Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.252/2002
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2A.252/2002 /bmt

Urteil vom 4. November 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli
Gerichtsschreiber Matter.

Herr A.X.________ und Frau B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Herrn Alfred Schnellmann, Steuerberatung & Treuhand, Berninastrasse 29, 8057
Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Talacker 41, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1999

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 12. April 2002.

Sachverhalt:

A.
A. X.________, Unternehmensberater und ehemaliger Verwaltungsratspräsident
der Sport J.________ AG (nachfolgend: die Gesellschaft oder die
Sportgesellschaft), wurde im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation dieser
Gesellschaft verpflichtet, deren Gläubigern aus aktienrechtlicher
Verantwortlichkeit Fr. 300'000.-- Schadenersatz zu bezahlen, unter
solidarischer Haftung mit der Alleinaktionärin C.J.________ und deren
geschäftsführendem Ehemann D.J.________. Auf Grund dieser
Schadenersatzpflicht verbuchte A.X.________ in seiner Geschäftsbuchhaltung
für 1999 aufwandwirksam eine schon geleistete Zahlung von Fr. 100'000.-- und
eine Rückstellung von Fr. 60'000.--. Der zuständige Steuerkommissär rechnete
diese beiden Beträge beim steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer
auf. Daneben nahm er eine Sonderveranlagung vor, welche eine ebenfalls 1999
fällig gewordene Kapitalleistung aus Vorsorge notwendig gemacht hatte und
liess dabei gewisse aufwandwirksam geltend gemachte Versicherungsbeiträge
nicht zum Abzug zu.

B.
Wegen dieser Aufrechnungen haben A.X.________ und B.X.________, nach
erfolglosem Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel (Einsprache und sodann
Beschwerde an die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich), am 21.
Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit
dem Antrag, bei der ordentlichen Veranlagung sei die schon geleistete Zahlung
vollumfänglich als eine geschäftsmässig begründete und somit voll
abzugsfähige Aufwendung anzuerkennen, die Provision zumindest teilweise (im
Umfang von Fr. 36'000.--). Bei der Sonderveranlagung sei die steuerbare
Kapitalleistung von Fr. 180'000.-- auf Fr. 172'000.-- zu reduzieren.
Eventualiter sei die Sache infolge unvollständiger und somit unrichtiger
Sachverhaltsermittlung und -würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Steueramt, die Bundessteuer-Rekurskommission und die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 98 lit. g OG und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;
SR 642.11]). Als betroffene Steuerpflichtige sind die Beschwerdeführer gemäss
Art. 103 lit. a OG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids befugt.

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach
den Artikeln 26 bis 33 abgezogen. In ständiger Praxis zu Art. 26, 27 und 29
DBG (bzw. zu den entsprechenden Bestimmungen des zuvor gültigen
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1941 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer) hat das Bundesgericht festgehalten, dass unter Gewinnungskosten
Aufwendungen zu verstehen sind, die unmittelbar für die Erzielung des
Einkommens gemacht werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang
dazu stehen. Schadenersatzzahlungen können lediglich dann als
Gewinnungskosten betrachtet werden, wenn das Risiko, ersatzpflichtig zu
werden, derart eng mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei der
betreffenden Tätigkeit in Kauf genommen werden muss, d.h. eine nicht ohne
weiteres vermeidbare Begleiterscheinung ist. Schadenersatzzahlungen aus
aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach keine Gewinnungskosten,
wenn der Steuerpflichtige den Schaden nicht nur durch leichte Fahrlässigkeit,
sondern durch eine grobe Pflichtverletzung verursacht hat (vgl. ASA 64 232 E.
3 mit weiteren Hinweisen). Unter denselben Bedingungen können auch keine
geschäftsmässig begründeten Rückstellungen akzeptiert werden (vgl. StE 2002 B
23.45.2 Nr. 2 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Der vorliegende Fall entspricht in seinen wesentlichen Zügen dem
Sachverhalt des in ASA 64 232 publizierten Urteils: Als der Beschwerdeführer
das Präsidium des Verwaltungsrats übernahm, war die Gesellschaft schon
notleidend; seine Berufung war u.a. darauf zurückzuführen, dass er sich - wie
er selbst hervorhebt - in der Beratung von Unternehmen mit finanziellen
Schwierigkeiten spezialisiert hatte. Für die Sportgesellschaft erhoffte er
sich eine Besserung einerseits im Hauptgeschäft selbst (insbesondere durch
eine Verringerung der Lagerbestände und eine Erhöhung der Liquidität),
andererseits aber auch einen Mittelzufluss aus einem privaten
Immobilienprojekt der Alleinaktionärin: Der mit der Erstellung einer
Einfamilienhaus-Siedlung zu erwirtschaftende Ertrag sollte (zumindest
teilweise) in die Sportgesellschaft investiert werden. Jedoch konnte mit den
Bauarbeiten erst 1990 begonnen werden, als der Immobilienmarkt schon erste
rezessive Anzeichen zeigte. Eine Bank und eine Privatperson gewährten wohl
Darlehen von insgesamt mehr als 2 Mio. Franken, indessen nur gegen
Grundpfandverschreibungen. Als sich diese Darlehen als ungenügend erwiesen
und mangels Sicherheiten keine weiteren - angesichts der weiterhin
unverkäuflichen Liegenschaften notwendigen - Überbrückungskredite erlangt
werden konnten, wurde auf die Mittel der Sportgesellschaft zurückgegriffen.
Diese gewährte der Alleinaktionärin ein ungesichertes, zinsloses und
unbefristetes Darlehen von Fr. 103'140.10, das in den kommenden Jahren noch
zweimal erhöht wurde, nämlich 1993 auf Fr. 368'640.65 und 1994 sogar auf Fr.
630'445.45. Damit wurden der unter immer dringenderem Mittelbedarf leidenden
Sportgesellschaft stets bedeutendere Geldmittel entzogen, so dass sie
namentlich ihre Lieferanten nicht mehr bezahlen konnte. Dabei unterliessen es
die Alleinaktionärin, der Geschäftsführer und der Verwaltungsratspräsident
noch lange, nachdem die progressive Aushöhlung der Gesellschaft schon zu
einer sehr bedrohlichen Unterbilanz geführt hatte, die zwingend
vorgeschriebenen Sanierungs- bzw. Benachrichtigungsmassnahmen zu ergreifen
und beschränkten sich stattdessen darauf, der in Wirklichkeit alarmierenden
Finanzlage buchhalterisch einfach nicht Rechnung zu tragen.

In einem rechtskräftigen Zivilurteil vom 10. März 1998 stellte das
Bezirksgericht Z.________ schwerste Verletzungen der aus Art. 717 OR
folgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten fest, und zwar je in gleichem Masse
seitens der Alleinaktionärin, des Geschäftsführers und des
Verwaltungsratspräsidenten, insbesondere Verstösse gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre, gegen die Pflicht zur Kreditüberwachung und
zur Sicherstellung des Darlehens, gegen das Verbot der Einlagerückgewähr
sowie gegen die Pflicht zur Einleitung der nach Art. 725 OR gebotenen
Massnahmen im Falle einer Unterbilanz bzw. Überschuldung der Gesellschaft.

Steuerrechtlich ergibt sich daraus, dass die als Verwaltungsratspräsident
mitverschuldete Aushöhlung der Gesellschaft durch die Gewährung ungesicherter
betrieblicher Darlehen für das private Immobilienprojekt der Alleinaktionärin
nicht zu den vernünftigerweise in Kauf zu nehmenden Geschäftsrisiken der
Sportgesellschaft gehörte. Es kann somit nicht behauptet werden, dass das
Risiko, ersatzpflichtig zu werden, derart eng mit der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers verbunden gewesen wäre, dass er es bei seiner
Berufsausübung als eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung
hätte hinnehmen müssen. Fehlt es hier aber auf jeden Fall am notwendigen
Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der grob fahrlässig begründeten
Schadenersatzpflicht, so kann offen bleiben, ob Ersatzleistungen für
grobfahrlässig verursachte Schäden generell nicht steuerlich absetzbar sind.
Ebenso erübrigt sich, abschliessend zu prüfen, ob vorliegend - entsprechend
der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 121 I 259 E. 3 S. 261 ff. mit
weiteren Hinweisen) - von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen
ist oder von einer selbständigen, wie der Beschwerdeführer behauptet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer verzichtet wohl darauf, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung als solche in Frage zu stellen. Auch ficht er grundsätzlich
nicht mehr an, dass das Zivilgericht sein eigenes Verschulden rechtskräftig
als ebenso schwerwiegend eingestuft hat wie dasjenige seiner beiden
Mitbeklagten. Dennoch schliesst er aus anderem Grund auf die Abzugsfähigkeit
der verbuchten Aufwendung und Rückstellung. Er argumentiert, ein fehlender
oder ungenügender Zusammenhang zwischen grob fahrlässig verursachten
Schadenersatzzahlungen und betrieblichem Geschäftsrisiko könne
begriffsnotwendig nur insofern angenommen werden, als die
Schadenersatzpflicht auf einer Verschuldenshaftung beruhe. Dies sei aber
gerade dort nicht mehr der Fall, wo ein Haftpflichtiger den von ihm selbst
verschuldeten Schaden schon ersetzt habe und nur noch solidarisch für den
eigentlich von seinen Mitbeklagten zu deckenden, aber von ihnen (noch) nicht
beglichenen Anteil der Gesamtschadenssumme einstehen müsse. Genau dies sei
ihm hier widerfahren, nachdem es ihm gelungen sei, durch zwei sukzessive
Vergleiche die von den Gläubigern beanspruchte Gesamtschadenssumme von Fr.
300'000.-- auf Fr. 136'000.-- zu reduzieren: Die nicht mehr geschuldeten Fr.
164'000.-- müssten als sein persönlicher Schadensdeckungsbeitrag betrachtet
werden, da ausschliesslich er diese Reduktion erwirkt habe, nicht aber seine
beiden Mitbeklagten. Die verbleibenden Fr. 136'000.-- könnten somit nur dem -
insgesamt Fr. 200'000.-- umfassenden - Bereich der Solidarhaftung zugerechnet
werden. Nun stelle aber die aktienrechtliche Solidarhaftung eine
verschuldensunabhängige Kausalhaftung dar, so dass der Abzugsfähigkeit der
getätigten Zahlung bzw. Rückstellung nichts mehr entgegen stehe.

3.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

3.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stimmen schon nicht mit den
tatsächlichen Begebenheiten des vorliegenden Falls überein, insbesondere der
Art und Weise, wie er selbst seine Schadenersatzpflicht verbucht und
beglichen hat.
Unbestritten ist, dass das Bezirksgericht die Gesamtschadenssumme von Fr.
300'000.-- gleichmässig auf die drei Beklagten verteilt hat. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1999 seinen eigenen Anteil von
Fr. 100'000.-- bezahlt und ihn aufwandwirksam als Einkommensminderung
verbucht, und zwar unabhängig davon, wie seine Mitbeklagten ihrer jeweiligen
Verantwortlichkeit nachgekommen sind. Schon deshalb kann es sich von
vornherein nicht um deren Schadensanteil handeln. Ebenso wenig rechtfertigt
sich, die Bezahlung der eigenen Ersatzpflichtquote durch den Beschwerdeführer
auf Grund der mit den Gläubigern ausgehandelten Reduktion der
Gesamtschadenssumme im Nachhinein in einen solidarisch übernommenen
Mitbeklagtenanteil umzuqualifizieren.

3.2.2 Hinsichtlich der nach dem ersten Vergleich auf Fr. 60'000.--
bezifferten und nach der zweiten Vereinbarung auf Fr. 36'000.-- reduzierten
Rückstellung kann von einer Kausalhaftung im Solidarhaftungsbereich ebenfalls
nicht die Rede sein. Diesbezüglich verkennt die Argumentation des
Beschwerdeführers die Systematik der gesellschaftsrechtlichen Solidarhaftung,
namentlich das Verhältnis zwischen adäquatem Kausalzusammenhang und
Verschulden, welche die beiden entscheidenden Voraussetzungen der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit darstellen (so schon im alten Recht:
Heinz Reichwein, Das Verhältnis des adäquaten Kausalzusammenhanges zur
Solidarhaftung bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, SJZ 1985, S.
349). Fehl geht insbesondere die Berufung auf die anlässlich der Revision von
1991 eingeführte sog. "differenzierte Solidarität", die im
Solidarhaftungsbereich keineswegs zu einer bloss kausalen Schadenszurechnung
führt, sondern vielmehr zu einer noch stärkeren Gewichtung des
Verschuldensprinzips.

3.2.2.1 Art. 759 Abs. 1 OR hat in seiner neuen Fassung von 1991 folgenden
Wortlaut: "Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist
jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der
Schaden aufgrund des eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich
zurechenbar ist". Vorab schliesst diese Bestimmung eine überkausale Haftung
aus: Ein Beklagter kann nur insoweit zur Leistung eines Schadenersatzes
verurteilt werden kann, als er diesen Schaden auch kausal (mit-)verursacht
hat (vgl. Peter Widmer/Oliver Banz, Rz 3 ad Art. 759 OR, in: Heinrich
Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.), Obligationenrecht II, 2. Aufl.,
Basel usw. 2002; Roger Zäch/Claudius Triebold, Zur differenzierten
Solidarhaftung des Verwaltungsrates, in: Roland von Büren (Hrsg.),
Aktienrecht 1992-1997: zum 70. Geburtstag von Rolf Bär, Bern 1998, S. 427;
Reichwein, a.a.O., S. 351).

Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens kausaler Schadenszurechnung bedeutet die
neu eingeführte differenzierte Solidarität aber vor allem, dass der
solidarisch Haftpflichtige sich nun sogar im Aussenverhältnis (und nicht mehr
bloss im Rahmen des Regressprozesses) auf persönliche Reduktionsgründe
berufen kann. Insbesondere können nach Art. 43 Abs. 1 OR bei der Bemessung
des Schadenersatzes ein geringeres individuelles Verschulden und besondere
Umstände des einzelnen Haftpflichtigen (z.B. das Vorliegen einer Notlage)
Beachtung finden. Diese Änderung geht aber nicht so weit, dass das bislang
gültige Grundmodell der echten Solidarität zu Gunsten eines Systems der
Einzelschuld aufgegeben worden wäre, in dem die verschiedenen Schadensquoten
zusammengenommen die Gesamtschadenssumme nicht mehr übersteigen. Indessen
besteht die solidarische Haftung nur mehr bis zum kleinsten gemeinsamen
Nenner des Verschuldens, mit der entsprechend geringeren Überschussdeckung
als das Produkt von Gesamtschadenssumme und Anzahl der Haftpflichtigen (vgl.
Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht,
Bern 1996, Rz 106 ff. ad § 36, S. 431 f.; Peter Böckli, Schweizer
Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 1101 ff. u. Rz 2021c S. 1102; Heinrich
Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeitsklage, in: Roland Ruedin (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de
Carlo Augusto Cannata, Basel 1999, S. 376 f.; Pierre Tercier, La solidarité
et les actions récursoires entre les responsables d'un dommage selon le
nouveau droit de la société anonyme, in: Walter A. Stoffel (Hrsg)., Die
Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, Zürich 1994, S. 71 ff.; Baptiste
Rusconi, Responsabilité solidaire selon l'article 759 CO, in: Philippe Ciocca
(Hrsg.), Le nouveau droit des sociétés anonymes, Lausanne 1993, S. 494 u.
496; Roland Müller, Unsorgfältige Führung eines Verwaltungsratsmandates, Rz
17.39, S. 842, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden, Haftung,
Versicherung, Basel usw. 1999; Thomas Staehelin/Christophe Sarasin,
Gesteigerte Anforderungen und gemilderte Solidarität : eine Bilanz der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrisiken für den Verwaltungsrat, in: von
Büren (Hrsg.), a.a.O., S. 467 f.; Zäch/Triebold, a.a.O., S. 423 u. 428;
Mathias Eppenberger, Die Solidarhaftung der Revisionsstelle, ST 1991, 542
ff.; Rolf Bär, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft
: Probleme bei einer Mehrheit von verantwortlichen Personen, ZBJV 1970, S.
467 ff.; Robertino Lei-Ravello, La responsabilité solidaire des organes de la
société anonyme, Diss. Lausanne 1991 passim).

3.2.2.2 Die Berufung auf die differenzierte Solidarität geht aber auch
deswegen fehl, weil nicht sie im vorliegenden Fall zum Tragen gekommen ist,
sondern ein zweites wesentliches Merkmal der aktienrechtlichen Revision von
1991, nämlich die neu in Art. 759 Abs. 2 OR vorgesehene Möglichkeit des
Einheitsprozesses: Der Kläger kann mehrere Beklagte gemeinsam für den
Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren
die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (vgl. insb. auch:
Böckli, a.a.O., Rz 2021d, S. 1102; Honsell, a.a.O., S. 381).

Gerade diese Möglichkeit haben die klägerischen Gesellschaftsgläubiger hier
genutzt, mit dem Resultat, dass alle drei Beklagten gemeinsam und zu gleichen
Teilen rechtskräftig dazu verurteilt worden sind, die Gesamtschadenssumme von
Fr. 300'000.-- zu ersetzen. Hier bestand somit - zumindest theoretisch - die
grösstmögliche Überdeckung, ohne irgendwelche Einschränkungen der kausalen
Verursachung oder des individuellen Verschuldens. In diesem Rahmen kann sich
ein Solidarschuldner zur Minderung seiner eigenen Verantwortlichkeit aber
nicht auf das Verhalten eines Mitbeklagten berufen und bleibt so lange
verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (vgl. Art. 144 Abs. 2 OR;
vgl. auch: Böckli, a.a.O., S. 1108 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,
Rz 107, S. 431 f.; Rusconi, a.a.O., S. 494; Zäch/Triebold, a.a.O., S. 423;
Tercier, a.a.O., S. 66 u. 75; Eppenberger, a.a.O., S. 543 f.). Ebenso trägt
der beanspruchte Schuldner - und nicht der Gläubiger - das Risiko einer
allfälligen Zahlungsunfähigkeit seitens eines Mitbeklagten. Gegenüber
demjenigen, der gezahlt hat, sind die übrigen Ersatzpflichtigen nicht mehr
solidarisch, sondern nur noch anteilsmässig haftbar; dementsprechend ist der
Ausfall eines insolventen Gesamtschuldners im Innenverhältnis anteilig zu
tragen (vgl. Art. 148 Abs. 3 OR sowie; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,
Rz 111 ad § 36, S. 432; Honsell, a.a.O., S. 374 f.; Tercier, a.a.O., S. 69 u.
82; Eppenberger, a.a.O., S. 543 f.).

Vorliegend wurden kurz nach der Sportgesellschaft auch die Alleinaktionärin
und ihr geschäftsführender Ehemann zahlungsunfähig. Die daraus resultierende
Nichteinbringlichkeit seines Rückgriffsanspruchs kann der Beschwerdeführer
aber den klägerischen Gläubigern nicht entgegen halten. Sein
insolvenzbedingter Regressausfall ändert nichts daran, dass er selbst den von
den Gläubigern erlittenen Schaden in seiner Gesamtheit grob fahrlässig
mitverschuldet hat. Somit verbleibt auch der Quotenanteil seiner Mitbeklagten
in seinem eigenen Verschuldensbereich, so dass sich hinsichtlich der
steuerrechtlichen Nichtabzugsfähigkeit keine andere Beurteilung aufdrängt.

3.2.2.3 Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, für
die Abzugsfähigkeit im Solidarbereich spreche nicht zuletzt die Tatsache,
dass ihm selbst die Gläubiger ein geringeres Verschulden attestierten als den
beiden anderen Beklagten, weshalb sie in zwei Vergleichen eingewilligt
hätten, den von ihm verlangten Schadenersatzbetrag massiv herabzusetzen.

Diese Argumentation verkennt einerseits, dass das Verschulden des
Beschwerdeführers gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Zivilurteil ebenso
schwer wog wie dasjenige seiner Mitbeklagten, was im vorliegenden
Steuerverfahren ausdrücklich nicht mehr in Frage gestellt worden ist.
Andererseits behauptet der Beschwerdeführer selbst, je nach Berechnungsart
(nämlich zu Einstands- und nicht zu Verkaufspreisen) sei der ganze Schaden
aller klagenden Gläubiger nicht höher als die schliesslich von ihm
geforderten Fr. 136'000.-- gewesen. So betrachtet wäre aber die
Gesamtschadenssumme von den Gläubigern nicht wirklich reduziert, vom
Beschwerdeführer aber (zumindest implizit) voll als eigene Schuld anerkannt
worden.

3.2.3 Gesamthaft ergibt sich aus diesen aktienrechtlichen Gesichtspunkten
somit in keiner Weise, dass die steuerrechtliche Praxis des Bundesgerichts
zur Nichtabzugsfähigkeit von grobfahrlässig verschuldeten
Schadenersatzzahlungen bzw. -rückstellungen in Frage zu stellen wäre.
Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass das rechtskräftige
Zivilurteil, das allen Beklagten ein gleich schweres Verschulden angelastet
hat, nicht auf abgaberechtlichem Umweg wieder in Zweifel gezogen werden kann.
Dies hat umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz, deren tatsächliche
Erhebungen für das Bundesgericht hier verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 2
OG), ebenfalls eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers festgehalten
hat. Hinsichtlich der Aufrechnung der als geschäftsmässig begründete
Aufwendung bzw. Rückstellung geltend gemachten Schadenersatzleistung ist
somit nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsanwendung oder
Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission bundesrechtswidrig wäre.

4.
Ist somit die Beschwerde gegen die ordentliche Veranlagung unbegründet, so
ist auch die damit verbundene Berechnung der abzugsfähigen bzw. zu viel
einbezahlten Vorsorgebeiträge richtig. Hinsichtlich der Sonderveranlagung ist
die Beschwerde somit ebenfalls abzuweisen. Für die Begründung kann
diesbezüglich ohne weiteres auf das vorinstanzliche Urteil (Erwägung 3)
verwiesen werden.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird unter Solidarhaft den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: