Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.261/2002
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2A.261/2002 /bie

Urteil vom 29. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

M.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 25. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Kamerun stammende M.________ (geb. 9. April
1969) wurde am 16./17. März 2002 (Haftprüfung 18. März 2002) in
Ausschaffungshaft genommen. Am 25. April 2002 wies das Haftgericht III
Bern-Mittelland ein von ihm am 18./19. April 2002 eingereichtes
Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen gelangte M.________ mit dem Antrag an das
Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist anfangs März 2002 illegal in
die Schweiz eingereist und in der Folge am 16. März 2002 formlos weggewiesen
worden. Bei seiner Anhaltung durch die Bahnpolizei gab er sich als C.________
aus, wobei er zur Täuschung der Behörden, was nicht bestritten und für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), eine
Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung benutzt hat. Gestützt hierauf und auf
die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen
Verbleib und Aufenthaltszweck (Anschluss an "Sans-Papiers-Bewegung", hier
beabsichtigte Studien bzw. nachträgliches Asylgesuch) besteht
Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 122 II 49
E. 2a S. 51). Durch das nachträglich, d.h. nach Anordnung der
Ausschaffungshaft, eingereichte Asylgesuch fiel der bereits vorliegende
Wegweisungsentscheid nicht dahin, und die Ausschaffungshaft konnte
fortdauern, da mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S.
380, mit Hinweisen). Nachdem auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt
sind, hat der Haftrichter das Entlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es kann
auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1
OG). Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern
und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: