Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.217/2002
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2A.217/2002/dxc

Urteil vom 13. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Der philippinische Staatsangehörige X.________ heiratete am 7. Januar 1997
eine Landsfrau, welche zu jenem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich hatte. Er reiste im November 1997 in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser
wurde am 20. August 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Da die
Ehegatten seit Sommer 2000 getrennt gelebt hatten, lehnte die Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 10. Juli 2001 das Gesuch von
X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 19. Juli 2001,
innert laufender Rekursfrist, stellte X.________ der Direktion ein
Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Schreiben vom 6. August 2001
nicht eintrat.

Am 3. September 2001 reichte X.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich
eine so bezeichnete "Rekursergänzung" mitsamt Kopien seines
Wiedererwägungsgesuchs und dem abschlägigen Bescheid der Direktion vom 6.
August 2001 ein. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2001
auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Diesen Beschluss focht X.________
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches am 20. März 2002 auf
die Beschwerde nicht eintrat, weil diese wegen Fehlens eines
Bewilligungsanspruchs nicht zulässig sei.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
2.1Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde, ohne zu präzisieren, ob er
Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder staatsrechtliche Beschwerde führen will.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition Art und
Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGE 127 II 198 E. 2 S. 201; 127 III 41 E.
2a S. 42; 126 I 257 E. a S. 258).

2.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Sie ist nicht nur gegen entsprechende
materielle Entscheide ausgeschlossen, sondern nach dem in Art. 101 OG
festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73;
119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide,
die dieses Gebiet beschlagen.

Das Verwaltungsgericht ist, gleich wie zuvor der Regierungsrat, auf ein
Rechtsmittel nicht eingetreten, welches die Frage zum Gegenstand hatte, ob
dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden durfte. Ein
bundesgesetzlicher Rechtsanspruch auf diese Bewilligung steht dem
Beschwerdeführer nicht zu, obwohl seine Ehefrau eine
Niederlassungsbewilligung hat: Wohl hat der Ehegatte des Ausländers, der im
Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; dieser
Rechtsanspruch besteht jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur, solange
die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer wohnt aber seit dem
Sommer 2000 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen; der gemeinsame Haushalt
wurde - nach unwidersprochen gebliebener Darstellung im Beschluss des
Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf eine übereinstimmend gewünschte
Scheidung aufgegeben. Damit fehlt es an einer intakten, tatsächlich gelebten
ehelichen Beziehung, sodass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung auch nicht aus
Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. BGE 109 Ib 183; 127 II 60 E. 1d/aa
S. 64/65; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382; 124 II 361 E. 1b S. 364).

2.3 Die Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig,
und sie kann nur als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden.

3.
3.1Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die nachgesuchte
Bewilligung hat, ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht
legitimiert, als er damit Ausführungen zur materiellen Bewilligungsfrage
macht (Bewilligungserneuerung nach Trennung der Ehegatten unter dem
Gesichtspunkt eines Härtefalls, Anrufung des Rechtsgleichheitsgebots,
Ermessensspielraum der Fremdenpolizei). Durch die Verweigerung einer
Bewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, erleidet er keine
Rechtsverletzung (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit
Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist er hingegen,
soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden
Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt  (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f; vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S.
167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Eintretensvoraussetzung ist
aber, dass dargelegt wird, inwiefern dabei verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.2
3.2.1Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist der Beschwerdeführer
vorerst insofern, als er dem Verwaltungsgericht vorwirft, dass es auf die
Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Nichteintretensbeschluss nicht
eingetreten ist.

Das Verwaltungsgericht stützt seinen Nichteintretensentscheid auf § 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG), wonach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur insoweit zulässig ist, als auch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Damit, dass
diese kantonale Verfahrensbestimmung hinsichtlich fremdenpolizeirechtlicher
Bewilligungen vom Verwaltungsgericht gleich verstanden wird wie Art. 100 Abs.
1 lit. b Ziff.  3 OG, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit
diesbezüglich auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht
durfte aus den gleichen, vorstehend (E.  2.2 und 2.3 ) dargelegten  Gründen,
nach denen vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
ausgeschlossen ist, seine Zuständigkeit verneinen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Fremdenpolizei formelle
Rechtsverweigerung vor. Die ursprüngliche Verfügung der Fremdenpolizei und
deren Verhalten im Wiedererwägungsverfahren konnte der Beschwerdeführer mit
Rekurs beim Regierungsrat rügen, was er mit seiner Eingabe vom 3. September
2002 ("Rekursergänzung" mit Beilagen) auch tat. Der Regierungsrat ist auf
diese Eingabe nicht eingetreten, und einzig dieser Nichteintretensbeschluss,
nicht aber unmittelbar auch die Entscheidungen bzw. das Handeln der
Fremdenpolizei, konnte noch Gegenstand der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht sein. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht
eingetreten; bei der gegebenen Verfahrenskonstellation kann auch im Anschluss
an den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts noch staatsrechtliche
Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhoben werden (vgl. BGE
127 II 161 E. 3b S. 167), wobei aber wegen fehlender Legitimation in der
Sache selbst ebenfalls bloss gerügt werden kann, es seien durch den
Regierungsrat Verfahrensgarantien verletzt worden, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt.

Einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 31. Oktober
2001, den er übrigens nicht eingereicht hat, stellt der Beschwerdeführer
nicht ausdrücklich; ein solcher lässt sich seiner Beschwerdeschrift höchstens
sinngemäss entnehmen. Da er aber auf die Erwägungen dieses Beschlusses mit
keinem Wort eingeht, fehlt es zum Vornherein an einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Beschwerdebegründung, und auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen
diesen Beschluss richtet. Es erübrigt sich somit, dem Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 OG eine kurze Nachfrist zu dessen
Einreichung anzusetzen.

3.3 Soweit auf die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde überhaupt
eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere
Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen der Aufenthalt im Kanton Zürich vorläufig zu
gewähren, gegenstandslos.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) der Art der Prozessführung des
Beschwerdeführers (unter anderem auch vor den kantonalen Instanzen) Rechnung
zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: