Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.151/2002
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2A.151/2002 /kil

Beschluss vom 11. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,
Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für Ausländerfragen Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, Postfach 162,
9043 Trogen,
Präsident des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, 5-Eckhaus, Dorf
7, Postfach 161, 9043 Trogen.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 26. März 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 17. Juni 1999 auf ein Asylgesuch des
aus Mazedonien stammenden A.________ (geb. 1976) nicht ein, wies ihn weg und
forderte ihn auf, das Land bis zum 1. Juli 1999 zu verlassen. Ab dem 28. Juni
1999 galt A.________ als verschwunden. Am 21. März 2002 wurde er bei einer
Personenkontrolle in Genf angehalten und tags darauf durch das Amt für
Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. in Ausschaffungshaft genommen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestätigte diese am 26. März 2002,
wobei er auf eine mündliche Haftprüfungsverhandlung verzichtete, "weil der
Vollzug der Ausschaffung nur wenig nach Ablauf der 96 Stunden gemäss Art. 13c
Abs. 2 ANAG" vollzogen werden könne. Am 28. März 2002 gelangte A.________ mit
dem Antrag an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Am 28. März/2.
April 2002 wies der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene
Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Wegweisung nicht Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bilden könne (BGE 121 II 59 ff.). Am 3. April
2002 wurde A.________ nach Mazedonien ausgeflogen.

2.
Nach seiner Ausschaffung hat der von dieser Massnahme betroffene Ausländer
grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Überprüfung
des vorgängigen Haftentscheids (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 123 II 285 ff.;
118 Ib 1 E. 2 S. 7). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen
regelmässig kein Anlass, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten
(zur Untersuchungshaft: BGE 110 Ia 140 ff.; zur Ausschaffungshaft: Andreas
Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: ZBJV 132/1996 S. 79, mit Hinweisen). Dies gilt - entgegen
den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - auch hier: Die
Frage, ob die mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter innert den gebotenen
96 Stunden erfolgt ist, kann das Bundesgericht in der Regel ohne weiteres
rechtzeitig prüfen; zur Tragweite der Pflicht, eine solche durchzuführen, hat
es sich in BGE 122 II 154 ff bereits umfassend geäussert. Da das praktische
Interesse bei Einreichung der Beschwerde gegeben war, jedoch nachträglich
dahingefallen ist, ohne dass davon abzusehen wäre, ist das Verfahren deshalb
als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 72 BZP i.V.m. Art 40 OG).

3.
3.1Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht über die Prozesskosten mit
summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Dabei geht es
nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere
Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben.

3.2 Nach Art. 13c Abs. 2 ANAG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Zwar hat der Haftrichter die
Ausschaffungshaft vorliegend gestützt auf die Akten bestätigt und die
materiellen Voraussetzungen für eine solche Massnahme auch zu Recht bejaht,
da Gegenstand des Verfahrens nur die Rechtmässigkeit der Haft, nicht aber
auch jene des Wegweisungsentscheids bilden konnte, doch hat er zu Unrecht von
einer mündlichen Verhandlung abgesehen: Diese ist obligatorisch (BGE 122 II
154 ff.) und immer dann durchzuführen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb
von 96 Stunden erfolgen kann. Dass eine solche auf einen späteren Zeitpunkt
hin absehbar ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Auf die mündliche
Verhandlung innert 96 Stunden kann nicht aus Opportunitätsgründen verzichtet
werden; sie ist bei jeder über 96 Stunden dauernden ausländerrechtlich
motivierten Haft - so auch hier, wo der Betroffene über 13 Tage festgehalten
wurde - obligatorisch (vgl. BGE 122 II 154 ff.).
3.3 Hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit aller Wahrscheinlichkeit
nach gutgeheissen werden müssen, hat der Kanton Appenzell A.Rh. den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen. Indessen sind ihm keine Kosten aufzuerlegen, da er in seinem
amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen gehandelt hat
(vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). Bei dieser Kostenregelung wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gegenstandslos.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
2.1Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

2.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen
Appenzell A.Rh. und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: