Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.188/2002
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2A.188/2002 /kil

Urteil vom 2. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________ und B.________ E.-F.________ sowie deren Kinder
C.________ und D.________ E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, dieser
substituiert durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
c/o Rechtsanwalt Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom

13. März 2002)
Sachverhalt:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich
lehnte es am 5. Dezember 2000 ab, die Aufenthaltsbewilligung der aus
Mazedonien stammenden Familie E.-F.________ zu verlängern. Der Regierungsrat
bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 5. September 2001, da wegen der
Erwerbsunfähigkeit von A.E.________ (geb. 1960) dessen Aufenthaltszweck als
"erfüllt" zu gelten habe. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels eines Rechtsanspruchs auf die
Bewilligungserteilung am 13. März 2002 nicht ein. A.________ und B.E.________
beantragen vor Bundesgericht für sich und ihre Kinder C.________ (geb. 1984)
und D.________ (geb. 1988), das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
die Sache zu einem positiven materiellen Entscheid an die kantonalen
Instanzen zurückzuweisen.

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Ein solcher besteht vorliegend weder gestützt auf das nationale
noch das internationale Recht, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist (vgl. BGE
127 II 377 E. 2 u. E. 8, 161 E. 1b S. 165; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar
2002, E. 1 u. 3):
2.1Die Beschwerdeführer können sich nicht auf den in Art. 8 EMRK garantierten
Schutz des Familienlebens berufen, da die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie die Fortführung des gemeinsamen
Lebens nicht berührt (BGE 126 II 377 E. 2b/bb S. 383; 121 I 267 E. 1 S. 268).
Unbegründet ist auch ihr Hinweis auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Zwar hat das
Bundesgericht erkannt, dass sich gestützt hierauf ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bei besonders intensiven privaten Beziehungen ergeben
kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); eine solche enge
Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen fehlt hier indessen: Der
Beschwerdeführer hielt sich von 1986 bis 1990 als Saisonnier in der Schweiz
auf. Erst ab Juli 1990 verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung, um hier
einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Seit Mai 1993 arbeitete er aus
gesundheitlichen Gründen nur noch punktuell, und ab Mai 1997 bemühte er sich
um die Ausrichtung einer vollen IV-Rente. Im Dezember 2000 wurde den
Beschwerdeführern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und
ihnen Frist zur Ausreise gesetzt. Ihre Anwesenheit beruht seither auf der
aufschiebenden Wirkung der von ihnen ergriffenen Rechtsmittel, weshalb diese
für die Würdigung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Mazedonien nicht oder
nur ganz beschränkt in Betracht fallen kann (Urteil 2A.471/2001 vom 29.
Januar 2002, E. 2b/cc). Eine relevante Aufenthaltsdauer von rund zehn bzw.
acht und sieben Jahren (gestützt auf den Familiennachzug für die Frau und die
Kinder im Sommer 1992 bzw. 1993) lässt nicht auf derart intensive Beziehungen
schliessen, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (BGE 126 II 377 E.
2c S. 384 ff.). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar nur
beschränkt Deutsch spricht, sowohl er wie seine Frau sich für ihre hiesige
Verwurzelung einzig auf die Dauer ihrer Anwesenheit bzw. die Verhältnisse in
ihrer Heimat berufen und der Beschwerdeführer bzw. seine Familie schliesslich
in der Zeit von 1998 bis März 2001 auch mit rund Fr. 118'000.-- unterstützt
werden musste. Andere sie in der Schweiz integrierende Momente machen die
Beschwerdeführer nicht geltend. Der Sohn D.________ hat hier zwar die
Primarschule besucht, er befindet sich indessen noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Der ältere, im Juli 1993 in die Schweiz gekommene
C.________ hat am 23. August 2001 eine Lehre als Elektromonteur begonnen,
doch musste er sich dabei von Anfang an bewusst sein, dass er diese
allenfalls nicht hier würde abschliessen können, nachdem die
Aufenthaltsbewilligung seines Vaters bereits im Dezember 2000 nicht
verlängert worden war. Im Übrigen ist er erst als Neunjähriger in die Schweiz
gekommen, womit er mit den Verhältnissen in seiner Heimat noch vertraut sein
dürfte. Soweit er einwendet, seit zwei Jahren mit einer Freundin liiert zu
sein, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, wäre die
Bewilligungsfrage gestützt auf Art. 17 ANAG gegebenenfalls nach einer Heirat
neu zu beurteilen. Was die gesundheitliche Situation von A.E.________
betrifft, bestehen keine Hinweise dafür, dass er einer Behandlung bedürfte,
die er nur in der Schweiz erhalten könnte. Seine Anwesenheit für die weiteren
invalidenrechtlichen Abklärungen ist nicht unabdingbar und kann nötigenfalls
über entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden.

2.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf Art.
13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO; SR 823.21) und auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs.
2 BV:
2.2.1Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass der Ausländer von
den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass
er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte. Die
Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung so oder anders frei (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit
Hinweis). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls müssen
sich deshalb nicht mit jenen für die Bejahung besonders intensiver privater
Beziehungen decken (Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/dd).

2.2.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff. (bei
vergleichbarer Konstellation) eingehend mit der Tragweite des
verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots befasst; an den dortigen
Ausführungen ist festzuhalten. Wer die Erwerbstätigkeit, für die ihm die
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt worden ist, nicht mehr ausübt
oder ausüben kann, hat grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass ihm der weitere
Aufenthalt verweigert wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG in Verbindung mit Art.
10 Abs. 3 ANAV). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene Ausländer
treffen kann, wenn sie über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, mag
hart erscheinen, liegt jedoch in der Natur der Sache und stellt keine
verbotene (direkte oder indirekte) Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe
dar. Ihre Situation kann auch nicht mit jener von im Familiennachzug in die
Schweiz gelangten Angehörigen verglichen werden (Urteil 2A.471/2001 vom 29.
Januar 2002, E. 2c).

2.3 Unbegründet ist schliesslich die Kritik, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet kein
schutzwürdiges Vertrauen in deren Erneuerung (BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 f.).
Die Aufenthaltsbewilligung wurde A.E.________ wiederholt verlängert, um ihm
die Arbeitssuche bzw. die im Rahmen des IV-Verfahrens nötigen Abklärungen zu
ermöglichen. Die Fremdenpolizei gab den Beschwerdeführern dabei nie zu
verstehen, dass diese ohne weiteres verlängert würde. Im Gegenteil: Mit Blick
auf die jeweiligen Abklärungen musste ihnen vielmehr klar sein, dass die
Bewilligung nur für die entsprechende Periode gewährt und hernach im Rahmen
von Art. 4 ANAG wieder überprüft würde.

3.
3.1Für alles weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil
wird das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist nicht zu entsprechen, da die Eingabe gestützt auf BGE 126
II 377 ff. bzw. auf das Urteil 2A.471/2001, welches ihrem Rechtsvertreter vor
Einreichung der vorliegenden Beschwerde eröffnet worden war, als aussichtslos
zu gelten hatte (vgl. Art. 152 OG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: