Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.253/2002
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2A.253/2002/sch

Urteil vom 13. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Häberli.

Sociétés A.________,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz, Forchstrasse 2, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, avenue Tissot 8, 1006
Lausanne,

und

Kanton Genf,
Beigeladener, vertreten durch Maître Michel Bergmann, Case postale 5715, 1211
Genève 11.

Staatshaftung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung
vom 17. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Sociétés A.________ sind halbstaatliche Versicherungsgesellschaften mit
Sitz in Belgien. Im Rahmen eines Strafverfahrens stellte sich heraus, dass
zwei frühere Generaldirektoren der Sociétés A.________, X.________ und
Y.________, dieser grössere Geldbeträge entzogen hatten. Die
Untersuchungsrichterin von Liège ersuchte den Untersuchungsrichter von Genf
mit direktem Schreiben vom 31. Mai 1994 um Rechtshilfe und Blockierung von
Konten der Genannten bei Genfer Banken. Das Gesuch wurde zugleich auf dem
offiziellen Rechtshilfeweg vom belgischen Justizministerium über das
Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) dem Untersuchungsrichter von Genf
übermittelt. Die Genfer Untersuchungsbehörden verfügten daraufhin die
Sperrung verschiedener Konten von X.________ und Y.________ auf Genfer
Banken.

Mit Schreiben vom 3. August 1995 teilte der Untersuchungsrichter von Liège
dem Genfer Untersuchungsrichter mit, die Sociétés A.________ und X.________
hätten eine Einigung erzielt. Es bestehe daher kein Grund mehr für die
Sequestrierung der Vermögenswerte, welche Gegenstand der genannten
Vereinbarung bildeten. Mit Schreiben vom 10. August 1995 hob die Genfer
Untersuchungsrichterin u.a. die Sperre über die Konten von X.________ und
Y.________ bei der Bank B.________ SA in Genf auf. Y.________ löste dieses
Konto in der Folge auf und bezog den Saldo von Fr. 1'250'000.--. Der
belgische Untersuchungsrichter erhielt davon erst im September 1998 Kenntnis,
als er sich beim Genfer Untersuchungsrichter über den Weiterbestand der
Verfügungssperre bezüglich der Konten von Y.________ erkundigte.

B.
Am 17. März 2000 reichte die Sociétés A.________ beim Eidgenössischen
Finanzdepartement ein Schadenersatzbegehren ein, lautend auf Fr. 1'250'000.--
nebst Zins. Das Gesuch wurde damit begründet, die schädigende Handlung der
Genfer Untersuchungsrichterin (irrtümliche Freigabe des Kontos von
Y.________) sei gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. März
1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten (VG; SR 170.32) dem Bund zuzurechnen. Das Eidgenössische
Finanzdepartement wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. März 2001 ab, weil
die kantonalen Behörden bei der Ausführung von Rechtshilfegesuchen nicht im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG unmittelbar mit einer Bundesaufgabe betraut
seien und diese Bestimmung somit nicht anwendbar sei.

C.
Die Sociétés A.________ erhob dagegen Beschwerde an die Eidgenössische
Rekurskommission für die Staatshaftung. Diese lud auf Gesuch des
Eidgenössischen Finanzdepartements den Kanton Genf zum Verfahren bei. Mit
Entscheid vom 17. April 2002 wies sie die Beschwerde ab.

D.
Die Sociétés A.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission
aufzuheben und festzustellen, dass die kantonale Untersuchungsrichterin in
der Eigenschaft als Bundesbeamtin im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG
gehandelt habe; zur Beurteilung der übrigen Haftungsvoraussetzungen sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Der Kanton Genf schliesst auf Bestätigung des angefochtenen
Entscheids.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügungen der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 98
lit. e OG; Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 VG). Die Beschwerdeführerinnen
sind als abgewiesene Gesuchstellerinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 103
lit. a OG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, die Rechtshilfe sei eine
Aufgabe des Bundes. Kantonale Beamte, welche Rechtshilfetätigkeiten ausübten,
seien deshalb im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG unmittelbar mit
Bundesaufgaben betraut, weshalb der Bund für den dadurch verursachten Schaden
hafte.

2.2 Diese Argumentation ist schon im Ansatz falsch, weil sie den
Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes und die Person des
Haftpflichtigen verwechselt. Art. 1 VG umschreibt den Geltungsbereich des
Gesetzes und unterstellt nebst den Magistratspersonen, Beamten und
Angestellten des Bundes in Abs. 1 lit. f auch alle anderen, unmittelbar mit
öffentlichen Aufgaben des Bundes betrauten Personen seinem Anwendungsbereich.
Dies bedeutet aber noch nicht, dass gegebenenfalls auch der Bund haftet. Fügt
ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des
Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden
Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit
Dritten widerrechtlich Schaden zu, haftet die betreffende Organisation; der
Bund haftet nur für den ungedeckten Betrag, soweit die Organisation die
geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag (Art. 19 Abs. 1 lit. a VG).
Die Haftung des Bundes ist somit nur subsidiär (BGE 107 Ib 5 E. 1 S. 6). Eine
Zahlungspflicht des Bundes setzt voraus, dass die originäre Haftung der
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung feststeht. Diese Regelung von
Art. 19 VG gilt auch dann, wenn kantonale Behörden gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.
f VG unmittelbar mit Bundesaufgaben betraut sind: Auch hier haftet primär der
betreffende Kanton, nur subsidiär der Bund (Urteil des Bundesgerichts vom 30.
Juni 1975, in: ZR 75/1976 Nr. 23 S. 85; Tobias Jaag, Staats- und
Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Organisationsrecht, Basel 1996, S. 19 Rz. 49).

Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - die Genfer
Untersuchungsrichterin im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG unmittelbar mit
öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut wäre, würde dies zwar die
Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes begründen, aber haftbar wäre
primär nicht die Eidgenossenschaft, sondern der Kanton Genf.

2.3 Verfahrensmässig ist zu beachten, dass in diesen Fällen die
erstinstanzliche Verfügung über die Haftung von der betreffenden Organisation
auszugehen hat, nicht vom Eidgenössischen Finanzdepartement (Art. 19 Abs. 3
VG). Zwar hat das Bundesgericht früher ausgeführt, im Falle einer Klage, die
sowohl gegen den Bund als auch gegen eine Organisation im Sinne von Art. 19
VG gerichtet sei, müsse die gleiche Instanz für beide Begehren zuständig sein
(BGE 94 I 628 E. 1 S. 637 f.; 108 Ib 389 E. 1 S. 390). Diese Entscheide
ergingen jedoch unter der ursprünglichen Fassung des
Verantwortlichkeitsgesetzes, welche in Art. 10 VG für die Haftung des Bundes
die verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht vorsah, hingegen für die
Haftung der Organisationen nach Art. 19 VG keinerlei Verfahrensvorschriften
enthielt, so dass das Bundesgericht diesbezüglich eine Lücke füllen musste.
Eine entsprechende Möglichkeit besteht heute nicht mehr, da Art. 19 Abs. 3 VG
in der geltenden Fassung eine klare Verfahrensregelung vorsieht. Wäre die
Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes zu bejahen, hätte somit
erstinstanzlich der Kanton Genf über seine Haftung zu befinden. Dieser
Entscheid wäre wiederum an die Rekurskommission für die Staatshaftung und
anschliessend an das Bundesgericht weiterziehbar (Art. 19 Abs. 3 VG).

2.4 Nachdem bereits ein Entscheid der Rekurskommission über die Anwendbarkeit
von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG vorliegt, rechtfertigt es sich, aus
prozessökonomischen Gründen diese Frage zu überprüfen. Sollte sie abweichend
von der Ansicht der Rekurskommission zu bejahen sein, müsste allerdings die
Sache an den Kanton Genf überwiesen werden zum Erlass einer Verfügung über
die Haftung (Art. 32 Abs. 5 OG; Art. 8 VwVG).

3.
3.1 Unter Art. 1 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 19 Abs. 1 VG fallen Organisationen,
die unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Bundesaufgaben betraut sind. Diese
Bestimmung soll gewährleisten, dass der Anwendungsbereich des
Verantwortlichkeitsgesetzes alle Personen umfasst, die öffentlichrechtliche
Aufgaben des Bundes wahrnehmen, deren Vollzug direkt dem Bund obliegt (BGE
106 Ib 273 E. 2a S. 275 f.). Für die Anwendbarkeit des
Verantwortlichkeitsgesetzes genügt es, dass jemand vorübergehend mit einer
öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut ist (BGE 88 II 439 E. 2 S.
445). Dies trifft auch zu für kantonale Beamte, die vorübergehend unmittelbar
mit einer Bundesaufgabe betraut sind, selbst wenn sie dabei einem kantonalen
Vorgesetzten unterstellt sind (BGE 106 Ib 273 E. 2 S. 275 f.). Hingegen ist
die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgeschlossen, wenn
kantonale oder kommunale Behörden aufgrund der gesetzlichen Regelung für den
Vollzug von Bundesrecht zuständig sind (BGE 106 Ib 273 E. 2a S. 275; Jaag,
a.a.O., S. 11, 18).

3.2 Die Strafverfolgung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Kantone (Art. 123
Abs. 3 BV; Art. 343 StGB). Die Tätigkeit kantonaler Strafverfolgungsbehörden
fällt daher nicht unter Art. 1 Abs. 1 lit. f VG, ausser dort, wo der Bund
direkt tätig ist, so namentlich bei denjenigen Delikten, die der
Bundesstrafbarkeit unterstehen (Art. 340 StGB; Urteil 2A.427/1990 vom 6.
Januar 1995, E. 2b; vgl. auch BGE 106 Ib 273 E. 2 S. 275 f.).
3.3 Selbst wenn kantonale Strafverfolgungsbehörden von ausländischen Behörden
Rechtshilfe verlangen, die durch Vermittlung der Bundesbehörden erfolgt,
fallen sie nicht unter Art. 1 Abs. 1 lit. f VG (Urteil 2A.427/1990 vom 6.
Januar 1995, E. 3). Vorliegend geht es freilich um den umgekehrten Fall, in
welchem ausländische Stellen von Schweizer Behörden Rechtshilfe verlangen.
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass in solchen Fällen eine
Bundesaufgabe vorliege.

3.4 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG]; SR
351.1) obliegt den Kantonen die Ausführung von Rechtshilfeersuchen (BGE 115
Ib 517 E. 11b S. 551). Die Bundesbehörden nehmen die Ersuchen des Auslands
entgegen, behandeln aber nur jene um Auslieferung selber; in den übrigen
Fällen prüfen sie nur summarisch, ob das ausländische Ersuchen den formellen
Anforderungen entspricht und leiten es an die zuständige ausführende Behörde
weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig ist (Art. 17 Abs. 2 und
Art. 78 Abs. 2 IRSG). Dabei handelt es sich um eine blosse Vorprüfung (BGE
117 Ib 64 E. 3b/aa S. 76 f.). Die eigentlichen Rechtshilfehandlungen,
insbesondere die Prüfung der materiellen Zulässigkeit, erfolgen durch die
zuständige Behörde, an welche das Gesuch überwiesen wird. Diese zuständige
Behörde ist nur ausnahmsweise eine Bundesbehörde, namentlich wenn eine solche
landesintern zur Ahndung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2
IRSG) sowie in den Fällen von Art. 79a IRSG. Im Normalfall ist es aber eine
kantonale Behörde, die dabei nicht eine Bundesaufgabe, sondern eine
verfassungs- und gesetzmässig den Kantonen zustehende Aufgabe wahrnimmt (vgl.
BGE 117 Ib 64 E. 3b/aa S. 77). Die Rechtshilfetätigkeit kantonaler
Strafverfolgungsbehörden ist somit keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 1
Abs. 1 lit. f VG.

3.5 Dass die Rechtshilfe vorliegend in Ausführung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EÜR;
SR 0.351.1) erfolgt ist, ändert entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerinnen daran nichts. Das Übereinkommen enthält keine
Regelungen über die interne Zuständigkeit, die dem Landesrecht vorgehen
würden. Im Gegenteil besagt es in seinem Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich, dass der
ersuchte Staat die Rechtshilfe in der in seinen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Form erledigen lässt. Für die im Übereinkommen nicht geregelten
Fragen bleiben grundsätzlich die im Rechtshilfegesetz enthaltenen
föderalistischen Regelungen anwendbar (BGE 124 II 120 E. 4b S. 121 f.; 123 II
134 E. 1a S. 136).

Wohl gehören die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu den "schweizerischen"
Behörden gemäss Erklärung der Schweiz zu Art. 1 EÜR. "Schweizerisch" ist
jedoch ein Oberbegriff für eidgenössische und kantonale Behörden und besagt
nichts über die interne Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen.
Auch dass im Aussenverhältnis der Bund zuständig ist für den Abschluss von
internationalen Abkommen und die völkerrechtliche Verantwortung für deren
interne Umsetzung trägt, kann für sich allein nicht zur Folge haben, dass die
Tätigkeit kantonaler Beamter als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1
lit. f VG gilt. Anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass überall dort, wo
eine staatsvertragliche Regelung besteht, die Tätigkeit kantonaler Behörden
unter den Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes fällt.

3.6 Auch die allgemeine Aufsicht des Bundes über die Tätigkeit der Kantone,
wie sie in Art. 16 Abs. 1 IRSG festgelegt ist, macht die Tätigkeit der
kantonalen Behörden nicht zu einer Bundesaufgabe (Urteil 2A.427/1990 vom 6.
Januar 1995, E. 2b), ebenso wenig die Tatsache, dass gegen Entscheide
kantonaler Instanzen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig ist. Eine unmittelbare Bundesaufgabe fiele höchstens in Betracht,
wenn im Bereich enger Zusammenarbeit von eidgenössischen und kantonalen
Behörden letztere auf Ersuchen des Bundes tätig geworden sind (vgl. Urteil
2A.59/1993 vom 21. März 1995, E. 3b). Im Bereich der Rechtshilfe handeln
jedoch die kantonalen Behörden nicht auf Ersuchen des Bundes, sondern des
ausländischen Staates. Ferner wäre natürlich der Bund haftbar, wenn
Bundesbehörden bei der Prüfung nach Art. 17 und Art. 78 IRSG rechtswidrig
gehandelt hätten, was indessen nicht geltend gemacht wird.

3.7 Es mag zutreffen, dass diese Kompetenzregelung für Geschädigte - zumal
ausländische -, die einen Schadenersatz geltend machen wollen, etwas
unübersichtlich ist. Dies ist jedoch eine Konsequenz des bundesstaatlichen
Aufbaus der Schweiz. Die verfassungs- und gesetzmässige Kompetenzordnung kann
nicht auf dem Wege der Rechtsprechung aufgehoben werden, bloss weil dadurch
unter gewissen Umständen die Rechtsverfolgung allenfalls erleichtert werden
könnte.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin und der Beigeladene
haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung sowie dem Kanton Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: