Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.234/2002
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2A.234/2002 /mks

Urteil vom 17. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, geb. ............1977,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5,
Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70,
Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 5. April 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und  in Erwägung gezogen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende jugoslawische Staatsangehörige X.________ reiste
1994, im Alter von 17 Jahren, zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz.
Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals am 12. Mai 1998 bis 31.
Oktober 1998 verlängert wurde. Am 12. März 1999 stellte die Fremdenpolizei
des Kantons Aargau X.________, der mehrmals strafrechtlich verurteilt worden
war, die Ausweisung in Aussicht, sah jedoch in der Folge von dieser Massnahme
ab, ohne aber die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Nachdem die
Fremdenpolizei von weiteren polizeilichen Ermittlungsverfahren Kenntnis
erhalten hatte, teilte sie X.________ mit, über eine allfällige Verlängerung
oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde sie nach Abschluss
des (neuen) hängigen Strafverfahrens befinden. In zweiter Instanz erkannte
das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 15. März 2001 der
fahrlässigen Tötung und des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand schuldig und sprach eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten aus als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksgerichts Aarau vom 17. Juni 1998
(zehn Monate Gefängnis bedingt wegen bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls,
versuchten Betrugs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Irreführung der Rechtspflege und Führens eines Motorfahrzeugs in
angetrunkenem Zustand) und des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. Oktober 1999
(vier Monate Gefängnis bedingt wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und  mehrfachen Hausfriedensbruchs).

Am 7. November 2001 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die
Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Dauer. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 5.
April 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2002 beantragt X.________, er
sei nicht auszuweisen und stattdessen sei seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.

Es ist kein Schriftenwechsel angeordnet und es sind keine Akten eingeholt
worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter
anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im
allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt  oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung
einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die
Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als
wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile.

2.2  Das Rekursgericht hat angesichts der verschiedenen Verurteilungen des
Beschwerdeführers sowie von dessen übrigen Verhalten, das vom Strafrichter
noch nicht abschliessend beurteilt worden ist, das Vorliegen der
Ausweisungstatbestände von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG richtigerweise
bejaht. Es hat sodann zutreffend und umfassend die massgeblichen Kriterien
für die Beurteilung der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit der
Ausweisung genannt. Es hat schliesslich den im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt anhand dieser
Kriterien geprüft. Dabei hat es die sich gegenüberstehenden Interessen
vollständig berücksichtigt und ausführlich gegeneinander abgewogen. Es kann
hierfür im Wesentlichen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden, ohne dass diese im vorliegenden Urteil
nochmals im Einzelnen wiederzugeben sind  (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG):

In E. 3b seines Urteils hat das Rekursgericht das Verhalten des
Beschwerdeführers, das zu verschiedenen Strafurteilen führte, ausführlich
beschrieben und gewichtet, wobei es zu Recht hervorhob, dass der
Beschwerdeführer zu verschiedenen Malen, über einen längeren Zeitraum hinweg
und unbeeindruckt von mehreren Verurteilungen sowie einer
fremdenpolizeilichen Verwarnung (Androhung der Ausweisung), immer wieder
Straftaten beging. Das Verschulden des Beschwerdeführers durfte aus
fremdenpolizeirechtlicher Sicht als schwer qualifiziert werden. Keiner
Ergänzung bedürfen die Ausführungen des Rekursgerichts in E. 3c-e seines
Urteils zur Gewichtung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am
Verbleiben in der Schweiz (Dauer und Art der bisherigen Anwesenheit,
persönliche und familiäre Verhältnisse) sowie zur Bedeutung der zuwartenden
Haltung der Fremdenpolizei.

Aufgrund dieser äusserst sorgfältigen Überprüfung sämtlicher denkbarer
Umstände kam das Rekursgericht zum Schluss, die Ausweisung sei nach Art. 10
ANAG gerechtfertigt (E. 3f, wo insbesondere richtigerweise die
"2-Jahres-Regel" für nicht massgeblich erklärt wird) und halte auch vor Art.
8 EMRK stand (E. 4). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag der
Beschwerdeführer nichts aufzuzeigen, was das Bundesgericht zu einer anderen
Beurteilung veranlassen könnte. So trifft es nicht zu, dass er sich seit über
vier Jahren absolut klaglos verhalten habe, wie er behauptet (S. 6 der
Beschwerdeschrift, unter 2.2.2. Rügen). Es genügt, diesbezüglich auf die vom
Beschwerdeführer nicht bestrittenen Schilderungen auf S. 8 des angefochtenen
Urteils hinzuweisen.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4  Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: