Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.225/2002
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2A.225/2002/zga

Urteil vom 15. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7,
Postfach 256, 6023 Rothenburg,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
6430 Schwyz.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
vom 14. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Schwyz wies am 23. März 2001
den aus Jugoslawien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung
verfügenden X.________ (geb. 1971) aus. Der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigten diesen Entscheid auf
Beschwerde hin am 4. September 2001 bzw. 14. März 2002. X.________ gelangte
hiergegen am 7. Mai 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der
Ausweisung abzusehen, ihm eine solche allenfalls nur anzudrohen oder deren
Vollzug auf unbestimmte Zeit aufzuschieben.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden:
2.1Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Luzern am 9. November
1999 unter anderem wegen verschiedenen qualifizierten Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt
worden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Das Kriminalgericht Luzern
bezeichnete sein Verschulden als schwer; er habe in "überaus grossem Stil"
mit Betäubungsmitteln gehandelt und einen "beachtlichen Umsatz" erzielt. Der
Beschwerdeführer hat, ohne selber drogenabhängig zu sein, im Rahmen einer
jugoslawisch-albanischen Bande agiert und nicht gezögert, aus rein
finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu
gefährden. Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht eine strenge
Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst bestätigt im Urteil
2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54,
PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von
der Schweiz fernzuhalten.

2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten
privaten Interessen vermögen dieses nicht zu überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 3
ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]):
2.2.1Der Beschwerdeführer reiste 1989 als Achtzehnjähriger im Rahmen eines
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit rund 13
Jahren im Land, wovon er aber 3 1/2 Jahre in Untersuchungshaft oder im
Strafvollzug verbracht hat. Seine strafbaren Handlungen beging er von
September 1995 bis Oktober 1997; es ist deshalb von einem Aufenthalt von
etwas mehr als sechs Jahren auszugehen, der mit der Verurteilung in keinem
unmittelbaren Zusammenhang steht. Auch während diesem gab der
Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen Anlass: Am 15. Juni 1993 wurde er wegen
Diebstahls zu 21 Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt; wegen wiederholten und
schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz musste ihm in der Zeit
von November 1993 bis Januar 1997 zudem der Führerausweis fünfmal für
insgesamt 23 Monate entzogen werden. Aufgrund dieser für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ist davon
auszugehen, dass er sich - gesamthaft betrachtet - tatsächlich nicht in die
Verhältnisse hier zu Lande zu integrieren vermochte. Sein Beziehungsnetz
beschränkt sich denn auch in erster Linie auf Landsleute. Mit seinem
Heimatland hat er regelmässig Kontakt gewahrt. Er ist mit den dortigen
Gebräuchen und Gegebenheiten nach wie vor vertraut, zumal er erst mit 18
Jahren in die Schweiz gekommen ist. Seine Ehefrau, welche er 1994 in der
Heimat geheiratet hat, ist im Rahmen des Familiennachzugs im gleichen Jahr
eingereist. Sie spricht praktisch kein Deutsch und kann hier ebenfalls nicht
als verwurzelt gelten. Es ist ihr deshalb zuzumuten, gegebenenfalls mit ihrem
Gatten in die Heimat zurückzukehren, um ihr Familienleben dort zu pflegen.
Die hier geborenen Kinder A.________ (1995), B.________ (1997) und C.________
(geb. 2000) befinden sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter,
weshalb ihnen eine Rückkehr mit ihren Eltern ebenfalls zugemutet werden kann,
sollten sie nicht bei ihrer Mutter verbleiben, die aufgrund der Ehe mit dem
Beschwerdeführer inzwischen von Gesetzes wegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG)
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, deren Gültigkeit durch dessen
Ausweisung nicht berührt wird.

2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Sein
korrektes Verhalten und seine Integrationsbemühungen während des
Strafvollzugs sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben und Kriterien als die
ausländerrechtliche Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der
Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden
Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG
genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens
beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose, welche
im Lichte des gesamten bisherigen ausländerrechtlich relevanten Verhaltens
und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne seit
der Haftentlassung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe
angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung
beigemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; jüngst bestätigt im Urteil
2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im
Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich
nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E.
3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins
Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die
Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte insofern deshalb
auf weitere Abklärungen verzichten. Würde allzu stark allein auf die seit der
Tat verflossene - straflose und für irgendeine berufliche Tätigkeit genutzte
- Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der
Anwesenheitsberechtigung umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war
und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von
Art. 7 Abs. 1 ANAG entspricht (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E.
3.1.3). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist
angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die
Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (Urteil
2A.563/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2e). Ein solches kann mit Blick auf die
kurze Dauer der Bewährung in Freiheit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, beim Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeschlossen
werden. Zwar haben sich seine persönlichen Verhältnisse - wie er geltend
macht - seit der Strafverbüssung gefestigt und hält seine Frau offenbar auch
zu ihm, doch haben ihn die Beziehungen zu dieser und seinen Kindern bereits
einmal nicht davon abzuhalten vermocht, aus rein finanziellen Interessen im
Rahmen eines Drogenrings über längere Zeit massiv straffällig zu werden. An
dieser Einschätzung ändert nichts, dass das Obergericht seine Strafe von 7
auf 5 Jahre Zuchthaus reduziert hat und der Vollzug der strafrechtlichen
Landesverweisung bedingt aufgeschoben wurde.

3.
3.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Für alles
Weitere kann auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem
vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: