Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.224/2002
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2A.224/2002 /kil

Sitzung vom 11. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73,
3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Haftentlassungsgesuch nach Art. 13c Abs. 4 ANAG und Verlängerung der
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 25. April/1. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.
Der albanische Staatsangehörige A.________, geb. 1973, reiste anfangs
November 2001 illegal in die Schweiz ein. Am 13. November 2001 wurde er wegen
des Verdachts des Betäubungsmittelhandels polizeilich angehalten und stellte
in der Folge ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2001 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz
weg. Tags darauf verschwand dieser mit unbekanntem Ziel.

Am 31. Januar 2002 wurde A.________ festgenommen und dem Migrationsdienst des
Kantons Bern zwecks Ausschaffung zugeführt. Dieser nahm ihn noch am gleichen
Tag in Ausschaffungshaft. Am 4. Februar 2002 (mit schriftlicher Begründung
vom 5. Februar 2002) prüfte und bestätigte die Haftrichterin 2 am Haftgericht
III Bern-Mittelland die Haft.

B.
Am 3. April 2002 ging beim Haftgericht III Bern-Mittelland ein mit 27.05.02
(richtig wohl: 27. März 2002) datiertes handschriftliches Schreiben von
A.________ in albanischer Sprache ein. Mit Verfügung vom 3. April 2002 nahm
die Haftrichterin von der Eingabe als Haftentlassungsgesuch Kenntnis,
gewährte A.________ antragsgemäss einen amtlichen Anwalt und setzte die
haftrichterliche Verhandlung auf den 25. April 2002 fest. Mit seiner
Vernehmlassung vom 9. April 2002 zum Haftentlassungsgesuch beantragte der
Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei des Kantons Bern die
Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Die Haftrichterin legte in
der Folge die beiden Verfahren zusammen. Mit Entscheid vom 25. April 2002,
schriftlich begründet am 1. Mai 2002, wies sie das Haftentlassungsgesuch ab
und verlängerte die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 30. Juli 2002.

C.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 5. Mai 2002 (beim Bundesgericht eingegangen
am 10. Mai 2002) in albanischer Sprache, worin er sich zu seiner Situation
und seiner Haft äussert, wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Der
Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
eröffnete daraufhin ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst des Kantons Bern
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen
hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. A.________ nahm die Gelegenheit
nicht wahr, sich nochmals zur Sache zu äussern.

D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 ersuchte das Bundesgericht die Haftrichterin
um einen Amtsbericht darüber, weshalb über das Haftentlassungsgesuch nicht
innerhalb der Frist von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung entschieden worden sei. A.________ erhielt Gelegenheit, sich zum
Amtsbericht zu äussern, welche er freilich nicht wahr nahm.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134
ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt
das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die
Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus
ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen
seine Haft wendet, nimmt es die entsprechende Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen. Gegenstand des Verfahrens bildet
dabei aber ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haftanordnung; das
Bundesgericht hat sich insbesondere nicht mit der Beschaffung der nötigen
Dokumente für die Durchführung der dem Ausländer auferlegten Wegweisung zu
befassen, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise anzunehmen scheint.

2.
2.1Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen,
sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt
sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht
notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
(vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen
fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II
369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann
Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will
(Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge
leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen
gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II
369 E. 3b/aa S. 375). Im Übrigen haben die Behörden die für den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (so genanntes
Beschleunigungsgebot; Art. 13b Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 124 II 49).

2.2 Nach Art. 13c Abs. 2 ANAG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft darf höchstens drei
Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere
Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen
richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b
Abs. 2 ANAG). Frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung kann der
inhaftierte Ausländer ein Haftentlassungsgesuch einreichen, worüber die
richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu entscheiden hat (Art. 13c Abs. 4 ANAG).

3.
3.1Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, dessen
Vollzug zurzeit nicht möglich ist; es kann aber davon ausgegangen werden,
dass die Ausschaffung innert absehbarer Frist tatsächlich durchführbar ist.
Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht und hat vor der
Haftrichterin ausgesagt, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.
Damit ist der Haftgrund (weiterhin) gegeben. Sodann haben die Behörden bei
der albanischen Botschaft ein Reisepapier beantragt und dafür mit dieser ein
Telefoninterview organisiert und den Beschwerdeführer wiederholt angehalten,
bei der Papierbeschaffung mitzuwirken; sie sind damit dem
Beschleunigungsgebot bisher nachgekommen. Schliesslich liegen, namentlich
aufgrund des eigenen renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers, besondere
Hindernisse vor, welche eine Verlängerung der Haft rechtfertigen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind die Haft an sich und deren Verlängerung
somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die
Haftrichterin auch in formeller Hinsicht an das Bundesrecht gehalten hat.

3.2 Der Haftrichterentscheid vom 4./5. Februar 2002, womit die erstmalige
Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt worden war, äusserte sich nicht
darüber, ob die Haft für die volle Höchstdauer von (vorerst) drei Monaten
genehmigt werden sollte. Mangels einer ausdrücklichen abweichenden Anordnung
kann aber von einer stillschweigend festgelegten maximalen Haftdauer von drei
Monaten ausgegangen werden (so das Urteil des Bundesgerichts 2A.402/1999 i.S.
X.). Die Haftrichterin hat das bei ihr am 3. April 2002 eingegangene
Schreiben des Beschwerdeführers als Haftentlassungsgesuch behandelt. Nachdem
der Migrationsdienst in seiner Vernehmlassung gleichzeitig ein Gesuch um
Haftverlängerung gestellt hatte, hat sie die beiden Verfahren zusammengelegt.
Im Hinblick darauf, dass in beiden Verfahren grundsätzlich ähnliche Fragen zu
beurteilen sind, erweist sich dies als zulässig, sofern dem Ausländer dadurch
kein Nachteil erwächst (vgl. Urteil 2A.390/2001 vom 24. September 2001, E.
1c).

3.3 Die Haftrichterverhandlung fand jedoch erst am 25. April 2002 statt.
Während es für die Frage der Haftverlängerung einzig darauf ankommt, dass die
richterliche Genehmigung vor Ablauf der erstmalig angeordneten Haftdauer
erfolgt (vgl. Urteil 2A.132/2000 vom 12. April 2000, E. 5a), ist für die
Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs die Bestimmung von Art. 13c Abs. 4
ANAG anwendbar, wonach die richterliche Behörde darüber innert acht
Arbeitstagen zu entscheiden hat. Es ist daher zu prüfen, welche Bedeutung
dieser Frist im vorliegenden Zusammenhang zukommt.

3.4 Zunächst fragt es sich, ob das offenbar am 27. März 2002 abgefasste
Schreiben des Beschwerdeführers überhaupt ein Haftentlassungsgesuch
darstellt. Die Eingabe ist in ihrer deutschsprachigen Übersetzung als
"Haftentlassungsgesuch" überschrieben. Der anschliessende Text ist zum Teil
unklar. Einerseits liegt das Schwergewicht auf dem Wunsch um Beigabe eines
amtlichen Anwalts. Verlangt wird der Anwalt für einen vom Gericht noch
anzusetzenden Termin, den der Beschwerdeführer offenbar am 6. Mai 2002
erwartete. Andererseits hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aber auch
deutlich um Freilassung ersucht. An ein Haftentlassungsgesuch dürfen
grundsätzlich keine besonderen formellen Anforderungen gestellt werden (vgl.
Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und
Rechtsschutz, in AJP 1995 S. 863). Auch hat die Haftrichterin die Eingabe von
Beginn an, ohne daran irgendwelche Zweifel zu äussern, als
Haftentlassungsgesuch entgegen genommen und behandelt. Noch am Tag des
Eingangs hat sie verfügt, "vom Eingang des Haftentlassungsgesuchs" werde
"Kenntnis genommen und gegeben". Unklar ist jedoch, ob sie das Gesuch als
solches um sofortige Haftentlassung oder aber um Freilassung auf den Termin
des Ablaufs der erstmalig bewilligten Haft verstanden hat, womit der Eingabe
lediglich der Charakter eines Antrags auf Nichtbewilligung einer allfälligen
Haftverlängerung zukäme.

3.5 Die wenigen bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu den
Zwangsmassnahmen sind weitgehend zwingender Natur. Dies gilt namentlich für
die Frist von Art. 13c Abs. 2 ANAG, wonach die erstmalige Haftanordnung
innert 96 Stunden richterlich zu überprüfen ist, sowie für das Erfordernis
der Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde zu einer Haftverlängerung
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG, welche naturgemäss vor Ablauf der bereits gültig
angeordneten Haft zu ergehen hat. Auf die Einhaltung dieser formellen
Erfordernisse kann nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen
Umständen verzichtet werden. Gänzlich unverzichtbar ist die Durchführung
einer Haftrichterverhandlung an sich. Das Bundesgericht hat sich in diesem
Sinne bereits wiederholt geäussert. Danach stellt der Anspruch auf
rechtzeitige richterliche Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren
Verlängerung in einer mündlichen Verhandlung die zentrale prozessuale
Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE
121 II 110 E. 2b S. 113); die entsprechenden Bestimmungen sind zwingender
Natur und nicht blosse Ordnungsvorschriften (Urteile 2A.200/2002 vom 17. Mai
2002 und 2A.520/1999 vom 25. Oktober 1999 i.S. L.). Sie sind daher von Amtes
wegen zu beachten.

Für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen gilt im Grundsatz dasselbe.
Die gesetzlichen Verfahrensregeln sind von Amtes wegen zu beachten und an
sich verbindlich. Indessen kommt der für die richterliche Beurteilung
vorgesehenen Frist von acht Arbeitstagen nicht die gleiche Bedeutung zu wie
den entsprechenden Vorschriften bei der erstmaligen Haftanordnung bzw. der
Haftverlängerung. Eine richterliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein
Haftentlassungsgesuch gestellt wird. Dies bleibt jedoch dem Häftling
überlassen. Er kann auf ein solches Gesuch verzichten oder ein einmal
gestelltes Haftentlassungsgesuch auch wieder zurückziehen. Unterliegt
insoweit das Haftentlassungsverfahren der Disposition des Häftlings, muss es
diesem grundsätzlich auch frei stehen, auf die Einhaltung der Achttagesfrist
zu verzichten bzw. für die Verhandlung vor dem Haftrichter einen weiter
entfernten Termin zu wünschen oder zu akzeptieren.

3.6 Nach der Rechtsprechung darf freilich ein Verzicht auf prozessuale Rechte
im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht ohne
weiteres angenommen werden. Haft bedeutet einen erheblichen Eingriff in die
persönliche Freiheit des Ausländers. Es liegt daher in der besonderen Natur
des Haftverfahrens, dass der Ausländer, der mit dem schweizerischen Recht und
namentlich mit den gesetzlichen Haftvoraussetzungen nicht vertraut ist, nur
unter besonderen Bedingungen auf seine Verfahrensrechte verzichten kann.
Insbesondere darf einem mit der Rechtslage nicht vertrauten Häftling ein
Verzicht auf die Einhaltung der Achttagesfrist gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG
nicht leichthin unterstellt werden. Solange keine anders lautende
zuverlässige und klare Äusserung vorliegt, muss ein Haftentlassungsgesuch
innert der gesetzlich festgelegten Frist behandelt werden. Hingegen kann ein
Verzicht auf die Einhaltung dieser Frist gültig erfolgen, wenn der Häftling
durch einen qualifizierten Vertreter verbeiständet ist (vgl. BGE 125 II 369
E. 2), wobei es nicht darauf ankommen kann, ob es sich um einen frei
gewählten oder amtlich bestellten Anwalt handelt.

3.7 Der Beschwerdeführer war - wie dargelegt, auf eigenen Antrag hin - vor
der Haftrichterin amtlich durch einen Anwalt vertreten. Diesem wurde bereits
die haftrichterliche Verfügung vom 3. April 2002 mitgeteilt, worin sich unter
anderem die Ansetzung der Verhandlung auf den 25. April 2002 findet. Gemäss
dem bei der Haftrichterin eingeholten Amtsbericht wurde der
Verhandlungstermin zusammen mit dem Anwalt bzw. sogar auf dessen Vorschlag
hin festgesetzt. Die Akten enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass der
Vertreter die Nichteinhaltung der achttägigen Frist gemäss Art. 13c Abs. 4
ANAG beanstandet hätte. Genauso wenig ist dies gemäss dem
Verhandlungsprotokoll an der Verhandlung selber geschehen, wo der Anwalt
freilich nicht selber auftrat, sondern sich substituieren liess.

Die Achttagesfrist scheint zwar nie thematisiert worden zu sein; es liegt
jedenfalls kein ausdrücklicher Verzicht darauf vor. Das Verhalten des Anwalts
lässt jedoch auf einen konkludenten Verzicht schliessen. Er hat sich ohne
Protest auf den späteren Termin eingelassen. Wohl sind die Gründe dafür nicht
bekannt; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der spätere
Verhandlungstermin durchaus im Interesse des Beschwerdeführers lag. Dieser
rügt denn auch die Missachtung der Achttagesfrist vor dem Bundesgericht gar
nicht. Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer das Verhalten
seines Anwalts anrechnen lassen.

3.8 Damit verletzt der angefochtene Entscheid auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht Bundesrecht nicht.

4.
4.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

4.2 Angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich praxisgemäss, auf die Erhebung von Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten.

4.3 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass dem Beschwerdeführer dieses Urteil korrekt eröffnet und
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: