Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.202/2002
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2A.202/2002 /zga

Urteil vom 8. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________, 4051 Basel,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert,
Steinenvorstadt 75, Postfach 220, 4010 Basel,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. November 2001)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Der 1961 geborene X.________, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina,
reiste im Juli 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der
Schweiz lernte er die 1950 geborene Y.________, eine Schweizerin slowakischer
Herkunft, kennen, welche er am 4. Oktober 1994 heiratete. Am 2. November 1994
zog er das Asylgesuch zurück, und am 24. April 1995 erteilten ihm die
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt (kantonale Fremdenpolizei) eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau, welche mehrmals,
zuletzt bis 19. April 1999, verlängert wurde. Ein Gesuch um weitere
Verlängerung der Bewilligung lehnte die Fremdenpolizei am 4. April 2000 ab
und X.________ wurde zum Verlassen des Kantons aufgefordert (Wegweisung). Ein
gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an das Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos und am 7. November 2001 wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen
den Departementsentscheid erhobenen Rekurs ab. Das Urteil des
Appellationsgerichts wurde dem Vertreter von X.________ am 2. April 2002
eröffnet.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Mai 2002 beantragt X.________, das
Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und es sei seine am 19. April
1999 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell sei das
Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind andere
Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Akten) verfügt worden.

2.
2.1Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen.

Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe. Ein
Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann
nicht bestehen, wenn schon zum Vornherein nie der Wille bestand, eine Ehe
einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, einem Ausländer
zu einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung zu verhelfen. Die kantonalen
Behörden haben die Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich nicht damit
begründet, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei. Das
Appellationsgericht hat vielmehr die Bewilligungsverweigerung darum
geschützt, weil die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese ursprünglich
nicht bloss aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen worden sein sollte,
unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.

Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren auf eine
Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit
dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen; dieses
Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit
Hinweisen). So verhält es sich insbesondere dann, wenn der schweizerische
Ehegatte des um Bewilligung ersuchenden Ausländers seit Jahren von diesem
getrennt lebt, etwa weil er im Ausland weilt, und mit einer Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist, wobei es
auf die Ursache der Trennung der Ehegatten nicht ankommt. Die Berufung auf
die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig
losgelöst von der Aussicht auf ein irgendwie geartetes Zusammenleben mit dem
schweizerischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; auf
eine derartige Beanspruchung des Aufenthaltsrechts des ausländischen
Ehegatten in der Schweiz ist Art. 7  ANAG nicht ausgerichtet  (BGE 127 II 49
E. 5b-d S. 57 ff., mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts).

2.2 Dafür, dass der um Bewilligung ersuchende Ausländer nicht (mehr) eine
eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung umgehen will, sind konkrete Hinweise
erforderlich. Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist oft - wie bei der eigentlichen Scheinehe (vgl. BGE
122 II 289 E. 2b S. 295) oder früher bei der Bürgerrechtsehe (vgl. BGE 98 II
1 ff.) - nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a S. 57).
Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten (BGE
98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c
S. 248; 95 II 143 E. 1 S. 146).

Tatsächliche Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche
Behörde - wie vorliegend das Appellationsgericht - als Vorinstanz den
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Dies ergibt
sich aus Art. 105 Abs. 2 OG, welcher zudem grundsätzlich auch tatsächliche
Noven ausschliesst und es dem Bundesgericht insbesondere nicht erlaubt,
nachträgliche (nach der Fällung des angefochtenen Urteils eingetretene)
Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen (BGE 125 II 217 E. 3a S.
221). Dies gilt vorliegend für den Umstand, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers im Laufe des Monats März 2002, also mehrere Monate nach der
Urteilsfällung durch das Appellationsgericht, wieder in die Schweiz
eingereist ist.

Frei prüft das Bundesgericht die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen
(Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe diene allein
noch der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften.

2.3 Das Appellationsgericht geht in seinem Urteil von der erwähnten
Rechtsprechung zur Frage der missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Es
stützt seinen Entscheid auf die folgenden tatsächlichen Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verheiratete sich nach bloss zweimonatiger Bekanntschaft
mit einer um elf Jahren älteren Schweizer Bürgerin. Selbst nach seiner
eigenen Darstellung lebten die Ehegatten während weniger als zwei Jahren
zusammen. Jedenfalls seit 1996 leben sie getrennt. In der Folge zeugte der
Beschwerdeführer mit einer anderen Frau ein Kind. Die Ehefrau reiste im
Februar 2001 aus Basel ab und in ihr Ursprungsland, die Slowakei zurück, was
seither zusätzlich auch objektiv die Pflege einer echten ehelichen Beziehung
praktisch ausschloss. Das Appellationsgericht befasst sich auch eingehend mit
den Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über Bestand und
Natur ihrer Ehe gegenüber den Behörden. Es hat in nachvollziehbarer und unter
dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstandender Weise den
tatsächlichen Schluss gezogen, dass die Ehegatten, insbesondere auch der
Beschwerdeführer, kein Eheleben führen wollen und der Beschwerdeführer sich
ausschliesslich nur noch zur Verfolgung fremdenpolizeirechtlicher Zwecke am -
rein formellen - Bestand der Ehe interessiert. Bei dieser Indizienlage durfte
das Appellationsgericht in antizipierter Beweiswürdigung von der Anhörung der
im kantonalen Verfahren offerierten Zeugen absehen, ohne den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

2.4 Steht aber in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer
ausschliesslich darum am Fortbestand der Ehe interessiert war, um eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken bzw. schliesslich
wohl die Niederlassungsbewilligung zu erhalten, kann er gemäss Art. 7 Abs. 2
ANAG aus seiner Ehe mit einer Schweizerin keinen Anspruch auf
fremdenpolizeiliche Bewilligung ableiten, selbst wenn bisher kein Scheidungs-
oder Trennungsverfahren eingeleitet worden ist. Das angefochtene Urteil, auf
dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG),
verletzt somit Bundesrecht nicht.

2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, und  sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG)
abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Wegweisung gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.6 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: