Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.237/2002
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2A.237/2002 /bie

Urteil vom 28. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. ________, zzt. im Ausschaffungsgefängnis Sursee, Zentralstrasse 24,
Postfach, 6210 Sursee, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Ausschaffungsghaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 2. Mai 2002)
Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene, aus dem Kosovo stammende A.________ reiste am 27. Januar
2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er gehört der Ethnie der Roma
bzw. der albanischsprachigen Ashkali an. Seine Frau und sechs seiner neun
Töchter waren bereits früher in die Schweiz eingereist und hatten hier ein
Asylgesuch gestellt, ebenso ein Sohn. Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 lehnte
das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von A.________ sowie die
Asylgesuche seiner 1957 geborenen Ehefrau B.________ und der sechs Töchter
C.________ (geb. 1984), D.________ (geb. 1986), E.________ (geb. 1988),
F.________ (geb. 1989), G.________ (geb. 1995) und H.________ (geb.  1996) ab
und wies die Familie aus der Schweiz weg.

Am frühen Morgen des 7. August 2001 nahm die Kantonspolizei Luzern A.________
fest, nachdem eine Tochter ein benachbartes Ehepaar darüber orientiert hatte,
dass er mit einem Messer auf seine Ehefrau losgegangen sei. Der behandelnde
Arzt kam in der Untersuchung vom gleichen Tag zum Schluss, dass B.________
von ihrem Manne körperlich misshandelt worden war. B.________ begab sich in
der Folge mit ihren Töchtern zu ihrem erwachsenen Sohn nach Freiburg; in der
Folge wurde sie im Frauenhaus Luzern untergebracht. Da A.________ den
Aufenthaltsort der Familie ausfindig gemacht hatte, musste die Familie an
einen andern geheimen, sicheren Ort umplatziert werden.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2001 wies die Schweizerische Asylrekurskommission
die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge, soweit
A.________ betreffend, ab. Sie kam zum Schluss, dass ihm die
Flüchtlingseigenschaft abzusprechen sei; im Übrigen komme auch eine
vorläufige Aufnahme nicht in Frage, da er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung schwerwiegend gefährde.

Am 16. Oktober 2001 nahm die Kantonspolizei Luzern A.________ wegen Verdachts
auf Drohung gegen einen Mitarbeiter der Caritas fest. Am 29. Oktober 2001
forderte das Bundesamt für Flüchtlinge A.________ auf, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen. Am 6. November 2001 verfügte das Amt für Migration
des Kantons Luzern über A.________ die Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 6.
November 2001 genehmigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern (im Folgenden: Haftrichter) die Ausschaffungshaft bis zum 3.
Februar 2002. Am 30. Januar 2002 verfügte das Amt für Migration eine
Haftverlängerung um sechs Monate. Mit Urteil vom 1. Februar 2002 genehmigte
der Haftrichter eine Haftverlängerung, jedoch nur um 4 Monate, d.h. bis zum
2. Juni 2002.

Mit Schreiben vom 23. April 2002 übermittelte das Bundesgericht dem
Verwaltungsgericht zwei Eingaben von A.________. Das Verwaltungsgericht nahm
diese sinngemäss als Haftentlassungsgesuch entgegen und überwies sie
zuständigkeitshalber dem Amt für Migration. Das Verwaltungsgericht wies das
Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 2. Mai 2002 ab.

B.
Dagegen hat sich A.________ mit Eingaben vom 7. sowie vom 8. Mai 2002 an das
Verwaltungsgericht gewandt, welches die Eingaben an das Bundesgericht
weiterleitete. Er beantragt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.

Am 21. Mai 2002 sind weitere vier Eingaben vom A.________ beim Bundesgericht
eingegangen.

Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat
für das Bundesamt für Ausländerfragen eine Stellungnahme zur Vollziehbarkeit
der Ausschaffung eingereicht. Am 24. Mai 2002 sind mehrere weitere Eingaben
des Beschwerdeführers beim Bundesgericht eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen,
sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist
erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59
E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug
(z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist
(BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in
Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S.
374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und
tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II
217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den
Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und
Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3
ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens
drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse
entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).

2.
2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer am 27. Juli 2001
aus dem Gebiet der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug der Wegweisung stehen
besondere Hindernisse entgegen, liegen doch nach wie vor keine Reisepapiere
für den Beschwerdeführer vor.

2.2 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG in Haft genommen. Danach kann
die zuständige Behörde einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in
Haft nehmen, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben
erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
strafrechtlich verurteilt worden ist.

Dieser Haftgrund ist hier gegeben:

Das Amtsstatthalteramt Sursee hat den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom
11. Januar 2001 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer
Gefängnisstrafe von drei Wochen bedingt verurteilt. Es besteht sodann der
erhebliche Verdacht, dass er am 7. August 2001 seine Ehefrau massiv
geschlagen und verletzt hat. Am 16. Oktober 2001 zeigte ihn ein Mitarbeiter
der Caritas bei der Polizei wegen Drohung an, worauf dieser in Untersuchungs-
bzw. Präventivhaft versetzt wurde.

Der Haftgrund besteht nach wie vor, hat doch die Ehefrau des
Beschwerdeführers diesen bei der Polizei angezeigt, weil er anlässlich eines
Besuchs vom 7. März 2002 im Gefängnis gedroht habe, die ganze Familie
umzubringen.

3.
3.1Die Behörden haben sich an das Beschleunigungsgebot gehalten:

Am 29. Oktober 2001 ersuchte das Amt für Migration das Bundesamt für
Flüchtlinge um Ausstellung eines EJPD-Laissez-Passer für den
Beschwerdeführer. Zugleich stellte es am 31. Oktober 2001 dem Bundesamt für
Flüchtlinge ein ausgefülltes, an die jugoslawischen Behörden adressiertes
Antragsformular für einen Laissez-Passer zu. Diesen Antrag leitete das
Eidgenössiche Justiz- und Polizeidepartement am 27. November 2001 an die
jugoslawischen Behörden weiter. Am 3. Dezember 2001 erklärte sich der
Beschwerdeführer bereit, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Mit
Schreiben vom 10. Dezember 2001 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das
Migrationsamt an, den für den 11. Dezember gebuchten Flug nach Pristina zu
annullieren, da der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehöre und daher
die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo)
mindestens einen Monat brauche, um die Ankunft des Beschwerdeführers
vorzubereiten. Es übermittelte dem Amt zudem den Bericht des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina vom 2. November 2001 über die dortige Situation,
dem unter anderem zu entnehmen ist, dass angesichts der Abklärungsresultate
keine Zustimmung der UNMIK zu einer zwangsweisen Rückführung nach Pristina
erwartet werden könne. Am 4. Januar 2002 ersuchte das Amt für Migration das
Bundesamt für Flüchtlinge, für den Fall, dass es keinen Laissez-Passer für
den Kosovo ausstellen wolle, doch den an die jugoslawischen Behörden
gerichteten Antrag für ein Reisepapier prioritär zu behandeln. Mit Schreiben
vom 18. Januar 2002 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge die jugoslawischen
Behörden in Belgrad um prioritäre Behandlung des Gesuches. Mit Schreiben vom
13. März 2002 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, in den
Kosovo zurückzukehren. Indessen hielt ein Mitarbeiter des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements mit Schreiben vom 27. März 2002 an das
Migrationsamt fest, eine Rückführung habe über Belgrad zu erfolgen; mit Fax
vom 18. März 2002 habe das Departement die jugoslawischen Behörden noch
einmal auf die Dringlichkeit des Falles hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.
März 2002 forderte das Migrationsamt das Bundesamt für Flüchtlinge auf,
darüber Auskunft zu geben, ob nach so langer Bearbeitungszeit immer noch
Aussicht darauf bestehe, dass die jugoslawischen Behörden einer Rückübernahme
zustimmten. Am 26. April 2002 antwortete die Abteilung Vollzugsunterstützung
des EJPD, dass die Bearbeitungsdauer in Belgrad immer noch ca. drei Monate
betrage; es sei jedoch anzunehmen, dass die Aussichten auf eine positive
Antwort mit der Zeit immer geringer würden. Ebenfalls am 26. April 2002
ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge die jugoslawischen Behörden, den Fall
des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln.

3.2 Nach den im damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten, insbesondere dem
letzten Schreiben der Abteilung Vollzugsunterstützung, durfte der Haftrichter
davon ausgehen, dass der Vollzug der Wegweisung noch innerhalb der maximalen
Haftdauer möglich sei.

4.
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich psychische Probleme. Indessen erhält
er, wie aus den Akten hervorgeht,  die entsprechend notwendige ärztliche bzw.
psychiatrische Betreuung.

5.
Der Haftrichter hat nach dem Gesagten das Haftentlassungsgesuch zu Recht
abgewiesen.

6.
Wie aus der Vernehmlassung des Bundesamtes für Flüchtlinge zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, hat mittlerweile das
Innenministerium von Jugoslawien mitgeteilt, dass die Archive in I.________
zerstört worden seien und es daher unmöglich sei, die Nationalität des
Beschwerdeführers nachzuweisen.
Unterdessen habe das Verbindungsbüro in Pristina mit einer
Nichtregierungsorganisation Kontakt aufgenommen; eine Lösung für die
Rückschaffung des Beschwerdeführers erscheine "prima facie" möglich.

Diese Tatsachen waren dem Haftrichter noch nicht bekannt, als er das
Haftentlassungsgesuch am 2. Mai 2002 abwies; sie können daher im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden  (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 122 II
299 E. 5d S. 310). Indessen läuft die verlängerte Haft ohnehin am 2. Juni
2002 ab. Der Haftrichter wird in einer allfälligen
Haftverlängerungsverhandlung zu prüfen haben, ob der Vollzug der Wegweisung
angesichts der momentanen Situation innerhalb der zwei Monate, die bis zum
Ablauf der maximalen Haftdauer noch fehlen, als möglich erscheint.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich
jedoch, mit Blick auf seine finanzielle Situation auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: