Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.210/2002
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2A.210/2002 /bmt

Urteil vom 30. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Diarra.

N. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Heinz T. Stadelmann, Oberer
Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 19. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende N.________, geboren 1978, reiste 1992 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung.

N. ________ wurde in der Schweiz mehrmals straffällig. Am 18. März 1992 wurde
er wegen Diebstahls mit einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen, am 22.
Februar und am 23. August 1993 wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz mit einem Verweis und einer Busse von Fr. 100.--, am
4. Januar 1995 wegen Raufhandels mit einer Busse von Fr. 100.--, am 26.
Januar 1996 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten
Einschliessung von zehn Tagen, am 17. Februar 1997 wegen Beteiligung an einem
Raufhandel sowie einfacher Körperverletzung zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von sechs Wochen sowie einer Busse von Fr. 500.-- und am 8.
Dezember 1997 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über den Erwerb und
das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige mit zehn
Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.

B.
Mit Verfügung vom 1. April 1998 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
das Begehren von N.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
Erfolglos erhob N.________ gegen die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung Beschwerde beim Justiz-und Polizeidepartement und
darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Nachdem ihm eine
Ausreisefrist bis 28. Februar 1999 angesetzt worden war, verliess N.________
offenbar die Schweiz.

Am 4. April 1999 stellte N.________ ein Asylgesuch; nach dessen Abweisung
wurde er bis zum 16. August 1999 vorläufig aufgenommen.

C.
Am 16. Dezember 1999 heiratete N.________ die in der Schweiz niedergelassene
türkische Staatsangehörige Y.________ (geboren 1980) und stellte darauf ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Das Ausländeramt wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni
2000 ab. Die dagegen an das Justiz- und Polizeidepartement sowie an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobenen Beschwerden blieben ohne
Erfolg.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April 2002 beantragt N.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März
2002 aufzuheben und N.________ die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zu erteilen.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Ausländerfragen ist der Auffassung, dass es sich bezüglich der
Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids um einen Grenzfall handle,
und hat auf einen ausdrücklichen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S.
164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im
Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen
wohnen. Der Beschwerdeführer ist mit einer niedergelassenen Ausländerin
verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Auf die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung besteht daher nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ein
grundsätzlicher Rechtsanspruch. Des Weitern ergibt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten
Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige,
insbesondere dessen Ehegatte, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen). Auch diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die
Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche
Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen,
weitgehend eingeschränkt. Das Schreiben von S.________ vom 23. April 2002 ist
daher unbeachtlich.

2.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die
"öffentliche Ordnung" verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des
Anspruchs ist weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein
Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss und unter Beachtung der
Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR
142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und
familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3
ANAG stattzufinden hat. Zwar muss auch im Fall von Art. 17 Abs. 2 ANAG die
Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig sein; da aber bereits geringere
öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die
entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei
einer Ausweisung (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f., mit Hinweisen). Eine
vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK
auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE 122
II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und deshalb zu
mehreren Bussen sowie zu bedingten Freiheitsstrafen von zehn Tagen, sechs
Wochen und ein weiteres Mal von 10 Tagen verurteilt worden. Damit hat er
gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG
verstossen. Vom Strafmass her gesehen fallen die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochenen Strafen zwar nicht schwer ins Gewicht. Indessen fällt auf,
dass der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden ist und dies
trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen. Die zahlreichen Verstösse gegen
gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen begründen ein
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde ursprünglich im Rahmen des
dem Kanton nach Art. 4 ANAG zustehenden freien Ermessens verfügt. Zu prüfen
ist, ob die begangenen Verfehlungen ausreichen, um die dem Beschwerdeführer
heute zwecks Führung der Ehe mit der niedergelassenen Ehefrau zustehende
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

3.2  In seiner Praxis zu Art. 7 ANAG hat das Bundesgericht die Grenze, von
der an in der Regel dem mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer
keine fremdenpolizeilichen Bewilligungen mehr erteilt werden, auf zwei Jahre
Freiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis).
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 17 ANAG jeweils der gleiche Massstab
gelten muss. Nachdem der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3
ANAG), derjenige des ausländischen Ehegatten eines Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung hingegen bereits dann, wenn der
Anspruchsberechtigte "gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat" (Art. 17
Abs. 2 letzter Satz ANAG), können schon Strafen unterhalb der erwähnten
Limite die Verweigerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
rechtfertigen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den
ausländischen Ehepartner eines Schweizer Bürgers ist von Gesetzes wegen an
strengere Voraussetzungen geknüpft als beim Ehegatten eines Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.42/2001 vom 11.
Mai 2001, E. 3a).

3.3  Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 14 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und lebt nun seit rund zehn Jahren hier.
Damit hat er einen wesentlichen Teil des prägenden Jugendalters in unserem
Land verbracht, auch wenn seine Anwesenheit seit 1998 nur noch auf der
aufschiebenden Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel beruht. Da er offenbar
immer noch im Milieu seiner Landsleute verkehrt und albanisch spricht, ist
jedoch davon auszugehen, dass er sich auch in seinem Heimatland wieder
zurecht finden könnte. Die Neigung des Beschwerdeführers zu Raufereien dürfte
mit seiner Jugendlichkeit zusammenhängen und scheint sich inzwischen gelegt
zu haben. Seit 1997 sind, von einem durch Busse geahndeten Verstoss gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften (Arbeitstätigkeit ohne
Stellenantrittsbewilligung) abgesehen, keine strafrechtlichen Verurteilungen
mehr ergangen. Allerdings war der Beschwerdeführer am 24. Juli 2001 erneut in
einen Raufhandel verwickelt, wobei er aber gemäss seinen Angaben im
polizeilichen Befragungsprotokoll nur eine defensive Rolle gespielt haben
soll. Ähnliches scheint für das Verhalten des Beschwerdeführers als
Arbeitnehmer zu gelten, das in der Vergangenheit offenbar ebenfalls zu
wünschen übrig liess. Die in den Akten befindlichen Arbeitszeugnisse der
Firma X.________ vom 21. Juni und 3. Juli 2000 attestieren ihm gute
Arbeitsleistungen und ein anständiges Verhalten. Zur Zeit verfügt der
Beschwerdeführer allerdings über keine Arbeitsstelle. Wie das Bundesamt für
Ausländerfragen zutreffend ausführt, bezieht er aber keine Sozialhilfe und
kommt offenbar seinen privaten Verpflichtungen nach. Auch sein Umgang mit den
Behörden gab - soweit bekannt - zu keinen Klagen Anlass. Dass der
Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht fähig wäre, sich in die im
Gastland geltende Ordnung einzufügen, kann daher nicht ohne weiteres gesagt
werden. Vielmehr darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner früheren Einsichtslosigkeit seine Haltung inzwischen geändert hat.

3.4  Die 1980 geborene türkische Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Alter
von drei Jahren in die Schweiz gelangt und somit hier aufgewachsen. Sie hat
im Jahre 2000 ihre Lehre abgeschlossen und arbeitet seither als
Büroangestellte bei der A.________ AG. Ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen,
wäre für sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen kaum zumutbar. Eine
Übersiedlung in die Türkei wäre für das Ehepaar ebenfalls mit entsprechenden
Schwierigkeiten verbunden. Allerdings mussten die Ehegatten schon im
Zeitpunkt der Heirat mit der Möglichkeit fremdenpolizeilicher Hindernisse
rechnen, nachdem dem Beschwerdeführer die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen Ende 1998
rechtskräftig verweigert worden war. Zu berücksichtigen ist indessen, dass
die ursprüngliche Bewilligungsverweigerung im Rahmen des freien Ermessens der
zuständigen Fremdenpolizeibehörde erging, während sich der Beschwerdeführer
inzwischen auf einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
berufen kann.

3.5  Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die
Delikte als Jugendlicher oder junger Erwachsener beging und die Verfehlungen
für sich allein gesehen nicht allzu schwer wiegen, sowie bei Würdigung der
seitherigen Entwicklung erscheint die Verweigerung der streitigen
Aufenthaltsbewilligung nach den für die Interessenabwägung gemäss Art. 17
ANAG und Art. 8 EMRK geltenden Massstäben als unverhältnismässig. Die
Bedenken der kantonalen Behörden erscheinen allerdings nicht unverständlich.
Falls der Beschwerdeführer erneut delinquiert oder sonstwie gegen die
öffentliche Ordnung verstösst, muss er aufgrund seines bisherigen Verhaltens
mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert wird.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Kanton St. Gallen hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat über die Kosten des kantonalen
Rechtsmittelverfahrens neu zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang wird das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2002 wird aufgehoben
und die Sache an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen mit
der Anweisung, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat über die Kosten des
kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu zu befinden.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Justiz- und
Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und
dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: