Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.187/2002
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2A.187/2002 /kil

Urteil vom 6. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

N. M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für D.M.________

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 19. März 2002)

Sachverhalt:

A.
Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende D.M.________, geboren am 6.
Oktober 1928, ersuchte am 16. April 1999 bei der Schweizer Vertretung in
Istanbul um ein Einreisevisum in die Schweiz, wo sein über die
Niederlassungsbewilligung verfügender Sohn N.M.________ und dessen
nachgezogene Familie (Ehefrau und vier Kinder) leben. Das Gesuch wurde in der
Folge wegen nicht gesicherter Wiederausreise abgewiesen. Am 6. Juli 1999
beantragte D.M.________ bei der Schweizer Botschaft in Skopje/Mazedonien
erneut ein Visum. Nachdem N.M.________ eine Garantieerklärung für seinen
Vater abgegeben hatte, wurde diesem am 24. Oktober 1999 ein Besuchervisum für
drei Monate ausgestellt, mit welchem er sodann in die Schweiz einreiste. Nach
Ablauf des Visums blieb D.M.________ weiter bei seinem Sohn in A.________.

B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 wies das Ausländeramt des Kantons St.
Gallen ein von N.M.________ eingereichtes Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen Vater
D.M.________ ab mit der Begründung, aufgrund unvollständiger Unterlagen
könnten die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht geprüft werden
und es bestehe zudem der Verdacht, die eingereichten Unterlagen seien nicht
echt. Schliesslich verfüge N.M.________ nicht über ausreichende finanzielle
Mittel, um neben seiner Familie auch für seinen Vater aufzukommen.

Diese Verfügung focht N.M.________ erfolglos beim Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen an (Entscheid vom 10. Januar 2002).

C.
Mit Urteil vom 19. März 2002 (versandt am 25. März 2002) wies das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von N.M.________ gegen den
Rekursentscheid des kantonalen Justiz- und Polizeidepartements erhobene
Beschwerde ab. Das Gericht kam zum Schluss, es bestehe kein Rechtsanspruch
auf die anbegehrte Bewilligung, da ein für die Berufung auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) erforderliches
Abhängigkeitsverhältnis des Gesuchsstellers gegenüber seinem Vater nicht
ausgewiesen sei. Dem Justiz- und Polizeidepartement könne im Weiteren auch
keine Rechtsverletzung vorgehalten werden, soweit es die
Bewilligungserteilung im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 4
ANAG; Art. 34 und 36 BVO) abgelehnt habe.

D.
Mit Eingabe vom 24. April 2002 hat N.M.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der er beantragt, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2002 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für D.M.________
zu bewilligen sei; die Streitsache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen stellt den Antrag,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen
beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f., 161 E. 1a S. 164, je
mit Hinweisen).

1.2 Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen
Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf
Erteilung der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht
behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 36 der Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21)
beruft (Geltendmachung wichtiger Gründe für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung) bzw. eine fehlerhafte Anwendung von Art. 34 BVO durch
die Vorinstanz moniert (unzutreffende Verneinung genügender finanzieller
Mittel), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die erwähnten
Bestimmungen gegenüber dem Gesetz keine zusätzlichen Rechtsansprüche schaffen
(BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96; 122 II 186 E. 1a S. 188). Nichts anderes gilt,
soweit auf Art. 13 lit. f BVO Bezug genommen wird: Die Anerkennung eines
solchen Härtefalles bewirkt nur, dass der (erwerbstätige) Ausländer von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, und führt nicht dazu,
dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht bzw.
dass die Bewilligungsverweigerung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden kann (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95; 122 II 186).

1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Rechtsanspruch ergebe sich aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)
garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens.

Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.;
126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen). Der Schutzbereich dieses
Grundrechts ist an sich nicht auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, beschränkt. Geht
es um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind und ihre
Beziehungen in der Regel nicht (mehr) in gemeinsamem Haushalt pflegen, setzt
eine in fremdenpolizeilicher Hinsicht schützenswerte familiäre Beziehung aber
voraus, dass der Ausländer, um dessen Zulassung ersucht wird, in einer so
engen Beziehung zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem
eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann. Ein solches muss
auch zwischen einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Kind
und dessen nachzuziehendem Elternteil ausgewiesen werden (Urteile des
Bundesgerichts 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.3 mit Hinweis, sowie
2A.333/1994 vom 21. August 1995, E. 3); es kann sich aus besonderen
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegt dagegen kein
derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen und
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels eines
Bewilligungsanspruches nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 120 Ib 257 E.
1d/e S. 260 f.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff., mit Hinweisen; ferner: Alain
Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 284).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der rechtlichen Würdigung
durch das Verwaltungsgericht sei ein im Sinne von Art. 8 EMRK massgebliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen seinem Vater und ihm gegeben: Seit dem Tod
der Ehefrau des Vaters und angesichts der Kriegswirren im Heimatland sei der
Vater des Beschwerdeführers heute vollkommen hilflos und altershalber voll
pflegebedürftig. So sei er nicht in der Lage, selbst zu kochen. Er brauche
permanent jemanden, der ihm zur Seite stehe; allein könne er das tägliche
Leben nicht mehr fristen. Sollte er sich als einziger von der Familie trennen
müssen, würde er in seinem Heimatland, wo er weder über eine Unterkunft
verfüge noch mit einer finanziellen Unterstützung durch die Öffentlichkeit
rechnen dürfe, völlig untergehen.

2.2 Im angefochtenen Entscheid ist das Verwaltungsgericht demgegenüber zum
Schluss gekommen, es liege keine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 8
EMRK vor. Allein das Alter und die Mittellosigkeit sowie das Fehlen von
Verwandten in der Heimat oder der Wunsch nach Pflege familiärer Beziehungen
vermöchten eine besondere Abhängigkeit nicht zu begründen. Inwiefern der
Vater des Beschwerdeführers pflegebedürftig sei, werde nicht näher begründet.
Da dieser noch rund drei Jahre zuvor eine Reise zu den heiligen Stätten im
Islam unternommen habe und 1999 selbständig in die Schweiz gereist sei, sei
jedenfalls nicht von einer Krankheit oder Gebrechlichkeit bzw. Hilflosigkeit
auszugehen, zumal kein ärztliches Zeugnis über gesundheitliche Beschwerden
eingereicht worden sei.

2.3 Weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch die Vorbringen in
der Beschwerde lassen auf das Vorliegen eines besonderen
Abhängigkeitsverhältnisses des Vaters zu seinem beschwerdeführenden Sohn
schliessen, welches gestützt auf Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch zu
begründen vermöchte. Dazu genügen gewisse auf das Alter zurückzuführende,
nachteilige Lebensumstände allein ebenso wenig wie die Mittellosigkeit oder
der Umstand, dass alle übrigen Verwandten im Ausland leben oder verstorben
sind. Soweit der Vater des Beschwerdeführers für alltägliche Verrichtungen
wie das Führen des Haushalts aufgrund altersbedingter Gebrechlichkeit auf
Hilfe angewiesen sein sollte, kann ihm diese auch in seinem Heimatland
seitens Dritter gewährt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit
ihm nicht ein Mindestmass an Unterstützung seitens seines Sohnes oder anderer
im Ausland lebender Angehörigen im Rahmen von Besuchsaufenthalten vor Ort
geleistet werden könnte, selbst wenn damit ein gewisser Aufwand verbunden
wäre. Wer - wie der Beschwerdeführer - in ein anderes Land übersiedelt, hat
grundsätzlich die sich daraus für die Pflege familiärer Beziehungen
ergebenden Konsequenzen zu tragen. Dass medizinische Gründe eine Betreuung
des Vaters durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie in der Schweiz
unumgänglich machen, wird weder behauptet noch mit entsprechenden ärztlichen
Zeugnissen belegt. Eine allenfalls notwendige Beihilfe in finanzieller
Hinsicht kann der Beschwerdeführer seinem Vater auch von der Schweiz aus
leisten; jedenfalls genügt eine entsprechende Bedürftigkeit für sich allein
nicht zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8
EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.4.4). Nicht
stichhaltig in dieser Hinsicht sind auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde, wonach die familiäre Beziehung in der Schweiz tatsächlich gelebt
werde, das Zusammenleben nunmehr seit drei Jahren bestens funktioniere und
der Beschwerdeführer damit den Tatbeweis erbracht habe, für seinen Vater
bestens sorgen zu können. Mit dem Hinweis auf den gegenwärtigen, eigenmächtig
begründeten Zustand ist das Vorliegen eines relevanten
Abhängigkeitsverhältnisses noch nicht dargetan. In seiner Eingabe an das
Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer lediglich von der Notwendigkeit
einer üblichen familiären Betreuung und von einer altersbedingten
Pflegebedürftigkeit gesprochen, ohne diese Umstände näher zu erläutern oder
gar zu beweisen. Erst recht fehlt es an einem Beleg dafür, dass der Vater -
wie in der Beschwerde behauptet wird - nunmehr vollkommen hilflos und voll
pflegebedürftig sein soll.

Der Beschwerdeführer kann sich somit im Verhältnis zu seinem Vater mangels
eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht auf das in Art. 8 EMRK
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, weshalb sich aus
dieser Bestimmung kein Anspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung
ableiten lässt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit auch insoweit
nicht einzutreten.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, in einem genau gleichen
Fall in Flums/SG sei dem Ausländer der Aufenthalt gestattet worden, weshalb
es das Gleichbehandlungsgebot verletze, wenn seinem Vater gegenüber die
Bewilligung verweigert werde. Dieser Einwand erweist sich als unbehelflich,
vermag doch das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV keinen
den Rechtsmittelweg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG öffnenden Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29.
Januar 2002, E. 2c/dd; vgl. auch das zur Publikation bestimmte Urteil
2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.5).

3.
Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Erteilung der für den Vater des
Beschwerdeführers anbegehrten Aufenthaltsbewilligung, so bleibt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Die Eingabe kann auch nicht als
staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer
zu diesem (gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiären) Rechtsmittel in der Sache
selbst (materielle Bewilligungsfrage) mangels eines Eingriffs in rechtlich
geschützte Positionen nicht legitimiert wäre (Art. 88 OG; BGE 126 I 81 E. 3-7
S. 85 ff., mit Hinweisen).

Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache selbst zulässig sind ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.;
vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S.
94), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

4.
Damit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: