Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.220/2002
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2A.220/2002 /pai

Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich
Leuzinger, Hauptstrasse 47, Postfach 532,
8750 Glarus,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 26. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2001 stellte die Fremdenpolizei des Kantons Glarus
fest, die kroatische Staatsangehörige X.________ habe sich vom 1. Januar 1999
bis zum 29. Februar 2000 während 14 Monaten ununterbrochen im Ausland
aufgehalten; somit sei ihre Niederlassungsbewilligung erloschen (Art. 9 Abs.
3 lit. c ANAG), und sie verfüge in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht
mehr. Am Schluss der Verfügung war, klein gedruckt, folgende
Rechtsmittelbelehrung angebracht:
"Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet,
an den Regierungsrat des Kantons Glarus, Rekurs erhoben werden. Die
Rekursschrift muss in deutscher Sprache abgefasst sein, und einen begründeten
Antrag enthalten. Verfügung und Beweismittel sind beizulegen oder genau zu
bezeichnen."

X.________ nahm diese Verfügung am 20. Juni 2001 entgegen. Mitte August 2001
sprach sie bei der Fremdenpolizei des Kantons Glarus vor; sie wurde darauf
hingewiesen, dass der zuständige Sachbearbeiter bis gegen Ende August in den
Ferien weile. X.________ gelangte am 30. August 2001 nochmals an die
Fremdenpolizei. Der zuständige Sachbearbeiter teilte ihr mit Schreiben vom
31. August 2001 mit, dass sie Einwendungen gegen die Verfügung vom 19. Juni
2001 umgehend in schriftlicher Form bei der Fremdenpolizei oder der
Regierungskanzlei einreichen solle; das Schreiben enthielt den Hinweis, dass
nicht feststehe, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten sei. X.________ setzte
sich daraufhin in einem an die Fremdenpolizei gerichteten Schreiben vom 3.
September 2001 mit der Verfügung vom 19. Juni 2001 auseinander. Die
Fremdenpolizei leitete die Eingabe am 10. September 2001 zuständigkeitshalber
an den Regierungsrat des Kantons Glarus weiter.

Der Regierungsrat nahm die Eingabe vom 3. September 2001 als Beschwerde gegen
die Verfügung vom 19. Juni 2001 entgegen; mit Entscheid vom 13. November 2001
trat er darauf wegen Verspätung nicht ein. Mit Entscheid vom 26. März 2002
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde gegen den
regierungsrätlichen Nichteintretensentscheid ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 7. Mai 2002 stellt
X.________ die Anträge, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. März
2002 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Beschwerde vom 3.
September 2001 gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 19. Juni 2001
fristgerecht erhoben worden sei, und es sei daher der Regierungsrat
anzuweisen, die Beschwerde vom 3. September 2001 materiell zu behandeln und
auf diese einzutreten; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat bei der Fremdenpolizei des Kantons Glarus deren
Verfügung vom 19. Juni 2001 angefordert. Die Verfügung ist am 15. Mai 2002
per Fax durch das Verwaltungsgericht an das Bundesgericht übermittelt worden.
Weitere Akten sind nicht eingeholt und ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
Grundlage des kantonalen Verfahrens ist ein Entscheid über das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung. Es handelt sich um eine bundesrechtlich geregelte
Materie, und gegen einen diesbezüglichen Sachentscheid stünde die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, da der Ausschliessungsgrund von Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht greift  (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4/5
betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung). Obwohl das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht
nicht eingetreten ist, steht gegen sein Urteil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen; dabei prüft das Bundesgericht die
Handhabung der kantonalen Verfahrensvorschriften aber nur auf die Verletzung
von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht, namentlich auf die Einhaltung
des Willkürverbots hin (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).

3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Glarner Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die
Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) ist die
Beschwerde binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen. Art.
89 Abs. 3 VRG hält besondere Bestimmungen über die Beschwerdefrist und die
Einreichung der Beschwerde vor; solche fehlen hinsichtlich der Beschwerde an
den Regierungsrat in fremdenpolizeirechtlichen Angelegenheiten. Im
Beschwerdeverfahren unter anderem vor dem Regierungsrat stehen die durch
Gesetz bestimmten oder durch die Behörden angesetzten Fristen still vom 15.
Juli bis und mit 15. August (Art. 90 Abs. 1 lit. b VRG). Gemäss Art 32 Abs. 1
VRG beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung oder Veröffentlichung oder
den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen.
Die Verfügung der Fremdenpolizei vom 19. Juni 2001 ist von der
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 20. Juni 2001 entgegengenommen
worden. Erster zählender Tag war somit der 21. Juni 2001. Da die Frist vom
15. Juli bis und mit 15. August 2001 stillstand, war der letzte Tag der Frist
der 21. August 2001 (gemäss E. 2b, S. 11, des angefochtenen Entscheids der
22. August 2002). Gilt als massgebliches Datum für die Fristwahrung der
Zeitpunkt, da schriftlich Beschwerde erhoben wird, war die Beschwerde vom 3.
September 2001 verspätet.

Die Beschwerdeführerin erachtet den Nichteintretensentscheid des
Regierungsrats dennoch als rechtswidrig. Sie macht zum einen geltend, die
Beschwerdefrist könne nach kantonalem Recht grundsätzlich auch durch eine
mündliche Vorsprache bei der Behörde gewahrt werden, wenn mit genügender
Klarheit zum Ausdruck gebracht werde, dass eine Verfügung angefochten werden
solle; eine Beschwerdeerklärung könne so gemäss Art. 28 Abs. 3 VRG zu
Protokoll gegeben werden. Weiter macht sie geltend, dass die auf der
Verfügung der Fremdenpolizei angebrachte Rechtsmittelbelehrung nach ihrer
Ausgestaltung ungenügend gewesen sei. Vor allem verstosse der den
Nichteintretensentscheid des Regierungsrats schützende Entscheid des
Verwaltungsgerichts gegen Treu und Glauben, indem sie durch das Verhalten des
Vorstehers der Fremdenpolizei anlässlich ihrer Vorsprache von Mitte August,
also noch während laufender Beschwerdefrist, davon abgehalten worden sei,
noch rechtzeitig (spätestens am 21. August 2002) schriftlich Beschwerde zu
erheben.

3.2
3.2.1 Das Verwaltungsgericht schliesst die Möglichkeit, dass durch mündliche
Erklärung gültig Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden könne, aus.
Dies ergibt sich seiner Auffassung nach aus Art. 91 VRG, dessen Randtitel
"Beschwerdeschrift" laute und dessen Abs. 1 bestimme, was die
Beschwerdeschrift enthalten müsse. Es erwähnt ferner Art. 28 Abs. 1 VRG,
wonach - nur - das nichtstreitige Verfahren in erster Instanz mündlich oder
schriftlich durchgeführt werden könne. Wenn Art. 28 Abs. 3 vorschreibe, dass
die Eingabe grundsätzlich schriftlich zu machen sei, es aber gestattet sei,
ein Begehren bei der zuständigen Behörde zu Protokoll zu geben, so beziehe
sich diese letzte Ermächtigung auf diejenigen Verfahren, die nach Abs. 1 auch
mündlich geführt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass Art. 28 VRG sich im Dritten
Teil des Gesetzes befinde, welcher allgemeine Verfahrensfragen regle; soweit
die Vorschriften für das streitige Verfahren bzw. das Beschwerdeverfahren im
Vierten Teil des Gesetzes keine Sonderbestimmungen enthielten, würden die
allgemeinen Bestimmungen, also Art. 28 VRG, gelten; Art. 91 VRG weiche davon
nicht ab; im Gegenteil sei Art. 91 Abs. 3 VRG allgemein dahingehend gehalten,
dass im Beschwerdeverfahren zur Behebung von Mängeln und Unklarheiten eine
Nachfrist gewährt werden müsse; im Übrigen habe die Beschwerdeführerin Mitte
August bei einer ersten Instanz vorgesprochen, wofür  Art. 28 Abs. 3 VRG
eindeutig gelte.

Diese Einwendungen genügen nicht, die Auslegung des kantonalen Rechts durch
das Verwaltungsgericht als willkürlich erscheinen zu lassen. Schon bei
isolierter Betrachtung von Art. 28 VRG lässt es sich vertreten, das
Verhältnis zwischen dessen Absätzen 1 und 3 so zu verstehen, wie das
Verwaltungsgericht dies tut. Erst recht liegt es nahe, aus Art. 91 VRG
abzuleiten, dass die Beschwerde an den Regierungsrat nur schriftlich gültig
erhoben werden kann, besonders wenn beachtet wird, dass das
Rechtsmittelverfahren in Art. 85 ff. VRG umfassend umschrieben ist und Art.
91 VRG direkt anschliessend an die Fristbestimmungen den Inhalt der
Beschwerdeschrift regelt. Was insbesondere die Möglichkeit der Ansetzung
einer Nachfrist zum Anbringen von Verbesserungen betrifft, so ist in Art. 91
Abs. 3 VRG, im Unterschied zu Art. 28 Abs. 4 VRG, einzig vom Ungenügen der
Beschwerdeschrift die Rede. Dass sodann die Beschwerdeführerin Mitte August
bei der Fremdenpolizei und nicht beim Regierungsrat vorgesprochen hat, ändert
nichts daran, dass Adressat der Beschwerde der Regierungsrat war und
demzufolge die für das entsprechende Beschwerdeverfahren massgeblichen Normen
zur Anwendung kamen.

Die Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts hält vor dem Willkürverbot
stand und verstösst in keiner Weise gegen das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte
Legalitätsprinzip.

3.2.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung der Fremdenpolizei
vom 19. Juni 2001 habe keine genügende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Sie
stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Belehrung inhaltlich wohl
einwandfrei war; in der Tat ergibt sich daraus, dass innert 30 Tagen beim
Regierungsrat "Rekurs" zu erheben sei, wobei auch klar gestellt wird, wie die
Beschwerde zu erheben ist, indem der notwendige Inhalt der "Rekursschrift"
umschrieben ist. Bemängelt wird jedoch die Form der Rechtsmittelbelehrung;
sie sei erst am Ende der Verfügung, nach der Unterschrift, angebracht; sie
werde nicht irgendwie textlich hervorgehoben, sondern sei vielmehr in massiv
verkleinertem Text verfasst. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Art
der Rechtsmittelbelehrung mit Art. 74 VRG nicht vereinbar und in einer Weise
mangelhaft sein sollte, die die Folgen von Art. 77 Abs. 1 VRG auslösen und
den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG hemmen würde. Damit
aber ist weder Art. 16 Abs. 3 KV/GL missachtet, noch sind die angerufenen
Bestimmungen bzw. Grundrechte der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 1, Art. 8, 9
und 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.

3.2.3  Für den Fall, dass mit der Vorsprache bei der Fremdenpolizei Mitte
August 2001 die Beschwerdefrist nicht gewahrt werden konnte, macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie wegen des damaligen behördlichen
Verhaltens davon abgehalten worden sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben;
sie habe angesichts der Auskunft, wonach der zuständige Sachbearbeiter bis
Ende August 2001 in den Ferien weile, davon ausgehen können, dass ihre Rechte
mit einer Vorsprache bei diesem Ende August noch gewahrt sein würden; der
Amtsvorsteher hätte sie jedenfalls bei ihrer ersten Vorsprache unbedingt auf
den Aspekt der Fristwahrung hinweisen müssen, zumal dieser Aspekt für diesen
unübersehbar gewesen sei, nachdem eine Verfügung vom 19. Juni 2002 in Frage
stand. Sie beruft sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass keine Akten über die -
ansonsten nicht bestrittene - Vorsprache von Mitte August 2001 bestünden. Die
Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich
nicht bemüht habe, den Inhalt des an jenem Tag geführten Gesprächs
festzustellen, eine Verletzung der ihm obliegenden
Sachverhaltsabklärungspflicht und damit ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Woraus sich eine eigentliche Protokollierungspflicht des Personals der
Fremdenpolizei hätte ergeben sollen, nachdem insbesondere keine Möglichkeit
der mündlichen Beschwerdeerhebung besteht, ist nicht ersichtlich. Ob weiter
eine nachträgliche Befragung des Amtsvorstehers nach mehreren Monaten noch
Klarheit über den Gesprächsablauf hätte verschaffen können, ist fraglich;
auch lässt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei vom 31. August 2001
insofern nichts Entscheidendes über dieses erste Gespräch ableiten, als der
Sachbearbeiter nach Darstellung der Beschwerdeführerin darin nur auf die
Vorsprache vom 30. August 2001 Bezug nimmt. Der Verzicht auf weitere
Sachverhaltsabklärungen lässt sich jedenfalls unter dem diesbezüglich allein
massgeblichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der Regelung über die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 36 VRG, welche in allgemein
üblicher Form den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit der
Verpassung von Fristen konkretisiert, nicht beanstanden:

Im Zusammenhang mit dem Verpassen einer Frist kann sich zumindest derjenige
nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen, der es unterlassen hat, die
angesichts der Umstände von ihm zu erwartende Sorgfalt walten zu lassen und
die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche
Sorgfaltspflicht missachtet und bezüglich Fristwahrung eine gewisse
Nachlässigkeit an den Tag gelegt habe. Seit Mai 2001 kannte sie die Absicht
der Fremdenpolizei, ihre Niederlassungsbewilligung als erloschen zu erklären.
Am 20. Juni 2001 nahm sie eine entsprechende Verfügung entgegen, die - wie
gesehen - eine genügend klare und unmissverständliche Rechtsmittelbelehrung
enthielt. Wird die weitreichende Bedeutung dieser Verfügung für die
Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen genügend Kenntnisse der
deutschen Sprache hat, in Betracht gezogen, erscheint es unverständlich, dass
sie fast zwei Monate zuwartete, bis sie bei der Fremdenpolizei vorsprach.
Angesichts der Rechtsmittelbelehrung konnte sie nicht übersehen haben, dass
sie spätestens innert 30 Tagen etwas vorkehren musste. In diesem Zusammenhang
ist unerheblich, dass die Frist Mitte August 2001 wegen des gesetzlichen
Friststillstandes noch nicht abgelaufen war; die Beschwerdeführerin, die sich
gerade auf Unerfahrenheit in prozessualen Angelegenheiten beruft, konnte dies
nicht wissen; Massstab für die Beurteilung der von ihr in dieser
Angelegenheit an den Tag gelegten Sorgfalt kann allein die Frist von 30 Tagen
sein. Unabhängig davon, was genau Mitte August 2001 besprochen worden war,
musste sich die Beschwerdeführerin bei der geschilderten Sachlage das
Verpassen der Beschwerdefrist selber zuschreiben. Es fehlte damit eine der
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist im
Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, nämlich das Vorliegen eines
unverschuldeten Hindernisses für rechtzeitiges Handeln (Art. 36 Abs. 1 VRG).
Ohnehin hat die Beschwerdeführerin, obwohl im Schreiben der Fremdenpolizei
vom 31. August 2001 die Frage der Fristeinhaltung aufgeworfen worden war, nie
ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt.

Was im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in materieller wie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Sachverhaltsabklärungspflicht,
Gehörsverweigerung) vorgebracht wird, lässt den angefochtenen Entscheid
jedenfalls nicht als bundesrechtwidrig erscheinen.

3.3  Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als
offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG) abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf eine
allfällige Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: