Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.166/2002
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2A.166/2002 /kil

Urteil vom 11. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3,
3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.

Direkte Bundessteuer 1995/96, 1997/98 und 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 19. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wohnt in Bern und ist dort nach eigenen Angaben seit dem ... als
selbständiger Rechtsanwalt mit eigenem Büro tätig.

Wegen nicht eingereichter Unterlagen wurde X.________ nach Ermessen für die
Veranlagungsperiode 1995/96 mit Fr. 75'017.-- (Einkommen Staat; Vermögen: Fr.
85'049.--) sowie Fr. 80'048.-- (Einkommen Bund) und für die
Veranlagungsperiode 1997/98 mit Fr. 100'000.-- (Einkommen Staat; Vermögen:
Fr. 100'000.--) sowie Fr. 107'000.-- (Einkommen Bund) veranlagt. Zudem wurden
ihm Ordnungsbussen und Mahngebühren auferlegt. Gegen die Veranlagungen erhob
X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 1999 Einsprache. Für die Steuerperiode
1995/96 reichte er zusammen mit der Einsprache eine undatierte, nicht
unterzeichnete und unvollständig ausgefüllte Steuererklärung ein. Er
deklarierte für die Staatssteuer ein Einkommen von Fr. 12'731.--. Eine
Selbstschatzung für die direkte Bundessteuer gab er nicht an. In der
Steuererklärung pro 1997/98 vom 15. September 1999 (auf einem Formular pro
1995/96) deklarierte X.________ eine Selbstschatzung von Fr. 8'000.-- je für
die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer.

Mit Verfügung vom 1. März 2000 wurde X.________ für die Steuerperiode
1999/2000 definitiv nach Ermessen veranlagt mit Fr. 90'000.-- (Staat,
Vermögen: Fr. 150'000.--) und mit Fr. 95'000.-- (Bund), da er wiederum keine
Steuererklärung eingereicht hatte. Mit der Einsprache vom 29. März 2000
reichte er zusammen mit andern Unterlagen eine Selbstdeklaration nach, in der
er für die Staatssteuer ein Einkommen von Fr. 15'000.-- angab; für die
direkte Bundessteuer erfolgte keine vollständige Selbstschatzung.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) stellte
X.________ für die Steuerjahre 1995/96, 1997/98 und 1999/2000 ihre
Zustimmungserklärungen vom 13. September 2000 zusammen mit dem jeweiligen
Expertenbericht zu. Die Zustimmungserklärungen enthielten folgende neuen
Beträge:
Periode
Staat/Einkommen
Vermögen
Bund/Einkommen

1995/96
Fr.
36'100
Fr.
141'000
Fr.
41'100
1997/98
Fr.
43'500
Fr.
130'000
Fr.
48'400
1999/2000
Fr.
80'400
Fr.
106'000
Fr.
84'900

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 liess sich X.________ zu den
Zustimmungserklärungen und Expertenberichten vernehmen und stellte
Ergänzungsfragen. Ausdrücklich anerkannt hat er die Höhe der Bussen.

Mit Entscheid vom 21. November 2000 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache
teilweise gut. Da sich aus der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2000 von
X.________ keine neuen, begründeten Erkenntnisse ergäben, welche eine
Neuberechnung der Ermessensveranlagung rechtfertigen würden, wurden die
Veranlagungen gemäss den Zustimmungserklärungen vom 13. September 2001
festgesetzt.

B.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 erhob X.________ bei der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Rekurskommission)
Rekurs (richtig: und Beschwerden) gegen die definitiven
Veranlagungsverfügungen. Diese traf am 19. Februar 2002 im Wesentlichen
folgenden Entscheid:
"...
3.  Der Rekurs betreffend die Staatssteuer pro 1997/98 wird abgewiesen.

4.   Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 1997/98 wird
abgewiesen.

5.   Der Rekurs betreffend die Staatssteuer pro 1999/2000 wird abgewiesen.

6.   Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 1999/2000 wird
abgewie- sen.

7.   Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt
auf eine  Pauschalgebühr von Fr. 3000.--, werden dem Rekurrenten zur
Bezahlung aufer- legt.
..."

C.
Mit Schreiben vom 8. April 2002 erhob X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, die Ziff. 3
bis 7 des Entscheids vom 19. Februar 2002 der Rekurskommission aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die
offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts,
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, Unangemessenheit sowie die
Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Steuerverwaltung und die Rekurskommission beantragen die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2002, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte
Bundessteuer ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]). Der angefochtene Entscheid unterliegt mithin nur insoweit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, als es sich um die
direkte Bundessteuer handelt. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 106
und 108 OG) eingereichte Eingabe des nach Art. 103 lit. a OG legitimierten
Beschwerdeführers ist soweit einzutreten, als nicht die Aufhebung der die
kantonalen Steuern betreffenden Ziff. 3 und 5 des Entscheides verlangt wird.
Die vorliegende Beschwerde kann hinsichtlich der kantonalen Steuern auch
nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, und zwar
bereits deshalb, weil der angefochtene Entscheid insofern nicht
letztinstanzlich ist, was die staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst (vgl.
Art. 86 OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht
wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von
Amtes wegen an; es ist nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien
vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128
II 145 E. 1.2.2 S. 150 f; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).

Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist
das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Über
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ist nicht zu befinden, da
das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit in der fraglichen Materie nicht
vorsieht (vgl. Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Nach Art. 130 DBG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und
nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
(Abs. 2).

Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur vorgenommen werden, wenn der
Steuerpflichtige seiner Pflicht, die Steuerbehörde zu informieren, nicht
nachkommt, sondern auch dann, wenn die von ihm gelieferten Angaben ungenügend
sind, ungeachtet ob ihm die mangelhaften Auskünfte über seine Verhältnisse
zurechenbar sind (vgl. RDAF 2000 2 S. 41, E. 2b S. 43).

2.2 Der Steuerpflichtige muss soweit möglich nach seiner tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Bei der
Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen
nach ihrem eigenen Ermessen zu berücksichtigen, die ihr im Zeitpunkt ihres
Entscheides zur Verfügung stehen. Es kann von ihr jedoch nicht die
Durchführung allzu eingehender Untersuchungen und Abklärungen verlangt
werden, besonders wenn sie nicht über beweiskräftige Unterlagen verfügt (vgl.
RDAF 2000 2 S. 41, E. 2d S. 44; Pra 88/1999 Nr. 168 S. 882). Die
Steuerbehörde hat eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Oktober 1979 in ASA 50 S. 371, E. 3b), ohne allerdings
dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen
bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste
Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass derjenige
Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm
erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als
derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden
Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht
lohnen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1987 in ASA 58 S. 673, E.
3b mit Hinweisen).

2.3 Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen
erwägenswerten Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (StR
49/1994 S. 263, E. 1b; ASA 39 S. 194, E. 3c; 43 S. 171; 58 S. 672, E. 1b).

2.4 Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung erfüllt waren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
ist der Beschwerdeführer seinen Deklarations- und Mitwirkungspflichten im
Veranlagungs- und Rekursverfahren in keiner Weise nachgekommen.

Bei den Akten befinden sich ein Bundesordner, Klarsichtmäppchen mit
Kontoauszügen, Gutschrift- und Lastschriftanzeigen, Strafmandaten, Mahnungen,
Rechnungen, Notizen und ähnlichem sowie ein Umschlag mit Spesenabrechnungen.
Die Belege sind in keiner Weise systematisch geordnet. Die Steuererklärungen
und die Beilagenblätter sind, wenn überhaupt, unsorgfältig und teilweise
unleserlich ausgefüllt. Dies genügt den Anforderungen an eine vollständige
Steuererklärung bzw. an zuverlässige Aufstellungen von
Selbständigerwerbenden, aufgrund derer die Steuerfaktoren einwandfrei
ermittelt werden können, nicht. Die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung sind vorliegend erfüllt.

2.5 Zu prüfen ist weiter die Höhe der vorgenommenen Ermessensveranlagung.
Anders als die Rekurskommission prüft das Bundesgericht bei einer
Ermessenseinschätzung nur, ob die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind und ob
die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschritten haben. Es hebt eine
Ermessensveranlagung nur auf, wenn die kantonalen Behörden nicht von
haltbaren Grundlagen ausgegangen sind und ihnen in die Augen springende
Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind, so dass die Schätzung als
offensichtlich falsch erscheint. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung,
die einen wesentlichen erwägenswerten Gesichtspunkt übergangen oder falsch
gewürdigt hat (StR 49/1994 S. 263, E. 1b; ASA 39 S. 194, E. 3c; 43 S. 171; 58
S. 672, E. 1b). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel sind die
angefochtenen Ermessensveranlagungen zu prüfen.

Will ein Steuerpflichtiger vor Bundesgericht eine Ermessensveranlagung
anfechten, muss er sich mit deren einzelnen Elementen auseinandersetzen und
zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen oder auf offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Auch ist klar darzutun und im
Einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine vorgenommene Schätzung
offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche erwägenswerte Gesichtspunkte
übergangen oder falsch gewürdigt hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.351/1998
vom 15. Oktober 1999, E. 4c).

2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich
unrichtig und unvollständig festgestellt. Es sei ihm nie zur Kenntnis
gebracht worden, welche Unterlagen als nicht beweiskräftig angesehen würden.
Der Beschwerdeführer ist von der Steuerverwaltung wiederholt aufgefordert
worden, die vollständige Steuererklärung und die Einlageblätter für
Selbständigerwerbende einzureichen. Aus den Fragestellungen des
Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2000 zu den
Zustimmungserklärungen vom 13. September 2000 geht hervor, dass er
wesentliche Problemkreise erkannt hatte. Es wäre jedoch an ihm gewesen, diese
Fragen nicht nur aufzuwerfen, sondern deren Relevanz aufzuzeigen und durch
übersichtliche Aufstellungen zu belegen. Wer statt der geforderten
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 Abs. 2 DBG) der Steuerverwaltung
einen ungeordneten Haufen Belege und Rechnungen abgibt, verhält sich
widersprüchlich, wenn er später rügt, er habe nicht gewusst, welche
Unterlagen als nicht beweiskräftig angesehen worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, "das gleiche Substrat" sei als
Einkommen und als angefangene Arbeit zweimal besteuert worden, bleibt er den
entsprechenden Nachweis schuldig. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich,
die entsprechenden Posten vollständig aufzulisten und zu dokumentieren.
Dasselbe gilt für Personalkosten, die er zu belegen hat. Es ist nicht Aufgabe
der Steuerverwaltung, diese Zahlungen in Buchhaltungen Dritter ausfindig zu
machen.

Sodann kann keinem der Argumente des Beschwerdeführers, warum sein Einkommen
unter Fr. 80'000.-- liegen müsse, gefolgt werden. Das Beitragsmaximum bei der
gebundenen Vorsorge muss nicht zwingend ausgenutzt werden. Die Umfrage des
Bernischen Anwaltsverbands, wonach die Einkommen von jungen Anwälten ohne
eigenes Personal weit unter Fr. 100'000.-- liegen sollen, war bei einer
geschätzten Rücklaufquote von 15-17% nicht repräsentativ. Zudem sind auch bei
Einkommen von unter Fr. 100'000.-- Umsätze von Fr. 121'880.-- und Fr.
98'647.--, wie sie von der Steuerverwaltung ermessensweise angenommen wurden,
durchaus wahrscheinlich. Da die Mehrwertsteuer und die direkte Bundessteuer
nach verschiedenen Systemen aufgebaut sind, kann der Beschwerdeführer daraus,
dass er in der fraglichen Zeit nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlag,
vorliegend nichts für die direkte Bundessteuer ableiten.

Nach Art. 28 Abs. 1 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von
Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische
Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen enthalten sind. Der
Beschwerdeführer führt weder eine doppelte Buchhaltung noch einfache
Aufstellungen, wie sie von Art. 125 Abs. 2 DBG verlangt werden. Wenn die
Steuerverwaltung dennoch eine Abschreibung von Fr. 6'500.-- jährlich zulässt
und nur die darüber hinausgehende von Fr. 21'000.-- aufrechnet, ist dies
nicht zu beanstanden.

2.7 Die Vorinstanz hat sich nur sehr summarisch mit den Elementen der
Ermessensveranlagung befasst. Sie führte lediglich aus, die eingereichten
Unterlagen könnten in keiner Weise den umfassenden Mitwirkungspflichten
genügen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal im Stande, einen konkreten
Antrag zu formulieren und anzugeben, wie hoch sein steuerbares Einkommen sein
solle. Im Gegenzug jedoch kritisiere er in unbegründeter Weise die korrekten
Ermessensveranlagungen der Steuerverwaltung. Aufgrund dieser kurzen
Überlegungen wurden die Beschwerden abgewiesen.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 1999/2000 für
die direkte Bundessteuer keine Selbstschatzung abgegeben hatte. Die
Begründung der Vorinstanz ist sehr kurz ausgefallen. Indem sie die
Ermessensveranlagungen der Steuerverwaltung als korrekt bezeichnete, hat sie
sich immerhin implizit deren Begründung angeschlossen. Diese hatte ihren
Veranlagungen die Zustimmungserklärungen vom 13. September 2000 und
Expertenberichte mit Beilagen zu Grunde gelegt, welche dem Beschwerdeführer
vorgängig zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden waren. Die
Expertenberichte und Beilagen enthielten detaillierte Angaben.
Der Beschwerdeführer legt in keinem Punkt konkret dar, dass und weshalb die
Schätzungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollten. Insofern
erscheint die Ermessensveranlagung nicht als unhaltbar. Indessen bleibt zu
prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Entscheides den Anforderungen an
die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt.

3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18).

Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs wird der Anspruch abgeleitet, dass
die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser
Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht. Der
Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.
Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt. Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so
abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I
31 E. 2c S. 34, mit Hinweisen).

Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem
Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S.
110 sowie die oben zitierte Rechtsprechung; vgl. auch Alfred Kölz / Jürg
Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Auflage 1999, Rz. 11 f. zu § 8 und Rz. 39 zu § 10; Thomas
Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 ff. zu Art. 52).

3.2 Die Begründung der Vorinstanz fiel zwar dürftig aus. Aufgrund der
obgenannten Zustimmungserklärungen sowie der Expertenberichte und
Berechnungen können jedoch die Veranlagungen in den wesentlichen Teilen
nachvollzogen werden. Indem die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid
festhielt, dass sich aus der Vernehmlassung des Beschwerdeführers "keine
neuen, begründeten Erkenntnisse (ergeben), welche eine Neuberechnung der
aufgrund unvollständiger und somit nicht beweiskräftiger Unterlagen teilweise
nach Ermessen festgesetzten Veranlagung rechtfertigt", machte sie klar, dass
sie trotz der aufgeworfenen Fragen in diesem offensichtlichen Fall an ihrem
Einschätzungsvorschlag festhalten wollte. Wie bereits oben ausgeführt, war es
zudem nicht am Beschwerdeführer Fragen zu stellen, sondern diese zu
beantworten. Aufgrund des vorgelegten Zahlenmaterials war es für die
Vorinstanz nicht notwendig, diese Fragen zu beantworten. Sie konnte vielmehr
davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Kriterien sowie
deren Bewertung durch die Steuerverwaltung, der sich die Rekurskommission
anschloss, bekannt waren. Damit konnte sie es bei einer kurzen eigenen
Begründung bewenden lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen, womit sich dieser als gerade noch
ausreichend begründet erweist.

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann unter dem Gesichtswinkel des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Aufrechnung eines Anteils von Fr.
21'000.-- für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Jahr 1998 sei
nicht nachvollziehbar. Und schliesslich habe sich die Vorinstanz mit dem
Einwand, dass Anwälte ohne eigenes Personal viel weniger als Fr. 70'000.--
verdienen würden, nicht auseinandergesetzt.

Die Aufrechnung eines Anteils von Fr. 21'000.-- für die private Nutzung des
Geschäftsfahrzeugs hat die Steuerverwaltung im Expertenbericht separat
aufgeführt, so dass zusammen mit der Steuererklärung überprüfbar war, dass
lediglich Fr. 6'500.-- (wie bisher) akzeptiert worden waren.

Im Übrigen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem
Beweismittel auseinandersetzen. Namentlich durfte die Vorinstanz bzw. die
Steuerverwaltung über die Pauschalbehauptung, dass Anwälte ohne eigenes
Personal viel weniger als Fr. 70'000.-- verdienten, ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs hinweggehen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheides rügt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 104 lit. c OG). Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen lässt sich kein Ermessensmissbrauch erkennen.
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit seinen pauschalierenden
Äusserungen konkrete Missbräuche auf.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind
die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: