Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.264/2002
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2A.264/2002/sch

Urteil vom 23. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,
Schanzenstrasse 1, Postfach 7749, 3001 Bern,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), vertr. durch das Generalsekretariat, 3003
Bern,
Eidgenössische Personalrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Rückstufung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 25. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Nachdem X.________ (geb. 1944) zuvor bei der Generaldirektion der Post
gearbeitet hatte, trat er am 1. Juli 1994 eine Tätigkeit als technischer
Beamter im Bundeamt Y.________ an. Er war in der 23. Besoldungsklasse
eingereiht. Das Dienstverhältnis entwickelte sich nicht zufriedenstellend; es
bestand eine Diskrepanz zwischen dem Pflichtenheft und der von X.________
tatsächlich geleisteten Arbeit. Es wurde daher beabsichtigt, ihn für die
Amtsdauer 1997 bis 2000 unter Vorbehalt eines geänderten Pflichtenhefts und
einer allfällig damit verbundenen Rückstufung als Beamten wiederzuwählen. Die
entsprechende Verfügung wurde nicht zugestellt, und X.________ war daher für
die Amtsdauer 1997 bis 2000 als Beamter in der 23. Besoldungsklasse
wiedergewählt.

Im Hinblick auf die neue Amtsperiode forderte das Bundeamt Y.________
X.________ auf, einer Wiederwahlvereinbarung zuzustimmen, wonach er ein neues
Pflichtenheft erhalten und in die 20. Besoldungsklasse zurückgestuft würde.
Da die Zustimmung ausblieb, verfügte das Bundesamt am 5. September 2000,
X.________ werde ab 1. Januar 2001 als Angestellter aufgrund eines neuen
Pflichtenhefts in der Besoldungsklasse 20 weiterbeschäftigt. X.________ erhob
gegen diese Verfügung Beschwerde an das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); er beantragte insbesondere
die Wiederwahl als Beamter in der Besoldungsklasse 23 mit dem Vorbehalt einer
Überprüfung des Pflichtenhefts; eventuell stellte er den Antrag, dass der
Bund eine Besoldungsgarantie von zwei Jahren und die Arbeitgeberbeiträge auf
dem garantierten versicherten Verdienst übernehme. Das Departement wies die
Beschwerde am 6. Dezember 2001 ab.

Am 21. Januar 2002 focht X.________ diesen Beschwerdeentscheid bei der
Eidgenössischen Personalrekurskommission an, wobei er die Anstellung in der
23. Besoldungsklasse beantragte bzw. eventualiter um Feststellung ersuchte,
dass er eine Besoldungsgarantie von zwei Jahren geniesse und der Bund
anschliessend die Arbeitgeberbeiträge auf dem garantierten versicherten
Verdienst übernehme. Mit Entscheid vom 25. April 2002 wies die Eidgenössische
Personalrekurskommission die Beschwerde ab und bestätigte den
Beschwerdeentscheid des UVEK vom 6. Dezember 2001.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Mai 2002 stellt X.________ die
Anträge, der Entscheid der Rekurskommission sei teilweise aufzuheben und es
sei festzustellen, dass er eine Besoldungsgarantie von zwei Jahren geniesse
und der Bund anschliessend die Arbeitgeberbeiträge auf dem garantierten
versicherten Verdienst zu übernehmen habe.

Das UVEK beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Personalrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Beide Behörden haben die Akten eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Grundlage des Verfahrens bildet die Verfügung des Bundesamtes für Wasser
und Energie vom 5. September 2000 über Natur und Modalitäten der
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2001. Es handelt sich
dabei um eine Verfügung betreffend eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes vom 24.
März 2000 (BPG; SR 172.220.1); dieses ist für die allgemeine Bundesverwaltung
auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die
Bundesverwaltung, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste sowie über die
Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2; AS 2001
2197]), und für die vorliegende Streitigkeit richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach altem Recht (Art. 41 Abs. 3 BPG), insbesondere nach
dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG; SR 172.221.10).
Gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. d BtG ist das Bundesgericht Beschwerdeinstanz für
die Überprüfung von Beschwerdeentscheiden der Eidgenössischen
Personalrekurskommission in dienstrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von
Art. 58 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BtG. Da vorliegend kein gesetzlicher
Ausschlussgrund gegeben ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
auf Bundesrecht gestützten Entscheid der Personalrekurskommission zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer wurde nach Ablauf der Amtsdauer 1997 bis 2000 als
Beamter nicht wiedergewählt; er wurde ab 1. Januar 2001 als Angestellter
weiterbeschäftigt und aufgrund eines neuen Pflichtenheftes in eine tiefere
Lohnklasse eingestuft. Massgeblich für die Beurteilung dieser auf den 1.
Januar 2001 vorgenommenen und abgeschlossenen Umgestaltung ist das zu jenem
Zeitpunkt geltende materielle Recht. Da das Bundespersonalgesetz erst auf den
1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden ist, beurteilt sich der vorliegende
Rechtsstreit auch materiell noch nach dem alten Recht, das heisst nach dem
Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 und den dazu gehörenden Erlassen.

1.3 Der Beschwerdeführer anerkennt den angefochtenen Entscheid insofern, als
dieser seine Rückstufung in das Anstellungsverhältnis in der 20.
Besoldungsklasse bestätigt. Er beantragt nur eine teilweise Aufhebung dieses
Entscheids, nämlich bezüglich der Besoldungsgarantie von zwei Jahren und der
Übernahme der Arbeitgeberbeiträge auf dem versicherten Verdienst durch den
Bund. Bloss diese beiden Fragen sind somit Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens.

2.
2.1 Ausgangspunkt für die Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ansprüche gegen den Bund ist die für ihn ab 1. Januar 2001 geltende
Besoldungseinreihung.

2.1.1 Als Angestellter des Bundes hat der Beschwerdeführer das Recht auf
Besoldung. Gemäss Art. 45 Abs. 1 (Fassung vom 16. Dezember 1968) der
Angestelltenordnung vom 10. November 1959 (AngO; SR 172.221.104) werden die
Gehälter der Angestellten, gleich wie diejenigen der Beamten (Art. 36 BtG),
in Gehaltsklassen festgesetzt. Die Einreihung in die Gehaltsklassen erfolgt
nach den für die Beamten massgebenden Grundsätzen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1
AngO). Da der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 als Angestellter in der 20.
Besoldungsklasse weiterbeschäftigt wird, hat er gegenüber dem Bund einen
Gehaltsanspruch, der dieser Einreihung entspricht. Einen Anspruch auf
zusätzliche Besoldung, worauf die beantragte Gewährleistung der Auszahlung
der Differenz zwischen früherem höherem und neuem Lohn während zwei Jahren
hinausläuft, kann er nur dann geltend machen, wenn er sich hiefür auf eine
entsprechende besondere Rechtsnorm berufen kann.

2.1.2 Gleich wie der Beamte ist der Angestellte bei der Eidgenössischen
Versicherungskasse gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität,
und Tod zu versichern (Art. 72 Abs. 1 AngO). Für alle
sozialversicherungsrechtlichen Belange kommen die Bestimmungen der Verordnung
vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten; SR
172.222.1) zur Anwendung. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a PKB-Statuten wird für
die Ermittlung des versicherten Verdienstes insbesondere die Besoldung nach
Art. 36 BtG (bzw. Art. 45 AngO) berücksichtigt. Der vom Mitglied und vom
Arbeitgeber je zur Hälfte getragene Beitrag richtet sich nach der Höhe des
versicherten Verdienstes (Art. 29 PKB-Statuten). Wird der Lohn wegen
Veränderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher
Beanspruchung herabgesetzt, so wird der versicherte Verdienst nach Art. 23
der Statuten neu berechnet, bei tieferer Besoldung also reduziert (Art. 25
Abs. 1 PKB-Statuten). Will das Mitglied den bisherigen versicherten Verdienst
beibehalten, hat es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen
versicherten Verdienst sowohl seine Beiträge als auch die des Arbeitgebers zu
übernehmen (Art. 25 Abs. 2 PKB-Statuten). In Abweichung von dieser Regelung
eine Pflicht des Arbeitgebers anzuerkennen, nach Herabsetzung der Besoldung
weiterhin nach Massgabe des früheren versicherten Verdienstes
Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, setzt das Bestehen einer entsprechenden
gesetzlichen Norm voraus.

2.2 Es ist hinsichtlich beider vom Beschwerdeführer gegen den Bund erhobenen
Forderungen (betreffend Lohn und betreffend Kassenbeiträge) zu untersuchen,
ob sich eine gesetzliche Grundlage dafür finden lässt. Als Anspruchsgrundlage
genügt der Grundsatz von Treu und Glauben allein nicht; steht dieser der
Einreihung in eine niedrigere Gehaltsklasse nicht entgegen, so kann aus
diesem Grundsatz nicht abgeleitet werden, der Arbeitgeber habe Leistungen zu
erbringen, die über das hinausgehen, was gemäss der neuen, nicht
beanstandeten Einreihung vorgesehen ist.

2.2.1 Der Beschwerdeführer will den Anspruch auf Weiterausrichtung des
Gehalts gemäss früherer Einreihung während zwei Jahren aus der Verordnung vom
3. Mai 2000 über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der
allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001-2004 (Wahlverordnung,
WahlV; SR 172.221.121.1; AS 2000 1295) ableiten. Art. 7 WahlV lautet wie
folgt:
"Muss das Dienstverhältnis aufgelöst werden, weil die Aufhebung der Stelle
bevorsteht oder weil die mitarbeitende Person aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten hat, nicht wie bisher weiterbeschäftigt werden kann, so unterstützt
die zuständige Stelle die betroffene Person bei der Suche nach einer anderen
Beschäftigung; sie schöpft rechtzeitig in der gesamten Bundesverwaltung die
Möglichkeiten der Umschulung und der Vermittlung einer zumutbaren anderen
Tätigkeit aus.
Wenn möglich stellt die zuständige Stelle mit der betroffenen Person über die
Umschulung und über die neue Tätigkeit das Einvernehmen her.
Im Übrigen gilt die Verordnung vom 18. Oktober 1995 über Personalmassnahmen
bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung."
Die in Art. 7 Abs. 3 WahlV erwähnte Verordnung vom 18. Oktober 1995 über
Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung
(Umstrukturierungsverordnung, UmstrV; SR 172.221.104.0) regelt gemäss ihrem
Art. 1 Abs. 1 die Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen unter anderem in
den Departementen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 UmstrV gilt als Umstrukturierung
jegliche Reorganisation einer Verwaltungseinheit oder eines
Tätigkeitsgebietes, durch die Aufgaben abgebaut oder Stellen aufgehoben
werden. Art. 10 Abs. 2 UmstrV, welcher gemäss Art. 10 Abs. 3 UmstrV auch für
ständige Angestellte gilt (s. auch Art. 1 Abs. 3 UmstrV), lautet wie folgt:
"Beamtinnen und Beamten, die nicht oder mit einem Vorbehalt hinsichtlich
Besoldungsrückstufung oder Aufhebung des Amtes wiedergewählt wurden, deren
Funktion zurückgestuft wird oder die mit einer anderen, tiefer eingereihten
Aufgabe betraut werden, haben während zwei Jahren Anspruch auf die nominelle
Besoldung, die sie zum Zeitpunkt dieser Änderung erhielten."
Während die Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Besoldungsgarantie gemäss
Art. 10 Abs. 2 UmstrV nur im Falle eigentlicher Umstrukturierungen greife,
macht der Beschwerdeführer, wie schon im Beschwerdeverfahren vor der
Rekurskommission, geltend, dass diese Garantie wegen des Verweises in Art. 7
Abs. 3 WahlV für jeden Beamten/Angestellten gelte, der aus Gründen, die er
nicht zu vertreten habe, nicht wie bisher weiterbeschäftigt werden könne;
diese Voraussetzung treffe auf ihn zu; Art. 7 WahlV mache nur bei der von ihm
vorgeschlagenen Auslegung Sinn. Gegen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Auslegung sprechen der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und der
Regelungszusammenhang.
In Art. 7 WahlV ist von Personen die Rede, die aus Gründen, "die sie nicht zu
vertreten" haben, nicht wie bisher beschäftigt werden können. In der
Bestimmung wird nicht der Ausdruck "verschulden", sondern "vertreten"
verwendet. Derjenige, der die von ihm verlangte Leistung nicht erbringen kann
und aus diesem Grund nicht mehr wie bisher entlöhnt wird, hat die Rückstufung
verursacht. Der Grund für die Rückstufung liegt in seinem Verhalten bzw. in
seiner Person; nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt sich sagen, dass er -
selbst bei Fehlen jeglichen Verschuldens - diesen Grund zu vertreten hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rückstufung dennoch
unter Art. 7 WahlV fällt, bedeutet dies aber ohnehin bloss, dass der
Arbeitgeber ihm die darin vorgesehene Unterstützung zukommen lassen muss,
d.h. insbesondere die Möglichkeiten der Umschulung und der Vermittlung
ausschöpft (Abs. 1) und versucht, mit ihm das Einvernehmen über die neue
Tätigkeit herzustellen (Abs. 2). Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber im
vorliegenden Falle nachgekommen; obwohl der Beschwerdeführer den
Anforderungen an sein Amt nicht genügte, ist für ihn eine Lösung gesucht
worden. Art. 7 WahlV macht denn auch, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, offensichtlich selbst ohne Garantien hinsichtlich
Fortzahlung eines höheren Lohnes Sinn. Wenn Art. 7 Abs. 3 WahlV in
allgemeiner Weise erklärt, dass "im Übrigen" die Umstrukturierungsverordnung
gelte, kann dies mangels zusätzlicher präzisierender Hinweise, wiederum nach
üblichem Sprachgebrauch, nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber sich
aus dieser Verordnung ergebende weitergehende Pflichten bloss dann zu
erfüllen hat, wenn die von dieser selber aufgestellten Bedingungen erfüllt
sind. Gemäss Art. 1 UmstrV ist erste Voraussetzung für das Entstehen
entsprechender Pflichten des Arbeitgebers, dass eine Umstrukturierung
erfolgt, d.h. eine Reorganisation einer Verwaltungseinheit oder eines
Tätigkeitsgebietes vorgenommen wird, durch die Aufgaben abgebaut oder Stellen
aufgehoben werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 UmstrV). Darum geht es im vorliegenden
Fall auch nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Der Verweisungsnorm
des Art. 7 Abs. 3 WahlV eine weiterreichende Bedeutung beimessen zu wollen,
liesse sich mit dem Sinn der Wahlverordnung selber, die bloss die Modalitäten
der nach jeder Amtsperiode fälligen Wiederwahlen sämtlicher
Bundesangestellter regelt, nicht vereinbaren; es kann nicht ernsthaft
behauptet werden, der Verordnungsgeber habe für jeden Fall, da eine Person
für die neue Amtsdauer nicht oder nicht im bisherigen Rahmen
weiterbeschäftigt wird, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, dieser
eine umfassende Lohnfortzahlung zusichern wollen. Es liegt nahe, derartig
weitreichende Garantien bloss für den Fall vorzusehen, dass die Neueinreihung
nichts mit der Leistung des Angestellten zu tun hat, sondern allein auf vom
Bund ausgehende Organisationsmassnahmen zurückzuführen ist.
Die Rekurskommission hat Bundesrecht nicht verletzt, indem sie festhielt, der
Beschwerdeführer könne sich für die geltend gemachte Lohngarantie nicht auf
die Umstrukturierungsverordnung stützen, weil in seinem Fall nicht eine
Restrukturierung vorliege. Ihre Begründung (E. 3e des angefochtenen
Entscheids) mag zwar etwas knapp erscheinen, ist aber genügend klar und
trifft den Kern der Sache. Der Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs durch angeblich ungenügende Begründung ist unbegründet; eine
Gehörsverweigerung würde im Übrigen durch das vorliegende Urteil geheilt, in
welchem das Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht frei prüft.
Der Beschwerdeführer kann aus Art. 10 Abs. 2 UmstrV keinen Anspruch auf
Fortzahlung des Lohns in der Höhe gemäss früherer Einreihung ableiten. Eine
andere Rechtsnorm, die eine entsprechende Garantie vorsehen würde, ruft er
nicht an, und eine solche besteht denn auch nicht.

2.1.1 Zur Begründung seines Begehrens, der Bund habe die Arbeitgeberbeiträge
für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten
Verdienst zu übernehmen, beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 4
UmstrV. Danach kann die Bundesverwaltung die Beitragsdifferenz zwischen altem
und neuem versicherten Verdienst nach Art. 25 Abs. 3 PKB-Statuten übernehmen,
wenn ein Angestellter mit einer tiefer eingereihten Aufgabe betraut wird.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm ist aber wiederum, dass eine
Umstrukturierung im Sinne dieser Verordnung vorliegt, was nicht zutrifft.
Diesbezüglich kann auf die vorstehende E. 2.2.1 verwiesen werden. Ein
Anspruch auf Übernahme der Beitragsdifferenz durch den Bund lässt sich sodann
aus keiner anderen Norm ableiten. Art. 25 Abs. 3 PKB-Statuten sieht eine
Beteiligung des Bundes an den durch die Beihaltung des höheren versicherten
Verdienstes verursachten Kosten nur für den Fall vor, dass der Arbeitgeber
"die Veränderung veranlasst" hat. Davon kann dann, wenn die tiefere
Einreihung wegen fehlenden Leistungsvermögens des Angestellen vorgenommen
wurde, nicht die Rede sein.
Der Entscheid der Rekurskommission hält somit auch hinsichtlich der Frage der
Beiträge an die Versicherungskasse des Bundes vor Bundesrecht stand.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als vollumfänglich
unbegründet, und sie ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Eidgenössischen
Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: