Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.180/2002
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2A.180/2002 /zga

Urteil vom 20. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatskanzlei, Kaspar
Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36,
Postfach, 8021 Zürich.

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 27. Februar 2002

Sachverhalt:

A.
Die kroatische Staatsangehörige X.________, geboren am 9. Oktober 1966,
reiste am 24. Juni 1991 in die Schweiz ein, wo ihr die Anwesenheit zunächst
als Kurzaufenthalterin, sodann im Rahmen der Aktion Jugoslawien und
schliesslich erneut als Kurzaufenthalterin zu einer praktischen Ausbildung
als Serviceangestellte bewilligt wurde, letztmals bis zum 7. Oktober 1993.

Am 11. Oktober 1993 heiratete X.________ den Schweizer Bürger Y.________,
geboren 1965, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge
regelmässig verlängert, letztmals bis zum 10. Oktober 1999. Mit
rechtskräftigem Urteil vom 13. November 1998 wurde die Ehe geschieden. Am 12.
Juli 1999 heiratete X.________ den jugoslawischen Staatsangehörigen
Z.________, geboren 1970, welcher sich damals als Asylbewerber in der Schweiz
aufhielt.

B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2000 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt), das
Gesuch von X.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihr Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets. Zur Begründung gab die
Behörde an, die Berufung von X.________ auf ihre (inzwischen geschiedene) Ehe
sei rechtsmissbräuchlich, da die Ehegatten seit 1. Mai 1995 getrennt lebten
und die Ehe seither nur noch aufrechterhalten worden sei, um der Ehefrau den
Aufenthalt zu ermöglichen.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2001 ab, wobei er in Rechnung
stellte, dass X.________ rund einen Monat vor der Scheidung die zeitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt
hätte, und diesen Umstand als zusätzliches Indiz für ein
rechtsmissbräuchliches Aufrechterhalten einer bloss noch formell bestehenden
Ehe wertete.

C.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2002 (versandt am 13. März 2002) wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) die von X.________ gegen
den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht kam
zum Schluss, es lägen typische Umstände einer Zweckehe bzw. einer
Aufrechterhaltung des blossen Eherahmens zur Erreichung eines ehefremden
Zwecks vor; die Anrufung der fünfjährigen Ehefrist erweise sich als
rechtsmissbräuchlich. Auf das Rechtsbegehren um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung trat das Verwaltungsgericht nicht ein, da die
Direktion für Soziales und Sicherheit sich in ihrer Verfügung mit dieser
Frage, welche Gegenstand einer behördlichen Prüfung und eines separaten
Entscheids darstelle, nicht befasst, sondern lediglich über die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden habe.

D.
Mit Eingabe vom 15. April 2002 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, mit der sie beantragt, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 aufzuheben und das
Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen; eventuell sei die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen zur
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen
bzw. subeventuell das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich zu verlängern.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates)
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (2. Abteilung) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

E.
Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 17. Mai 2002 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je
mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Vorbehalten bleiben sodann der Fall
der Gesetzesumgehung gemäss Absatz 2 sowie die allgemeine Schranke des
Rechtsmissbrauchs. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7
ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101; vgl.
dazu BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen) ist nicht erforderlich, dass
die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266;
122 II 289 E. 1b S. 292, je mit Hinweisen).

1.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Gatten wurde am 13.
November 1998 rechtskräftig geschieden. Sie hat deshalb keinen Anspruch mehr
auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Nachdem
die Ehe der Beschwerdeführerin jedoch länger als fünf Jahre dauerte und sie
während dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt
hat, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hat sie gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz - auf welchen sie sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch nach Beendigung der Ehe berufen kann - grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (BGE 122 II 145 E. 3a/b
S. 146 f.; 121 II 97 E. 4c S. 104 f., mit Hinweisen), der gegebenenfalls auch
den weniger weit gehenden Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in sich
schliesst (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001
vom 3. April 2002, E. 1.1.4, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 360 E. 3a S.
366 f.).
1.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten somit
einzutreten. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil
einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss
gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten,
sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b
S. 266, mit Hinweisen).

1.5
1.5.1Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286/287).

1.5.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

2.
2.1Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich
zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird
davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 127 II 49 E.
4a S. 55, mit Hinweisen).

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, namentlich der
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Heirat (am 11.
Oktober 1993) aufgrund des Ablaufens ihrer Kurzaufenthalterbewilligung (per
10. Oktober 1993) die Wegweisung drohte, ihr Ehemann dies wusste und das
eheliche Zusammenleben schliesslich nur gerade 18 Monate dauerte, legen den
Schluss nahe, dass fremdenpolizeiliche Motive bereits für den Abschluss der
Ehe eine wichtige Rolle spielten. Ob diese Indizien genügen, um darauf zu
schliessen, dass der Beschwerdeführerin von Anbeginn an die Absicht zur
Führung einer echten ehelichen Gemeinschaft fehlte, kann offen bleiben.

Auch wenn nämlich die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,
heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
bzw. die Niederlassung ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden
muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht
anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit
Hinweisen), wobei der Rechtsmissbrauch - um in der hier zu beurteilenden
Konstellation massgeblich zu sein - bereits vor Ablauf der fünf Ehejahre, d.
h. vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruches auf die
Niederlassungsbewilligung (oben E. 1.3) vorgelegen haben müsste (BGE 121 II
97 E. 4c S. 104 f.).
2.2 Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der
Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und
ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E.
2.2; vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56; 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II
97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.). Ein Rechtsmissbrauch darf aber nicht
leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die
Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade weil der ausländische
Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat
der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145
E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung
einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten
ist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen).

2.3 Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen von solchen
Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242
E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(oben E. 1.5.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung
auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften.

3.
3.1Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehegatte
am 11. Oktober 1993, unmittelbar nach Verfall ihrer
Kurzaufenthalterbewilligung, die Ehe eingingen. Spätestens am 1. Mai 1995
wurde die eheliche Gemeinschaft, nach rund 18 Monaten ehelichen
Zusammenlebens, aufgegeben. In den folgenden dreieinhalb Jahren bis zur
Entstehung des grundsätzlichen Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung
im Oktober 1998 wurde das Eheleben nicht wieder aufgenommen, wobei die
Beschwerdeführerin erst auf diesen Zeitpunkt hin ihren Widerstand gegen die
seitens ihres Ehemannes anbegehrte Scheidung aufgab und zu einer Konvention
Hand bot. Das Verwaltungsgericht erblickt in diesen Tatsachen Indizien,
welche für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell
bestehende Ehe sprächen: So habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Heirat ein akutes Interesse daran gehabt, ihren ausländerrechtlichen Status
zu verändern, um ihre Anwesenheitsberechtigung nicht zu verlieren. Dass die
Eheleute einen starken Ehewillen bekundet hätten, werde dadurch abgeschwächt,
dass das eheliche Zusammenleben nur derart kurz gedauert habe und in der Zeit
danach keine sichtbaren Anstrengungen zur Rettung der Ehe zu erkennen seien.
Während der Ehemann sich auf den Standpunkt stelle, die Ehe sei bereits nach
rund eineinhalb Jahren gescheitert, bleibe es seitens der Beschwerdeführerin
bei blossen Beteuerungen, an der Ehe festhalten zu wollen. Dass sie noch nach
dreijährigem Getrenntleben an eine Zukunft der Ehe geglaubt habe, wie sie im
Scheidungsverfahren im März 1998 durch ihre Rechtsvertreterin habe verlauten
lassen, wenige Monate später dagegen nicht mehr, liessen Zweifel an ihrer
Darstellung aufkommen, zumal keine klaren Motive für ihren angeblichen
Gesinnungswandel ersichtlich seien. Diese würden durch die Tatsache
verstärkt, dass sich die Beschwerdeführerin nach rund acht Monaten neu
verheiratet habe. Zur verminderten Glaubwürdigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin gesellten sich als gewichtige Indizien das zeitliche
Zusammenfallen des Ablaufens der Aufenthaltsbewilligung mit dem Eingehen der
Ehe einerseits und der Vollendung der Fünfjahresfrist mit der Einwilligung in
die Scheidung andererseits. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass über
gemeinsame Interessen und Neigungen im Sinne einer ehelichen
Lebensgemeinschaft nichts bekannt sei, lägen typische Umstände einer Zweckehe
bzw. einer Aufrechterhaltung des blossen Eherahmens zur Erreichung eines
ehefremden Zwecks vor, womit sich die Anrufung der fünfjährigen Ehefrist als
rechtsmissbräuchlich erweise.

3.2 Gestützt auf die erwähnten Indizien durfte das Verwaltungsgericht ohne
Verletzung von Bundesrecht darauf schliessen, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit nur noch formell bestand und
aufrechterhalten wurde, um fremdenpolizeiliche Ansprüche nicht untergehen zu
lassen. Die Berufung auf eine solche Ehe, um daraus einen Aufenthaltsanspruch
abzuleiten, erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich: Auch wenn sich der
Ehemann vorerst erfolglos von der Beschwerdeführerin zu scheiden versucht
hat, kann kein Zweifel bestehen, dass dessen Ehewillen jedenfalls seit
Einreichung der Scheidungsklage im September 1996 erloschen war und für ihn
eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr in Frage kam.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie sie entgegen der nicht
offensichtlich unrichtigen und daher verbindlichen Sachverhaltsfestellungen
der Vorinstanz geltend macht - selber noch in dem Sinne Anstrengungen zur
Rettung der Ehe unternommen haben sollte, als sie ihren Ehemann immer wieder
zur Rückkehr aufforderte, konnte auch für sie nach mehrjähriger faktischer
Trennung bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände kein Zweifel mehr
am definitiven Scheitern der Ehe bestehen. Mit Recht zieht das
Verwaltungsgericht daher auch die im März 1998 im Scheidungsverfahren
gemachte Aussage in Zweifel, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor an
eine Zukunft der Ehe glaube. Plausible Gründe dafür, dass die
Beschwerdeführerin wenige Monate später, nachdem sie während drei Jahren an
der nicht mehr gelebten Ehe festgehalten hatte, nunmehr eine
Wiedervereinigung als aussichtslos ansah und demzufolge in die Scheidung
einwilligte, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dass im Anschluss an
die Hauptverhandlung im März 1998 Vergleichsgespräche stattfanden, vermag zu
belegen, warum es zu einer weiteren Verzögerung auf dem Weg zur Scheidung
gekommen ist, jedoch nicht den Verdacht auszuräumen, die Änderung der Haltung
der Beschwerdeführerin hänge mit dem nunmehr entstandenen (grundsätzlichen)
Anspruch auf eine zivilstandsunabhängige Anwesenheitsberechtigung zusammen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihr damaliges
fremdenpolizeiliches Interesse an der Eheschliessung sei im vorliegenden Fall
kein geeignetes Indiz, um auf einen Rechtsmissbrauchstatbestand zu
schliessen, gebe es doch gute Gründe, den Heiratstermin wegen einer
bevorstehenden Wegweisung vorzuverlegen. Die Beschwerdeführerin habe ihren
Ehemann bereits während rund einem halben Jahr zuvor gekannt und der
Vorschlag für die Heirat sei - wie den Protokollen des Scheidungsverfahrens
zu entnehmen sei - von diesem aus Liebe und einem Bedürfnis nach einer festen
Beziehung gemacht worden. Es handle sich daher keineswegs um eine
"Aufenthaltsehe". Der Umstand, dass die Eingehung einer Ehe - wie hier (oben
E. 2.1) - allenfalls nicht allein fremdenpolizeilich motiviert war, schliesst
nicht aus, dass sich eine Berufung darauf zu einem späteren Zeitpunkt -
aufgrund weiterer Indizien und in Würdigung der Gesamtumstände - als
rechtsmissbräuchlich erweist. Auf die Beweggründe der Gatten bei der
Eheschliessung, kommt es damit im vorliegenden Fall nur beschränkt an, liegen
doch die gewichtigen Indizien in der Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe
nach der faktischen Trennung über eine lange Zeitdauer hinweg bzw. in der
Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach Entstehung des
Niederlassungsanspruches in die Scheidung einzuwilligen. Schliesslich spielen
auch die Gründe für das Scheitern der Ehe für die Beurteilung des
Rechtsmissbrauchs keine Rolle, soweit - wie vorliegend - mit einer
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu
rechnen ist (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil
2A.509/2001 vom 3. April 2002, E. 3.4).
3.4 Ob das Verwaltungsgericht auf das Begehren um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung hätte eintreten müssen, wie die Beschwerdeführerin
vorträgt,  kann dahingestellt bleiben, da nach dem Gesagten die
Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert worden ist und die gleichen Gründe
auch zur Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung führen müssten.

4.
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
sowie 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2002

Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: