Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.214/2002
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2A.214/2002 /kil

Urteil vom 23. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. B.________, geb. ... 1966,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Ralph Wiedler Friedmann, Beethovenstrasse 41, Postfach 516, 8039 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar
Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 20. März 2002)

Sachverhalt:

A.
Die aus Ghana stammende A.B.________, geb. 1966, reiste im Oktober 1994 ohne
das erforderliche Visum in die Schweiz ein. Im Januar 1995 heiratete sie
einen 34 Jahre älteren Schweizer Bürger und erhielt in der Folge die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich. Diese
Bewilligung wurde letztmals bis zum 5. Juli 1998 verlängert.

Am 20. März 1997 wurde A.B.________ verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich
verurteilte sie hierauf am 14. Mai 1998 unter anderem wegen Verstosses gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren Zuchthaus - abzüglich 420 Tage
Untersuchungs- und Sicherheitshaft - und verwies sie für die Dauer von sieben
Jahren des Landes; den Vollzug der Strafe und der Massnahme schob es nicht
auf. Kraft Verfügung des Strafvollzugsdienstes des Kantons Zürich vom 26.
Oktober 1999 wurde A.B.________ am 19. November 1999 nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe bedingt aus der Haft entlassen und der Vollzug der
Landesverweisung probeweise aufgeschoben; die Probezeit wurde auf drei Jahre
festgesetzt.

B.
Am 16. Dezember 1999 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich (Fremdenpolizei), dass die Aufenthaltsbewilligung von
A.B.________ nicht verlängert werde, und setzte ihr eine Frist zum Verlassen
des Kantonsgebiets. Den hiegegen von den Eheleuten B.________ erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden:
Regierungsrat) am 14. November 2001 ab. Auf Beschwerde von A.B.________ hin
bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden:
Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 20. März 2002 den Rekursentscheid, soweit
es auf das Rechtsmittel eintrat.

C.
A.B.________ hat am 6. Mai 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben, eventualiter die Sache zur
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der durch die
Staatskanzlei vertretene Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiete der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder
Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche ergibt sich aus dem
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantierten Schutz des
Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten tatsächlich gelebt wird (BGE
109 Ib 183 ff.; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 122 II 289 E. 1c S. 292).

Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet, weshalb
sie gestützt auf Art. 7 ANAG einen Anspruch auf Erneuerung bzw. Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung, nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren gar auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung hat. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
als kantonal letztinstanzlicher Entscheid form- und fristgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (Art. 97 und 98 lit. g OG).
Die Eheleute wohnen offenbar nicht zusammen; ob im Hinblick darauf auch die
Voraussetzungen des Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfüllt sind, kann offen gelassen
werden (so bereits der Regierungsrat in E. 1b seines Rekursentscheids). Ob
die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG
vorbehaltenen Ausnahmetatbestände gegeben ist, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 120 Ib 6 E. 1 S. 8).

2.
Nachdem der Strafvollzugsdienst mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 den
Vollzug der zunächst unbedingt ausgesprochenen strafrechtlichen
Landesverweisung probeweise aufgeschoben hat, ist die begehrte Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 124 II
289 E. 3a S. 291 f.; 125 II 105 E. 2b S. 108). Der Anspruch auf eine
Bewilligung nach Art. 7 ANAG erlischt jedoch, wenn ein Ausweisungsgrund
vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG).

Die Beschwerdeführerin erfüllt den Ausweisungsgrund des Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG: Von Januar bis März 1997 liess die Beschwerdeführerin wissentlich einen
ohne Einreisevisum in die Schweiz eingereisten Landsmann bei sich im
Coiffeursalon in Zürich wohnen und ohne Arbeitsbewilligung arbeiten. Vor
allem aber bestellte sie bei einer Drittperson Kokain zwecks Weiterverkauf in
der Schweiz; zur Übergabe kam es indes nicht mehr, weil die Transporteure am
Flughafen Zürich-Kloten verhaftet wurden. In ihrem Gepäck führten sie knapp
sieben Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 40 und 45 %, die sie
der Beschwerdeführerin hatten bringen wollen. Wegen dieser Vorgänge wurde die
Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Zürich unter anderem zu vier Jahren
Zuchthaus verurteilt.

3.
3.1 Eine Ausweisung soll allerdings nur angeordnet werden, wenn sie nach den
gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei
ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV; SR 142.201]).

Die Nichterneuerung einer Aufenthaltsbewilligung des wegen eines Verbrechens
oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
setzt ebenfalls eine derartige Interessenabwägung voraus. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund von
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und anderseits aus Art. 8 EMRK. Danach ist ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens (Ziff. 1) nur statthaft, falls
er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint (Ziff. 2). Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK erlischt deshalb nicht bereits, wenn ein
Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist,
sondern bloss, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung
verweigert werden muss (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit Hinweis).

Die Frage, ob der Entscheid der Fremdenpolizei im Sinne der Art. 11 Abs. 3
ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist
eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden kann (Art. 104 lit. a
OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im
Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib
353 E. 2b) der Massnahme - an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523; 105 E. 2 a S. 107,
je mit Hinweisen). Sodann können nach dem Entscheid der letzten kantonalen
Instanz eingetretene Veränderungen des Sachverhalts in der Regel vom
Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S.
221, mit Hinweisen).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Ausgangspunkt und Massstab
für die Schwere des Verschuldens und für die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe (vgl. BGE
120 Ib 6 E. 4b S. 14). Die Beschwerdeführerin wurde zu vier Jahren Zuchthaus
verurteilt. Dies liegt deutlich über der nach ständiger Praxis angenommenen
Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, von der an einem noch nicht sehr
lange in der Schweiz verweilenden Ausländer regelmässig keine Bewilligung
mehr erteilt wird, auch wenn dem schweizerischen Ehegatten nicht zumutbar
ist, dem Ausländer in seine Heimat zu folgen (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).
Mit den Vorinstanzen, die sich auf die Beurteilung im rechtskräftigen
Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gestützt haben, muss das Verschulden
der Beschwerdeführerin als "nicht mehr leicht", ja gar als "gravierend"
bezeichnet werden. Das Bezirksgericht hatte diesbezüglich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin bereit war, eine nicht unbeträchtliche Menge
Betäubungsmittel entgegenzunehmen, und damit Hand für einen Drogenhandel im
grossen Stil bot. Ihre Stellung innerhalb der Drogenhändlerhierarchie müsse
deshalb in der oberen Mitte angesiedelt werden. Erschwerend kam hinzu, dass
sie selber nicht drogensüchtig war und aus rein finanziellen Motiven
handelte. Anderseits wurde ihr Verschulden im Hinblick auf ihr unbedarftes
Vorgehen relativiert (vgl. Strafurteil E. 2.2 S. 9). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin besteht vorliegend schon deshalb keine Veranlassung, von
der Beurteilung des Strafgerichts abzuweichen, weil die von ihr dafür
angeführten Umstände gerade auch vom Strafgericht erwähnt und berücksichtigt
wurden.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nicht nur ihrem
Ehemann, sondern auch ihr selbst sei es nicht zumutbar, nach Ghana
auszureisen. Sie sei mit dem HIV-Virus infiziert und ausserdem
suizidgefährdet. Ihre Rückkehr nach Ghana würde zu ihrem vorzeitigen Tod
führen. Unter ausdrücklicher Berufung auf einen Führungsbericht des
Psychiatrie-Zentrums Hard vom 13. September 1999, der in der erwähnten
Verfügung des Strafvollzugsdienstes des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1999
zitiert wird, trägt sie vor, sie leide körperlich unter mehreren ernsthaften
Erkrankungen, welche ohne adäquate Therapie lebensbedrohlich und tödlich
verlaufen würden; die HIV-Infektion habe aufgrund der antiretroviralen
Kombinationstherapie bis anhin stabilisiert werden können. Betreffend das
psychische Zustandsbild bestehe permanent ein labiles Gleichgewicht; bei
Ausschaffung seien Suizidhandlungen nicht auszuschliessen. Insgesamt sei die
lebensnotwendige medikamentöse Therapie bei Rückkehr nach Ghana nicht
gesichert. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanzen hätten
diesem Vorbringen nicht die gehörige Beachtung geschenkt.

3.4 Bei der Interessenabwägung ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen,
dass dem heute rund siebzigjährigen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht oder
nur schwer zumutbar ist, seiner Ehefrau nach Ghana zu folgen. Sollte die
Beschwerdeführerin also die Schweiz verlassen müssen, würden die Eheleute
getrennt. Angesichts der bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Eheleute könnten sie ihre Beziehung auch kaum besuchsweise
aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin reiste im Oktober 1994 illegal in die Schweiz ein und
heiratete Anfang 1995 einen Schweizer Bürger, worauf sie die
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im März 1997 wurde sie wegen Verstosses gegen
das Betäubungsmittelgesetz verhaftet und im November 1999 aus dem
Strafvollzug entlassen. Ihr Ehemann war im Juni 1997 in eine Alterssiedlung
gezogen. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug zogen die Eheleute - entgegen
ursprünglichen Beteuerungen - nicht mehr zusammen. Somit fand nur vor ihrer
Verhaftung ein Eheleben in einer gemeinsamen Wohnung statt. Danach lebten die
Eheleute getrennt. Zwar ist es für den Rechtsanspruch von Art. 7 Abs. 1 ANAG
zunächst belanglos, ob die Ehegatten getrennten Wohnsitz haben (vgl. BGE 122
II 289 E. 1b S. 292, mit Hinweisen). Nachdem aber der Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG überhaupt erst auf die Ehe mit dem
schweizerischen Ehemann gestützt wird, die Ehegatten aber keine plausiblen
Gründe geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, warum
sie nicht zusammenwohnen, kann dieser Umstand im Rahmen der hier
vorzunehmenden Abwägung nicht ohne Belang bleiben. Da nicht mehr von einer
besonders engen ehelichen Beziehung die Rede sein kann, wiegt das Interesse
der Eheleute, die Ehe in der Schweiz weiterführen zu können, folglich
geringer.

Sodann hat der rechtmässige und unbescholtene Aufenthalt in der Schweiz bis
zur Verhaftung der Beschwerdeführerin nur rund zwei Jahre betragen. Der
danach liegenden - zu einem wesentlichen Teil in Haft verbrachten - Zeit
kommt bei der Abwägung kaum entscheidende Bedeutung zu. Die
Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf eine lange Anwesenheitsdauer
berufen. Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin zudem keine
Familie in der Schweiz. Sie ist auch sonst wenig integriert. Für ihren
Lebensunterhalt kam bereits während des Zusammenlebens das Sozialamt auf.
Dieses hat bis Mitte 1999 Leistungen von über Fr. 36'000.-- erbracht.

Aus der Ehe mit dem Schweizer Bürger sind keine Kinder hervorgegangen.
Dagegen befinden sich in der Heimat der Beschwerdeführerin ihre beiden
ausserehelichen Kinder (geb. 1987 und 1992) und ihre Mutter, die sich um die
Kinder kümmert. Dort ist die Beschwerdeführerin auch aufgewachsen und hat bis
etwa ein Jahr vor ihrer Einreise in die Schweiz gelebt. Somit hat sie den
überwiegenden Teil ihres Lebens in Ghana verbracht. Zu ihrer Mutter und den
Kindern hat sie den Kontakt aufrechterhalten und nach eigenen Angaben eine
intakte Beziehung. Ihr sind demnach die Verhältnisse in ihrer Heimat vertraut
und sie kann zudem in ein bestehendes Beziehungsgefüge zurückkehren.

Die Beschwerdeführerin ist HIV-positiv und unterzieht sich deswegen einer
medikamentösen Therapie. Unter anderem im Hinblick auf die ihr drohende
Ausschaffung wurde bei ihr auch eine Suizidgefahr festgestellt. Es ist
fraglich, ob in Bezug auf diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die
Beschwerdeführerin faktisch und finanziell zugängliche Therapien in Ghana
bestehen. Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, ist eine schwere
Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeit bei der Interessenabwägung
ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings vermögen gesundheitliche Leiden an
sich nicht ein (auf längere Dauer angelegtes) Anwesenheitsrecht zu begründen;
ebenso wenig stellen sie ein Hindernis für eine Ausweisung oder für eine
Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.79/1989 vom 15. Dezember 1989, E. 2c). Der gesundheitliche
Zustand selber ist lediglich ein Aspekt bei der Frage, ob ein Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 ANAG besteht. Letztlich stünde die
Beschwerdeführerin in Ghana nicht anders da als die meisten ihrer
zahlreichen, an den gleichen Beschwerden leidenden Landsleute, die wegen
ihrer Erkrankung prinzipiell kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen
können. Wesentlich erscheint bei der vorliegenden Abwägung sodann, dass sich
die Beschwerdeführerin am Handel mit knapp sieben Kilogramm Kokain beteiligte
und sich insoweit - gemäss Feststellungen des Strafgerichts - in der oberen
Mitte der Drogenhändlerhierarchie befand. Dabei nahm sie - im Übrigen aus
rein finanziellen Motiven und nicht wegen eigener Drogensucht - die
lebensbedrohliche Gefährdung vieler Menschen in Kauf. Zu beachten ist auch,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht
ausschliessen, dass sie erneut am Betäubungsmittelhandel teilnimmt (vgl.
zitiertes Urteil 2A.79/1989, E. 2c). Bezeichnenderweise wurde sie am 24.
Oktober 2001 im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von über 100 Gramm Kokain
angehalten, wobei sie bei der polizeilichen Vernehmung zugab, das Kokain
abgepackt zu haben (zur Berücksichtigung nicht rechtskräftig abgeurteilter
Delikte vgl. Urteil 2A.310/1998 vom 22. April 1999, E. 2c).

3.5 Die Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles führt zum
Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7
ANAG auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse angemessen
bzw. verhältnismässig (Art. 11 Abs. 3 ANAG) und damit gerechtfertigt ist.
Insbesondere haben die Eheleute schon keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr; die
Beschwerdeführerin ist kaum integriert und hielt sich bis zur Erfüllung des
Ausweisungsgrundes erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf; ihr
strafrechtliches Verschulden wiegt schwer. Dies gilt auch für den Fall, dass
es betreffend die gesundheitlichen Probleme keine für die Beschwerdeführerin
zugängliche Behandlungsmöglichkeiten in Ghana geben sollte.

3.6 Allerdings werden die Behörden, unter anderem im Hinblick auf das Verbot
unmenschlicher Behandlung, im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung ein
besonderes Augenmerk zu richten haben auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und die Frage, ob und wieweit sie in ihrer Heimat
tatsächlich Zugang zu etwaigen Therapien haben kann (vgl. erwähntes Urteil
2A.79/1989, E. 3; Art. 3 EMRK und Art. 14a Abs. 3 ANAG). Das Ergebnis der
dabei vorzunehmenden Beurteilung kann im Laufe der Zeit je nach Entwicklung
der Verhältnisse anders ausfallen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dem
Verfahrensausgang entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat aber
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Diese sind ihr zu
gewähren, da sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht als von Anfang an
aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, Zürich,
als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben. Es wird ihm aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat sowie dem
Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: