Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.229/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.229/2002 /bmt

Urteil vom 27. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

L. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Dählhölzliweg
3, Postfach 229, 3000 Bern 6,

gegen

Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 22. April 2002)
Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1967, ist algerischer Staatsangehöriger. Er hält sich
ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 17. Januar 2001 wurde er von den
bernischen Strafbehörden wegen verschiedener Delikte (einfache
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das
Transportgesetz) nebst einer Busse zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von
sieben Monaten sowie einer ebenfalls unbedingten Landesverweisung von fünf
Jahren verurteilt. Am 29. Oktober 2001 wurde er zudem zu einer Busse und zu
einer unbedingten Haftstrafe von 25 Tagen verurteilt. Die Freiheitsstrafen
verbüsste er ab dem 12. November 2001 im Regionalgefängnis Bern und ab dem
20. November 2001 in der Strafanstalt Thorberg.

Mit Verfügungen vom 31. Januar und vom 8. Februar 2002 entschied die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern, dass L.________ nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafen, am 15. April 2002, bedingt
entlassen und dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben werde
(vgl. Art. 38, 55 StGB).

Am 14. Februar 2002 verfügte der Regierungsstatthalter I von Bern unter
anderem, die Landesverweisung werde vollstreckt, sobald die Modalitäten der
Ausreise geregelt seien, frühestens jedoch bei der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug am 15. April 2002. Könne die Landesverweisung dann nicht
vollzogen werden, werde der Verwiesene in Ausschaffungshaft versetzt.

B.
Gestützt auf die Vollstreckungsverfügung vom 14. Februar 2002 wurde
L.________ am 15. April 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 3
am Haftgericht III Bern-Mittelland führte am 18. April 2002 eine mündliche
Verhandlung durch und genehmigte die Haft mit Entscheid vom 22. April 2002.

C.
L.________ hat am 10. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtenen Entscheide des
Regierungsstatthalters und des Haftrichters und damit die aktuelle
Ausschaffungshaft seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn
umgehend auf freien Fuss zu setzen. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht,
namentlich von Art. 5 Ziff.1 lit. f EMRK, Art. 13c Abs. 5 lit. a und Art. 13b
Abs. 3 ANAG. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft seien vorliegend nicht
erfüllt, weil der Vollzug der Ausschaffung tatsächlich unmöglich sei. Zudem
hätten sich die Behörden nicht an das Beschleunigungsgebot gehalten.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Der Regierungsstatthalter schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Die Abteilung Vollzugsunterstützung stellt für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement keinen ausdrücklichen Antrag, erklärt aber, dass sie
sämtliche notwendigen und möglichen Schritte zur Identifizierung des
Beschwerdeführers umgehend eingeleitet habe. Der Haftrichter beantragt unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 22. Mai 2002 an seiner Auffassung
und seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Präsidialverfügung vom 14. Mai 2002 hätte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme bis spätestens 21. Mai 2002 einreichen müssen. Seine auf
22. Mai 2002 datierte und gleichentags als Fax-Mitteilung beim Bundesgericht
eingetroffene Eingabe ist somit verspätet und in diesem Verfahren
unbeachtlich.

1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur
der kantonal letztinstanzliche Haftrichterentscheid vom 22. April 2002 sein.
Soweit der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 14. Februar 2002 mit
angefochten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen,
sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich,
dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369
E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374; 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG
genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381;
124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377
E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung
notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen,
Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG,
Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Rechtmässigkeit und die
Angemessenheit der Ausschaffungshaft sind spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen
(Art. 13c Abs. 2 ANAG).

3.
3.1Im angefochtenen Haftrichterentscheid wird als Grundlage für die
Ausschaffungshaft einzig die gegen den Beschwerdeführer am 17. Januar 2001
ausgesprochene strafrechtliche Landesverweisung genannt. Der Verfügung der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Januar 2002 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zuvor schon von den waadtländischen Justizbehörden
für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen worden war. Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Akten geht ferner hervor, dass er zudem
bereits am 26. April 1996 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz
weggewiesen worden war und das Land bis zum 15. Juni 1996 hätte verlassen
müssen. Ob er die Schweiz seither überhaupt verlassen hat, steht nicht fest
und kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Unabhängig davon, ob die
früheren straf- und asylrechtlichen Entfernungsmassnahmen durch Ausreise
vollzogen wurden oder nicht, bildet die am 17. Januar 2001 unbedingt
ausgesprochene Landesverweisung jedenfalls eine genügende Grundlage für die
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG (zur Publikation bestimmtes Urteil
2A.90/2002 vom 4. März 2002, E. 1, mit Hinweis).

3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist wegen fehlender Reisepapiere derzeit noch
nicht möglich. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, der
Vollzug der Entfernungsmassnahme sei nicht absehbar und die Ausschaffung sei
tatsächlich unmöglich.

3.2.1 Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift auf die "Vorgeschichte"
verwiesen: Seit Juni 1996 bestehe gegen den Beschwerdeführer eine
rechtskräftige Entfernungsmassnahme, die seither nicht habe vollzogen werden
können. Er sei bereits 1996/1997 während fünf Monaten in Ausschaffungshaft
gewesen. Anfangs 1997 habe die Behörde von einer weiteren Haftverlängerung
abgesehen, weil sie es selber als aussichtslos beurteilt habe, ihn in der
restlichen zulässigen Haftdauer noch ausschaffen zu können. Während sechs
Jahren habe sie kein Reisepapier für den Beschwerdeführer erhältlich machen
können. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer
innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von neun Monaten nicht
ausgeschafft werden könne, zumal der Beschwerdeführer das Land seither
vermutlich nie verlassen habe und die ausgestandene Ausschaffungshaft von
fünf Monaten deshalb auf die Höchstdauer angerechnet werden müsse.

3.2.2 Während der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 erklärte der
Beschwerdeführer gegenüber dem Haftrichter: "Ich weiss, dass ich seit dem 15.
April 2002 in Ausschaffungshaft bin. Ich war aber schon vorher 5 Monate in
Ausschaffungshaft. Das war so in den Jahren 1997 oder 1998." Im
Verhandlungsprotokoll (S. 2) wird dazu festgehalten, eine Abklärung beim
Regierungsstatthalteramt habe ergeben, dort sei nicht bekannt, dass der
Beschwerdeführer bereits früher in Ausschaffungshaft war.

Im angefochtenen Entscheid wird nicht Bezug genommen auf eine frühere
Ausschaffungshaft. Es erstaunt, dass sich der Haftrichter in diesem Punkt
anscheinend mit einer schlichten Anfrage und mit der keineswegs schlüssigen
Antwort des Regierungsstatthalteramts begnügte. Aufgrund der Aussage des
Beschwerdeführers wären zusätzliche Abklärungen (z.B. eine Nachfrage bei den
Fremdenpolizeibehörden) schon deshalb angezeigt gewesen, weil nach der
Rechtsprechung eine frühere Ausschaffungshaft je nach den Umständen des
konkreten Falls Einfluss auf die Berechnung der zulässigen Höchstdauer der
neuen Haft haben kann (vgl. BGE 125 II 465 E. 3b S. 468, mit Hinweisen). Eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 105 Abs.
2 OG) liegt aber nicht vor, da der Haftrichter im angefochtenen Entscheid die
Dauer der Ausschaffungshaft nicht festgelegt hat und über die gesetzlich
zulässige Höchstdauer nicht zwingend entscheiden musste.

3.2.3 Es bestehen zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Landesverweisung nicht innert der gesetzlichen Frist vollzogen werden könnte
oder tatsächlich unmöglich wäre. Bei den Akten des Regierungsstatthalteramts
befindet sich eine Bestätigung der Volksrepublik Algerien vom 23. April 2002,
wonach das Identifikationsverfahren zwecks Ausstellung eines Laissez-passer
im Gang sei. Die Tatsache allein, dass es den Behörden vor mehreren Jahren
nicht gelungen war, Reisepapiere zu beschaffen, reicht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus, um die Ausschaffung im heutigen
Zeitpunkt als praktisch undurchführbar erscheinen zu lassen (vgl. BGE 125 II
217 E. 2 S. 220). Abgesehen davon lassen die entsprechenden, vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinterlegten "Vorakten" auch keinen
solchen Schluss zu. Sie geben insbesondere keinen Aufschluss darüber, weshalb
die Bemühungen der Behörden damals gescheitert oder nicht fortgesetzt worden
waren. Ferner steht, wie bereits erwähnt, nicht fest, ob der Beschwerdeführer
seinerzeit das schweizerische Staatsgebiet selbständig verlassen hat oder
nicht. In der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31.
Januar 2002 wird ausgeführt, gemäss Akten sei der Beschwerdeführer in die
Schweiz zurückgekehrt, obwohl ihn die Waadtländer Justiz für eine Dauer von
15 Jahren des Landes verwiesen hatten ("Il ressort en outre des éléments du
dossier que l'intéressé est revenu en Suisse malgré une décision d'expulsion
prononcée pour une durée de 15 ans par les autorités judiciaires vaudoises").
Wie es sich damit verhält, braucht hier aber nicht weiter abgeklärt zu
werden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die vom Haftrichter
genehmigte Ausschaffungshaft überschreite die gesetzlich zulässige
Maximaldauer. Unabhängig davon, ob die Frist mit der strafrechtlichen
Landesverweisung vom 17. Januar 2001 neu zu laufen begonnen hat oder ob die
frühere Ausschaffungshaft anzurechnen ist, durfte der Haftrichter davon
ausgehen, dass der Vollzug der Wegweisung absehbar und innerhalb der vom
Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken tatsächlich und rechtlich möglich
ist. Die Rüge, die angeordnete Haft verstosse gegen Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG (und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK), vermag deshalb nicht durchzudringen.

3.3 Fraglich ist, ob sich die Behörden an das  Beschleunigungsgebot gehalten
haben.

3.3.1 Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind
umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Bei klarer fremdenpolizeilicher
Ausgangslage müssen schon während dem Strafvollzug Abklärungen und
Vorbereitungen für den Vollzug der Ausweisung getroffen werden. Die
Strafvollzugs- und Fremdenpolizeibehörden haben hierfür nötigenfalls
zusammenzuarbeiten. Als Regel gilt nach der Rechtsprechung, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt ist, wenn während rund zwei Monaten keinerlei
Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass
die Verzögerung in erster Linie dem Verhalten ausländischer Behörden oder des
Betroffenen selber zuzuschreiben ist (zum Ganzen: BGE 124 II 49 E. 3a S. 50;
Urteil 2A.497/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4, je mit Hinweisen). Das
bedeutet indessen nicht, dass die Behörden nach Anordnung der
Ausschaffungshaft während  dieser Zeit nichts zu unternehmen brauchen (vgl.
Urteil 2A.115/2002 vom 19. März 2002, E. 3a). Die Einhaltung des
Beschleunigungsgebots gehört zum Prüfungsprogramm des Haftrichters: Er hat zu
überprüfen und sich belegen zu lassen, ob die notwendigen Vorkehren für die
Ausschaffung zeitgerecht getroffen wurden (Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 7/1995, S. 854
ff., 861).

3.3.2 Ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist nach den Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer vom 12. November 2001 bis zum 15. April 2002 im Strafvollzug
war und anschliessend sofort in Ausschaffungshaft genommen wurde. Aufgrund
der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 31. Januar 2002
stand fest, dass die strafrechtliche Landesverweisung nicht probeweise
aufgeschoben würde. Seit der Verfügung der gleichen Amtsstelle vom 8. Februar
2002 wussten die Behörden ferner, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002
aus dem Strafvollzug vorzeitig bedingt entlassen würde. Am 14. Februar 2002
ordnete der Regierungsstatthalter an, dass die Landesverweisung vollstreckt
werde. Am 9. April 2002 leitete die Abteilung Vollzugsunterstützung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements laut Angaben in der
Vernehmlassung erste Schritte im Hinblick auf das Identifikationsverfahren
ein (Fingerabdruck, Passfotos). Am 10. April 2002 ging alsdann der offizielle
Antrag um Vollzugsunterstützung des Migrationsdienstes des Kantons Bern bei
der genannten Bundesstelle ein. Diese ersuchte in der Folge am 12. April 2002
das algerische Generalkonsulat in Genf um Ausstellung eines
Ersatzreisedokuments.

3.3.3 Seit dem 9. April 2002 arbeiten die Behörden zielstrebig auf den
Vollzug der Ausschaffung hin. Das kann für die Zeit davor, als sich der
Beschwerdeführer im Strafvollzug befand, nicht gesagt werden. Es ist schwer
verständlich und wird in der Beschwerdeschrift zu Recht kritisiert, dass
trotz klarer fremdenpolizeilicher Ausgangslage praktisch während der gesamten
Dauer des Strafvollzugs keine vorbereitenden Abklärungen in die Wege geleitet
wurden. Dass die Behörden (des Kantons oder des Bundes) den Heimatstaat des
Ausländers nicht um Ausstellung von Ersatzpapieren ersuchen, solange nicht
mit Sicherheit feststeht, dass und wann die Landesverweisung tatsächlich
vollstreckt werden kann, ist begründet, sind doch solche Reisepapiere
(Laissez-passer) regelmässig befristet. Wo hingegen zunächst noch
Identitätsabklärungen nötig sind, müssen diese von den Behörden ohne Verzug
vorgenommen werden, gegebenenfalls während des Strafvollzugs oder sogar schon
während der Untersuchungshaft. Nur das bietet überhaupt Gewähr,
raschmöglichst Reisepapiere für den Ausländer zu erhalten, sobald er aus der
Strafhaft entlassen wird (Urteil 2A.497/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4b/bb).
Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die offenbar unterbliebene
Zusammenarbeit unter den Behörden dürfte zum Teil mit der bernischen
Zuständigkeitsordnung zusammenhängen. Gemäss dieser war die auf eine
strafrechtliche Landesverweisung gestützte Ausschaffungshaft nicht durch die
Fremdenpolizei anzuordnen, sondern durch den Regierungsstatthalter, der auch
für die Vollstreckung der Landesverweisung zuständig ist. Das entband die
Behörden freilich nicht von der Pflicht, tätig zu werden und ihr Vorgehen
zweckmässig zu koordinieren, zumal sie über den Stand und die Dauer des
Strafvollzugs orientiert waren (z.B. Mitteilungen der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 14. November 2001, 31. Januar, 7. und 8. Februar 2002).

Nachdem am 14. Februar 2002 mit Sicherheit feststand, dass die
Landesverweisung tatsächlich vollstreckt werden würde, und zwar frühestens
bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. April 2002, haben
die Behörden, wie oben dargestellt, am 9. April 2002 die ersten gezielten
Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen. Die Anfrage beim
algerischen Generalkonsulat in Genf erging am 12. April 2002, und damit
ebenfalls noch vor Ablauf der nach der Rechtsprechung geltenden Regelfrist
von zwei Monaten (vgl. oben E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass das
Beschleunigungsgebot während der Dauer des Strafvollzugs nicht mit der
gleichen Strenge gelten kann wie nach der Anordnung der Ausschaffungshaft.
Zwar soll die Ausschaffung, wie erwähnt, schon während der Dauer einer
Strafhaft soweit möglich vorbereitet werden, doch wäre der Sache mit einer
verfrühten Intervention bei den ausländischen Behörden nicht gedient (vgl.
Urteil 2A.497/2001 vom 4. Dezember 2001, E. 4b/aa). Im vorliegenden Fall ist
ferner zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selber in der Hand
hätte, seine Ausschaffung zu beschleunigen: Laut Erklärung der Abteilung für
Vollzugsunterstützung wäre nämlich ein Ersatzreisedokument bei den
algerischen Behörden "innert weniger Tage" erhältlich, wenn der
Beschwerdeführer von sich aus bei seiner heimatlichen Vertretung vorsprechen
würde (Vernehmlassung vom 17. Mai 2002, S. 1). Wohl hätten die Behörden auch
ohne die Mithilfe des Beschwerdeführers die notwendigen
Identifikationsabklärungen unternehmen und damit das Verfahren schon während
der Dauer des Strafvollzugs vorantreiben müssen. Konnte der Beschwerdeführer
aber frühestens am 15. April 2002 ausgeschafft werden, und wäre dies mit
seiner Mithilfe innert weniger Tage auch tatsächlich möglich gewesen, so
fallen die den Behörden im vorliegenden Fall anzulastenden Verzögerungen
weniger stark ins Gewicht. Das Beschleunigungsgebot ist bei einer
Gesamtwürdigung der konkreten Umständen noch eingehalten, obwohl das
Verhalten der Behörden nicht zu befriedigen vermag. Damit dringt auch die
Rüge, die angeordnete Haft verstosse gegen Art. 13b Abs. 3 ANAG (und Art. 5
Ziff. 1 lit. f EMRK) nicht durch.

3.4 Die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt und werden auch nicht
bestritten: Der Haftrichter hat namentlich zu Recht erkannt, dass mit
Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die konkreten
Umstände Untertauchensgefahr bestehe; der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit.
c ANAG ist ohne Weiteres zu bejahen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist die Haft nicht zu beanstanden. Schliesslich werden
die Haftbedingungen vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein
Rechtsbegehren in der Frage des Beschleunigungsgebots nicht zum vornherein
aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu entsprechen (Art. 152. OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es
wird ihm Fürsprecher Stephan Schmidli als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Stephan Schmidli, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter I von Bern
und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: