Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.265/2002
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2A.265/2002 /kil

Urteil vom 4. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56,
4021 Basel,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Storchen, Fischmarkt 10,
Postfach, 4001 Basel.

Direkte Bundessteuer pro 1995 (Bemessungsjahre 1993/1994; Nachsteuer und
Busse),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Basel-Stadt
vom 31. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
A.  und B.C.________ schlossen im Dezember 1993 eine gemischte
Lebensversicherung (Policen-Nr. 9312.XXXX) mit fünfjähriger Laufzeit bei der
Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (nachfolgend: die
Rentenanstalt) ab, die ihnen im Dezember 1998 eine Kapitalleistung von Fr.
340'896.20 erbrachte und darüber den Steuerbehörden Meldung erstattete. Die
darauf unternommenen Untersuchungen der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt ergaben, dass die Eheleute C.________ den Rückkaufswert dieser
Versicherung während der gesamten Laufzeit nicht in ihren Steuererklärungen
deklariert hatten; trotz mehrmaliger Aufforderung weigerten sie sich auch,
Auskünfte bzw. Belege über die Höhe der geleisteten Versicherungsprämie(n)
sowie die Herkunft der investierten Geldmittel zu liefern. Mit definitiver
Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2000 erfasste die Steuerverwaltung im
Bemessungsjahr 1993 für die direkte Bundessteuer ein zusätzliches Einkommen
von Fr. 290'000.--. Die Nachsteuer setzte sie auf Fr. 14'686.-- und die
Strafsteuer auf 100% dieses Betrages fest.

B.
Nach erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann
Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt) haben die
Eheleute C.________ mit Eingabe vom 27. Mai 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag,
der Entscheid der Rekurskommission vom 31. Januar 2002 sei aufzuheben, und es
sei festzustellen, dass die Aufrechnung von Fr. 290'000.-- für das steuerbare
Einkommen 1993 zu Unrecht erfolgt sei; infolgedessen seien auch keine Nach-
und Strafsteuern geschuldet. Eventualiter sei zumindest auf die Strafsteuer
zu verzichten, subeventualiter allerwenigstens auf deren Hälfte.

Die Rekurskommission (bzw. das Finanzdepartement) beantragt die Abweisung der
Beschwerde; die kantonale Steuerverwaltung verzichtet ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung; die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf teilweise
Gutheissung der Beschwerde (Abzug von Fr. 46'034.--, die Ende 1995 aus der
Policen-Nr. 8512.YYYY ausbezahlt und zur Finanzierung der Policen-Nr.
9312.XXXX verwendet worden seien).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt
ist ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales
Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 Abs.
1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 112 Abs.
1 BdBSt bzw. Art. 146 DBG). Als betroffene Steuerpflichtige sind die
Beschwerdeführer auf Grund von Art. 103 lit. a OG zur Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Beschwerdeführer die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 104 lit. a OG) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) rügen.
Hat - wie im vorliegenden Fall - als Vorinstanz eine kantonale
Rekurskommission entschieden, so ist das Bundesgericht an deren
Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

Liegt eine Ermessenseinschätzung vor, so können die Beschwerdeführer vor
Bundesgericht bloss geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung nicht erfüllt seien oder dass die kantonalen Behörden
bei der Einschätzung ihr Ermessen überschritten hätten. Das Bundesgericht
hebt eine Ermessensveranlagung nur auf, wenn der kantonalen Behörde in die
Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind und sie eine
offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat. Offensichtlich unrichtig
ist jede Schätzung, bei welcher ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt
übergangen oder falsch gewürdigt worden ist. Das Bundesgericht ist somit an
die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer (im Lichte von Art.
105 Abs. 2 OG) richtigen und vollständigen Tatsachenermittlung und auf einer
sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden
Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum
für die zahlenmässige Auswertung des Untersuchungsergebnisses zusteht;
solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann
das Bundesgericht nicht eingreifen (vgl. zum Ganzen StR 1994 262 E. 1b, ASA
58 670 E. 1b, je mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Bundesratsbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR
642.11 a.F.) macht sich der Hinterziehung der direkten Bundessteuer schuldig,
wer fahrlässig oder vorsätzlich dem Staat einen Steuerbetrag vorenthält,
indem er für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentliche
Tatsachen verschweigt; er hat den Steuerbetrag nachzuzahlen und wird
ausserdem gebüsst.

Unbestrittenermassen war die Steuerverwaltung hier berechtigt, ein Nach- und
Strafsteuerverfahren einzuleiten, als sich nach der Meldung der Rentenanstalt
zeigte, dass die Beschwerdeführer den Rückkaufswert ihrer gemischten
Lebensversicherung während der gesamten Laufzeit nicht deklariert hatten.
Ebenso unbestreitbar lasteten auf ihnen im Nach- und Strafsteuerverfahren
dieselben Mitwirkungspflichten wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren
(vgl. Art. 89 Abs. 2 BdBSt bzw. Art. 132 Abs. 2 BdBSt).

Diesen Pflichten sind sie aber nur völlig unzulänglich nachgekommen und haben
trotz mehrmaliger Aufforderung weder den Einlagewert der Versicherung noch
dessen Herkunft in annähernd rechtsgenüglicher Weise belegt. Durch ihr
pflichtwidriges Verhalten haben sie einen Untersuchungsnotstand und eine
nicht mehr zu behebende Ungewissheit bezüglich des rechtserheblichen
Sachverhalts geschaffen. Nach gehöriger formeller Mahnung hat die
Steuerverwaltung daraufhin berechtigterweise die streitigen finanziellen
Belange der Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. Diese
Ermessensschätzung hat sie in Erfüllung der in Art. 92 BdBSt genannten
Voraussetzungen vorgenommen, was die Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr)
ernsthaft bestreiten.

2.2 Genauso wenig vermögen die Beschwerdeführer darzutun, dass die gegen sie
ergangene Ermessensveranlagung offensichtlich unzutreffend oder von
augenfälligen Fehlern geprägt wäre.

2.2.1 Die Steuerverwaltung hat ihrer Schätzung zwei wesentliche Annahmen zu
Grunde gelegt: Einerseits ist sie von einer im Dezember 1993 geleisteten
Einmalprämie in der Höhe von Fr. 290'000.-- ausgegangen, wofür sie ein
gewichtiges rechnerisches Wahrscheinlichkeits-Indiz anführen kann, ergibt
sich doch aus einer fünfjährigen Verzinsung dieses Betrages zu 3% (inkl.
Risikoprämie) genau der ausbezahlte Betrag von Fr. 340'896.20. Andererseits
hat die Steuerverwaltung angenommen, dass die genannte Einmaleinlage
vollumfänglich auf nicht deklarierten Einkünften des Jahres 1993 beruhte,
weshalb sie eine entsprechende Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen
vorgenommen hat.

2.2.2 Diese Aufrechnung rügen die Beschwerdeführer als willkürlich und
offensichtlich falsch, ja sogar abwegig. Sie vermögen ihren Standpunkt aber
keineswegs rechtsgenüglich zu belegen. Sie machen geltend, das
Erwerbseinkommen des Ehemanns habe 1993 ca. Fr. 50'000.-- betragen, während
die Gattin zeitlebens nur Hausfrau gewesen sei; demzufolge sei völlig
undenkbar, wie beide in einem einzigen Jahr beinahe das Sechsfache an
Zusatzeinkünften hätten erwirtschaften können. Diese Argumentation greift
jedoch schon deshalb zu kurz, weil sie als einzige Quelle des aufgerechneten
Einkommens eine (Neben-)Erwerbstätigkeit in Betracht zieht und namentlich
ausserordentliche Erträge völlig ausser Acht lässt, wie z.B. eine allfällige
Erbschaft, obwohl die von den Steuerbehörden einverlangten Auskünfte bzw.
Unterlagen sich ausdrücklich auch auf diese Möglichkeit erstreckten.

Im Übrigen versuchen die Beschwerdeführer darzutun, dass der strittigen
gemischten Lebensversicherung nicht etwa undeklarierte Einkünfte zu Grunde
lägen, wie von den Steuerbehörden festgehalten, sondern vielmehr über Jahre
(oder sogar Jahrzehnte) ersparte und zu Hause aufbewahrte Geldmittel, welche
dann im Dezember 1993 mit einem Male bei der Rentenanstalt angelegt worden
seien. Solche Ersparnisse wären schon dann keineswegs glaubwürdig gewesen,
wenn es sich bei der eingezahlten Summe nur um Fr. 130'000.-- gehandelt
hätte, wie noch in der Einsprache behauptet. Wenn aber der Einlagebetrag
nicht höher gewesen wäre, so hätte bei einer unbestrittenen Auszahlung von
Fr. 340'896.20 nach fünfjähriger Laufzeit die Jahresrendite mehr als 20%
betragen, was als völlig unrealistisch einzustufen ist. Zudem wurden die
besagten Fr. 130'000.-- nicht etwa in bar bei der Rentenanstalt eingezahlt,
sondern vielmehr aus einem Konto bei der Basler Kantonalbank. Das spricht
nicht nur unter Gesichtspunkten der Praktikabilität, sondern auch wegen der
von den Beschwerdeführern angestrebten Kapitalerträge und wegen der üblichen
Konto-Kündigungsfristen zusätzlich gegen das Aufbewahren zu Hause und das
Benutzen der Bank als blosse Durchlaufstation.

Vor der Rekurskommission und jetzt auch vor Bundesgericht haben die
Beschwerdeführer eingeräumt, dass die bei der Rentenanstalt geleistete
Einlage weit höher gewesen sein muss als die ursprünglich angegebenen Fr
130'000.--. Dies lässt als umso unwahrscheinlicher erscheinen, dass der zur
Finanzierung verwendete Betrag jahrelang zu Hause aufbewahrt worden sein
könnte. Gleichzeitig bleibt aber die wirklich einbezahlte Gesamtsumme
weiterhin im Dunkeln, ebenso wie die allfälligen Teilfinanzierungsquellen.
Auf jeden Fall scheidet aus, in die Einzahlungssumme auch die
Freizügigkeitspolice über Fr. 62'292.-- mit einzuschliessen, die in
Wirklichkeit erst nach der Laufzeit der Versicherung ausbezahlt und per 1.
Januar 1999 als Einmalanlage für eine bei der Rentenanstalt abgeschlossene
Leibrentenversicherung verwendet worden ist; ebenfalls nicht als
ursprüngliche Einlage kann der Bonus von Fr. 21'785.-- geltend gemacht
werden, da er als ein bei der Rückzahlung ausgeschütteter Ertrag der Police
einzustufen ist. Eine andere Sichtweise rechtfertigt sich, wie noch näher zu
sehen sein wird (vgl. 2.3 hiernach), einzig hinsichtlich der 1995 erfolgten
Rückzahlung einer rückkaufsfähigen Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr -
ebenfalls bei der Rentenanstalt - in der Höhe von Fr. 46'034.--. Über diese
Teilbeträge hinaus haben die Beschwerdeführer nicht nur den
Gesamteinlagewert, sondern die ganze Finanzierungsstruktur (Ein- oder
Mehrfachprämie, Verzinsung, Risikoprämie, usw.) der abgeschlossenen
Versicherung völlig unzureichend dargetan. Im Übrigen sind auch Anzahl,
Umfang und gegenseitiges Verhältnis der verschiedenen (anscheinend nicht
weniger als sieben) Versicherungspolicen zu einem grossen Teil ungeklärt
geblieben, welche die Beschwerdeführer zu jener Zeit nebeneinander laufen
hatten.

2.2.3 Gesamthaft sind die Beschwerdeführer somit weder vor den kantonalen
Instanzen noch vor dem Bundesgericht ihren Mitwirkungspflichten genügend
nachgekommen; ebenso wenig ist es ihnen gelungen, durch vollständiges
Offenlegen ihrer Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse die offensichtliche
Fehlerhaftigkeit der gegen sie ergangenen Ermessensveranlagung zu belegen.
Bei dieser Sachlage kann ihnen auch die Unschuldsvermutung nicht weiter
helfen.

2.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die
teilweise Gutheissung der Beschwerde, und zwar in dem Sinne, dass der Betrag
von Fr. 46'034.-- aus der 1995 ausbezahlten Erlebensfallversicherung von der
vorgenommenen Einkommensaufrechnung für 1993 abzuziehen sei, was zu einer
entsprechenden Neuberechnung der Nachsteuer und der Busse führe.

2.3.1 Diesem Standpunkt liegt die Annahme zu Grunde, dass die 1998 erfolgte
Auszahlung von Fr. 340'896.20 nicht auf einer Einmalprämie von Fr. 290'000.--
beruhe, sondern auf drei zwischen 1993 und 1995 geleisteten Jahresprämien:
Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Police nennt ein gesamthaft
einzubringendes und grundsätzlich in fünf gleichwertige Teilprämien
unterteiltes Kapital von Fr. 525'000.--. In Wirklichkeit scheinen aber nur
höchstens drei Jahresprämien einbezahlt worden zu sein, wovon Fr. 130'000.--
Ende 1993 (Fr. 105'000.-- für 1993 und Fr. 25'000.-- als Vorauszahlung für
1994) und Fr. 80'000.-- Ende 1995 (mit Einschluss der Rückzahlungssumme aus
der genannten Erlebensfallversicherung). Unklar bleibt der 1994 geleistete
Prämienbeitrag.

Angesichts der unvollständigen Belege ist es nicht möglich, andererseits aber
auch nicht notwendig, abschliessend zu prüfen, ob die streitige Versicherung
mittels einer Einfachprämie oder mehrerer Jahresprämien finanziert worden
ist. Selbst im Falle einer Mehrfachprämie ergibt sich daraus noch nicht
zwingend, dass die beiden grundlegenden Annahmen der kantonalen
Steuerbehörden nicht zutreffen: In Bezug auf die Annahme eines gesamten
Einlagewertes von Fr. 290'000.-- hebt die Eidgenössische Steuerverwaltung
selbst hervor, dass der Ende 1995 einbezahlte Betrag sich nur auf Fr.
80'000.-- belief, während die 1994 geleistete Prämie zahlenmässig nicht klar
festgelegt werden kann; es ist somit durchaus möglich, dass in den beiden
ersten Jahren nur insgesamt Fr. 210'000.-- einbezahlt worden sind, was im
Übrigen mit den ursprünglichen Vertragsbedingungen übereinstimmt; daraus
ergibt sich dann aber selbst bei Zugrundelegung des Mehrfachprämien-Modells
derselbe Gesamteinlagebetrag von Fr. 290'000.--. Hinsichtlich der zweiten
Annahme der kantonalen Steuerbehörden, dass nämlich dieser Betrag
vollumfänglich beim steuerbaren Einkommen 1993 aufzurechnen ist, muss sogar
unter Zugrundelegung dreier Jahresprämien nicht unbedingt von der Annahme
abgewichen werden, dass die Beschwerdeführer schon bei Abschluss der
Versicherung über die zur Finanzierung notwendigen Geldmittel verfügten oder
zumindest - im Sinne einer festen Anwartschaft - mit deren baldiger
Verfügbarkeit rechnen durften; demzufolge erweist sich die vorgenommene
Aufrechnung - mit der noch zu prüfenden Einschränkung (vgl. 2.3.2 hiernach) -
nicht als offensichtlich unzutreffend. Eine andere Sichtweise würde sich -
wie schon festgehalten - nur dann aufdrängen, wenn die Beschwerdeführer ihren
Mitwirkungspflichten rechtsgenüglich nachgekommen wären und dadurch die in
die Augen springende Fehlerhaftigkeit der Ermessensveranlagung sowie der ihr
zu Grunde liegenden Annahmen belegt hätten. Davon kann jedoch nicht die Rede
sein.

2.3.2 Kann nun aber davon ausgegangen werden, dass der einbezahlte
Kapitalbetrag auch die Rückzahlungssumme von Fr. 46'034.-- mit einschloss, so
ist dieser von den aufzurechnenden Einkünften abzuziehen, wie die
Eidgenössische Steuerverwaltung dies beantragt. Der Kapitalanfall aus einer
rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung ist in Anwendung von Art. 21bis
Abs. 3 BdBSt steuerfrei, da er nur eine Vermögensumschichtung und nicht etwa
Einkommen darstellt (vgl. u.a. StE 1999 B 28 6 E. 4a, mit weiteren
Hinweisen).

3.
Zu Unrecht bestreiten die Beschwerdeführer indes, eine vorsätzliche
Steuerhinterziehung begangen zu haben. Jahrelang haben sie dem Staat
beträchtliche Einkünfte vorenthalten, und zwar nicht etwa aus Unvermögen oder
Überforderung, sondern im Wesentlichen deshalb, weil sie meinten, ihre
persönlichen Sparangelegenheiten während 40 Jahren hätten die Behörden nicht
zu kümmern. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre wiederholte Weigerung zu
sehen, den ihnen berechtigterweise auferlegten Mitwirkungspflichten
nachzukommen. In Bezug auf die Nichtdeklaration der daraufhin ermessensweise
aufgerechneten Einkünfte konnte angesichts dieser Haltung nur Vorsatz
angenommen werden. Den geltend gemachten persönlichen - insbesondere
gesundheitsbezogenen - Umständen ist durch die vorgenommenen Abzüge schon
genügend Rechnung getragen worden. Eine Busse im gleichen Betrag wie die
Nachsteuer erweist sich somit als vollumfänglich gerechtfertigt. Im hier
streitigen Bereich stellt sich auch nicht die Frage milderen neuen Rechts.

4.
Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Rekurskommission habe den Anspruch
der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
verletzt. Eine solche ist vor der Vorinstanz gar nicht wirklich beantragt
worden, wie das Finanzdepartement in seiner Vernehmlassung zutreffend
darlegt.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Sinne von Erwägung 2.3 als
teilweise begründet. In diesem Umfang ist sie gutzuheissen, der Entscheid der
Steuerrekurskommission aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des
Nachsteuer- und Bussenbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die im Wesentlichen unterliegenden
Beschwerdeführer drei Viertel der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu tragen; der Kanton Basel-Stadt hat einen Viertel der Gerichtsgebühr zu
übernehmen und den Beschwerdeführern eine stark reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG;
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2002
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu drei Vierteln und unter
Solidarhaft den Beschwerdeführern, zu einem Viertel dem Kanton Basel-Stadt
auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: