Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.239/2002
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2A.239/2002 /bie

Urteil vom 23. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

B. ________, geb. 1968, in R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 8. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem Libanon stammende B.________ (geb. 1968) reiste im Herbst 1990 in
die Schweiz ein und erhielt im Juli 1991 aufgrund einer Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung. Nach Ehescheidung Ende 1993
heiratete B.________ am 30. August 1994 erneut eine Schweizerin, welche am
23. August 1994 eine gemeinsame Tochter geboren hatte. Diese zweite Ehe wurde
mit Urteil vom 26. Oktober 1999 geschieden, die Tochter unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt.

Im Oktober 1998 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
B.________ das Schweizer Bürgerrecht. Wegen Täuschung der
Einbürgerungsbehörden durch B.________ erklärte sie die Einbürgerung jedoch
mit Entscheid vom 7. Juni 1999 nichtig. In der Folge überprüfte das Amt für
Migration des Kantons Luzern die weitere Regelung des
Aufenthaltsverhältnisses von B.________. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000
verweigerte es sowohl die Verlängerung bzw. Neuerteilung der
Aufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
und ordnete die Wegweisung von B.________ an. Die hiegegen an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht)
gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

B. ________ hat mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. Mai 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 8. April 2002 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung
zu behandeln ist und von der Einholung der kantonalen Akten und
Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für
Ausländerfragen abgesehen wird.
Die Verweigerung der Erteilung sowohl der Niederlassungsbewilligung als auch
der Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]) und hält insbesondere vor Art. 8 EMRK stand. Zum
einen liegt ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor,
was auch der Beschwerdeführer zugibt. Zum anderen ergibt die
Interessenabwägung (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13, mit Hinweis), dass die
begehrten Bewilligungen zu verweigern sind. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dabei sehr wohl berücksichtigt, dass
dieser selber Drogenkonsument war und das Kriminalgericht des Kantons Luzern,
welches ihn am 11. Mai 2001 wegen Betäubungsmitteldelikten zu achtzehn
Monaten Zuchthaus bedingt vollziehbar verurteilte, von einer in leichtem
Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen war; auch hat das
Verwaltungsgericht die Bedeutung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Tochter weder verkannt noch ungenügend gewertet (vgl. S. 8 f. des
angefochtenen Urteils). Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit - wenn
auch eingeschränkt -, das Besuchsrecht in der Schweiz wahrzunehmen. Zwar hat
das Kriminalgericht bei der verhängten Freiheitsstrafe und der angeordneten
Landesverweisung jeweils den bedingten Vollzug gewährt und ist davon
ausgegangen, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der
Schweiz besser sind als in seiner Heimat; der konkreten Prognose über das
Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken ist im Rahmen der
umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung tatsächlich Rechnung zu
tragen, diese Umstände geben indes - auch vorliegend - nicht den Ausschlag
(vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110, mit Hinweisen). Wie sich aus den
verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der
Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht
hier das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund.
Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass bis Mitte 1999 bereits fünfzehn
in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer
ergangen waren und auch die Verfügung der Fremdenpolizei vom 11. Mai 2000 den
insoweit vorgewarnten Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer
Betäubungsmitteldelikte abhielt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
seit seiner Inhaftierung im August 2000 vom Drogenkonsum losgekommen und habe
keine neuen Delikte mehr begangen, ausserdem sei die geschiedene Ehefrau
darauf angewiesen, dass sich die Tochter an Wochenenden bei ihm aufhalte,
führen unter Würdigung der gesamten Umstände zu keiner anderen Beurteilung.
Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons
Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: