Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.211/2002
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2A.211/2002 /bie

Urteil vom 11. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. S.________, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Frau B.________, Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, vertreten
durch die Staatskanzlei,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 13. März 2002.
Sachverhalt:

A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende X.S.________ (geborene
V.________), geb. 1964, wohnt gemäss eigenen Angaben seit 1986 in der
Schweiz. Am 11. Juni 1987 gebar sie in ihrem Heimatland den aus einer
nichtehelichen Beziehung stammenden Sohn A.________, der seit seiner Geburt
in der Dominikanischen Republik lebt und dort von seinen Grosseltern
mütterlicherseits betreut wird.

Am 23. August 1991 heiratete X.V.________ den Schweizer Bürger Y.S.________
(geb. 1949) und erhielt dadurch das Schweizer Bürgerrecht. Die kinderlos
gebliebene Ehe S.________-V.________ wurde 1993 geschieden. Zwei Jahre später
ehelichte X.S.________den dominikanischen Staatsangehörigen C.________.
Dieser Ehe entstammen die beiden Töchter D.________ (geb. 1995) und
E.________ (geb. 2001), die heute, seitdem ihrem Vater die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig verweigert worden ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.503/1999 vom 12. Januar 2000), bei ihrer Mutter in der
Schweiz leben und gemäss deren Angaben seit dem 13. Februar 2002 ebenfalls
das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) ein von X.S.________ gestelltes Gesuch um
Nachzug ihres Sohnes A.________ ab. Die Fremdenpolizei erwog, die
Voraussetzungen für den Familiennachzug seien nicht erfüllt; die Mutter könne
keine enge Beziehung zu ihrem Sohn nachweisen. Zudem dürften die
fremdenpolizeilichen Bestimmungen über den Familiennachzug "nicht für den
Nachzug von Jugendlichen wegen den besseren Ausbildungs- und
Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden".

Gegen diese Verfügung erhob X.S.________ Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Zürich; gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Begehren um
Wiedererwägung. Auf dieses Begehren trat die Fremdenpolizei am 31. Juli 2001
nicht ein und überwies die Sache als Rekurs an den Regierungsrat. Nachdem
sich der Rechtsdienst der Staatskanzlei darüber informiert hatte, welche
Geschwister der Rekurrentin noch bei den Eltern in der Dominikanischen
Republik lebten, wies der Regierungsrat den Rekurs mit Beschluss vom 7.
November 2001 ab.

Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Staatskanzlei und der Vertreterin
von X.S.________ erhob diese schliesslich fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte vorab, persönlich
angehört zu werden. Für die mündliche Verhandlung beantragte sie die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Im Laufe der
Beschwerdeinstruktion gelangte sie mit weiteren unaufgefordert eingereichten
Eingaben an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 13. März 2002 ab. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hatte
das Gericht verzichtet und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.

C.
X.S.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Familiennachzug für den Sohn
A.________ zu bewilligen. Nachträglich stellte sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen,
die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148; 127 II 60 161 E. 1a, S. 164, je mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahre 1991 durch Heirat das Schweizer
Bürgerrecht.

Der Gesetzgeber hat das Nachzugsrecht ausländischer Kinder von Schweizer
Bürgern bisher nicht geregelt (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589). Das
Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156 entschieden, dass aus
Gründen der Rechtsgleichheit die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAG analog auch
auf ausländische Kinder von Schweizer Bürgern anzuwenden ist (vgl. hierzu
Niccolò Raselli/Cristina Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold,
Ausländerrecht, Rz. 13.22).

Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in
der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind. Für die Altersfrage beim Familiennachzug
gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG kommt es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis). Der
Sohn A.________ war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht 18 Jahre
alt. Damit besteht nach dem Gesagten ein grundsätzlicher Anspruch auf die
Bewilligung seines Aufenthaltes. Zudem kann sich die Beschwerdeführerin für
den Nachzug ihres nach wie vor minderjährigen Sohnes auch auf das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens berufen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und die Beschwerdeführerin
ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf das Rechtsmittel ist - unter
Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.

1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 13. März 2002. Das Begehren, es sei A.________ ein
Touristen-Visum auszustellen, bildete nicht Gegenstand des angefochtenen
Urteils. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie habe auf den "Antrag für ein
3 Monate-Visum (...) bis zum heutigen Tag noch keinen Bescheid erhalten",
kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführerin hätte sich hiefür an die für die Visumserteilung
zuständige Bundesbehörde zu wenden.

1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von
den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Verwaltungsgericht hätte sie
persönlich anhören müssen. Durch die Ablehnung des entsprechenden Antrages
habe das Verwaltungsgericht eine "Menschenrechtsverletzung" begangen und
gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen.

Die Rüge ist unbegründet. Streitigkeiten über fremdenpolizeiliche
Bewilligungen fallen nicht unter die Garantien von Art. 6 EMRK (Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284 ff.),
weshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestand. Zwar müsste einem
dahingehenden Antrag von Verfassungs wegen dann entsprochen werden, wenn die
persönliche Anhörung des Betroffenen als entscheidrelevantes Beweismittel
erscheint. Zur Feststellung des massgebenden Sachverhaltes bedurfte es
vorliegend aber keiner mündlichen Anhörung; der Standpunkt der
Beschwerdeführerin kam in den vorhandenen schriftlichen Eingaben ausgiebig
zum Ausdruck. Deshalb kann in der Ablehnung des betreffenden
Verfahrensantrages auch keine Rechtsverweigerung (bzw. willkürliche
Nichtabnahme eines wesentlichen Beweismittels) erblickt werden.

3.
3.1
3.1.1Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der
Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut (Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG, vgl. E. 1.2) verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des
Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich,
dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Auch die
innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter
und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist mithin auf Familien zugeschnitten, in
denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen
(BGE 126 II 329 E. 2a S. 330, mit Hinweisen).

3.1.2 Hinsichtlich der Anerkennung eines Anspruches auf nachträglichen
Familiennachzug im Lichte von Art. 17 ANAG unterscheidet die
bundesgerichtliche Rechtsprechung daher zwischen zusammenlebenden Eltern und
getrennt lebenden Eltern (BGE 126 II 329 ff.). Nach der Rechtsprechung ist
der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz
niedergelassen haben und einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen,
möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung
des Betreuungsverhältnisses rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen
Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist somit der Nachzug von
gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt
einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b S. 332). Hingegen
ist die Praxis auf Grund der unterschiedlichen familiären Situation
wesentlich restriktiver, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern
getrennter bzw. geschiedener Eltern in Frage steht.

3.1.3 Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der
eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht
um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht
es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der
Kinder anzunehmen (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586). Der nachträgliche Nachzug
eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes
zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders
stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der
Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 126 II 329 E. 2a
und 3b S. 330/332). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls
dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen
ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der
bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen
bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und
Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird
(BGE 124 II 361 E. 3a S. 366/367, mit Hinweisen).

3.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hatte vor dem Verwaltungsgericht
geltend gemacht, die Beziehung der Mutter zu ihrem Sohn sei seit je her sehr
gut. Sie - die Mutter - habe ihn regelmässig in der Dominikanischen Republik
besucht. Nun lägen aber zwingende Gründe für die Übersiedlung von A.________
in die Schweiz vor, da dessen Erziehung den kranken Grosseltern nicht mehr
weiter aufgebürdet werden könne. Andere Betreuungsmöglichkeiten bestünden
nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, ihren Sohn dem im
selben Haushalt der Grosseltern lebenden Bruder - der seine Kinder schlage -
zu überlassen. Zur Frage des Gesundheitszustandes der Grosseltern brachte die
Vertreterin der Beschwerdeführerin Arztzeugnisse aus der Dominikanischen
Republik bei. Danach leidet die Grossmutter an Diskushernien, hat sich zwei
Mal entsprechenden chirurgischen Eingriffen unterzogen und kann keine
körperliche Arbeit mehr leisten. Der Grossvater ist seit 1980
Psychiatrie-Patient; er leidet (gemäss Übersetzung des Arztzeugnisses vom 15.
Januar 2002) an einer bipolaren affektiven Störung und ist manisch-depressiv
krank.

3.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Kontakte seien nicht geeignet, eine vorrangige Beziehung von
A.________ zu seiner Mutter aufzuzeigen. Ausgewiesen sei lediglich ein
Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik von
Februar bis April 2001. Belegt seien sodann drei Überweisungen im
Gesamtbetrag von Fr. 3'460.--, wobei das Gericht zugunsten der
Beschwerdeführerin annehme, dass dieses Geld für den Unterhalt des Sohnes
überwiesen worden sei. Die im Recht liegenden ärztlichen Bestätigungen
belegten weder den behaupteten schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern
noch den Umstand, dass eine altersgerechte Betreuung von A.________ nicht
mehr möglich wäre. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin auch A.________
misshandle und dessen Betreuung durch die Grosseltern damit verunmögliche,
sei erstmals nach Ablauf der Beschwerdefrist behauptet worden und deshalb
nicht zu hören.

3.4 Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf vertretbaren und
damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1.4); nicht zu
beanstanden sind auch die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen.
Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen vermögen nicht
durchzudringen:
3.4.1Dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin über die behaupteten
Misshandlungen des Kindes nicht im Bilde war (vgl. S. 2 der
Beschwerdeschrift), ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht das
betreffende Vorbringen als unzulässiges Novum betrachten durfte (vgl.
Kölz/Bosshard/Röhl; Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, § 54 Rz. 8). Es war Sache der Beschwerdeführerin, ihre
Vertreterin vollständig zu instruieren. Im Übrigen obläge es der örtlich
zuständigen Behörde, gegen allfällige Gewalttätigkeiten des Bruders der
Beschwerdeführerin (der nur selten zu Hause sein soll, vgl. S. 3 oben der
Beschwerdeschrift) einzuschreiten.

3.4.2 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ausgewiesen sei lediglich ein
Ferienaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik in
der Zeit von Februar bis April 2001, wird durch die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nicht widerlegt. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin
sei, seit sie in der Schweiz wohne, jedes Jahr drei bis vier Monate zu ihrem
Sohn gereist, wurde und wird nicht belegt. Es wäre Sache der
Beschwerdeführerin gewesen, ihre Ein- und Ausreisen in die Dominikanische
Republik bzw. in die Schweiz durch Einreichung des vollständigen Reisepasses
mit den entsprechenden Zoll-Stempeln lückenlos nachzuweisen. Selbst wenn die
Angaben über ihre regelmässigen Ferienaufenthalte in der Dominikanischen
Republik zutreffen sollten - was auf Grund der angespannten wirtschaftlichen
Verhältnisse, in denen die Beschwerdeführerin lebt, eher fraglich erscheint -
, wäre dadurch für sich allein eine wesentliche Änderung in den
Betreuungsmöglichkeiten aber nicht dargetan.

3.4.3 Nichts anderes ergibt sich, soweit der Gesundheitszustand der
Grosseltern in Frage steht. Das Verwaltungsgericht durfte ohne Verletzung von
Bundesrecht davon ausgehen, dass A.________, der heute bereits über 15 Jahre
alt ist, nicht mehr ständig einer persönlichen, insbesondere physischen
Betreuung bedarf. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht
belegt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der
Grosseltern eine altersgerechte Betreuung von A.________ verunmöglichten,
lässt sich daher nicht beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zwar zu
berücksichtigen, dass altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib des Kindes
bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt
sich dabei aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der sein
Kind - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung -
der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen
hat. Wer - wie die Beschwerdeführerin - in ein anderes Land übersiedelt, hat
grundsätzlich die sich daraus für die Pflege familiärer Beziehungen
ergebenden Konsequenzen zu tragen (Urteil 2A.187/2002 vom 6. August 2002, E.
2.3)  Wohl kann nach der Rechtsprechung beim Hinfall der bisherigen
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland der Nachzug eines Kindes gestützt auf
Art. 17 ANAG auch nachträglich bewilligt werden (vgl. E. 3.1). Das Vorliegen
einer solchen Situation darf aber nicht leichthin bejaht werden. Es gelten
hohe Beweisanforderungen (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371); an den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es
aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst
kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (Urteil
2A.34/2002 vom 22. Mai 2002, E. 3.4) - umso höhere Anforderungen zu stellen,
je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden
Integrationsschwierigkeiten sind. Die Ueberlegungen des Verwaltungsgerichts,
wonach gerade in der Altersstufe von A.________ der Wechsel in eine gänzlich
neue Umgebung und völlig andere Kultur oft nicht leicht vollzogen werden
könne (vgl. S. 16 des angefochtenen Entscheides), erscheinen vor diesem
Hintergrund vertretbar. Sodann ist auch zu prüfen, wieweit der das
Nachzugsgesuch stellende Elternteil überhaupt in der Lage ist, selber für
eine zufrieden stellende Betreuung des Kindes zu sorgen. Diesbezüglich weist
vorliegend die dem Sohn zugedachte Aufgabe, abends die beiden Schwesterchen
zu hüten, damit die Mutter putzen gehen kann, jedenfalls auf eine angespannte
Situation hin.

3.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht ohne
Bundesrechtsverletzung den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin, welche
seinerzeit ihr Kind freiwillig in ihrem Heimatland zurückgelassen und der
Obhut ihrer Eltern übergeben hat, könne sich heute nicht auf eine wesentliche
Veränderung der Betreuungsverhältnisse berufen, welche eine nachträgliche
Bewilligung des Familiennachzugs für den Sohn rechtfertigen würden.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu
ausführlich BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen) und auf welchen
sich die Beschwerdeführerin (auch) beruft, ändert nichts. Dass A.________ zur
Beschwerdeführerin die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der
Nachzug als zu deren Pflege notwendig erweist - was das Nachzugsrecht nach
Art. 8 EMRK ebenfalls voraussetzt (vgl. BGE 125 II 629 E. 3a S. 640) - ist
nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid verletzt die fragliche
Konventionsnorm entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin daher nicht.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Sie
verfügt offensichtlich nicht über die Mittel, um ihre Interessen in einem
Prozess zu wahren, ohne auf den für sie erforderlichen Notbedarf greifen zu
müssen (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12). Sie ist damit im Sinne von Art. 152 OG
bedürftig. Zudem war die Beschwerde insgesamt gesehen nicht zum Vornherein
aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Gesuch ist somit zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: