Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.160/2002
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2A.160/2002 /bie

Urteil vom 18. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

S. ________, 8064 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. René Bussien,
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Ausweisung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1.
März 2002)
Sachverhalt:

A.
Der jugoslawische Staatsangehörige S.________, geboren 1978 in Maxhere/
Bundesrepublik Jugoslawien, kam am 7. Juni 1992 im Rahmen eines
Familiennachzuges mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern in die
Schweiz, wo der Vater bereits seit 1981 als Gastarbeiter weilte. Am 21. April
1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

B.
Am 3. Mai 2000 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen S.________ wegen
verschiedener Delikte zu sieben Jahren Zuchthaus. Mit Urteil vom 26.
September 2000 sprach ihn das Obergericht des Kantons Thurgau von einigen
strafrechtlichen Vorwürfen frei und verurteilte ihn wegen mehrfachen
bandenmässigen Raubes und mehrfachen Versuches dazu, Vorbereitungshandlungen
zu Raub, mehrfachen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls und
mehrfachen Versuches dazu, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie verschiedener
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit von
März bis November 1997, zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.

Am 14. Juli 2001 wurde S.________, seit 28. August 1997 in Haft
beziehungsweise im Strafvollzug, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

C.
Mit Beschluss vom 14. November 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich
S.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) für zehn Jahre
aus der Schweiz aus.

Die von S.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. März 2002 ab.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2002 beantragt S.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen; eventuell sei ihm für den Fall
einer erneuten Delinquenz die Ausweisung anzudrohen; es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit seiner Befragung durchzuführen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der
Art. 99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht
unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie -
wie vorliegend - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergangen
ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 [e contrario] OG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist
gemäss Art. 103 lit. a OG legitimiert; auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1Der Beschwerdeführer beantragt unter Berufung auf seinen Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs,  es sei eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen, an welcher er persönlich zu befragen sei.

2.2  Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Da diese Bestimmung ausdrücklich gesetzliche Ausnahmen zulässt, ergibt sich
daraus kein vorbehaltloser Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Für das
Verfahren vor Bundesgericht bilden die Art. 36a und 36b OG solche
verfassungsmässigen gesetzlichen Ausnahmen, indem sie in bestimmten Fällen
einen Entscheid ohne öffentliche Beratung erlauben.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen im
vorliegenden Fall diese gesetzlichen Ausnahmen nicht anwendbar seien und
daher eine öffentliche Beratung durchgeführt werden müsste. Der für die
Ausweisung massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es ist deshalb
nicht zu sehen, was der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen
Befragung mehr als mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorbringen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unvollständig oder
offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen zustande gekommen ist. Sie ist somit für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keinen Antrag auf persönliche Befragung
gestellt.

Auch aus Art. 6 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung, da diese Bestimmung in fremdenpolizeilichen Streitigkeiten keine
Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 2A.103/1998 vom 30. September
1998,
E. 2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 109; Entscheid der
Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. April 1994, in: VPB 1994
Nr. 99).

3.
3.1Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV
"angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom
Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft
werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt,
sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit
(Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen
kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a, mit Hinweisen).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer,
die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die
Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die
Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b, mit
Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit sehr sorgfältiger und
einlässlicher Begründung in Berücksichtigung aller nach Gesetz und
Rechtsprechung massgeblichen Kriterien und in zutreffender Würdigung und
Abwägung derselben dargelegt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers weder
Bundesrecht, noch Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens)
verletzt. Es kann  vollumfänglich auf diese zutreffenden Ausführungen, denen
nichts beizufügen ist, verwiesen werden. Fehl geht insbesondere die Rüge des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die theoretische Möglichkeit einer
Rückfallsgefahr berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium vom Gesetz nicht
vorgesehen sei, denn auch die Rückfallsgefahr kann in die vorzunehmende
Interessenabwägung einbezogen werden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb, S. 528;
Urteil 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3e; Urteil 2A.364/2001 vom 18.
Oktober 2001, E. 4; Urteil 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 6d).

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: