Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.257/2002
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2A.257/2002/sch

Urteil vom 11. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Hungerbühler,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann,
Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung für X.________ (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 18. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende X.________, geboren 1963,
arbeitete in den Jahren 1982 und 1986 vorübergehend in der Schweiz. Im Sommer
1987 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. September 1989 folgten
ihm seine ebenfalls aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende Ehefrau
Y.________ sowie die beiden Kinder A.________ (geb. 1985) und B.________
(geb. 1989). 1990 wurde das Kind C.________ geboren.

Am 4. Juni 1996 hielt die Kantonspolizei des Kantons St. Gallen X.________
auf einer Autobahnraststätte an und fand im von ihm gelenkten Personenwagen
50g Kokain. Am 30. Januar 1997 verurteilte die Gerichtskommission Wil
X.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten bedingt. Das
Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung vom 23. Juni 1997 wies die Fremdenpolizei (heute: Ausländeramt)
des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen erhob X.________ am 9. Juli 1997 Rekurs
beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, welches den
Rekurs mit Entscheid vom 23. März 1998 abwies. Mit Entscheid vom 2. Juli 1998
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde gut, hob den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements auf und
wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück.

Mit Entscheid vom 15. Januar 1999 wies das Justiz- und Polizeidepartement den
Rekurs von X.________ wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. April 1999 ab. Der Entscheid ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 31. Mai 1999 setzte
die Fremdenpolizei X.________ eine Ausreisefrist bis zum 18. Juli 1999 an. Am
2. Juli 1999 stellte X.________ bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein
Asylgesuch.

B.
Am 4. Oktober 2000 erteilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Y.________ und den Kindern A.________, B.________ und C.________ die
Niederlassungsbewilligung. Am 11. Dezember 2000 ersuchte Y.________ für ihren
Ehemann X.________ um eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 25. Juni
2001 wies das Ausländeramt das Gesuch ab.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das
Asylgesuch von X.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 23. Oktober 2001 ab.

Am 10. Juli 2001 erhob Y.________ gegen die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung für X.________ Rekurs beim Justiz- und
Polizeidepartement. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November
2001 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen am 18. April 2002 ab.

C.
Dagegen hat Y.________ am 24. Mai 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 18. April 2002 sowie den Entscheid des Justiz- und
Polizeidepartements vom 28. November 2001 und die Verfügung des Ausländeramts
vom 25. Juni 2001 aufzuheben und ihrem Ehemann X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Ausländerfragen wirft die Frage auf, ob im Hinblick auf die
Rechtsprechung der Strassburger Organe hier die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung noch als verhältnismässig gelten könne; es enthält
sich eines konkreten Antrags.

D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als er X.________ gestattet,
bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art.
4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags
berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; 127 II 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Oktober 2000 über die
Niederlassungsbewilligung. Damit hat ihr Ehegatte Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17
Abs. 2 ANAG). Zudem gewährleistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK - wie seit dem 1.
Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV - das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der
Aufenthalt untersagt, kann dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist, wird das der zuständigen Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich
eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit
Hinweisen).

Für den Verbleib ihres Ehemannes in der Schweiz kann sich die
Beschwerdeführerin - neben Art. 17 Abs. 2 ANAG - auch auf Art. 8 EMRK sowie
auf Art. 13 Abs. 1 BV berufen, da ihre Ehe unbestrittenermassen intakt ist
und gelebt wird.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus auch die Aufhebung des Entscheids der Justiz- und
Polizeidirektion und der Verfügung des Ausländeramts verlangt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art.
104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c. OG) gerügt werden.

1.5 Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche
Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art.
105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgarantien erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2
S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht
erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung.

1.6 Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den vom
Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit, vor
Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen,
weitgehend ausgeschlossen. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen
und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (so genannte "echte Noven")
können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde kann
nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs.
2 OG fehlerhaft dargestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert
hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).

1.7 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der
Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die
Beschwerde daher aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (BGE 121 II 473 E. Ib S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die öffentliche
Ordnung verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs ist
weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder
einer Schweizerin, bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein
Ausweisungsgrund vorliegen muss. Immerhin muss die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
verhältnismässig sein; da aber im Vergleich zur Regelung von Art. 7 ANAG
bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs
genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu
gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 122 II 385 E. 3a S. 390, mit
Hinweis). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs.
3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) für die Fälle
einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des
Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. August 2001, 2A.149/2001, E. 4b/aa).

2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die Straftat, wegen der er zu
einer Gefängnisstrafe von vierzehn Monaten verurteilt worden ist, im Juni
1996 begangen. Es handelte sich dabei zwar um eine nicht unbeträchtliche
Menge Kokain, aber um eine einzige Tat. Seither ist der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht mehr in
Erscheinung getreten; es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich
damals um eine einmalige Entgleisung gehandelt hat. Er wurde hingegen, wie
aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, noch einmal strafrechtlich
belangt: die Gerichtskommission Alttoggenburg verurteilte ihn am 26. Februar
1999 wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Führens eines
nicht eingelösten Personenwagens und Nichtmitführens des Führerausweises,
begangen am 25. April 1998, mit einer Busse von Fr. 300.--. Diese
Verurteilung stellt zwar auch einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
dar, fällt aber im Gesamtzusammenhang nicht besonders ins Gewicht. Es fragt
sich daher, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann
der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht noch verhältnismässig erscheint.
Die Frage ist zu verneinen; dies unter anderem auch wegen der Integration der
Familie in der Schweiz, der finanziell stabilen Lage sowie der beruflichen
Stabilisierung der Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit 1987 und damit seit fünfzehn
Jahren in der Schweiz; die Beschwerdeführerin folgte ihm im Jahre 1989,
zusammen mit dem erst vier Jahre alten Sohn A.________ und der erst einige
Monate alten Tochter B.________; ein weiterer Sohn wurde 1990 geboren. Die
Berichte der Lehrer über die drei Kinder vom 10. bzw. 14. Mai 2001 fallen
allesamt positiv aus. Die Beschwerdeführerin hat zwar im Jahre 1999
Sozialhilfeleistungen bezogen; indessen hat sie diese im Jahr 2000
zurückbezahlt; in den Jahren 1996 bis 2001 wurde weder die Beschwerdeführerin
noch ihr Ehemann betrieben; aus einem früheren Zeitraum sind keine
Betreibungen bekannt. Beide Ehepartner sind berufstätig. Damit kann heute die
Familie als in der Schweiz gut integriert bezeichnet werden; für die
Beschwerdeführerin und die Kinder wäre es sehr hart, ihrem Ehemann bzw. Vater
in ihr Herkunftsland zu folgen.

Angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz, des in
strafrechtlicher Hinsicht korrekten Verhaltens des Ehemannes seit der
Verurteilung im Januar 1997 - mit Ausnahme der nicht besonders ins Gewicht
fallenden Busse von Fr. 300.-- -, der finanziell stabilen Lage der Familie,
der Berufstätigkeit beider Ehegatten und der guten schulischen Integration
der Kinder, die den grössten Teil ihres Lebens oder sogar ihr ganzes Leben in
der Schweiz verbracht haben, erweist sich aus heutiger Sicht die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung an den Ehegatten als unverhältnismässig und
verletzt damit Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
anzuweisen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Im Übrigen ist die Sache zur Regelung der Kosten des kantonalen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
OG). Hingegen hat der Kanton St. Gallen der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. April 2002 aufgehoben und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
angewiesen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

2.
Im Übrigen wird die Sache zur Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens
an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2002

Im Namen der II.öfentlichrechtlichen Abteilund
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: