Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.158/2002
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2A.158/2002 /bie

Urteil vom 22. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. S.________ und B.S.________, Basel, und deren Kinder C.S.________,
D.S.________, E.S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5,
Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausweisung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
[als Verwaltungsgericht] vom 12. Februar 2002)
Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende A.S.________ (geb. 1971) reiste 1987 im
Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 27. Januar 1994 heiratete er seine
Landsmännin B.S.________ (geb. 1970), welcher in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten erteilt wurde. Der Ehe
entstammen die drei Kinder C.S.________ (geb. 1996), D.S.________ (geb. 1997)
und E.S.________ (geb. 1999).

B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2001 lehnten die Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie A. und
B.S.________ ab; gleichzeitig wiesen sie A.S.________ auf unbestimmte Zeit
aus der Schweiz aus, nachdem er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren und einer bedingt ausgesprochenen
Landesverweisung von acht Jahren verurteilt worden war. Das Polizei- und
Militärdepartement sowie das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des
Kantons Basel-Stadt bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 15.
November 2001 bzw. 12. Februar 2002.

C.
A.S.________ und B.S.________ beantragen dem Bundesgericht für sich und ihre
Kinder, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die kantonalen
Behörden anzuhalten, von einer Ausweisung abzusehen und die umstrittenen
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Das Polizei- und Militärdepartement und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen einen gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergangenen
Ausweisungsentscheid steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 114
Ib 1 E. 1a S. 2; vgl. auch BGE 125 II 521 ff.). Die Einwohnerdienste des
Kantons Basel-Stadt haben A.S.________ nicht nur die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert, sondern ihn ausdrücklich auch "auf unbestimmte Zeit aus der
Schweiz ausgewiesen" (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Appellationsgericht als
letzte kantonale Instanz hat am 12. Februar 2002 diesen Entscheid geschützt
(vgl. E. 4 seines Urteils). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, auch
wenn das Polizei- und Militärdepartement seinerseits nur die Nichterneuerung
der Aufenthaltsbewilligung geprüft hat (Ziff. 2 u. 3 des Dispositivs seines
Entscheids; zur entsprechenden Abgrenzung Spescha/Sträuli, Ausländerrecht,
Zürich 2001, S. 41, Art. 9 Abs. 1 lit. d ANAG), wogegen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier ausgeschlossen ist (vgl. unten E. 3).

2.
2.1Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG). Diese Massnahme soll jedoch nur angeordnet werden, wenn sie nach den
gesamten Umständen auch als verhältnismässig erscheint  (Art. 11 Abs. 3 ANAG;
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523; 120 Ib 6 E. 4a S. 12; 114 Ib 1 E. 1b S. 2).
Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]). Ob die
Ausweisung angemessen, d.h. verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht als
Rechtsfrage frei. Es ist ihm indessen verwehrt, sein eigenes Ermessen - im
Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit - an die Stelle jenes der
Vorinstanzen zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b).

2.2 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Zürich am 1. März
1999 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Sein Verschulden ist
als relativ gross zu werten. Bei seiner Tat hat er - so das Strafurteil (S.
18) - "einen wichtigen Beitrag für das Absetzen von Heroin geleistet und
dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart". Aus rein finanziellen
Beweggründen und "ohne existenzielle Notlage" (S. 19) habe er beim
Bereitstellen und Transport der 250 Gramm Heroin in Kauf genommen, die
Gesundheit einer Grosszahl von Personen zu gefährden. Es besteht somit - wie
die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - grundsätzlich ein gewichtiges
öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz
fernzuhalten. Bei Straftaten der vorliegenden Art verfolgt das Bundesgericht
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte diesbezüglich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S.
527; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar
1998 i.S. Dalia c. France, Rz. 54, PCourEDH 1998 76).

2.3 Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführer besteht keine
Veranlassung, von dieser hier abzuweichen:
2.3.1Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit rund 14 Jahren in
der Schweiz, doch entfallen 16 Monate hiervon auf die Untersuchungshaft und
den Strafvollzug. Seit seiner Anhaltung 1997 musste ihm und seiner Familie
klar sein, dass je nach Ausgang des Strafverfahrens ihre
Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert würden. Die Einwohnerdienste
hatten ihnen dies am 4. September 1997 so in Aussicht gestellt und die
Aufenthaltsbewilligungen in der Folge jeweils nur provisorisch verlängert.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen
und hat alle seine Schulen in Mazedonien besucht. Auch während seines
Aufenthalts hier hat er die Kontakte zu seiner Heimat, mit deren Sprache und
Kultur er vertraut ist, gewahrt. Von September 1990 bis August 1991
absolvierte er dort seinen Militärdienst; in der Folge hielt er sich
zumindest ferienhalber in Mazedonien auf, wo sein Vater offenbar über ein
Haus verfügt und auch gewisse seiner Geschwister noch leben. Eine Rückkehr
ist ihm somit zumutbar, zumal er sich hier nicht entscheidend zu integrieren
vermochte und bloss über einen beschränkten - in erster Linie aus Landsleuten
bestehenden -  Bekanntenkreis verfügt (vgl. seine entsprechenden Aussagen in
der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 1997, S. 4). Seine Frau, welche er
1994 in der Heimat geheiratet hat, ist mit den dortigen Verhältnissen
ebenfalls vertraut; sie und ihre Kinder sind während Jahren wiederholt für je
einen Monat zu Ferienzwecken und zum Besuch von Verwandten dorthin gereist.
C.S.________, D.S.________ und E.S.________ sind zwar hier geboren, befinden
sich aber noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch ihre Situation lässt
die Ausweisung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht
als unverhältnismässig erscheinen.

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe sich bei seiner Tat um
eine einmalige Entgleisung gehandelt, übersieht er, dass sich das Urteil vom
1. März 1999 zwar tatsächlich nur auf einen einzelnen Herointransport
bezieht, er im Strafverfahren aber keinerlei Angaben dazu machen konnte oder
wollte, weshalb an seinen Fingernägeln und in seinen Kleidertaschen auch
Kokainspuren gesichert wurden. Das Obergericht ging gestützt hierauf davon
aus, dass er "offensichtlich" in Kreisen verkehrte, in denen mit Drogen
gehandelt wurde (S. 21 des Urteils). Hierfür sprechen auch die in seinem Auto
in einer für den Drogenhandel typischen Stückelung (10 Noten à Fr. 100.-- und
8 Noten à Fr. 50.--) beschlagnahmten Fr. 1'400.--. Während des ganzen
Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht gezeigt (S. 22
des Urteils) und seine Aussagen immer wieder abgeändert und dem aktuellen
Stand der Untersuchungen angepasst. Sein korrektes Verhalten während des
Strafvollzugs ist zwar positiv zu würdigen, doch liegen der bedingten
Entlassung und dem Aufschub des Vollzugs der strafrechtlichen
Landesverweisung andere Wertungen zu Grunde als der ausländerrechtlichen
Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der
Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden
Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10 Abs. 1 ANAG
genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens
beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose über
eine Rückfallgefahr, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich
relevanten Verhaltens zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe
angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung
beigemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; jüngst bestätigt im Urteil
2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3). Dass der Beschwerdeführer im
Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich
deshalb nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f., 521
E. 4a/bb S. 528; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte
Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen
Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Das Verwaltungsgericht
durfte deshalb insofern auch auf weitere Abklärungen verzichten, ohne den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

2.3.3 Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten kann
angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf genommen werden. Ein
solches ist mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers hier
nicht hinreichend ausgeschlossen; auch das Obergericht stellte ihm nur mit
gewichtigen Bedenken die für die bedingte Aussetzung der strafrechtlichen
Landesverweisung erforderliche günstige Prognose (S. 22 des Urteils). Zwar
sollen sich seine persönlichen Verhältnisse - wie der Beschwerdeführer
geltend macht - gefestigt haben und steht seine Frau offenbar auch zu ihm,
doch haben ihn die Beziehungen zu dieser und seinen Kindern bereits einmal
nicht davon abzuhalten vermocht, aus rein finanziellen Interessen im
Drogenmilieu massiv straffällig zu werden. Soweit der Beschwerdeführer
einwendet, seine Eltern bedürften hier seiner Pflege, weist das Polizei- und
Militärdepartement zu Recht darauf hin, dass eine solche auch während des
Strafvollzugs vom 27. November 2000 bis zum 19. Februar 2002 nicht möglich
war und bereits damals andere Lösungen gesucht werden mussten; im Übrigen
leben verschiedene Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz, die sich
ihrer Eltern ebenfalls annehmen können.

3.
Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Beschwerdeführer die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen kritisieren:
3.1Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch
einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, über die
Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung nach freiem Ermessen. Ein
Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
nur, soweit eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen
solchen begründet (BGE 126 II 377 E. 2 S. 381, 425 E. 1 S. 427, je mit
Hinweisen).

3.2 A.S.________ verfügte in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung,
welche mit seiner Ausweisung erloschen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. d ANAG). Seine
Frau und Kinder haben ihre Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs
erhalten; diese fallen deshalb wegen Erfüllens des Aufenthaltszwecks mit
jener von A.S.________ dahin (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 3 ANAV). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf den in Art.
8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen, da die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie die
Fortführung des gemeinsamen Lebens nicht vereitelt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc
S. 383; 121 I 267 E. 1 S. 268). Unbegründet ist in diesem Zusammenhang auch
ihr Hinweis auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens. Zwar hat das Bundesgericht
erkannt, dass sich gestützt hierauf bei besonders intensiven privaten
Beziehungen ein Anspruch auf eine Bewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II
377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); eine solche enge Verbundenheit besteht
hier indessen nicht (vgl. E. 2.3.1). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13
lit. f BVO (SR 823.21). Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt einzig, dass
der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist,
nicht aber, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erhielte. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die
Bewilligungserteilung so oder anders frei (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit
Hinweis). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls müssen
sich deshalb nicht mit jenen für die Bejahung besonders intensiver privater
Beziehungen decken (Urteil 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002, E. 2.2.1).
3.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff. mit der
Tragweite des von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsrechtlichen
Diskriminierungsverbots im Ausländerrecht eingehend auseinandergesetzt; an
den dortigen Ausführungen ist festzuhalten. Wer sein Familienleben, zu dessen
Pflege ihm im Nachzug die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt
worden ist, nicht mehr hier leben kann, weil sein Partner das Land verlassen
muss, hat in Kauf zu nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt - vorbehältlich
der Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAG - ebenfalls verweigert wird (Art. 9 Abs.
2 lit. b ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV). Dies liegt in der Natur
der Sache und stellt keine verbotene direkte oder indirekte Diskriminierung
oder unzulässige Ungleichbehandlung von Ehepartnern gegenüber Geschiedenen
dar, welche einen Bewilligungsanspruch verschaffen würde. Ein solcher ergibt
sich
auch nicht aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Art. 11 Abs. 1 bzw.
Art. 8 BV oder der UNO-Kinderrechtekonvention (BGE 126 II 377 E. 4 u. 5).

4.
4.1Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie beantragen für diesen Fall, ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 152 OG). Nachdem sie ihre
Bedürftigkeit indessen nicht nachzuweisen vermochten und am 15. April 2002
den Kostenvorschuss bezahlt haben, ist ihr entsprechendes Gesuch
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Polizei- und Militärdepartement
und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht)
sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: