Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.240/2002
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2A.240/2002 /mks

Urteil vom 5. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung,
Rämistrasse 5, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger,
Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Familiennachzug

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. Februar 2002

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geboren 1951) erhielt im Dezember
1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Seinem Gesuch um Familiennachzug der
Ehefrau und der vier Kinder wurde im August 1992 entsprochen. Eine
Überprüfung durch die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden im Jahr 1996
ergab indessen, dass die Kinder nie in die Schweiz eingereist waren, um hier
zu leben. Die Eltern begründeten den unterlassenen Nachzug damit, dass die
vier Kinder lieber bei ihren Grosseltern in Mazedonien geblieben seien, um
diese nicht allein zu lassen. Am 29. Januar 1997 teilte die Fremdenpolizei
dem Ehepaar X.________ mit, dass unter den gegebenen Umständen auch ein
Familiennachzug der beiden jüngeren, noch nicht 18 Jahre alten Kinder
D.________ (geboren am ............. 1983) und H.________ (geboren am
........... 1984) in Zukunft nicht mehr möglich sein werde; hingegen werde
die Jahresaufenthaltsbewilligung der Ehefrau weiterhin verlängert.

Die im Juni 1999 und Juli 2001 eingereichten Gesuche um Familiennachzug für
die Kinder D.________ und H.________ wurden von der Fremdenpolizei am 9.
August 1999 sowie am 19. Juli 2001 abgelehnt. Beschwerden hiergegen wurden
vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (am 26. November 2001)
und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (am 19.
Februar 2002) abgewiesen.

X. ________ hat am 19. Dezember 2001 die Niederlassungsbewilligung erhalten.
Gegen das Urteil vom 19. Februar 2002 hat er am 16. Mai 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den
nachzuziehenden Kindern sei eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter
zumindest eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.
Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20). Beim Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung gemäss dieser Bestimmung ist für die Altersfrage
nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgebend (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis); das
hat die Vorinstanz anscheinend übersehen. Als der Beschwerdeführer am 11.
Juli 2001 das Gesuch einreichte, waren zwar die beiden Söhne, die er
nachziehen will, noch nicht 18 Jahre alt. Indessen erhielt der
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erst am 19. Dezember 2001. Zu
diesem Zeitpunkt hatte aber der am 20. September 1983 geborene D.________
jene Altersgrenze bereits überschritten. Aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ergibt sich
für ihn somit kein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung.
Ein solcher besteht auch nicht aufgrund von Art. 8 EMRK: Bei einer auf diese
Bestimmung gestützten Bewilligung steht nicht die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, sondern einer (stets befristeten)
Aufenthaltsbewilligung im Vordergrund; ob darauf ein Anspruch besteht, ist
aber, auch was die Altersfrage anbelangt, aufgrund der aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu entscheiden (BGE 122 II 1 E. 1b S.
4; 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f.). Dass ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
bestehe, weil der volljährige Sohn D.________ besonderer Betreuung und Pflege
durch die Eltern bedürfe, wird nicht geltend gemacht. Soweit ein Nachzug auch
für ihn verlangt wird, ist auf die Beschwerde mangels eines Anspruchs auf die
Bewilligung nicht einzutreten.

3.
3.1Der Familiennachzug durch Eltern, die, wie die Beschwerdeführer, in der
Schweiz zusammenleben, ist innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt
einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des
Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die
verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich bei im
Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern die Frage
stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt
ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse
Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126
II 329 E. 3b S. 332 f.; vgl. auch BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit
Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall kann einzig der Nachzug des Sohnes H.________ zur
Diskussion stehen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Dieser war
im Zeitpunkt, da dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt
wurde, schon gut 17 Jahre alt. In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die
"äussere Zwangslage" habe die Eltern zum Zuwarten genötigt; worin diese
bestanden haben soll, wird jedoch nicht gesagt. Ein sachlicher Grund, warum
mit der Ausübung des Nachzugsrechts so lange zugewartet wurde, ist nicht
ersichtlich. Der praktisch erwachsene Sohn und seine drei volljährigen
Geschwister leben alle in Mazedonien; sie sind bereits 1992 freiwillig
dorthin zurückgekehrt, angeblich um mit den Grosseltern zu leben, obwohl
damals der Familiennachzug bewilligt worden war. Dass die "nachzuziehenden
Kinder" heute völlig alleine lebten oder dass sie in ihrem Alter überhaupt
noch einer besonderen Erziehung und Pflege durch die Grosseltern bedürften,
ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Die Eltern haben Jahre lang in
der Schweiz gearbeitet, während die Kinder freiwillig in Mazedonien lebten.
Anscheinend konnten die familiären Beziehungen während dieser Zeit trotzdem
gepflegt werden, und ohne dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche
Existenz in der Schweiz aufgeben musste. Glaubhafte Gründe, weshalb dies
heute nicht mehr möglich sein sollte, werden keine genannt. Der jüngste Sohn
wird in ein paar Monaten volljährig. Es ist unter den konkreten Umständen
offensichtlich, dass die Absicht der Gesuchsteller nicht auf den
Familiennachzug, sondern auf die Erlangung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung zielt. Damit erweist sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich,
wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Auf die unglaubwürdigen und zum Teil
haltlosen Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter einzugehen;
die Art der Prozessführung durch den Vertreter des Beschwerdeführers grenzt
an Trölerei.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb
im vereinfachten Verfahren ohne Einholung einer Vernehmlassung mit
summarischer Begründung abzuweisen (Art. 36a OG), soweit darauf einzutreten
ist.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 153, 153a und 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartement und dem Verwaltungsgericht, 3. Kammer, des Kantons
Graubünden, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: