern und ihren Eltern hinausgehende familiäre Abhängigkeiten
bestünden (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.).
Soweit er sich auf die Beziehung zu seiner angeblichen Tochter Fatima Berger
beruft, ist seine Vaterschaft nicht erstellt; im Übrigen lässt auch eine
allfällige Beziehung zu dieser im Rahmen eines Besuchsrechts die Ausweisung
nicht als unverhältnismässig erscheinen.

2.2.2 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Die
strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug folgen anderen Kriterien als die ausländerrechtliche Ausweisung.
Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen
unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den
verschiedenen, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens
beginnenden Ausweisungsgründen ergibt (vgl. Art. 10 ANAG), steht hier primär
das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Es
dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem allfälligen
Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden
als bei der strafrechtlichen Landesverweisung bzw. deren bedingtem Aufschub
(BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; jüngst bestätigt in 2A.225/2002 vom 15. Mai 2002,
E. 2.2.2.; vgl. auch BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Es besteht keine
Veranlassung, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

3.
3.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
Für alles Weitere kann auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem
vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: