Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.204/2002
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2A.204/2002 /mks

Urteil vom 30. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Plakanda AWI AG, Beckenhofstrasse 6, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Philippe Hofstetter,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 6554, 3001 Bern,

gegen

Gemeinde Murten, vertreten durch den Gemeinderat, 3280 Murten,
Oberamtmann des Seebezirkes, 3280 Murten,
Strassen- und Brückendepartement des Kantons Freiburg, rue des Chanoines 17,
1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route
André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.

Strassenreklame; Abweisung des Gesuchs für das Aufstellen eines
Plakatwerbeträgers,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 19. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Plakanda AWI AG, Zürich, stellte am 13. Februar 2001 bei der Gemeinde
Murten ein Gesuch (Reklamegesuch), auf einer Liegenschaft auf der
südöstlichen Seite der Ryfstrasse in Murten (Art. 5552 des Grundbuches
Murten, Ryf 78) einen freistehenden Plakatwerbeträger B 12 (130 x 284 cm) in
den Boden des Vorplatzes einzubetonieren; der Träger, welcher auf beiden
Seiten mit Reklametexten versehen werden soll, käme am westlichen Rand des
Grundstücks an der Fahrbahn, ungefähr im rechten Winkel zu derselben, zu
stehen. Auf der Liegenschaft befinden sich vier Garagen; von deren Vorplatz
aus gelangt man Richtung Norden direkt auf die Ryfstrasse. Leicht versetzt
gegenüber der fraglichen Liegenschaft, auf der nordwestlichen Seite der
Ryfstrasse, befindet sich die Ausfahrt aus einem grossen Parking (Pantschau).

Der Vize-Oberamtmann des Seebezirks lehnte das Reklamegesuch am 30. April
2001 unter Bezugnahme auf negative Gutachten der Gemeinde Murten und des
Strassen- und Brückendepartements des Kantons Freiburg ab. Die Plakanda AWI
AG erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg mit den Begehren, den Entscheid des Oberamtmanns aufzuheben
und ihr die Bewilligung zur Einrichtung einer Plakatstelle gemäss
Reklamegesuch zu erteilen, eventuell ihr eine Bewilligung zur Einrichtung
einer kleiner dimensionierten Plakatstelle zu erteilen, subeventuell ihr die
Bewilligung gemäss Hauptantrag oder Eventualantrag unter Auflage der
Einhaltung der besonderen Bestimmungen während der Expo 02 zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, wies
die Beschwerde am 19. März 2002 ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2002 beantragt die Plakanda AWI
AG, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2002 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Bewilligung für die Einrichtung
einer Plakatanschlagstelle auf dem Grundstück Ryf 78 in Murten zu erteilen,
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Strassen-
und Brückendepartement stellt den Antrag, am Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 19. März 2002 festzuhalten. Der Vize-Oberamtmann des
Seebezirks und der Gemeinderat von Murten haben auf eine Stellungnahme
verzichtet. Das Bundesamt für Strassen führt in seiner Vernehmlassung vom 12.
August 2002 aus, dass die umstrittene Strassenreklame am fraglichen Standort
geeignet sei, die dem Verkehr zu widmende Aufmerksamkeit der Fahrenden zu
vermindern, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet würde; einen förmlichen
Antrag stellt es nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Bundesrecht, nämlich auf Art.
6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie
auf Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR
741.21), und stellt somit grundsätzlich eine mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung dar (Art. 97 OG in
Verbindung mit Art. 5 VwVG). Er stammt von einer letztinstanzlichen
kantonalen richterlichen Behörde (Art. 98 lit. g und 98a OG).
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 99 ff. OG liegen nicht vor. Die
Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 103 lit. a OG). Auf die
fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 104 OG kann die Beschwerdeführerin die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
rügen (lit. a), ferner unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b), Letzteres aber, da eine richterliche
Behörde als Vorinstanz geamtet hat, nur unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2
OG; gemäss dieser Bestimmung ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts gebunden, soweit dieses den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den
Sachverhalt in im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafter
Weise festgestellt. Darauf wird nachfolgend im Zusammenhang mit der Prüfung
der einzelnen Rechtsfragen näher eingegangen.

2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder
Fahrräder offenen Strassen Reklamen und Ankündigungen untersagt, die zur
Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst,
namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen können. Dieses Verbot impliziert ein Bewilligungsverfahren;
gemäss Art. 100 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen und Ändern von
Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen
Behörde.

Als im Bereich der öffentlichen Strassen befindliche Reklamen gelten
Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann (Art. 95 Abs. 2 SSV). Art.
96 Abs. 1 SSV präzisiert Art. 6 SVG. Er untersagt Strassenreklamen, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen
verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen
könnten, und enthält in den lit. a bis h eine Aufzählung von Stellen, an
welchen Reklamen nicht angebracht werden dürfen, bzw. von unerlaubten
Ausgestaltungen von Reklamen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (Urteil
2A.249/2000 vom 14. Februar 2001, E. 3a, in: SJ 2001 I 529 S. 530 f.; Manfred
Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht unter besonderer
Berücksichtigung der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich,
Bern 1991, S. 51). Die für die Erteilung der Bewilligung zum Anbringen einer
Reklame zuständige Behörde hat denn auch in jedem Fall zu prüfen, ob die
Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde; so kann eine Reklame
gegebenenfalls bewilligt werden, selbst wenn sie unter einen der in Art. 96
Abs. 1 SSV genannten Tatbestände fällt, und umgekehrt darf die Bewilligung
verweigert werden, selbst wenn keine der in der genannten
Verordnungsbestimmung ausdrücklich erwähnten Konstellationen gegeben ist.

2.2 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem Sinn und Zweck der
Vorschrift sowie der Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Der
Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Bundesgericht prüft deshalb die
Begriffsauslegung nur mit Zurückhaltung (BGE 98 Ib 333 E. 3a S. 341),
insbesondere soweit örtliche oder technische Verhältnisse zu würdigen sind,
worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben. Besondere
Zurückhaltung ist geboten, wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung
mit der Frage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten sind
(BGE 119 Ib 254 E. 2 S. 265), was bei der Beurteilung von Belangen der
Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit dem Anbringen von Reklamen ausgeprägt
der Fall ist.

Grundsätzlich misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG
bzw. von Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung
des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen
grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der
Bewilligung von Reklamen eine strenge Praxis zu handhaben (s. dazu die
umfassenden Darlegungen im erwähnten Urteil 2A.249/2000, E. 3b, SJ 2001 I 529
S. 531 f., mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid einerseits
hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdungssituation am geplanten
Reklamestandort selber; andererseits beruft sie sich auf das
Rechtsgleichheitsgebot unter Hinweis auf die Bewilligungspraxis auf dem
Gebiet der Gemeinde Murten insgesamt. In beiderlei Hinsicht bemängelt sie die
Sachverhaltsermittlung und rügt die rechtliche Würdigung des
Verwaltungsgerichts.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht zunächst vor, es habe
den Sachverhalt im Hinblick auf die Würdigung der Verkehrssituation am
Standort, wo die Reklame zu stehen kommen soll, offensichtlich unrichtig und
unvollständig festgestellt; es habe den beantragten Augenschein nicht
durchgeführt und ohne Kenntnisse der lokalen Verhältnisse entschieden.

Das Verwaltungsgericht stützte sich für seinen Entscheid auf umfangreiche und
komplette Akten (Situationsplan, Bewilligungsunterlagen, Fotomontage des
Standorts für den beantragten Reklameträger). Dass es sich über die Situation
am fraglichen Standort in genügendem Masse ein Bild machen konnte, ergibt
sich im Übrigen aus der detaillierten Beschreibung unter Buchstabe A des
angefochtenen Entscheids. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein
in massgeblicher Weise zusätzliche Erkenntnisse über die lokalen Verhältnisse
hätte verschaffen können. Dass auf die Durchführung eines Augenscheins - in
antizipierter Beweiswürdigung - verzichtet worden ist, lässt sich jedenfalls
unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden.

Die Beschwerdeführerin rügt aber auch, das Verwaltungsgericht habe aus den
ihm tatsächlich vorliegenden Informationen (Fotomontage und Situationsplan)
offensichtlich falsche tatsächliche Schlüsse gezogen. Soweit sie darauf
hinweist, dass die Reklametafel für die aus dem Parkplatz Pantschau
ausfahrenden Personen nur von der schmalen Stirnseite (ca. 8 cm) her sichtbar
sei und keine Ablenkungsgefahr bewirke, trifft dies nicht vollständig zu, da
nämlich die Einmündung aus dem Parkplatz nicht unmittelbar, sondern leicht
versetzt gegenüber dem geplanten Reklamestandort liegt. Die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin stossen aber ohnehin ins Leere. Das
Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit durch das Anbringen der Reklametafel nämlich offenkundig
(s. E. 6c) ausschliesslich aus der Sicht der auf der Ryfstrasse selber
zirkulierenden Verkehrsteilnehmer bejaht. Was die Beschwerdeführerin in
dieser Hinsicht unter dem Titel Sachverhaltsermittlung vorträgt, bezieht sich
auf die vom Bundesgericht (im Rahmen der vorne genannten Einschränkungen)
frei zu prüfenden Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht das diesbezügliche
Gefahrenpotential richtig eingeschätzt habe; dass und inwiefern es im
Hinblick darauf von offensichtlich falschen tatsächlichen Annahmen im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 OG ausgegangen sei, wird nicht dargelegt und ist nicht
ersichtlich.

3.2 Der Standort, welchen die Beschwerdeführerin für das Anbringen des
Reklameträgers gewählt hat, befindet sich bei der Ausfahrt aus einem Parking
und damit nicht an einer eigentlichen Verzweigung (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a
SSV). Da die Aufzählung der Verordnung nicht abschliessend ist, kann das
Aufstellen eines Reklameträgers aber auch an einer Einmündung (z.B.
Parkplatzausfahrt) untersagt werden, wenn die Verhältnisse unübersichtlich
sind und eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befürchten ist.

Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen und überzeugend festgehalten, dass
die Ausfahrt aus dem fraglichen Parking rege benutzt wird. Dies setzt, auch
wenn die aus dem Parking ausfahrenden Verkehrsteilnehmer keinen Vortritt
haben, eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf der Ryfstrasse
selber voraus, in welche die Ausfahrt einmündet. Jegliche Ablenkung muss
vermieden werden. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass das Aufstellen des
Reklameträgers am geplanten Ort angesichts der konkreten örtlichen
Verhältnisse geeignet sei, die Aufmerksamkeit der auf der Strasse Fahrenden
in ungebührlicher Weise abzulenken.

Der Träger der freistehenden Strassenreklame soll ungefähr 1,5 Meter vom
Fahrbandrand entfernt aufgestellt werden. Dies widerspricht der Vorschrift
von Art. 97 Abs. 2 SSV, welcher innerorts für Strassenreklamen in dieser
Grösse einen Mindestabstand von drei Metern vorschreibt. Eine Reklametafel
der geplanten Grösse in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn hat naturgemäss einen
Ablenkungseffekt. Die Abstandsvorschrift ist jedenfalls grundsätzlich
geeignet, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu
reduzieren (vgl. Küng, a.a.O., S. 107 f.). Eine Ausnahme von der Einhaltung
dieser Vorschrift rechtfertigt sich gerade im vorliegenden Fall nicht: Die
Akten, darunter die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene
Fotomontage mit dem geplanten Reklameträger am vorgesehenen Ort, zeigen, dass
die Reklametafel unmittelbar vor dem Garagenvorplatz (von vier Garagen) der
Privatliegenschaft zu stehen käme und diesen in beträchtlichem Masse
verdecken würde. Abgesehen davon, dass deswegen die aus dem Vorplatz
wegfahrenden Fahrzeugführer keine freie Sicht auf die Fahrbahn hätten,
beeinträchtigte die Installation den von Südwesten her kommenden Benutzern
der Ryfstrasse die Sicht auf den Garagenvorplatz. Allein im Hinblick auf
diese Vorplatzausfahrt erschiene die Ablehnung des Reklamegesuchs wohl
bereits gestützt auf Art. 97 Abs. 2 SSV zulässig. Unter diesen Umständen
liegt die Annahme auf der Hand, dass zumindest die von Südwesten her
kommenden Verkehrsteilnehmer dem Geschehen an der gegenüber liegenden
Ausfahrt aus dem Parking Pantschau nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmen
könnten. Die Verhältnisse wären damit insgesamt - bei der konkreten
besonderen Konstellation gerade durch das Aufstellen des Reklameträgers
selber - unübersichtlich. Die kantonalen Behörden haben Bundesrecht nicht
verletzt, indem sie das Aufstellen eines Reklameträgers im beantragten Sinn
untersagten.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich, wie schon im kantonalen Verfahren, auf
das Rechtsgleichheitsgebot. Sie wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe
bezüglich der Handhabung der Bewilligungspraxis in Murten den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig und unvollständig abgeklärt.

4.1 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es seien an anderen Standorten
Reklamebewilligungen in Verletzung von Bundesrecht erteilt worden. Vielmehr
geht sie davon aus, dass verschiedene bewilligte Reklameträger mit einer
grösseren oder zumindest gleich grossen potentiellen Gefährdung des Verkehrs
verbunden seien wie die von ihr beantragte Plakatstelle, ohne aber
bundesrechtswidrig zu sein. Damit wirft sie nicht die Frage eines allfälligen
Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht auf. Nachdem nun aber der von ihr
beantragte Reklameträger am hiefür vorgesehenen Standort nicht bewilligt
werden muss bzw. kann, weil er mit Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 95 ff. SSV
nicht vereinbar ist, die Beschwerdeführerin aber die Rechtmässigkeit der
übrigen Reklameträger letztlich nicht bestreitet, fragt sich, welche
Tragweite ihrer Rechtsgleichheitsrüge überhaupt zukommen kann. Jedenfalls
aber ist ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus sämtliche
Standorte von Reklameträgern hätte berücksichtigen müssen. Angesichts der
besonderen Natur der Rechtsgleichheitsrüge oblag es vielmehr der
Beschwerdeführerin, im kantonalen Verfahren konkret diejenigen Sachverhalte
aufzuzeigen, die die Behörden aus Rechtsgleichheitsgründen hätten dazu führen
müssen, trotz allfälliger Gefährdung des Verkehrs auch in ihrem Falle dennoch
eine Bewilligung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick darauf eine Fotodokumentation über
verschiedene bestehende und bewilligte Plakatwerbestellen in Murten erstellt,
welche dem Verwaltungsgericht vorlag. Dieses war nicht gehalten, den auch im
Hinblick auf die Rechtsgleichheitsrüge beantragten Augenschein vorzunehmen,
soweit sich in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung sagen liess, dass ein
Augenschein im Vergleich zu den Fotos für diese konkret beschriebenen
Standorte keine massgeblichen Erkenntnisse bringen würde. Wie es sich damit
verhält, ergibt sich aus der nachstehenden Erwägung.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid auf sämtliche sieben
Plakatstandorte Bezug genommen, welche die Beschwerdeführerin erwähnt und
wozu sie Fotos vorgelegt hat. Für einen Vergleich nicht berücksichtigt hat es
die drei an Häuserfassaden angebrachten Reklamen. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es liegt auf der Hand, dass eine
nahe am Fahrbahnrand aufgestellte freistehende und sich unverkennbar an die
Verkehrsteilnehmer richtende Reklametafel wesentlich mehr Aufmerksamkeit bei
diesen erweckt als ein an einer Gebäudefläche angebrachtes Plakat. Auf diese
Eigenheit von freistehenden Reklameträgern ist denn auch die Schaffung der
Abstandsvorschrift von Art. 97 Abs. 2 SSV zurückzuführen.

Was die übrigen vier Plakatstellen betrifft, liegen Unterschiede zum von der
Beschwerdeführerin beantragten Reklameträger möglicherweise weniger klar auf
der Hand. Die von der Beschwerdeführerin vorbereiteten Fotos lassen aber
nicht darauf schliessen, dass einer dieser Reklameträger in gleicher Weise
freistehend am Fahrbahnrand aufgestellt wurde wie der von ihr beantragte. Vor
allem aber verdeckt keines der Vergleichsplakate unmittelbar die Ausfahrt aus
einem Garagenvorplatz, wie dies der Fall wäre, wenn dem Gesuch der
Beschwerdeführerin entsprochen würde. Dass ein Augenschein einen anderen
Eindruck oder sonst zusätzliche Erkenntnisse hätte vermitteln können, ist
nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht durfte daher ohne zusätzliche
Beweisanordnung annehmen, dass auch das Rechtsgleichheitsgebot dem
Reklameverbot nicht entgegenstand.

5.
Der angefochtene Entscheid ist in jeder Hinsicht bundesrechtskonform. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Murten, dem
Oberamtmann des Seebezirkes, dem Strassen- und Brückendepartement und dem
Verwaltungsgericht, II. Verwaltungsgerichtshof, des Kantons Freiburg sowie
dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: