Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.241/2002
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2A.241/2002 /kil

Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, 3003
Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, geb. 1979,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Frau Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 20. April 2002

Sachverhalt:

A.
A. ________, aus Rwanda stammend, reiste am 2. April 2002 zusammen mit ihrer
Tochter (geboren 1995) mit dem Flugzeug von Johannesburg her kommend in die
Schweiz ein. Sie trug einen auf eine andere, aus Moçambique stammende Person
lautenden Reisepass auf sich. Sie stellte im Transitbereich des Flughafens
Zürich ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge verweigerte ihr
gleichentags die Einreise in die Schweiz und wies ihr und ihrem Kind den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu, längstens bis zum
16. April 2002 (Asylverfahren am Flughafen, sog. Flughafenverfahren, gemäss
Art. 22 AsylG).

Mit Verfügung vom 9. April 2002 bestätigte das Bundesamt für Flüchtlinge,
dass A.________ und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
werde. Zudem wies es sie vorsorglich aus der Schweiz weg, und zwar nicht nach
ihrem Heimatland, sondern gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AsylG nach Südafrika.
Die vorsorgliche Wegweisung wurde für sofort vollstreckbar erklärt und mit
dem Vollzug der Wegweisung der Kanton Zürich beauftragt. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das Bundesamt die aufschiebende
Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an die
Schweizerische Asylrekurskommission, wobei sie insbesondere ein Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellte. Die
Instruktionsrichterin der Asylrekurskommission wies das Gesuch am 12. April
2002 ab, ebenso am 15. April 2002 ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch.

Auf den 16. April 2002 wurde ein begleiteter Rückflug von A.________ und
ihrer Tochter nach Südafrika organisiert. Sie vereitelte diesen
Ausschaffungsversuch durch ihr Verhalten (Schreien im Flugzeug). Sie wurde
anschliessend verhaftet, und am 18. April 2002 ordnete das Migrationsamt des
Kantons Zürich gegen sie die Ausschaffungshaft an (schriftlich begründete
Haftverfügung mit Antrag an den Haftrichter auf Bestätigung der
Ausschaffungshaft vom 19. April 2002).

Nach mündlicher Verhandlung lehnte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft am 20. April 2002 ab. In den
Akten befindet sich allerdings, als Seite 6 des Verhandlungs-Protokolls, ein
Verfügungsdispositiv, worin festgehalten ist, dass die Anordnung der
Ausschaffungshaft bestätigt und die Haft bis 15. Juli 2002 bewilligt werde.
Massgeblich war aber offensichtlich die mit Begründung versehene vollständige
Ausfertigung der Haftrichterverfügung, womit die Genehmigung der Haft
abgelehnt wurde.

A. ________ wurde aus der Haft entlassen, und sie ist, mit ihrem Kind, in die
Schweiz eingereist. Die Schweizerische Asylrekurskommission erachtete daher
das Flughafenverfahren und die vorsorgliche Wegweisung als dahingefallen und
schrieb die Beschwerde betreffend Einreiseverweigerung und vorsorgliche
Wegweisung mit Beschluss vom 25. April 2002 als gegenstandslos geworden ab.
Seither ist ein ordentliches Asylverfahren eröffnet worden.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Mai 2002 beantragt das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dem Bundesgericht, die
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2002 sei
aufzuheben.

A. ________ beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter
(ausdrücklich) und das Migrationsamt (stillschweigend) haben auf
Vernehmlassung verzichtet. Der Haftrichter hat die Akten eingereicht. Da in
der Begründung des angefochtenen Entscheids mittelbar ein Entscheid
(Zwischenverfügung) der Schweizerischen Asylrekurskommission in Frage
gestellt scheint, ist dieser Gelegenheit gegeben worden, dem Bundesgericht
allfällige Bemerkungen zum Fall zukommen zu lassen. Sie hat davon Gebrauch
gemacht und am 30. Mai 2002 Stellung genommen. Die Stellungnahme ist den
Parteien zur Kenntnis gebracht worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist das in der Sache
zuständige Departement und damit berechtigt, namens des Bundes die Verfügung
des Haftrichters, der als letzte kantonale Instanz entschieden hat, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (Art. 103 lit. a OG).

Der Bund führt im öffentlichen Interesse Beschwerde. Das Beschwerderecht des
Bundes soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des
Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein
spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung
nachgewiesen werden (BGE 113 Ib 219 E. 1b S. 221; BGE 127 II 32 E. 1b S. 35;
125 II 633 E. 1a S. 635, je mit Hinweisen). Erforderlich ist nur, dass es dem
beschwerdeführenden Departement nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des
objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich
bestehenden Einzelfalles geht (vgl. BGE 125 II 633 E. 1a und b S. 635). Dies
ist jedenfalls hinsichtlich der vorab zum Gegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemachten Rechtsfrage, ob und unter welchen
Voraussetzungen der Haftrichter eine vom Bundesamt für Flüchtlinge verfügte
und von der Schweizerischen Asylrekurskommission bestätigte - vorsorgliche -
Wegweisung im Hinblick auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit
fremdenpolizeirechtlicher Haft überprüfen und gegebenenfalls für
unverbindlich erklären kann, der Fall. Dasselbe gilt für die Frage, ob der
Haftrichter die für die Beurteilung des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit.
c ANAG massgeblichen Kriterien richtig gehandhabt hat. An der Beurteilung der
Beschwerde besteht damit ein hinreichendes Interesse. Dass die
Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Eröffnung des Haftrichterentscheids aus
der Haft entlassen wurde und zudem der mit dem gegenstandslos gewordenen
Flughafenverfahren verbundene Wegweisungsentscheid dahingefallen ist, ist
damit unerheblich.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61) Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die
zuständige Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in
Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt
sind.

2.1 Der einzige vom Gesetz vorgesehene und unter Berücksichtigung von Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK zulässige Zweck der Ausschaffungshaft ist die
Sicherstellung eines Weg- oder Ausweisungsentscheids (vgl. BGE 125 II 217 E.
1 S. 219). Bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG hat die richterliche Behörde daher vorerst zu
prüfen, ob ein solcher den Ausländer zur Ausreise verpflichtender Entscheid
vorliegt (BGE 121 II 59 E. 2a und b S. 61).

Das Bundesamt für Flüchtlinge wies die Beschwerdegegnerin vorsorglich aus der
Schweiz weg. Die Schweizerische Asylrekurskommission (bzw. deren
Instruktionsrichterin) hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen
diese Wegweisungsverfügung erhobenen Beschwerde wieder herzustellen.

Dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt, wird von keiner Seite in Frage
gestellt. Der Haftrichter geht jedoch davon aus, dass aus den von der
Beschwerdegegnerin im Haftprüfungsverfahren eingereichten Unterlagen
geschlossen werden müsse, dass sie in Südafrika nicht werde einreisen und
dort nicht um Schutz werde nachsuchen können. Der Haftrichter weicht damit
von der Einschätzung ab, welche das Bundesamt für Flüchtlinge seiner
Wegweisungsverfügung und die Schweizerische Asylrekurskommission ihrer
Zwischenverfügung zu Grunde gelegt haben. Das Departement macht mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, der Haftrichter habe seine
Prüfungskompetenz überschritten, indem er in dem Sinn den
Wegweisungsentscheid missachtet habe.

2.2
2.2.1Was die Haftvoraussetzung des Bestehens eines Aus- oder
Wegweisungsentscheids betrifft, kann der Haftrichter die Frage der
Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung nur in eng begrenztem Rahmen
aufwerfen (BGE 121 II 59 E. 2 S. 61 ff.; zudem BGE 125 II 217 bezüglich der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit.
a ANAG).
In einem neuesten zur Publikation bestimmten Urteil (BGE 2A.170/2002 vom 4.
Juni 2002) hat das Bundesgericht als Regel aufgestellt, dass der Haftrichter
sich bloss vergewissern muss, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen
ist, dass er die Rechtmässigkeit eines derartigen Entscheids hingegen nicht
überprüfen kann, und zwar weder im Grundsatz noch hinsichtlich der
Modalitäten der Wegweisung (beispielsweise die Bestimmung des Landes, wohin
der Ausländer weggewiesen werden soll). Dies gilt ausgesprochen für im
Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide, wo sowohl durch die
Bedürfnisse des Asylverfahrens bedingte prozessuale Besonderheiten bestehen
als auch spezifische materielle Kriterien (insbesondere hinsichtlich der
Bewertung einer Verfolgungssituation im Land, wohin der Ausländer weggewiesen
werden soll) massgeblich sind; Entscheide der vom Gesetzgeber hiefür speziell
eingesetzten Fachorgane sind für den Haftrichter bindend. Anders verhält es
sich höchstens in Bezug auf Wegweisungen gemäss Art. 12 Abs. 1 ANAG und, in
vermindertem Masse, allenfalls noch bezüglich anderer erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheide von Fremdenpolizeibehörden ausserhalb des
Asylverfahrens. Die Massgeblichkeit von Wegweisungsentscheiden soll der
Haftrichter im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft
allerdings nur dann in Frage stellen können, wenn sie augenfällig unzulässig
bzw. derart offensichtlich falsch sind, dass sie sich letztlich als nichtig
erweisen (BGE 2A.170/2002 vom 4. Juni 2002, E. 2.2.2).

Dies gilt auch hinsichtlich Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG. Wohl ist nach dieser
Bestimmung die Haft zu beenden und hat der Haftrichter die Genehmigung der
Ausschaffungshaft dann zu verweigern, wenn sich erweist, dass der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist. Soll aber mit der Ausschaffungshaft die Vollstreckung
eines Wegweisungsentscheids sichergestellt werden, wobei die zuständige
Wegweisungsbehörde sich im Wegweisungsentscheid selber gerade mit der Frage
der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit bzw. mit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs befasst hat, ist der Haftrichter im beschriebenen Sinn
grundsätzlich an diese Einschätzung gebunden. Anders verhält es sich - unter
dem Gesichtspunkt von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG - bloss dann, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt, da über die Wegweisung
befunden wurde, entscheidend verändert haben (vgl. dazu BGE 125 II 217 E. 2b
S. 222 ff.). Auch dann aber wird der Betroffene, jedenfalls soweit es um
rechtliche Gründe geht, die dem Wegweisungsvollzug (nunmehr) entgegenstehen
könnten, vorerst eher versuchen müssen, bei der zuständigen Behörde eine
Wiedererwägung (bzw. Revision) des Wegweisungsentscheids zu erwirken (vgl.
BGE 125 II 217 E. 2 S. 221 oben).

Was im Übrigen Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG betrifft, ist klarzustellen, dass
sich die Beendigung der Haft bzw. die Verweigerung der richterlichen
Haftgenehmigung nicht schon dann rechtfertigt, wenn Zweifel bezüglich der
Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, sondern bloss
dann, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme
triftige Gründe sprechen; es muss praktisch feststehen, dass sich die
Ausschaffung - innert der zulässigen Höchstdauer der Haft - nicht (mehr) wird
realisieren lassen (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen).

2.2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge begründete seine Wegweisungsverfügung
damit, dass eine Ausschaffung nach Südafrika zumutbar sei. Es stellte
insbesondere fest, dass Südafrika den aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsabkommen, SR 0.142.30) und den
Zusatzprotokollen fliessenden Verpflichtungen nachkomme und dass durch die
vorsorgliche Wegweisung keine konkrete Gefährdung der Beschwerdegegnerin und
ihres Kindes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bewirkt werde. Zudem erwähnte
es, dass die Beschwerdegegnerin sich sechs Tage in Südafrika aufgehalten
habe, ohne dort um Asyl ersucht zu haben, was zum Schluss zwinge, dass sie
nicht verfolgt sei. Die Instruktionsrichterin der Asylrekurskommission
pflichtete dieser Auffassung in ihrer Zwischenverfügung betreffend
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 12. April 2002
vollumfänglich bei und nahm zur Behauptung Stellung, in Südafrika würde der
Beschwerdegegnerin der asylrechtliche Schutz verweigert und sie käme dort,
bei schlechten Haftbedingungen, in Haft. Zudem hat sie in einer weiteren
Verfügung vom 15. April 2002 eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
12. April 2002 abgelehnt, wobei sie insbesondere, im Hinblick auf die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auf eine Stellungnahme der
südafrikanischen Botschaft einging und feststellte, dass diese nichts an der
Einschätzung ändere, dass der Beschwerdegegnerin keine Gefährdung nach Art.
14a Abs. 4 ANAG drohe.

Der Haftrichter hat die Genehmigung der Ausschaffungshaft hauptsächlich mit
der Begründung verweigert, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass
die Beschwerdegegnerin in Südafrika nicht einreisen und angesichts des in der
Schweiz hängigen Asylgesuchs nicht um Schutz nachsuchen könne. Damit hat er
eine Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage vorgenommen, die von der nur
wenige Tage zurückliegenden Beurteilung der Asylbehörden abwich, und insofern
den Wegweisungsentscheid als solchen in Frage gestellt. Dazu war er nach dem
vorne Gesagten nicht berechtigt, auch nicht unter Berücksichtigung von Art.
13c Abs. 5 lit. a ANAG: Es ist zunächst von Bedeutung, dass die
Asylrekurskommission zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids vom 15.
April 2002 Kenntnis von der Fax-Auskunft der südafrikanischen Botschaft
hatte, wonach Südafrika sich nicht verpflichtet sehe, eine Person, die nach
der Durchreise durch dieses Land in einem anderen Land um Asyl ersucht habe,
bei sich aufzunehmen. Sodann ist hervorzuheben, dass die Auskünfte der
Botschaft und auch des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge allein von der
Vertreterin der Beschwerdegegnerin veranlasst und sehr kurzfristig erteilt
wurden. Wie vollständig Anfragen und Auskünfte waren, kann dahin gestellt
bleiben; für sich allein sind derartige Stellungnahmen jedenfalls zum
Vornherein nicht geeignet, die Wegweisung als krass fehlerhaft bzw. nichtig
erscheinen zu lassen. Was allfällige tatsächliche Vollzugshindernisse
betrifft, so lagen dem Haftrichter - angesichts der zeitlichen Verhältnisse
naheliegenderweise - noch keine Ergebnisse von behördlichen Kontaktaufnahmen,
d.h. von zwischenstaatlichen Verhandlungen im Einzelfall, vor. Unter diesen
Umständen fehlte es in diesem Verfahrensstadium an genügend konkreten
Anhaltspunkten, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als
unwahrscheinlich erscheinen liessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Haftrichter die Möglichkeit gehabt hätte, die Haft vorerst nur für einen
beschränkten Zeitraum, in Erwartung der weiteren Entwicklung, zu genehmigen.

Soweit der Haftrichter die Genehmigung der Ausschaffungshaft mit der
Begründung ablehnte, dass die Durchführbarkeit der Wegweisung höchst
unwahrscheinlich sei, hat er Bundesrecht verletzt.

3.
Das Migrationsamt hat seine Haftverfügung auf den Haftgrund von Art. 13b Abs.
1 lit. c ANAG gestützt. Dieser Haftgrund ist dann gegeben, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund der
"Untertauchensgefahr", Kriterien zusammengefasst in BGE 122 II 49 E. 2 a S.
50 f., s. auch BGE 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Die Beschwerdegegnerin trug bei der Ankunft am Flughafen Zürich einen auf
eine andere Person lautenden Pass bei sich und bekundete damit grundsätzlich
ihre Bereitschaft, ihr Fortkommen durch Vorspiegeln einer falschen Identität
zu erleichtern. Der Gebrauch falscher Papiere stellt nach der Rechtsprechung
eines der massgeblichen Kriterien für die Annahme von Untertauchensgefahr
dar. Der Haftrichter hat indessen darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdegegnerin mittlerweile Unterlagen zur Feststellung ihrer wahren
Identität eingereicht habe; wegen des hängigen Asylgesuchs, auf dessen
Gutheissung sie hoffe, könne unter diesen Umständen nicht von einer
erheblichen Untertauchensgefahr gesprochen werden. Nicht erwähnt wird in der
Haftrichterverfügung, dass bereits auf den 16. April 2002 ein Rückflug nach
Südafrika organisiert worden war, die Beschwerdegegnerin den
Ausschaffungsversuch aber vereitelt hat, indem sie im Flugzeug zu schreien
begann. Zwar darf einem Ausländer, dessen Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Untertauchensgefahr
nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen, dass er seinen Wunsch, nicht - in
sein Heimatland - zurückgeschafft zu werden, zum Ausdruck bringt (vgl.
beispielsweise Urteil 2A.465/2001 vom 31. Oktober 2001, E. 2c). Wer aber die
Vollstreckung eines von den zuständigen Asylbehörden für vollstreckbar
erklärten Wegweisungsentscheids vereitelt, gibt in ganz ausgeprägten Masse zu
erkennen, dass er nicht bereit ist, für ihn negativen Anordnungen Folge zu
leisten. Indem der Haftrichter diesen Vorfall bei der Beurteilung der
Untertauchensgefahr nicht berücksichtigte, hat er ein wesentliches
Entscheidelement ausser Acht gelassen. Das Vorliegen des Haftgrundes von Art.
13b Abs.1 lit. c ANAG auf diese Weise zu verneinen, verletzt Bundesrecht.

Dass die Beschwerdegegnerin die Ausschaffung vereitelt hat, wäre auch für die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft von Bedeutung. Diesbezüglich hat
der Haftrichter auf die durch die Haft bedingte - immerhin bloss
vorübergehende und durch Besuche unterbrochene - Trennung von Mutter und Kind
hingewiesen, welche für sich allein die Ausschaffungshaft aber nicht
unzulässig werden liesse.

4.
Mit der in der Haftrichterverfügung enthaltenen Begründung liess sich die
Nichtgenehmigung der Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen. Angesichts der
prozessualen Situation (Wegfall des Wegweisungsentscheids durch die
Beendigung des Flughafenverfahrens) erübrigt es sich, die Sache zu neuem
Entscheid über das Vorliegen sämtlicher Haftvoraussetzungen an den
Haftrichter zurückzuweisen, nachdem die massgeblichen Rechtsfragen, die zum
Gegenstand der Behördenbeschwerde gemacht worden sind, in den vorstehenden
Erwägungen beantwortet worden sind. Es genügt, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben; weitere Anordnungen sind nicht zu treffen.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdegegnerin als unterliegende
Partei kostenpflichtig (Art. 156 OG). Unter den gegebenen Umständen
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (die Beschwerdegegnerin
ist unterliegende Partei; für die obsiegenden Behörden gilt Art. 159 Abs. 2
zweiter Teilsatz OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. April 2002 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und
dem Migrationsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: