Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.212/2002
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2A.212/2002 /kil

Urteil vom 8. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56,
4021 Basel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstr. 2,
4410 Liestal,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64,
4410 Liestal.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft
vom 27. Februar 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1959) reiste am 22. September
1987 als Asylsuchender in die Schweiz ein, wo er am 12. Februar 1992 seine
hier niedergelassene Landsmännin Y.________ heiratete. Der Beziehung
entstammt die Tochter Z.________ (geb. 1991). Am 13. August 2001 weigerte
sich die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu erneuern, nachdem er am 21. Februar
2001 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand zu drei Jahren Zuchthaus und einer
bedingten Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden war. Hiergegen
wandte sich X.________ erfolglos an den Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Gegen dessen Entscheid vom
27. Februar 2002 gelangte er am 3. Mai 2002 mit dem Antrag an das
Bundesgericht, diesen aufzuheben und den Kanton Basel-Landschaft zu
verpflichten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG erledigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung zu Art.
17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) sowie zu Art. 8 EMRK zutreffend wiedergegeben
(vgl. BGE 122 II 385 E. 3a S. 390; 120 Ib 129 E. 4 S. 130 f.) und den
vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller auf dem Spiele stehenden
Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201])
rechtsfehlerfrei subsumiert:
2.1Der Beschwerdeführer ist am 21. Februar 2001 zu einer Zuchthausstrafe von
drei Jahren verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund gegen ihn besteht
(vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Bereits am 22. Februar 1996 und am 9.
September 1997 musste er im Zusammenhang mit verschiedenen Betreibungen und
Verlustscheinen fremdenpolizeilich verwarnt werden. Am 3. November 1999
verletzte er einen Wirt, der ihn aus seinem Lokal weisen wollte, nachdem er
eine Servierangestellte belästigt hatte, mit der Scherbe eines zerschlagenen
Bierglases im Bauchbereich und an der Hand. Acht Monate später brachte er
nach einer weiteren Auseinandersetzung in einem Lokal einem Mann mit
Tötungsabsicht Verletzungen im Bauch- und im oberen Rückenbereich bei, welche
ohne rasche ärztliche Hilfe fatale Folgen gehabt hätten. Das Strafgericht
bezeichnete sein Verschulden dabei als "sehr gravierend". Der
Beschwerdeführer stelle ein "hohes Risiko für die öffentliche Ordnung" dar
(S. 21 des Urteils); trotz Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
bestehe eine "hohe Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Gewaltdelikte" (S. 23
des Urteils). Der Beschwerdeführer ist damit - obwohl fremdenpolizeilich
bereits zweimal verwarnt - nicht nur wiederholt, sondern zusehends auch
schwerer straffällig geworden, wobei er den Tötungsversuch zudem während des
hängigen Verfahrens betreffend der Körperverletzung beging. Aufgrund der Art
der Delikte, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und der sich steigernden
Schwere der Taten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung.

2.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten
privaten Interessen haben hiergegen zurückzutreten: Zwar hält sich der
Beschwerdeführer nun schon seit weit über zehn Jahren in der Schweiz auf,
doch ist er mit den Verhältnissen in seinem Land nach wie vor vertraut. Er
ist erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist und hier - trotz
seines relativ langen Aufenthaltes - weder beruflich noch sprachlich
integriert. Der Beschwerdeführer spricht praktisch nur Türkisch und verfügt
in seinem Heimatland noch über ein Beziehungsnetz, nachdem sich sechs seiner
Geschwister dort aufhalten sollen. Die Beziehung zu seiner Frau und seinem
Kind vermochten ihn nicht davon abzuhalten, hier schwer und wiederholt
straffällig zu werden. Zwar dürfte es seiner Gattin, die seit über 30 Jahren
in der Schweiz lebt, und seiner Tochter, die hier eingeschult ist, schwer
fallen, ihm in die Türkei zu folgen; dennoch erscheint dies nicht gänzlich
ausgeschlossen: Seine Frau ist türkischer Nationalität und mit den
Verhältnissen bzw. der Sprache in ihrer Heimat ebenfalls vertraut; die
Tochter Z.________ befindet sich ihrerseits noch in einem anpassungsfähigen
Alter.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Zwar hat
das Strafgericht von einer Landesverweisung (Art. 55 StGB) abgesehen, doch
steht dies weder einer fremdenpolizeilichen Ausweisung noch der weniger
weitgehenden, hier verfügten Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung
entgegen. Für den fremdenpolizeilichen Entscheid kommt es in erster Linie auf
den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an (BGE 125 II 105 E. 2c
S. 110). Der Prognose über das Wohlverhalten sowie dem
Resozialisierungsgedanken ist dabei zwar Rechnung zu tragen, doch sind die
beiden Umstände ausländerrechtlich nicht entscheidend (BGE 125 II 105 E. 2c
S. 110, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers
besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Auch das
Strafgericht hat dem Beschwerdeführer im Übrigen keine günstige Prognose
gestellt, sondern ihm lediglich "trotz des beträchtlichen und schwerwiegenden
Rückfallrisikos" eine "Bewährungschance" geben wollen (S. 22 seines Urteils).
Die Fremdenpolizei war hieran nicht gebunden und deshalb befugt, im Interesse
der öffentlichen Sicherheit mit Blick auf die bereits ausgesprochenen
Verwarnungen einen strengeren Massstab anzuwenden.

3.
3.1Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Für alles
Weitere kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem
vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Mag eine solche in den kantonalen
Verfahren gerechtfertigt gewesen sein, hatte die vorliegende Beschwerde mit
Blick auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Vornherein keine
Aussichten auf Erfolg mehr (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer wird
deshalb kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art.
153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: