Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.20/2002
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2A.20/2002/sch

Urteil vom 13. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter
Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)

(Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Kammer, vom 21. November 2001 sowie gegen den Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001)
Sachverhalt:

A.
Die polnische Staatsangehörige X.________, geboren am 3. Oktober 1934, reiste
am 15. Oktober 2000 mit gültigem Reisepass und visumsfrei in die Schweiz ein,
um ihre Tochter, den schweizerischen Schwiegersohn und das Enkelkind zu
besuchen. Am 13. November 2000 stellte sie ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwiegersohn, worauf ihr die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei, mit
Schreiben vom 21. November 2000 mitteilte, sie sei nach Ablauf des
bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts, spätestens bis zum 14. Januar 2001,
zur Ausreise verpflichtet. Daran ändere sich durch die Einreichung des
Gesuches nichts; dieses werde erst nach Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle
Zürich und nach erfolgter Ausreise materiell geprüft.

Mit Eingabe an die Fremdenpolizei vom 12. Januar 2001 verlangte X.________
die Behandlung ihres Gesuchs und erneuerte den Antrag auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Angehörigen; im Weiteren
ersuchte sie um die Erlaubnis, während der Dauer des Verfahrens im Kanton
Zürich bleiben zu können. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 wies die
Fremdenpolizei darauf hin, dass kein Anspruch auf Anwesenheit nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts bestehe, und setzte X.________ erneut Frist
zur Ausreise.

B.
Mit Eingabe vom 21. März 2001 an den Regierungsrat des Kantons Zürich
beantragte X.________ im Wesentlichen, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, ihr
Aufenthaltsgesuch materiell zu prüfen und darüber in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu entscheiden bzw. die Frage der Aufenthaltsregelung während der
Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2001 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf
den Rekurs, soweit er sich gegen die Ansetzung der Ausreisefrist richtete,
nicht ein; im Weiteren wies er ihn (soweit nicht gegenstandslos) ab. Zur
Begründung der Abweisung führte der Regierungsrat an, die Fremdenpolizei habe
die materielle Gesuchsbehandlung zu Recht von der Ausreise der
Gesuchstellerin abhängig gemacht, da diese ohne das bei einem Aufenthalt von
mehr als drei Monaten vorgängig einzuholende Visum und damit nicht
rechtmässig eingereist sei. Die Wegweisung erweise sich im Übrigen als
verhältnismässig.

C.
Auf eine von X.________ gegen diesen regierungsrätlichen Rekursentscheid
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2.
Kammer) mit Beschluss vom 21. November 2001 nicht ein mit der Begründung, es
fehle an einem (gemäss kantonalem Verfahrensrecht für die Zulässigkeit dieses
Rechtsmittels erforderlichen) Rechtsanspruch auf die streitige
Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher ergibt sich nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts namentlich nicht aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens, liege doch keine massgebliche Abhängigkeit von X.________ von
ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vor.

D.
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. Januar 2002 gelangt
X.________ an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 sowie jener des Regierungsrates vom
4. Juli 2001 seien aufzuheben und die Sache an die Fremdenpolizei des Kantons
Zürich zurückzuweisen, mit der Auflage, das Aufenthaltsgesuch materiell zu
prüfen und darüber allenfalls in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu
entscheiden. Im Weiteren sei der Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei
anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten
Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen. Sodann ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates)
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (2. Abteilung) sowie das Bundesamt für Ausländerfragen
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 28. Januar 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe richtet sich zum Einen gegen
den Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz,
welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen
kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel nicht
eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige
fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege ein Rechtsanspruch auf
die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor und das Verwaltungsgericht sei
daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht
eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln
(BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ihrerseits vom grundsätzlichen
Vorhandensein eines Rechtsanspruches abhängt (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.,
161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen), ist diese Frage im Rahmen der
Eintretenserwägungen zu prüfen (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; Urteil
2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2 Ingress).

1.2 Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorschriften des
innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund
nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ein solcher
Rechtsanspruch ergebe sich vorliegend aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierten Recht auf
Achtung des Familienlebens, stehe sie doch aufgrund ihres äusserst prekären
Gesundheitszustandes in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in der Schweiz
lebenden Tochter.

1.3 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.;
126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen). Der Schutzbereich dieses
Grundrechts ist an sich nicht auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Geht
es um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind und ihre
Beziehungen in der Regel nicht (mehr) in gemeinsamem Haushalt pflegen, setzt
eine in fremdenpolizeilicher Hinsicht schützenswerte familiäre Beziehung aber
voraus, dass der Ausländer, um dessen Zulassung ersucht wird, in einer so
engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem
eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss. Ein solches muss
auch zwischen einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Kind
und dessen nachzuziehendem Elternteil ausgewiesen werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.353/1996 vom 29. Oktober 1996, E. 2a und 2c); es kann sich
aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegt
dagegen kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht
betroffen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels eines
Bewilligungsanspruches nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 120 Ib 257 E.
1d/e S. 260 f.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff., mit Hinweisen; ferner: Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 284).

1.4
1.4.1In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der rechtlichen Würdigung
durch die Vorinstanz liege ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin
zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vor. Einerseits habe sich die
67-jährige Beschwerdeführerin im September 2000 in Polen einer
Gebärmutterentfernung unterziehen müssen; andererseits habe sie einen
physischen und psychischen Erschöpfungszustand erreicht, welcher darauf
zurückzuführen sei, dass sie für die Erziehung ihrer drei Töchter praktisch
allein verantwortlich gewesen sei und ausserdem die Fürsorge für ihren
Ehegatten übernommen habe, welcher seit seinem sechsten Lebensjahr eine
künstliche Unterschenkelprothese trage. Trotz der ihm erwiesenen Fürsorge
habe ihr Ehemann begonnen, sie zunehmend zu drangsalieren; während Jahren
habe er sie sich körperlich zu Nutze gemacht und sei - auch den Kindern
gegenüber - immer wieder gewalttätig geworden. Aus diesem Grund habe sie sich
nach der Operation entschlossen, zu ihrer Tochter in die Schweiz zu reisen,
um sich hier im Rahmen eines Besuchsaufenthalts von den Strapazen zu erholen.
Im Laufe der ersten Besuchswochen sei jedoch klar geworden, dass der
Beschwerdeführerin die Kraft für eine Rückkehr nach Polen und zu ihrem
tyrannischen Ehegatten fehle, weshalb der Schwiegersohn für sie ein
Aufenthaltsgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zu allen hier
lebenden Familienangehörigen eine enge Bindung entwickelt, wobei sie ganz
besonders auf die psychische Stütze und Betreuung durch ihre Tochter
angewiesen sei, welche als Ärztin hiefür das notwendige Fachwissen aufbringe
und sie zudem auch medikamentös (mit Antidepressiva) versorge. Ausserdem
befinde sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei einer Psychologin.
Aufgrund der nachweislich angeschlagenen Gesundheit der Beschwerdeführerin,
in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Vorgeschichte sowie der engen
Bindung zu der in der Schweiz lebenden ältesten Tochter, die als Ärztin
besonders geeignet sei, ihrer Mutter die erforderliche Pflege zu gewähren,
erreiche die familiäre Abhängigkeit zwischen Beschwerdeführerin und deren
Tochter die Intensität einer im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten
Beziehung. An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass die
Beschwerdeführerin noch zwei weitere in Polen wohnhafte Töchter habe.

1.4.2 Der Vorinstanz lag eine am 13. August 2001 ausgestellte ärztliche
Bescheinigung der Beratungsstelle für Fragen der Familiengesundheit "Life" in
Polen vor mit folgender Diagnose: "Zustand nach einer gynäkologischen
Totaloperation. Die Patientin erfordert ständige Betreuung und optimale
Bedingungen." In einem mit "Erklärung" betitelten Dokument vom 22. August
2001 gab die Nichte der Beschwerdeführerin, selbst Psychologin, zum
Gesundheitszustand ihrer Tante an, diese habe "Herzprobleme sowie depressive
und Angstzustände", wobei diese Beschwerden letztlich auf das Verhalten ihres
Ehemannes zurückzuführen seien; der Beschwerdeführerin fehle die Kraft, um
die Situation zu ertragen, und sie bemühe sich, zu ihrem Ehemann auf Distanz
zu gehen, weshalb eine Wohnsitznahme bei ihrer ältesten Tochter zu
unterstützen sei. Schliesslich lag dem Verwaltungsgericht auch ein Gutachten
einer Zürcher Psychologin vor, an welche sich die Beschwerdeführerin im
August 2001 wandte, wonach sich diese in einer akuten Krise befinde:
Erkennbar sei eine starke Angstsymptomatik, welche durch einen Zwischenfall
mit dem Ehemann, der kurz vor ihrer Abreise mit seinem Stock auf den
Schwiegersohn eingeschlagen habe, verstärkt worden sei. Die
Beschwerdeführerin fühle sich durch ihren Ehemann körperlich und psychisch
bedroht. Zwischen ihr und ihrer Tochter sei eine starke
Mutter-Tochter-Bindung sichtbar und - ausgelöst durch die gemeinsamen Leiden
unter der Repression des Ehemannes und Vaters - ein Gefühl von Solidarität
und familiärer Verwurzelung entstanden. Eine Rückschaffung gegen ihren Willen
würde bei der an depressiven Störungen leidenden und in ihrer persönlichen
Integrität gefährdeten Beschwerdeführerin ein Trauma reaktivieren und ihre
Persönlichkeit erheblich destabilisieren.

1.4.3 Im angefochtenen Entscheid ist das Verwaltungsgericht zum Schluss
gekommen, es seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche zu einer im
Sinne von Art. 8 EMRK massgeblichen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu
der in der Schweiz lebenden Tochter und deren Ehemann geführt hätten. Es
erstaune, dass die Beschwerdeführerin angesichts der diagnostizierten
psychischen Probleme erst mehr als zehn Monate nach der Einreise in die
Schweiz eine Behandlung aufgenommen habe. Ob die geltend gemachte psychische
Gesundheitsstörung den Schweregrad erreiche, um ein besonderes
Pflegebedürfnis zu begründen, sei fraglich, reiche doch das eingereichte
Gutachten - als einziges Fachzeugnis - nicht aus, um dies glaubhaft zu
erstellen. Falls aufgrund der seelisch-geistigen Beeinträchtigung eine
Betreuung durch nahe Familienangehörige unabdingbar wäre, würden als
Bezugspersonen vor allem die beiden in der Heimat lebenden Töchter in Frage
kommen, sei doch die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Operation bei
ihrer zweitältesten Tochter zur Erholung gewesen. Auch wenn aufgrund der
Akten als wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführerin nicht
zuzumuten sei, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, begründe dies indessen kein
Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter. Dass diese
als Ärztin besonders geeignet sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, reiche
nicht aus, bezwecke doch der Schutz des Familienlebens nicht die bestmögliche
medizinische Versorgung. Die Nichte als Psychologin sei ebenfalls in der
Lage, der Beschwerdeführerin fachkundige Unterstützung zu gewähren. Eine
allfällige finanzielle Beihilfe könne auch von der Schweiz aus geleistet
werden. Im Übrigen könnten die familiären Kontakte mittels Besuchen weiterhin
gepflegt werden.

1.4.4 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der festgestellte Sachverhalt
nicht auf ein im Sinne von Art. 8 EMRK massgebliches Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter
bzw. deren Ehemann und Kind schliessen lässt, ist nicht zu beanstanden. Was
die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Der Umstand,
dass die in der Schweiz lebende Tochter - im Unterschied zu ihren in Polen
lebenden Geschwistern - Ärztin ist und die Beschwerdeführerin medizinisch
betreuen kann, vermag keine erhöhte familiäre Bindung zu ihr zu begründen;
dass es der Beschwerdeführerin in Polen an der notwendigen medizinischen
Versorgung fehlen würde, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Dass zu den beiden
jüngeren Töchtern eine weniger enge Beziehung besteht, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, ist, nachdem sie sich seit Oktober 2000 bei
ihrer ältesten Tochter aufhält, nicht weiter verwunderlich, vermag aber ein
Abhängigkeitsverhältnis zu dieser ebenso wenig zu belegen. Gleiches gilt für
die ins Feld geführten angeblich weit bescheideneren Einkommens- und
Wohnverhältnisse der in Polen lebenden Töchter. Die vor Bundesgericht neu
eingereichte Erklärung des operierenden Arztes vom 3. Januar 2002, welche
freilich nicht auf einer aktuellen persönlichen Begutachtung der
Beschwerdeführerin zu basieren scheint, spricht zwar von einem Bedürfnis der
Beschwerdeführerin nach medizinischer Behandlung sowie Betreuung durch
Drittpersonen. Aus den rudimentären Angaben lässt sich jedoch weder folgern,
dass das Betreuungsbedürfnis die Intensität eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses erreicht, noch wird darin schlüssig belegt,
inwieweit einzig die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführerin
die gebotene Pflege zu vermitteln in der Lage sein soll. Aus der
psychologischen Beurteilung durch die Nichte der Beschwerdeführerin, worauf
in der Beschwerde erneut Bezug genommen wird, erhellt primär, dass die bei
der Beschwerdeführerin aufgetretenen psychischen Probleme angeblich
schwergewichtig auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen sind. Der
Umstand, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr zu ihrem Ehegatten
offenbar unzumutbar ist, ruft nach einer Bereinigung der ehelichen Situation,
vermag indessen ein besonderes Betreuungs- oder Pflegebedürfnis gegenüber
ihrer in der Schweiz lebenden Tochter nicht zu begründen. Es entsteht der
Eindruck, die Beschwerdeführerin erstrebe die Anwesenheitsberechtigung in der
Schweiz nicht vornehmlich zum Verbleib in der Obhut ihrer ältesten Tochter,
sondern vielmehr an einem Ort fern von ihrem Ehemann, womit im Verhältnis zu
ihrer Tochter nicht von einem geschützten Familienleben im Sinne der
Konvention gesprochen werden kann. Dass eine allfällige finanzielle
Abhängigkeit von der in der Schweiz lebenden Tochter besteht, genügt für sich
allein nicht zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von
Art. 8 EMRK. Eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung ist damit
ausgeschlossen. Wieweit dannzumal unter der Herrschaft der bilateralen
Verträge - unter dem Titel der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Schweizern - etwas anderes
gelten könnte, braucht nicht untersucht zu werden.

1.5 Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung, so ist
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. In der Sache kann
die Eingabe mangels Legitimation im Sinne von Art. 88 OG auch nicht als
staatsrechtliche Beschwerde anhand genommen werden.

2.
2.1Mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde kann der
Rechtsuchende, unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch
ohne Legitimation in der Sache, den Entscheid der angerufenen kantonalen
Gerichtsinstanz wegen Verletzung von Verfahrensgarantien anfechten, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167, mit weiteren Hinweisen).
Mit ebensolchen Verfahrensrügen kann er darüber hinaus im Anschluss an den
Entscheid der nach Art. 98a OG zuständigen Gerichtsinstanz, falls diese - wie
hier - einzig infolge Verneinung des behaupteten Rechtsanspruchs auf das bei
ihr eingelegte (anspruchsabhängige) Rechtsmittel nicht eingetreten ist, auch
noch den vorangegangenen unterinstanzlichen Sachentscheid anfechten (BGE 127
II 161 E. 3b S. 167).

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Fremdenpolizeibehörden sich
geweigert hätten, über ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
materiell zu befinden, solange sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht
nachgekommen sei. Entgegen der Annahme von Regierungsrat und Fremdenpolizei
sei sie nicht unrechtmässig eingereist, und sie hätte im Übrigen selbst bei
unrechtmässiger Einreise ein Recht auf Anwesenheit während des
Bewilligungsverfahrens. Das Vorgehen der zürcherischen Behörden laufe auf
eine Rechtsverweigerung hinaus. Diese gegen den Beschluss des Regierungsrates
gerichtete Verfahrensrüge ist nach dem Gesagten zulässig.

2.3 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen
Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf
eine Sondernorm des Bundesrechts noch auf eine solche eines Staatsvertrages
berufen (oben E. 1.5), weshalb kein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Aufenthaltsbewilligung besteht. Wenn vorliegend die Fremdenpolizei und der
Regierungsrat eine materielle Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung
von der vorgängigen Wiederausreise der Beschwerdeführerin abhängig machen,
bedeutet dies nichts anderes, als dass die anbegehrte Bewilligung jedenfalls
bis zur Erfüllung der betreffenden Bedingung zum Vornherein verweigert wird.
Damit liegt ein formeller Entscheid über das Bewilligungsgesuch vor. Zur
materiellen Behandlung von solchen Bewilligungsgesuchen sind die Kantone,
soweit keine gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ansprüche bestehen, nicht
verpflichtet, weshalb das Nichteintreten auf ein solches Gesuch keine
formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.165/1998 vom 18. Dezember 1998, E. 5d). Fragwürdig ist das Vorgehen der
Fremdenpolizei allenfalls insoweit, als sie das - nach dem Gesagten haltbare
- Nichtanhandnehmen des Gesuchs nicht in der Form einer Verfügung (sei es als
Nichteintretensentscheid, sei es als Sistierungsverfügung) mitteilte. Selbst
wenn darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Erlass
einer Verfügung erblickt würde, wäre dieses Versäumnis durch den
regierungsrätlichen Entscheid, welcher sich materiell mit dieser Frage
auseinandersetzte (siehe dort E. 3 und 4) und diesbezüglich zu einer
Abweisung des Rekurses gelangte, geheilt. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist
damit unbegründet.

3.
3.1Hinsichtlich der von der Fremdenpolizei verfügten Wegweisung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - unabhängig vom Vorliegen allfälliger
landesrechtlicher oder staatsvertraglicher Rechtsansprüche auf eine
Anwesenheitsbewilligung - aufgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
(absolut) ausgeschlossen. Diese Massnahme kann damit einzig mit dem (gemäss
Art. 84 Abs. 2 OG) subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde
angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 2P.116/2001 vom 29. August
2001, E. 2d/bb sowie 4a; 2A.26/1999 vom 26. April 1999, E. 1; 2P.171/1994 vom
7. November 1994, E. 1b und 2b; BGE 119 Ib 81, unveröffentlichte E. 5a).

Die vorliegende Beschwerde ficht die angeordnete Wegweisung allerdings nur
indirekt an, indem ein Anspruch auf Anwesenheit während des
Bewilligungsverfahrens geltend gemacht wird.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, es müsse ihr
bereits während eines Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz
gestattet werden bzw. bleiben, macht sie im Ergebnis einen Anspruch auf eine
entsprechende vorläufige Bewilligung geltend. Dabei hätte sie an sich zuerst
an die nach Art. 98a OG zuständige kantonale Gerichtsinstanz und hernach mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gelangen (vgl. BGE 127
II 161 E. 1b S. 164 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Entscheid
zu diesem Punkt nicht ausgesprochen, weil es seine Zuständigkeit gesamthaft
vom Vorliegen eines Rechtsanspruches in der Sache abhängig machte, was die
Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Die Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges sowie des zulässigen
eidgenössischen Rechtsmittels kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls auch
in diesem Punkt keine Bundesrechts- oder Konventionswidrigkeit vorliegt. Auf
die Sachnorm von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann sich die
Beschwerdeführerin mangels eines besonderen familiären
Abhängigkeitsverhältnisses für ihren vorläufigen Aufenthaltsanspruch nach dem
Gesagten nicht stützen (oben E. 1.4). Als Grundlage für einen
"verfahrensrechtlichen" Aufenthaltsanspruch kommt einzig Art. 1 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV; SR 142.201) in Frage. Danach darf sich der
rechtmässig eingereiste Ausländer während der für ihn geltenden Anmeldefrist
und nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das
Bewilligungsgesuch in der Schweiz aufhalten, soweit die zuständige Behörde im
Einzelfall keine abweichende Verfügung erlässt (vgl. auch Art. 1 ANAG sowie
die Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern, VEA; SR 142.211). Rechtmässigkeit der Einreise
setzt gemäss Art. 1 Abs. 2 ANAV (u.a.) voraus, dass die Vorschriften über das
Visum beachtet werden. Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 2. September 1991
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.116.492) bedürfen
polnische Staatsangehörige mit gültigem Reisepass kein Visum zur Einreise in
die Schweiz, soweit sie (u.a.) sich nicht länger als drei Monate in der
Schweiz aufhalten; ist ein längerer Aufenthalt beabsichtigt, so ist vor
Abreise ein Einreisevisum einzuholen (Art. 4 des Abkommens). Ob die
Beschwerdeführerin wegen ihrer vermuteten Absicht des dauernden Verbleibens
in der Schweiz schon rechtswidrig eingereist ist, wie dies der Regierungsrat
annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durften die Fremdenpolizei
und der Regierungsrat gestützt auf die äusseren Umstände der Einreise
zulässigerweise darauf beharren, dass die Beschwerdeführerin sich an die
Bedingungen der von ihr gewählten Einreiseart hält, und sie demgemäss
verpflichten, innert drei Monaten wieder auszureisen. Die ergangene
entsprechende Wegweisungsverfügung hebt das in Art. 1 ANAV vorgesehene
"verfahrensrechtliche" Aufenthaltsrecht auf (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 ANAV;
Urteil des Bundesgerichts 2A.367/2000 vom 4. Oktober 2000, E. 1b). Sie
verstösst, da ein Abwarten des Bewilligungsentscheids im Ausland für die
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ist, weder gegen das Willkürverbot (Art.
9 BV) noch gegen andere in Betracht fallende rechtliche Schranken. Die
Beschwerde vermag damit auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.

4.
4.1Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. In der Sache selber
war die Beschwerde aussichtslos, da ein besonderes familiäres
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung klarerweise nicht
vorliegt. Doch konnte die Beschwerde auch in den übrigen Punkten keine
ernsthaften Erfolgsaussichten haben. Die gestellten Rechtsbegehren sind als
zum Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolgedessen abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: