Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.203/2002
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2A.203/2002 /kra

Urteil vom 29. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Etienne Petitpierre,
Gerbergasse 1, 4001 Basel,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Waffentragbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 31. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ ersuchte mit Eingabe vom 1. September 2000 bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt um eine Bewilligung zum Waffentragen. Er begründete sein Begehren
damit, dass er als Homosexueller bereits wiederholt Opfer gewaltsamer
Angriffe geworden sei und von einem besonders schwerwiegenden Vorfall im
April 1989 sogar dauernde gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2000 verweigerte die Kantonspolizei Basel-Stadt die
anbegehrte Waffentragbewilligung, da sie den Bedürfnisnachweis als nicht
erbracht erachtete; namentlich fehle es an der Voraussetzung des Vorliegens
einer tatsächlichen Gefährdung. A.________ erhob gegen die
Bewilligungsverweigerung beim Polizei- und Militärdepartement des Kantons
Basel-Stadt (Entscheid vom 15. Dezember 2000) und hernach beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Urteil
vom 31. Oktober 2001) erfolglos Beschwerde.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2002 stellt A.________ beim
Bundesgericht den Antrag, die Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt und
die Entscheide des Polizei- und Militärdepartements sowie des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt seien aufzuheben und er sei zu
den Prüfungen über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs zuzulassen. Sodann ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren.

C.
Das Polizei- und Militärdepartement sowie das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 31. Oktober 2001 ist eine kantonal letztinstanzliche
Verfügung, die sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) stützt. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig, zumal kein Ausschlussgrund
vorliegt (Art. 97 ff. OG; Urteile des Bundesgerichts 2A.26/2001 vom 1. Mai
2001, E. 1a, 2A.411/2000 vom 22. März 2001, E. 1a, sowie 2A.407/2000 vom 11.
Dezember 2000, E. 1a).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG nur gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen zulässig. Soweit der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Polizei- und
Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt sowie der Verfügung der
Kantonspolizei Basel-Stadt verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286/287).

1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 WG benötigt, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe
tragen will, eine Waffentragbewilligung. Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält eine
solche, wer:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt
(Art. 8 Abs. 2);
b) glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst,
andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;
c) eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat. Das zuständige
Departement erlässt ein Prüfungsreglement.

Vorliegend ist streitig, ob die in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG umschriebenen
Voraussetzungen (Bedürfnisklausel) für den Erhalt einer Waffentragbewilligung
erfüllt sind.

2.2 Der Beschwerdeführer hatte vor Appellationsgericht geltend gemacht, eine
Gefährdung im Sinne der erwähnten Bestimmung ergebe sich für ihn dann, wenn
er entsprechend seiner sexuellen Ausrichtung "typische und bekannte
Schwulen-Treffpunkte" aufsuche. Es sei eine Tatsache, dass an solchen
Örtlichkeiten Attacken von Jugendbanden auf Homosexuelle vorkämen, und er sei
dort in der Vergangenheit auch wiederholt Opfer derartiger Gewalttaten
geworden. Im Besonderen sei er im April 1989 bei einem Überfall durch
Jugendliche mit Benzin übergossen und angezündet worden, was beinahe zu
seinem Tod und zu bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie einer
Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im angefochtenen Entscheid räumt das
Appellationsgericht ein, dass es an den bekannten Lokalitäten tatsächlich
immer wieder zu Übergriffen auf Homosexuelle gekommen sei, wobei die zumeist
in Gruppen auftretenden jugendlichen Täter zum Teil erhebliche Gewalt
ausgeübt hätten. In diesem Umkreis bestehe, wie auch der seitens des Gerichts
beigezogene Experte bestätigt habe, eine gegenüber dem Alltagsleben erhöhte
Gefährdung. Es sei jedoch fraglich, ob dieser Gefährdung nur durch das Tragen
einer Waffe begegnet werden könne, seien doch die an den betreffenden Orten
lauernden Gefahren grundsätzlich vermeidbar. Der Beschwerdeführer begebe sich
freiwillig an diese Treffpunkte im Wissen um das Risiko. Auch sei nicht
anzunehmen, dass er seine Homosexualität nur durch das Aufsuchen der
fraglichen Örtlichkeiten ausleben könne, gebe es doch nach Auskunft des
Sachverständigen eine Vielzahl von Homosexuellengruppen in den
verschiedensten Lebensbereichen (z.B. Sport, Berufsgattungen oder Kirchen),
wo entsprechende Kontakte in sicherer Umgebung geknüpft werden könnten. Im
Alltagsleben bestehe für Homosexuelle kaum ein erhöhtes Gewaltrisiko.
Gefährdeter seien jene Homosexuelle, welche nicht offen entsprechend ihrer
Neigung lebten, seien diese doch zur Kontaktsuche auf das erwähnte Milieu
angewiesen. Zu dieser Personengruppe gehöre jedoch der Beschwerdeführer
nicht. In seinem Fall gehe es beim Aufsuchen von "Schwulen-Treffpunkten" auf
öffentlichen Plätzen jedenfalls nicht um die einzige Möglichkeit der Ausübung
seiner Sexualität als elementares Persönlichkeitsrecht. Es bestehe damit kein
grundsätzlicher Unterschied zu Heterosexuellen, die aufgrund persönlicher
Vorlieben ihre sexuellen Kontakte im Milieu knüpften. Auch dort könnten im
Übrigen erhöhte Gefahren lauern, welche die Erteilung von
Waffentragbewilligungen an die betreffenden Milieugänger jedoch keinesfalls
zu rechtfertigen vermöchten. Die allgemeine Zulassung des Waffentragens im -
homo- oder heterosexuellen - Milieu würde dem Ziel des Waffengesetzes in
krasser Weise zuwiderlaufen. Zwar sei das Aufsuchen der erwähnten Treffpunkte
durch den Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen, doch könne er aus
dieser Gewohnheit keine zusätzlichen Rechte, wie jenes auf Erhalt einer
Waffentragbewilligung, ableiten. Sein Anspruch gegenüber dem Gemeinwesen gehe
vielmehr dahin, dass sich die Polizei auch an solchen Orten durch
entsprechende Kontrollen um grösstmögliche Sicherheit bemühe. Der
entscheidende Unterschied des vorliegenden Falles gegenüber Tätigkeiten wie
dem Begleiten von Geldtransporten, welche untrennbar mit dem Risiko von
Raubüberfällen verbunden seien, liege in der Vermeidbarkeit der Gefährdung.
Es könne daher nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanzen die strengen
Anforderungen an die Erteilung einer Waffentragbewilligung im Falle des
Beschwerdeführers als nicht erfüllt erachtet hätten. Die vom Beschwerdeführer
erlittenen Erfahrungen als Opfer von Gewalttaten liessen sein erhöhtes
Bedrohungsgefühl zwar verständlich erscheinen, doch könnten diese subjektiven
Gesichtspunkte rechtlich kein massgebliches Kriterium für die
Bewilligungserteilung sein; erst recht nicht in Frage komme die Bewilligung
des Waffentragens im Sinne einer therapeutischen Massnahme. Der Begriff der
"tatsächlichen Gefährdung" im Sinne von Art. 27 WG beinhalte, dass diese
wirklich und real sei, d.h. nach objektiver Einschätzung eine Gefahrenlage
bestehe. Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit und des gesetzlichen Zweckes
komme es nicht in Frage, die Erteilung von Waffentragbewilligungen von der
subjektiven Befindlichkeit der Gesuchsteller abhängen zu lassen.

2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, eine "tatsächliche Gefährdung" des
Beschwerdeführers bei Besuchen in "Milieutreffpunkten" sei im Verfahren
nachgewiesen und von der Vorinstanz auch anerkannt worden. Mit der
Geltendmachung besonderer Umstände ziele der Beschwerdeführer somit nicht auf
eine andere Auslegung des Begriffs der "tatsächlichen Gefahr". Vielmehr wolle
er sein subjektives Befinden bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit
zwischen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit und Interesse an der
öffentlichen Sicherheit berücksichtigt wissen. Die persönlichen Verhältnisse
und Erlebnisse des Beschwerdeführers müssten als absolut aussergewöhnlich und
grausam bezeichnet werden. Es sei für ihn undenkbar, einen "Milieutreff"
aufzusuchen, ohne eine Schusswaffe mit sich zu führen. Die Beschneidung der
persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers sei somit im Gegensatz zu anderen
Personen mit vergleichbaren Neigungen, welche derartige Taten nicht erlebt
hätten, wesentlich tiefgreifender, da er nicht mehr freiwillig entscheiden
könne, die "Milieutreffpunkte" auch ohne eine Schusswaffe aufzusuchen. Vor
diesem Hintergrund erscheine es angemessen, für den Beschwerdeführer gestützt
auf seine einmalige und ausserordentliche Vergangenheit eine Ausnahme zu
machen. Die "Abwägung der Verhältnismässigkeit" könne nur dazu führen, dass
eine so einschneidende Behinderung der persönlichen Freiheit mit dem Anspruch
des Staates auf öffentliche Sicherheit nicht mehr zu rechtfertigen sei. Dies
gelte umso mehr, als der Staat weder in der Lage sei, die öffentliche
Sicherheit für alle Personen zu gewährleisten, noch einen erlittenen
Übergriff wieder gutzumachen.

2.4 Eine Waffentragbewilligung wird nur dann erteilt, wenn der Gesuchsteller
die Waffe zum Schutz vor einer "tatsächlichen Gefährdung" benötigt (Art. 27
Abs. 2 lit. b WG). Mit Recht nimmt das Appellationsgericht an, dass es sich
dabei nicht um eine konkrete Gefährdung handeln muss, geht es doch um die
Würdigung potenzieller künftiger und daher nicht in den Einzelheiten
abschätzbarer Sachverhalte. Massgeblich ist, ob für den Gesuchsteller
aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund
anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er in Gefahrensituationen gerät, die
das Tragen einer Waffe zu seinem Schutz oder zum Schutz von Dritten als
wirksames Abwehrmittel geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001, publiziert in: ZBl 103/2002 S. 220
ff., E. 3b). Dabei durfte die Vorinstanz zu Recht voraussetzen, dass das
Tragen einer Waffe nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Gefahr eines
Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann. Dies
entspricht der vom Bundesrat in der Botschaft zum Waffengesetz vertretenen
Auffassung, wonach der Gesuchsteller im Rahmen des Bedürfnisnachweises eine
Gefährdung glaubhaft zu machen hat, welcher nur durch das Tragen einer Waffe
begegnet werden kann (BBl 1996 I 1071). Wenn das Aufsuchen des betreffenden
"Milieutreffpunktes" für den Beschwerdeführer tatsächlich gefährlich ist,
dann ist es ihm zuzumuten, seine Kontakte auf andere Weise zu suchen. Hierin
liegt keine unverhältnismässige Beschränkung der persönlichen Freiheit des
Beschwerdeführers, dem das Aufsuchen solcher Örtlichkeiten - nötigenfalls
auch unter Mitführung eines nicht unter das Waffengesetz fallenden
Selbstverteidigungsmittels (z.B. Pfefferspray, etc.) - unbenommen bleibt.
Würde das Sicherheitsbedürfnis für Aktivitäten dieser Art eine
Waffentragbewilligung rechtfertigen, könnten - wie das Appellationsgericht
zutreffend bemerkt - auch heterosexuelle Besucher gefährlicher Milieus solche
Bewilligungen verlangen, was zu einer Häufung des Waffentragens in diesen
Kreisen führen und durch die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit den Zielen des Waffengesetzes zuwiderlaufen würde. Das scheint
auch der Beschwerdeführer anzuerkennen. Er erachtet jedoch in seinem Fall die
Verweigerung der Waffentragbewilligung deswegen als unverhältnismässig, weil
er bereits einmal am fraglichen Treffpunkt als Opfer einer Gewalttat schwer
verletzt worden ist und aus diesem Grund ein erhöhtes subjektives Bedürfnis
nach Sicherheit habe. Es sei für ihn absolut undenkbar, einen "Milieutreff"
ohne Schusswaffe aufzusuchen. Dies vermag jedoch die Erteilung der
anbegehrten Waffentragbewilligung noch nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig
der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Geltung des Waffengesetzes
nach eigenen Angaben jahrelang die "Milieutreffpunkte" mit einer Waffe
aufgesucht habe, ohne dabei jemanden zu verletzen. Es ist dem
Beschwerdeführer nach dem Gesagten zuzumuten, sich durch das Fernhalten von
den einschlägigen Örtlichkeiten der dort bestehenden und von ihm aus
verständlichen Gründen als gravierend eingeschätzten Gefahr von Übergriffen
zu entziehen. Die Verweigerung der anbegehrten Waffentragbewilligung durch
das Appellationsgericht hält damit vor Bundesrecht stand.

3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Aufgrund der
sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Appellationsgerichts konnte der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einem Erfolg seiner Beschwerde rechnen.
Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum Vornherein aussichtslos zu
betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist infolgedessen abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, wobei seiner finanziellen Situation bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: