Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.175/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.175/2002 /zga

Urteil vom 23. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter
Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

FC X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B&P Tax and Legal AG, Waisenhausplatz 14,
Postfach, 3000 Bern 7,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Mehrwertsteuer (Sponsoring / Spielertransfer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 28. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Der FC X.________ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er betätigt
sich im Fussball und ist heute mit seiner ersten Mannschaft in der
Nationalliga des Schweizerischen Fussballverbandes spielberechtigt. Er ist
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Mehrwertsteuerpflichtiger
registriert.
Am 23. Oktober 1996 verlangte die Eidgenössische Steuerverwaltung
verschiedene Unterlagen zu den vom FC X.________ eingereichten
Mehrwertsteuerabrechnungen. Nach Prüfung der Unterlagen erliess sie am 14.
Februar 1997 für die Steuerperiode 1. Quartal 1995 - 2. Quartal 1996 die
Ergänzungsabrechnung Nr. 7195582, mit welcher sie einen Betrag von Fr. -.--
für infolge gemischter Verwendung zu viel in Abzug gebrachte Vorsteuern
einforderte. Am 4. Juli 1997 erging eine weitere Ergänzungsabrechnung Nr.
7745881 für einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. -.--, nachdem der FC
X.________ die Steuerabrechnungen für das 3. und 4. Quartal 1996 nicht
eingereicht hatte.

In der Folge führte die Eidgenössische Steuerverwaltung an verschiedenen
Tagen im Monat März 1998 eine Kontrolle beim FC X.________ durch, die zu
einer Steuernachforderung gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 26013 von Fr. - .--
(1. Quartal 1995 - 4. Quartal 1997) führte. Grundlage dieser Nachforderung
bildeten verschiedene im Anhang zur Ergänzungsabrechnung aufgeführte
Steuertatbestände sowie Korrekturen beim Vorsteuerabzug.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2000 bestätigte die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Steuernachforderungen gemäss Ergänzungsabrechnungen Nr.
26013, Nr. 7195582 und Nr. 7745881. Eine Einsprache wies sie am 8. Mai 2001
ab.

B.
Der FC X.________ führte Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission. Er beanstandete u.a., dass die so genannten
"Sponsoringeinnahmen" vollumfänglich besteuert würden - ohne Aufteilung in
steuerbare Werbeleistung und steuerfreien Gönnerbeitrag - und das Recht auf
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Transfer von Rechten an
Fussballspielern nicht in vollem Umfang gewährt werde.

Mit Entscheid vom 28. Februar 2002 wies die Eidgenössische
Steuerrekurskommission die Beschwerde ab. Hinsichtlich der Beträge, welche
der Verein von Sponsorenvereinigungen einnimmt, bestätigte sie die Praxis,
wonach Werbe- und Bekanntmachungsleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen
und das gesamte Entgelt, welches der Sponsor für seine Imagepflege aufwende,
in die Bemessungsgrundlage falle. In Bezug auf die Kürzung des
Vorsteuerabzugsrechts erwog die Steuerrekurskommission, der Beschwerdeführer
habe die handelbaren Rechte an den Fussballspielern erworben, um einerseits
die Rechte gewinnbringend zu veräussern (steuerbarer Zweck) und andererseits
die Spieler bei sportlichen Anlässen einsetzen zu können (nicht steuerbarer
Zweck). Das rechtfertige die Kürzung des Vorsteuerabzuges infolge gemischter
Verwendung.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der FC X.________ Aufhebung des
Entscheides der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 28. Februar 2002
insoweit, als
1.so genannte "Sponsoringeinnahmen" integral, ohne Aufteilung nach effektiven
Werbeleistungen und Gönnerbeiträgen, besteuert werden und
2.das Recht auf Abzug der Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Transfer von
Rechten an Spielern nicht im vollen Umfang gewährt werde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 4 lit. a und b der hier noch anwendbaren Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV; SR 641.201) unterliegen Lieferungen und
Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie "gegen Entgelt" erbracht
werden. Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von
Leistungen notwendig. Die Leistung, die erbracht wird, ist eine Lieferung
oder Dienstleistung, die Gegenleistung besteht im Entgelt. Nach Art. 26 Abs.
1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berechnet. Zu diesem gehört alles, was
der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Das Entgelt ist somit
Voraussetzung dafür, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, und zugleich
Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (BGE 126 II 443 E. 6a S. 451 mit
Hinweisen).

Für die zu beantwortende Frage, ob und inwieweit Sponsoringleistungen der
Mehrwertsteuer unterliegen, ist folglich von Bedeutung, ob damit ein
Leistungsaustausch verbunden ist. Abgrenzungen drängen sich namentlich zu den
Spenden, Legaten (Vermächtnissen) und anderen freiwilligen Zuwendungen von
Dritten auf. Diese sind in der Mehrwertsteuerverordnung aus dem Jahre 1994
noch nicht geregelt, sondern nur die Subventionen. Gemäss Art. 26 Abs. 6 lit.
b MWSTV gehören "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand"
nicht zum Entgelt. Zudem ist nach Art. 30 Abs. 6 MWSTV der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen, soweit der Steuerpflichtige "Subventionen oder
andere Beiträge der öffentlichen Hand" erhält.

Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, sind Subventionen Beiträge, die
ohne eine entsprechende marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet
werden. Die Subvention ist an die Erfüllung bestimmter, im öffentlichen
Interesse liegender Aufgaben geknüpft. Abgesehen von dieser Zweckbindung
werden aber Subventionen ohne wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung
ausgerichtet. Deshalb sind "Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen
Hand" von der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ausgenommen und ist der
Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs
trägt dem Umstand Rechnung, dass der Lieferung oder Dienstleistung, soweit
deren Preis durch die Subvention verbilligt ist, keine Gegenleistung
(Entgelt) gegenübersteht und somit auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug
besteht (ausführlich dazu BGE 126 II 443 E. 6 S. 450 ff.).

Das Bundesgericht äusserte sich im erwähnten Urteil ebenfalls zur
mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung von Spenden, Legaten und anderen
freiwilligen Zuwendungen an steuerpflichtige Unternehmen. Spenden erfolgen
wie Schenkungen freiwillig; sie unterscheiden sich von der gewöhnlichen
Schenkung darin, dass der Schenker mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der
Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt. Wie die Subvention wird die Spende
aber nicht hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete
Gegenleistung erbringt. Die Spende ist somit nicht Leistungsentgelt, auch
wenn sie dem Empfänger dazu dient, eine Tätigkeit auszuüben. Es rechtfertigt
sich daher, Spenden an steuerpflichtige Unternehmen den Subventionen
gleichzustellen und sie nicht als steuerbare Umsätze zu behandeln. Soweit ein
Steuerpflichtiger neben sonstigem Entgelt solche Zuwendungen erhält, fliessen
diese daher nicht in die Bemessungsgrundlage ein und ist zudem der
Vorsteuerabzug im Verhältnis dieser Einnahmen zu kürzen (BGE a.a.O., E. 8 S.
458 ff.). Allerdings ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige
Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt.

2.
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, inwieweit
Sponsoringleistungen als steuerbares Entgelt in die Bemessungsgrundlage der
Mehrwertsteuer einfliessen und ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.

Das Bundesgericht nahm im Urteil 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 (Pra 2002
Nr. 53 S. 296) für den Bereich Kultursponsoring zu dieser Frage Stellung. Es
geht daraus hervor, dass unter dem Begriff Sponsoring allgemein die Gewährung
von Geldleistungen und geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden
wird, welche damit Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen, sozialen und ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen
Bereichen fördern wollen und gleichzeitig eigene, unternehmensbezogene
Marketing- und Kommunikationsziele anstreben. Der Begriff wird in der Praxis
aber nicht einheitlich verwendet. Es werden darunter Werbeleistungen,
Zuschüsse, Gönner- und Donatorenbeiträge, aber auch Spenden und Legate
subsumiert (Urteil 2A.150/2001, a.a.O., E. 5, mit Literaturhinweisen). Für
Sponsorenleistungen, die in direktem Zusammenhang mit geschäftlichen
Aktivitäten stehen, darf in der Regel dennoch angenommen werden, dass damit
ein Leistungsaustausch verbunden ist. Mit der namentlichen Nennung von
kommerziell tätigen Unternehmen in der Sponsorenliste (beispielsweise eines
Festivalprogramms) erbringt das gesponserte Unternehmen der Sponsorschaft
eine entgeltliche Leistung, von der erwartet werden darf, dass sie auch
entsprechende Public-Relations-Wirkungen zur Folge hat (Urteil 2A.150/2001,
a.a.O., E. 6b). Ähnlich entschied das Bundesgericht bereits in ASA 71, 157 E.
10 in Bezug auf so genannte Propagandabeiträge, die von bestimmten Personen
an einen Kur- und Verkehrsverein zur Abgeltung von Bekanntmachungsleistungen
erbracht wurden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht in ihrer Praxis - richtigerweise -
davon aus, dass Sponsoringleistungen insoweit als steuerbare Umsätze gelten,
als es sich um Werbe- und Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden
und Sponsorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsformen ohne Gegenleistung
nicht der Besteuerung unterliegen (vgl. Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 261 und 356a). Die Abgrenzung ergibt sich aus
den einschlägigen Branchenbroschüren. Daraus ist ersichtlich, dass z.B. eine
entgeltliche Leistung angenommen wird, wenn der Spender in einem
Mitteilungsblatt unter Hinweis auf seine berufliche, gewerbliche oder
unternehmerische Tätigkeit namentlich genannt wird. Eine Erwähnung von
Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit wird
demgegenüber nicht als Werbeleistung betrachtet (vgl. etwa Branchenbroschüre
vom Juli 1995 für den Sport, S. 23 f. Ziff. 4.1.4; Merkblatt Nr. 29 vom Juni
1998 über kulturelle, sportliche und andere Publikums- oder Festanlässe, S. 5
Ziff. 2.4). Ausführlich behandelt wird die Frage des Sponsorings in der im
Zusammenhang mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes erlassenen
Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige (Ziff. 412 ff.). Damit wird die
unter der Geltung der Mehrwertsteuerverordnung entwickelte Praxis
weitergeführt und in Einzelfragen verfeinert (vgl. Urteil 2A.150/2001,
a.a.O., E. 5c).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erhält von der so genannten Sponsorenvereinigung
"X.________ Unternehmen für den FC X.________" jährlich einen Betrag, dessen
Höhe nicht im Voraus feststeht. Er erwähnt die Mitglieder der
Sponsorenvereinigung in jedem Matchprogramm sowie im offiziellen Y.________
Magazin  mit den Firmenlogos. Bei den Mitgliedern der Sponsorenvereinigung -
X.________ Unternehmen - handelt es sich um wirtschaftlich orientierte,
gewinnstrebige Unternehmungen. Auch die vom Beschwerdeführer im offiziellen
Magazin genannten weiteren Hauptsponsoren sind solche Unternehmen. Dieser von
der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und für das
Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 2 OG). Der
Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er erbringe seine Leistung freiwillig,
ohne rechtliche Verpflichtung. Seitens der Sponsorenvereinigung werde nicht
mit einer Werbeleistung gerechnet. Diese würde selbst dann bezahlen, wenn
seitens des Beschwerdeführers die Werbeleistungen ausblieben. Die
Sponsorenbeiträge seien daher nicht Entgelt für Leistungen des
Beschwerdeführers.

3.2 Dieser Beschwerdeeinwand verlangt eine etwas eingehendere Betrachtung zum
Begriff des Leistungsaustausches. Damit ein Leistungsaustausch vorliegt, muss
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
gegeben sein. Schon unter der Warenumsatzsteuer musste zwischen der Lieferung
und der geldwerten Gegenleistung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, wie
das namentlich beim zweiseitigen Vertrag der Fall ist. Doch ist für die
Annahme eines Leistungsaustausches ein Vertragsverhältnis nicht zwingend
erforderlich. Es genügt, wenn das steuerpflichtige Unternehmen tätig wird und
seine Leistung die Gegenleistung auslöst. Das namentlich vom Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (EuHG) mit dem Entscheid Tolsma aufgestellte
Erfordernis, dass ein Leistungsaustausch nur dann vorliege, wenn diesem ein
Rechtsverhältnis zugrunde liege, wurde für das schweizerische Recht weder von
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission noch vom Bundesgericht übernommen;
es wurde in der Doktrin auch kritisiert (vgl. Urteil EuHG vom 3. März 1994,
Rs. C-16/93, Slg. 1994 I-743, und hierzu den Entscheid der Eidg.
Steuerrekurskommission vom 24. April 1997, E. 4a, publ. in: MWST-Journal,
1997 S. 122, mit Hinweisen zur Doktrin). Es genügt vielmehr, dass Leistung
und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine
Gegenleistung auslöst.
Wenn daher der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gegenüber der
Sponsorenvereinigung keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch besitze, er die
Werbeleistungen im Matchprogramm "vielmehr aus reiner Dankbarkeit und in
Anerkennung der Leistungen der Sponsorenvereinigung" erbringe, gehen die
Vorbringen an der Sache vorbei. Wesentlich ist, dass die Werbeleistungen des
Beschwerdeführers mit den Leistungen der Sponsorenvereinigung verknüpft und
durch diese verursacht sind. Die gegenteilige Behauptung widerspricht der
Lebenserfahrung. Sponsoring im Sport dient Unternehmen vorab dazu, sich einem
breiten, sportlich interessierten Publikum bekannt zu machen und sich zu
profilieren. Für Sponsorenleistungen, die im Zusammenhang mit den
geschäftlichen Aktivitäten der Unternehmung stehen, darf daher angenommen
werden, dass das Unternehmen sie erbringt, weil es sich davon eine
Public-Relations-Wirkung erhofft. Die namentliche Erwähnung kommerziell
tätiger Unternehmen in der Sponsorenliste ist daher eine Leistung
(Bekanntmachung), von der erwartet werden darf, dass sie auch entsprechende
Wirkungen entfalten wird.

3.3 Eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbe- oder
Bekanntmachungsleistung einerseits und einen unentgeltlichen Spendenanteil
andererseits ist nicht vorzunehmen. Für die Frage des Leistungsaustausches
kann es auch keine Rolle spielen, ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in
einem vernünftigen Verhältnis stehen oder ob darin noch Goodwill-Leistungen,
Sympathiezuwendungen des Patrons aus der Unternehmenskasse und dergleichen
enthalten sind, wie der Beschwerdeführer einwendet. Es genügt, dass Leistung
und Gegenleistung innerlich verknüpft sind, die eine Leistung ohne die andere
somit nicht erfolgen würde. Diese Auffassung rechtfertigt sich um so mehr,
als Sponsoringleistungen sich nicht auf reine Werbeleistungen reduzieren
lassen, sondern darüber hinaus als indirekte Werbung der Imagepflege der
Unternehmung dienen. Das zeigt sich auch darin, dass kommerziell tätige
Unternehmen in der Praxis Sponsorenleistungen der hier in Frage stehenden Art
regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und sie bis zu einem gewissen
Mass als Gewinnungskosten steuerlich in Abzug bringen (Urteil 2A. 150/2001,
a.a.O., E. 6b; Brülisauer/Kuhn, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2a, N 190 zu Art. 58 DBG).

Weshalb diese Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
kommen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Namentlich macht er nicht
geltend, dass es sich bei einzelnen Gönnern nicht um kommerziell tätige
Unternehmen handelt. Eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt einerseits und
in einen unentgeltlichen Spendenanteil ist demnach weder für die von der
Sponsorenvereinigung noch von den weiteren Gönnervereinigungen (Y.________
u.a.) erbrachten Leistungen vorzunehmen. An dieser Qualifikation ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer mit einzelnen Mitgliedern der
Sponsorenvereinigung daneben separate Werbeverträge mit genauem
Leistungsbeschrieb unterhält, wie er geltend macht. Vielmehr sind
Bekanntmachungs- und Werbeleistungen unabhängig vom Leistungsbeschrieb im
Einzelfall mehrwertsteuerrechtlich einheitlich zu beurteilen.

4.
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich
unbegründet. Er macht geltend, die Sponsorenvereinigung habe sich inzwischen
aufgelöst und ihre Mitglieder seien Aktionäre der X.________ AG geworden;
damit sei es mehrwertsteuerrechtlich völlig unverfänglich geworden, wenn die
in der Aktiengesellschaft zusammengefassten Sponsoren ihn unterstützen
würden, weil in der Aktiengesellschaft den Leistungen der Aktionäre keine
Gegenleistung gegenüberstehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt
so zu beurteilen ist, wie er sich verwirklicht hat. Ob sich ein
wirtschaftlich ähnliches Resultat steuerlich vorteilhafter verwirklichen
liesse, ist demgegenüber Sache der Steuerplanung und hier nicht relevant, wie
die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht bemerkt.
Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, die Sponsorenvereinigung habe nie
in seinem Namen und auf seine Rechnung gehandelt. Er übersieht, dass die
Sponsorenvereinigung auch als Vermittlerin im Namen und auf Rechnung ihrer
Mitglieder aufgetreten sein kann (und dies die Ansicht der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ist, auch wenn es sich nicht direkt um einen Fall von
Art. 10 Abs. 1 MWSTV handelt). In der Beschwerde wird nicht dargelegt,
weshalb diese Auffassung auf einem offensichtlich unrichtig festgestellten
Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG beruhen sollte. Es ist daher
richtig, für die Bemessung der Mehrwertsteuer auf die von der
Sponsorenvereinigung an den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge
abzustellen. Im Übrigen hat die Vorinstanz dargelegt, dass von einer
steuerbaren Leistung auch dann auszugehen wäre, wenn die Sponsorenvereinigung
gegenüber dem Beschwerdeführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
gehandelt hätte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer an die Vereinigung
geleistet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Kürzung des Vorsteuerabzuges im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Transferrechten an Spielern. Er macht
geltend, Transferrechte würden erworben, um über diese Rechte bzw. deren Wert
verfügen und bei einem Weiterverkauf von einer allfälligen Wertsteigerung
profitieren zu können. Diese Rechte würden für steuerbare Zwecke verwendet,
weshalb die Vorsteuer ungekürzt zum Abzug geltend gemacht werden könne.

Es geht bei diesem Einwand um das Problem der so genannten gemischten
Verwendung. Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen
sowohl für Zwecke, die nach Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV zum Vorsteuerabzug
berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTV
der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Zum
Vorsteuerabzug berechtigen namentlich die steuerbaren Lieferungen und
Dienstleistungen (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b MWSTV ). Ist hingegen ein
Umsatz (in den von Art. 14 MWSTV aufgezählten Fällen) von der Steuer
ausgenommen, dann ist auch der Vorsteuerabzug nicht zulässig, wie Art. 13
MWSTV klar stellt. Von der Steuer ausgenommen sind u.a. nach Art. 14 Ziff. 12
lit. e MWSTV die sportlichen Anlässe, bei denen ein Entgelt verlangt wird.
Soweit der Beschwerdeführer neben dem der Steuer unterliegenden Entgelt von
der Steuer ausgenommene Einnahmen erzielt, namentlich aus
Sportveranstaltungen, ist daher sein Vorsteuerabzug im Verhältnis dieser
Einnahmen zu kürzen.

5.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer
setze seine Fussballspieler bei Sportveranstaltungen regelmässig ein. Die
dabei erzielten Umsätze seien als dem Publikum im Rahmen von sportlichen
Anlässen erbrachte Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff.
12 lit. e MWSTV). Der Eingangsumsatz - Erwerb der Rechte am Fussballspieler -
werde daher sowohl für Zwecke verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigten,
wie auch für andere Zwecke, weshalb der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis
der Verwendung zu kürzen sei (Art. 32 Abs. 1 MWSTV). Die Vorinstanz geht
dabei von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und hat den
Sachverhalt richtig gewürdigt. Sie hat dargelegt, das primäre Ziel des
Beschwerdeführers - wie jedes anderen Fussballclubs - bestehe darin, die
Spieler bei den verschiedenen Sportveranstaltungen einzusetzen. Dem
Beschwerdeführer komme es auf den sportlichen Erfolg an, weil davon die
wirtschaftliche Zukunft des Fussballclubs abhänge. Die durch den Erwerb und
das Halten von Spielern allenfalls entstehende Wertsteigerung der
Spielerrechte stelle für den Beschwerdeführer eine mögliche Zielsetzung und
Einnahmequelle dar. Ohne regelmässigen Einsatz der Spieler im Rahmen von
Sportanlässen sei dies aber nicht möglich, weil die Transferrechte an Wert
verlieren würden. Der Einsatz im Rahmen von Sportanlässen sei daher
unumgänglich. Da es sich  dabei um von der Steuer ausgenommene Umsätze
handle, sei der Vorsteuerabzug zu kürzen.
Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer wendet ein, der
Fussballspieler werde nur deshalb für Spiele eingesetzt, um den Wert der
Investitionen in den Spieler bzw. den Wert der Rechte zu mehren und zu
schützen. Das mag zutreffen, ändert aber nichts an der
mehrwertsteuerrechtlichen Qualifikation. Tatsache ist, dass die Spieler für
sportliche Anlässe eingesetzt werden. Diese Umsätze sind von der Steuer
klarerweise ausgenommen, ohne dass es dabei auf das Motiv des
Beschwerdeführers ankäme oder darauf, ob die Rechte an den Spielern noch
anderweitigen Umsätzen (Transferumsätzen) zugeführt werden. In der Praxis
wird eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Ausgangsumsätzen und den
Vorsteuern verlangt, wobei ein Vorsteuerabzug nicht nur bei direktem
Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Ausgangsumsatz zu gewähren
ist, sondern auch dann, wenn der Ausgangsumsatz mit Hilfe der bezogenen
Leistungen ausgeführt wird (Camenzind/Honauer, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 383 Rz. 894-897). Dieser
Zusammenhang ist hier zwischen dem Erwerb der "Spielerrechte"
(Eingangsumsatz) und dem Einsatz der Spieler für Sportanlässe
(Ausgangsumsatz) zweifellos gegeben, auch wenn für die Leistungserstellung
beim Ausgangsumsatz weitere Vorleistungen erforderlich sind, namentlich die
Lizenz des Verbandes, den Spieler einsetzen zu dürfen. Das rechtfertigt die
verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugsrechts infolge gemischter
Verwendung (Art. 32 Abs. 1 MWSTV).

6.
Im Kontrollbericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde der Schlüssel
für die verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzuges errechnet durch
Aufteilung aller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze (u.a.
Einkünfte aus der Meisterschaft) im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen, in
denen auch die Transfererträge enthalten sind. Der Beschwerdeführer hat nicht
dargelegt, welche Spieler an andere Clubs ausgeliehen wurden oder
verletzungshalber oder aus anderen Gründen ausfielen, so dass der
Vorsteuerabzug nicht zu kürzen wäre. Da die Methode, nach welcher die Kürzung
des Vorsteuerabzugs berechnet wurde, nicht umstritten ist, ist die Beschwerde
auch in diesem Punkt unbegründet.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Die bundesgerichtlichen Kosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a, 56a OG). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: