Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.153/2002
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2A.153/2002 /mks

Urteil vom 19. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

O. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Marti,
Postgasse 27, Postfach 649, 8750 Glarus,

gegen

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen von B.________ und C.________
X.________

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, II. Kammer, vom 26. Februar 2002
Sachverhalt:

A.
O. X.________ (geb. .......... 1958), türkischer Staatsangehöriger, reiste
1978 in die Schweiz ein. Er erhielt am 22. Februar 1988 gleichzeitig mit
seiner Frau A.________ (geb. .......... 1963) und den beiden hier geborenen
Kindern B.________ (geb. .......... 1980) und C.________ (geb. ..........
1983) die Niederlassungsbewilligung.

Auf Gesuch von O.X.________ entschied die Fremdenpolizei des Kantons Glarus
am 16. Juni 1997, die Niederlassungsbewilligungen für B.________ und
C.________ X.________ blieben im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. c des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) bis zum 14. Juli 1999 "reserviert". Daraufhin -
nach Abschluss des Schuljahres Mitte 1997 - kehrten die beiden Kinder zu
Ausbildungszwecken in die Türkei zurück.

Am 15. Dezember 1998 erwirkte O.X.________ von der kantonalen Fremdenpolizei
auch für sich und seine Ehefrau eine "Reservation" der
Niederlassungsbewilligungen (bis zum 4. Februar 2000) mit der Begründung,
Grund der Ausreise sei, "in die Türkei leben versuchen". Ende des Jahres 1998
reiste das Ehepaar X.________ aus der Schweiz aus.

B.
Am 18. Oktober 1999 kehrte O.X.________ in die Schweiz zurück. Seine Ehefrau
folgte ihm mit den beiden Kindern am 22. Januar 2000 nach. Drei Tage später,
am 25. Januar 2000, stellte O.X.________ für seine Ehefrau A.________ und den
Sohn C.________ erneut einen "Antrag auf Reservierung der
Niederlassungsbewilligung". Denselben Antrag stellte die mittlerweile
volljährig gewordene Tochter B.________ gleichentags für sich selber.

Am 31. Januar 2000 teilte die Fremdenpolizei des Kantons Glarus O.X.________
mit, ausnahmsweise und unpräjudiziell sei sie bereit, die
Niederlassungsbewilligung für die Ehefrau A.________ nochmals "bis längstens
den 30. Dezember 2000 zu reservieren". Eine "weitere Reservation" der
Niederlassungsbewilligungen für die Kinder sei dagegen nicht mehr möglich.
Hierüber könne eine beschwerdefähige Feststellungsverfügung verlangt werden.

C.
Auf eine entsprechende Eingabe von O.X.________ hin stellte die
Fremdenpolizei des Kantons Glarus mit Verfügung vom 7. Februar 2000 fest,
dass die Niederlassungsbewilligungen der Kinder B.________ und C.________
infolge des langjährigen Auslandaufenthaltes erloschen seien und die beiden
über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügten.

Gegen diese Verfügung gelangte O.X.________ erfolglos an den Regierungsrat
des Kantons Glarus, und am 26. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus eine gegen den ablehnenden Regierungsratsentscheid vom 5. Juni
2001 gerichtete Beschwerde ab.

D.
O.X.________ führt mit Eingabe vom 28. März 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2002 aufzuheben und festzustellen,
dass die Kinder B.________ und C.________ die Niederlassungsbewilligung
besitzen. Eventuell sei den Kindern die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zur Erteilung der
anbegehrten Bewilligungen zurückzuweisen.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus beantragen,
die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 liess O.X.________ durch seinen
Rechtsvertreter dem Bundesgericht mitteilen, die Beschwerde werde betreffend
die Tochter B.________ nicht weiter aufrecht erhalten, da diese beabsichtige,
im Laufe dieses Jahres in der Türkei zu heiraten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gegen Entscheide über den Widerruf oder - wie hier - die Feststellung des
Erlöschens einer Anwesenheitsbewilligung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen zulässig, unabhängig davon, ob ein
Anspruch auf Bewilligung besteht oder nicht (BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.;
unveröffentlichte E. 1a zu BGE 120 Ib 369 sowie unveröffentlichte E. 1a zu
BGE 112 Ib 1).

1.2 Die vorliegende Beschwerde wird ausschliesslich im Namen des Vaters
erhoben. Soweit sie die Tochter B.________ betrifft, ist sie durch Rückzug
hinfällig geworden. Doch ist auch der Sohn C.________ heute volljährig,
weshalb es sich fragt, ob der Vater immer noch befugt ist, gegen die
Verweigerung bzw. die Ungültigerklärung der Niederlassungsbewilligung seines
Sohnes in eigenem Namen Beschwerde zu führen (eine Vollmacht des Sohnes liegt
nicht vor). Die Frage kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch
offen bleiben.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier
- eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an
die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das
Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von
den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweisen).

2.
Einen Anwesenheitsanspruch für seinen Sohn aus Art. 8 EMRK (Schutz des
Familienlebens) macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht (mehr) geltend. Der
inzwischen volljährig gewordene Sohn kann sich vor Bundesgericht nicht auf
die erwähnte Konventionsbestimmung berufen, da hiefür auf den heutigen
Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Dass ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach Erreichen der
Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt
auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird nicht behauptet und ist auch nicht
ersichtlich. In der Feststellung, die Niederlassungsbewilligung des Sohnes
sei erloschen, liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Schutz des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.

3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit der "Reservierung der
Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum
04.02.2000 (sei) auch die Niederlassungsbewilligung seiner beiden Kinder
B.________ und C.________ im gleichen Umfange reserviert worden". Innerhalb
dieser Frist sei die Ehefrau mit den Kindern wieder in die Schweiz
eingereist. Deren Niederlassungsbewilligungen seien deshalb nicht gemäss Art.
9 Abs. 3 lit. c ANAG erloschen (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift).

3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung
durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten
tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so
kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Diese hier massgebende
Regelung gilt auch für jedes einzelne Kind, das in die
Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen worden ist (vgl. Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG).

Zwar ist die auf Grund von Art. 17 Abs. 2 ANAG erworbene
Niederlassungsbewilligung des Kindes durch ihren Entstehungsgrund mit
derjenigen der Eltern verknüpft; sie hat jedoch grundsätzlich eigenständigen
Charakter (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d und e S. 64 ff.). Der blosse Umstand,
dass die Eltern oder einer der Elternteile die in Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG
gestellten Bedingungen eingehalten hat, genügt zur Beibehaltung der
Bewilligung nicht, wenn sich - wie hier - das Kind selber über die zulässigen
bzw. bewilligten Fristen hinaus im Ausland aufgehalten hat. Auch ein Kind,
das bloss zwecks Schulbesuches im Ausland weilt und damit den
Lebensmitttelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält, kann die
Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate
bzw. über die bewilligte Verlängerung hinaus im Ausland aufhält. Eine
Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte)
periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genügen (vgl.
etwa Urteile 2A.377/1998 vom 1. März 1999, E. 3c, und 2A.66/2000 vom 26. Juli
2000, E. 4b [anders bei 7-bzw. 10-jährigem Aufenthalt der Kinder im
Heimatland, Urteil 2A.311/1999 vom 26. November 1999, E. 2c]), während
beispielsweise bei Geschäftsleuten blosse Kurzbesuche in der Schweiz zur
Unterbrechung der Sechsmonatefrist zur Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung nicht ausreichen, wenn der Lebensmittelpunkt ins
Ausland verlegt worden ist (BGE 120 Ib 369; Urteile 2A.365/1999 vom 10.
Dezember 1999, E. 2a, 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4b, vgl. zum Ganzen
auch Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen
Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen
Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 132 ff.).

Nach dem Gesagten ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die für die
Kinder und die Eltern bewilligten Reservierungen könnten kumuliert werden (so
dass die Frist bis zum 4. Februar 2000, dem Tag des Fristablaufs für die
Eltern, gewahrt bliebe), unzutreffend. Als die Kinder B.________ und
C.________ am 22. Januar 2000 nach ununterbrochenem, rund zweieinhalbjährigem
Aufenthalt in der Türkei erstmals wieder in die Schweiz einreisten, waren
ihre Niederlassungsbewilligungen vielmehr erloschen (Art. 9 Abs. 3 lit. c
ANAG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, der Sohn C.________ sei im Zeitpunkt der
Wiedereinreise in die Schweiz noch minderjährig gewesen und hätte deshalb in
die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern miteinbezogen werden müssen (Art.
17 Absatz 2 Satz 3 ANAG). Es sei klar ersichtlich, dass die Familie mit ihrem
Vorsprechen bei der Fremdenpolizei am 22. Januar 2000 die
Niederlassungsbewilligung erneut habe beanspruchen wollen, um wieder
gemeinsam in der Schweiz zu leben. Da das Gesuch um Familiennachzug
aktenkundig vor der Volljährigkeit des Sohnes C.________ gestellt worden sei,
ergebe sich dessen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bereits aus
Art. 17 Abs. 2 ANAG (S. 6 der Beschwerdeschrift).

Das Verwaltungsgericht hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, in den
Akten sei kein Nachzugsgesuch dokumentiert; keinesfalls könne der vom
Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 gestellte Antrag auf (erneute bzw.
verlängerte) Reservierung der Niederlassungsbewilligung in ein Gesuch um
Bewilligung des Familiennachzugs umgedeutet werden.

4.2 Ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind,
haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind (Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG). Für die Altersfrage beim Familiennachzug gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG kommt es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis). Sohn
C.________ (geb. .......... 1983) war bei der Wiedereinreise am 22. Januar
2000 noch nicht 18-jährig, womit für ihn der Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung seiner Eltern noch möglich gewesen wäre.

4.3 Ob ein dahingehendes Gesuch überhaupt gestellt worden ist bzw. ob das
Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie von den kantonalen
Behörden in diesem Sinne hätte "umgedeutet" werden müssen oder ob, wie im
angefochtenen Urteil (S. 8) angenommen, einzig ein Antrag auf weitere
"Reservierung" vorlag, ist letztlich nicht entscheidend. Angesichts des
Umstandes, dass C.________ in der Schweiz geboren worden ist und einen Teil
seiner Jugend hier verbracht hat, könnte die Geltendmachung des
Nachzugsrechts durch die zusammenlebenden Eltern trotz des fortgeschrittenen
Alters des Sohnes zwar nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl.
BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 17
ANAG setzt aber voraus, dass das minderjährige Kind mit den Eltern
zusammenwohnt bzw. wohnen will (was dem Zweck der Regelung, welche das
familiäre Zusammenleben ermöglichen soll, entspricht). Die Voraussetzung der
Absicht des tatsächlichen Zusammenwohnens muss zumindest im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung gegeben sein (vgl. Urteil 2A. 377/1998 vom 1. März
1999, E. 3b, und 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4a). Diese Bedingung
erscheint vorliegend insoweit nicht erfüllt, als nach eigenen Angaben des
Beschwerdeführers nicht nur die Tochter, sondern auch der Sohn sich nach wie
vor in der Türkei aufhält, wohin sich die Mutter regelmässig begibt (im
Durchschnitt jedes Wochenende, vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift).

Auch der vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 unterzeichnete Antrag auf
erneute Reservierung der Niederlassungsbewilligung für den Sohn (vgl. auch
das gleichzeitige Reservierungsgesuch der Tochter) zeigt, dass selbst nach
der Wiedereinreise in die Schweiz (am 22. Januar 2000) nicht die Führung
eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz geplant war und zumindest der
Lebensmittelpunkt des Sohnes in der Türkei liegt. Anhaltspunkte, dass
C.________ X.________ allein deshalb in die Türkei zurückgekehrt ist, weil
ihm die kantonalen Behörden ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz abgesprochen
haben, bestehen nicht, hatte doch der Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 im
"Antrag auf Reservierung der Niederlassungsbewilligung" als Grund für die
bevorstehende erneute Ausreise seines Sohnes noch "Schule", also weiteren
Schulbesuch in der Türkei angegeben. Dass C.________ inzwischen zwei Mal bei
entsprechenden Prüfungen durchgefallen ist und die Ausbildung in der Türkei
heute offenbar nicht mehr abgeschlossen werden kann (vgl. S. 5 der
Beschwerdeschrift), vermag dem mittlerweile Volljährigen schliesslich
ebenfalls nicht zu einem Aufenthaltsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG zu
verhelfen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie nicht
infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist, abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - soweit sie nicht als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben ist - abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (II. Kammer) des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: