Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.177/2002
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2A.177/2002/bie

Urteil vom 10. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Firma X.________, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Y.________, Treuhand- und Steuerrechtspraxis,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 3003 Bern.

Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im grenzüberschreitenden Verkehr auf
der Strecke Zürich-Cuprija

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] vom 15. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Am 16. Juni 1998 ersuchte Z.________ für die Firma "X.________", Zürich, um
die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von regelmässigen Fahrten im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke "Zürich - Glarus - Sargans -
Buchs - Lustenau - Heiligenkreuz oder Nickelsdorf - Tompa oder Horgos -
Subotica - Novi Sad - Velika Plana - Cuprija". Nachdem seine Eingabe
wiederholt ergänzt und verbessert werden musste, teilte das Bundesamt für
Verkehr (BAV) dem Rechtsvertreter von Z.________ am 20. März 2000 mit, dass
dem Gesuch wegen verschiedener Verletzungen der Verordnung vom 19. Juni 1995
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und
-führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) nicht entsprochen
werden könne. Erneute Abklärungen im September 2001 ergaben, dass nach wie
vor Vorschriften der Chauffeurverordnung verletzt worden sein dürften,
weshalb das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) das Gesuch am 15. März 2002 formell abwies. Am 9. April
2002 gelangte Z.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, die
entsprechende Verfügung aufzuheben und der Firma "X.________" die bereits
1998 beantragte Bewilligung zur Durchführung von Personentransporten im
grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strecke Zürich - Cuprija zu erteilen.
Am 22. April 2002 wurden bei der Vorinstanz die Verfahrensakten eingeholt.

2.
Gestützt hierauf erweist sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1Für den grenzüberschreitenden Linienverkehr - wie ihn die
Beschwerdeführerin zwischen Zürich und Cuprija anbieten will - ist eine
eidgenössische Bewilligung erforderlich (Art. 37 lit. a in Verbindung mit
Art. 9 und Art. 30 der Verordnung vom 25. November 1998 über die
Personenbeförderungskonzession; VPK, SR 744.11). Diese wird unter anderem
erteilt, wenn nachgewiesen erscheint, dass "die Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen gewährleistet ist" (Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK). Hierzu gehören
auch die Vorschriften der Chauffeurverordnung (Urteil 2A.495/2000 vom 2.
Februar 2001, E. 2b). Diese wurden von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem
Verantwortlichen und ihren Chauffeuren wiederholt missachtet: Z.________ ist
am 27. September 1999 von der Stadtpolizei Zürich wegen Nichtführen der
Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Arbeitgeberkontrolle),
Nichtanhalten der Arbeitnehmer zum rechtzeitigen Abgeben und
vorschriftsgemässen Führen der ARV-Kontrollmittel sowie mangelndem Überwachen
der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit von berufsmässigen Fahrzeuglenkern verzeigt
und durch das Statthalteramt Zürich zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt
worden. Eine weitere Kontrolle am 27. Juli 2001 hat ergeben, dass Z.________
in der Zwischenzeit wiederum
gegen die ARV 1 verstossen haben dürfte, wobei das Verfahren vor dem
Statthalteramt Zürich aber noch hängig ist. Im Rahmen der entsprechenden
Abklärungen hat die Stadtpolizei Zürich festgestellt, Z.________ besitze
offenbar nur rudimentäre Kenntnisse der ARV 1 und kenne die Zusammenhänge von
Mitfahr- und täglicher Ruhezeit sowie die Probleme eines Hauptberufs und
einer Nebenbeschäftigung in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeit nicht. Wenn
das Departement gestützt hierauf angenommen hat, die Einhaltung der
entsprechenden Bestimmungen erscheine damit zurzeit nicht als im Sinne von
Art. 40 Abs. 1 lit. a VPK genügend gewährleistet, ist dies nicht zu
beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin den von ihr beantragten
Liniendienst offenbar bereits ohne entsprechende Bewilligung in Betrieb
genommen hat, weshalb das Bundesamt für Verkehr insofern auch gegen sie
ermittelt (vgl. den ähnlich gelagerten Fall 2A.495/2000 vom 2. Februar 2001,
E. 2).

2.2 Was die Beschwerdeführerin einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie die
Verfahrensdauer kritisiert, verkennt sie, dass diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet, das Vernehmlassungsverfahren wegen der Zahl
der beteiligten Stellen naturgemäss aufwendig ist und die verschiedenen
Verzögerungen teilweise auch auf ihr Verhalten (ungenügende Unterlagen,
Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen) zurückzuführen sind. Soweit
sie am 17. April 2000 einen anfechtbaren Entscheid verlangt hat, der erst mit
der angefochtenen Verfügung ergangen ist, hätte es ihr freigestanden,
diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde
einzureichen. Nachdem inzwischen der formelle Entscheid vorliegt, welcher
gestützt auf die Abklärungen der Stadtpolizei Zürich im Übrigen bereits
damals negativ hätte ausfallen müssen (vgl. die zutreffenden Ausführungen im
Schreiben des Bundesamts für Verkehr vom 20. März 2000), hat die
Beschwerdeführerin heute kein aktuelles Interesse mehr daran, dass ihre
entsprechende Kritik geprüft wird. Es kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben, ob sie - wie vom Departement geltend gemacht -
nachträglich auf ihr Schreiben vom 17. April 2000 zurückgekommen ist und sich
mit einer späteren erneuten Prüfung bezüglich der Einhaltung der
Chauffeurverordnung einverstanden erklärt hat. Unbegründet ist auch der
Einwand, die Beschwerdeführerin werde insofern rechtsungleich behandelt, als
es auch in Betrieben, die bereits über eine Bewilligung verfügten, zu
Verstössen gegen die Chauffeurverordnung komme, ohne dass jenen gleich die
Konzession entzogen werde. Als Gesuchstellerin befindet sie sich zum
Vornherein in einer wesentlich anderen Situation als ein Betrieb, der bereits
über die entsprechende Bewilligung verfügt, gestützt hierauf Investitionen
getätigt hat und im Bewilligungsverfahren grundsätzlich zu belegen vermochte,
dass er die einschlägigen Bestimmungen einhält. Im Übrigen können schwere und
wiederholte Verletzungen der entsprechenden Vorschriften durchaus auch zu
einem Widerruf einer schon erteilten Bewilligung führen (vgl. Art. 45 VPK und
das Urteil 2A.550/2000 vom 21. März 2001).

3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
unterliegende Beschwerdeführerin wird dementsprechend kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: