Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.185/2002
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2A.185/2002 /mks

Urteil vom 15. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

T. X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti
Justinian 23, YU-38000 Prishtina/Kosova,
c/o N. X.________,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Abnahme von Vermögenswerten

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Januar 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Die aus dem Kosovo stammende T. X.________ hielt sich im Rahmen eines
Asylverfahrens vom 4. November 1998 bis 4. September 2000 in der Schweiz auf.
Am 18. Februar 2000 wurde sie in Grellingen angehalten, wobei sie Fr.
4'088.30 auf sich trug, welche beschlagnahmt und ihrem Sicherheitskonto
gutgeschrieben wurden. Am 20. März 2000 entschied das Bundesamt für
Flüchtlinge, dass ihr hiervon Fr. 1'000.-- zurückerstattet würden und der
Restbetrag dem Konto Nr. 12799232 gutgeschrieben bleibe. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin
am 15. Januar 2002. Mit Eingabe vom 23. Februar 2002 beantragt T. X.________
sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Bundesamt für Flüchtlinge
anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'088.30 sowie AS 420.-- zurückzuzahlen.

2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist, und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt werden:
2.1Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage der
Zulässigkeit der Abnahme der umstrittenen Vermögenswerte, hingegen nicht
deren Rückerstattung gestützt auf eine allfällige Schlussabrechnung über das
Sicherheitskonto Nr. 12799232. Gegen einen solchen Entscheid steht nach dem
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (Urteil 2A.331/2001 vom 19. September
2001, E. 1). Ob diese rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 106 in
Verbindung mit Art. 32 OG), kann ebenso dahin gestellt bleiben, wie die
Frage, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 108 OG genügt,
nachdem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid nicht sachbezogen auseinander setzt und sich darauf beschränkt, aus
"humanitären Gründen" eine Rückzahlung zu verlangen (vgl. aber BGE 118 Ib 134
ff.); die Eingabe erweist sich so oder anders als unbegründet.

2.2
2.2.1Gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende und Schutzbedürftige
verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und
Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu
leisten. Der Bund richtet zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein (Art. 86 Abs.
2 AsylG). Nach Art. 86 Abs. 4 AsylG müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung Vermögenswerte, die nicht aus ihrem
Erwerbseinkommen stammen, offen legen; die zuständigen Behörden können diese
bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos
sicherstellen und mit den aufgelaufenen Kosten verrechnen, soweit die
Herkunft der Vermögenswerte nicht nachgewiesen ist (Art. 86 Abs. 4 lit. a
AsylG) oder sie einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag, der zurzeit Fr.
1'000.-- beträgt (Art. 14 Abs. 3 AsylV 2 [SR 142.312]), übersteigen (Art. 86
Abs. 4 lit. b AsylG).

2.2.2 Das Bundesamt für Flüchtlinge ging davon aus, die Beschwerdeführerin
habe den Nachweis erbringen können, dass die beschlagnahmten Gelder im
Wesentlichen aus Zahlungen von A. und B. X.________ bzw. gewissen Leistungen
der Gemeinde C.________ stammten, und zahlte deshalb den in Art. 14 Abs. 3
AsylV 2 vorgesehenen "Freibetrag" von Fr. 1'000.-- aus. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Annahme des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements, dass die umstrittenen Gelder in ihr Eigentum
übergegangen seien und keine Drittansprüche mehr daran bestünden, weshalb sie
dem Sicherheitskonto gutgeschrieben werden durften, bundesrechtswidrig wäre.
Nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, soweit dies zumutbar
ist. Über eine allfällige Rückzahlung eines Saldos des Sicherheitskontos ist
im Rahmen der Schlussabrechnung zu entscheiden (vgl. Art. 87 AsylG sowie das
Urteil 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001). Einen entsprechenden Anspruch muss
die Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 19 AsylV 2
geltend machen.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
kann ihren  finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: