Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.179/2002
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2A.179/2002 /bie

Urteil vom 30. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

Y. ________, geb. 1974, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 19. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Der aus Togo stammende Y.________ reiste nach eigenen Angaben am 31. Januar
2000 ohne Identitätspapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge fest, dass Y.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Demzufolge lehnte es sein Asylbegehren ab und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 4. Dezember 2001.
Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen die Verfügung des
Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ab, wobei
sie ausdrücklich prüfte und bestätigte, dass der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und für den Betroffenen
zumutbar sei; zudem verneinte sie die Voraussetzungen der Anordnung einer
Ersatzmassnahme (E. 6, S. 7 ff. des Urteils vom 13. Dezember 2001). Gestützt
auf dieses Urteil setzte das Bundesamt für Flüchtlinge am 17. Dezember 2001
eine neue Ausreisefrist an (15. Februar 2002). Die Schweizerische
Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf die gegen diese
neue Fristansetzung erhobene Beschwerde nicht ein, und am 16. Januar 2002
lehnte das Bundesamt es ab, gestützt auf die erwähnte Beschwerde die
Ausreisefrist nochmals zu erstrecken.

Am 24. Februar 2002 wurde Y.________ in Untersuchungshaft genommen, und mit
Strafbescheid vom 15. März 2002 verurteilte ihn das Untersuchungsamt
Altstätten unter anderem wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs
zu einer bedingten Gefängnisstrafe und zu einer Busse von Fr. 250.--. Bereits
am 8. März 2002 hatte das Ausländeramt des Kantons St.Gallen gegen ihn mit
Wirkung ab 16. März (vorgesehener Zeitpunkt der Entlassung aus der
Untersuchungshaft) die Ausschaffungshaft angeordnet. Da sich Y.________
geweigert hatte, am 17. März 2002 den für den Ausschaffungsvollzug
organiserten Flug anzutreten, stellte das Ausländeramt der
Verwaltungsrekurskommission, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichter, als kantonaler Haftrichter), das Gesuch, Y.________ sei für
drei Monate bzw. bis zur Ausschaffung in Haft zu belassen. Der Haftrichter
bestätigte am 19. März 2002 nach mündlicher Verhandlung die Haftanordnung vom
8. März 2002 und genehmigte die Ausschaffungshaft bis längstens 15. Juni 2002
(Versand des schriftlich begründeten Entscheids am 21. März 2002).

Mit vom 18. April (zur Post gegeben am 17. April) 2002 datierten Schreiben in
englischer Sprache gelangte Y.________ an den kantonalen Haftrichter; er
erklärte, gegen dessen Entscheid Beschwerde (appeal) führen zu wollen. Der
Haftrichter liess das Schreiben zwecks allfälliger Behandlung als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 19. April 2002 dem Bundesgericht zukommen
(Eingang 22. April 2002). Gestützt darauf ist ein Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.

Der Haftrichter beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - sofern es sich
überhaupt um eine solche handle - sei abzuweisen. Das Ausländeramt stellt den
Antrag, auf die Eingabe nicht einzutreten; sofern die Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde akzeptiert werde, sei sie abzuweisen.

Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.

Innert der ihm hiefür angesetzten Frist ist eine ergänzende Stellungnahme des
Beschwerdeführers in deutscher Sprache eingegangen (datiert vom 28. April,
Postaufgabe 29. April 2002).

2.
2.1Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die
Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und
Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer
erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des
Hafrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die
Haft ungerechtfertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2
S. 135 f.).

Die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 17./18. April 2002 lässt zwar
erkennen, dass er die Aufhebung des Haftrichterentscheids anstrebt. Indessen
befasst er sich zur Begründung eines derartigen Begehrens ausschliesslich mit
der Frage, ob er in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werden könne. Er
bestreitet damit im Wesentlichen die Rechtmässigkeit des der
Ausschaffungshaft zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheids.
Mit diesem Gesichtspunkt aber kann sich das Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft in der Regel nicht
befassen. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen
(vgl. BGE 121 II 59), sind offensichtlich nicht erfüllt, nachdem
diesbezüglich ein umfassend begründeter Entscheid der zuständigen obersten
Rechtsmittelinstanz vorliegt. Auch in der zweiten Eingabe vom 28./29. April
2002 bringt der Beschwerdeführer letztlich bloss zum Ausdruck, dass er nicht
nach Togo ausreisen will. Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise
erscheint fraglich, ob eine im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG sachbezogene
Begründung vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da
der angefochtene Entscheid in jeder Hinsicht vor Bundesrecht standhält, wie
im Folgenden kurz aufgezeigt wird.

2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer im
Asylverfahren ergangenen Wegweisung und damit einem vom Gesetz (Art. 13b
ANAG) vorgesehenen Zweck. Der Beschwerdeführer erfüllt den von den kantonalen
Behörden geltend gemachten Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, nachdem
er selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beharrlich
verkündet, nicht in sein Heimatland zurückreisen zu wollen. Er hat denn auch
den auf den 17. März 2002 vorgesehenen Rückflug vereitelt. Das Bild wird noch
dadurch abgerundet, dass er nunmehr vor Bundesgericht ausführt, es gebe bei
Fehlen von Papieren keinen Beweis dafür, dass er aus Togo stamme, nachdem er
sein Asylgesuch mit der Verfolgungssituation in Togo begründet hatte. Weiter
haben die Behörden zudem bisher vorbildlich das Beschleunigungsgebot
eingehalten. Die dem Beschwerdeführer  im Zusammenhang mit der Behandlung
einer Verletzung im Bein eingesetzte Metallplatte beeinträchtigt weder die
Hafterstehungsfähigkeit noch die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ins
Heimatland zurückzureisen.

2.3 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (unter anderem
scheinen dem Beschwerdeführer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen)
rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(vgl. Art. 154 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: