Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.14/2002
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2A.14/2002/bie

            II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
            ***********************************

                      23. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.

                         ---------

                         In Sachen

K.________, geb. 1974, Untersuchungsgefängnis Sissach,
Sissach, Beschwerdeführer,

                           gegen

Amt für Migration des Kantons  B a s e l - Landschaft,

Verwaltungsgericht des Kantons  B a s e l - Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

                         betreffend
             Verlängerung der Ausschaffungshaft
                  (Art. 13b Abs. 2 ANAG),

hat sich ergeben:

     A.- K.________, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste,
wurde am 10. Dezember 2000 bei seiner Einreise in die
Schweiz von der Genfer Polizei angehalten, wobei er 146g
Kokain auf sich trug. Gestützt auf diesen Sachverhalt
erkannte ihn das Tribunal de Police de la République et
du Canton de Genève am 23. Februar 2001 der Widerhandlung
gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes für
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von 18 Monaten und einer unbedingten Landesverwei-
sung für die Dauer von fünf Jahren. Gleichentags stellte
K.________ ein Asylgesuch; für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.

        Am 14. März 2001 wurde K.________ von der Kantons-
polizei des Kantons Basel-Landschaft angehalten, und am
15. März 2001 ordnete die Fremdenpolizei (heute: Amt für
Migration) des Kantons Basel-Landschaft gegen ihn Vorberei-
tungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Aus-
länderrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Land-
schaft stellte am 16. März 2001 nach mündlicher Verhandlung
fest, dass die Anordnung der Haft für längstens drei Monate,
d.h. bis zum 15. Juni 2001, rechtmässig und angemessen sei.

        Mit schriftlicher Verfügung vom 19. Juni 2001
stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass K.________
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asyl-
gesuch ab und wies K.________ aus der Schweiz weg. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die
aufschiebende Wirkung.

        Das Bundesamt für Flüchtlinge hatte den negativen
Asylentscheid bereits am 15. Juni 2001 angekündigt, und die
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft ordnete gestützt

darauf am 15. Juni 2001 gegen K.________ Ausschaffungshaft
an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft stellte
am 19. Juni 2001 nach mündlicher Verhandlung fest, dass die
Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvoll-
zugs für längstens drei Monate, d.h. bis spätestens 18. Sep-
tember 2001, rechtmässig und angemessen sei.

        Am 12. September 2001 stimmte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht der Verlängerung der Aus-
schaffungshaft für längstens drei Monate, d.h. bis 15. De-
zember 2001, zu. Einer weiteren Haftverlängerung bis 13. März
2002 stimmte der Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung
am 13. Dezember 2001 zu.

     B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar
(Postaufgabe 10. Januar) 2002 beantragt K.________ dem Bun-
desgericht, den Haftverlängerungsentscheid aufzuheben, die
Unrechtmässigkeit der Haftverlängerung festzustellen und die
kantonale Fremdenpolizei anzuweisen, ihn unverzüglich aus
der Haft zu entlassen.

        Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
beantragt vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Aus-
länderrecht des Kantons Basel-Landschaft hat auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet.

        Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglich-
keit, ergänzend Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in
Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von
Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung (ANAG, SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind.
Danach ist im Einzelnen erforderlich, dass ein erstinstanz-
licher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2
S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150),
dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b
Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369
E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2
S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die
für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen
(wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaf-
fung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleu-
nigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft (bzw. deren
Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 126 II 439 E. 4b
S. 440 f.; 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198;
vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Zu beachten sind
dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen
(vgl. Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; dazu BGE 123 I
221; 122 II 299; 122 I 222), wobei insbesondere zu prüfen
ist, ob der Ausländer hafterstehungsfähig ist.

        Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen
dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse
entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen

richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert
werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Ausschaffungshaft kann
somit insgesamt maximal neun Monate dauern.

     2.- a) Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren aus
der Schweiz weggewiesen worden; zudem besteht gegen ihn eine
rechtskräftige, vollziehbare strafrechtliche Landesverwei-
sung. Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung dieser
Entfernungsmassnahmen und damit einem vom Gesetz vorgesehe-
nen Zweck.

        Nachdem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei eine erhebliche
Menge Kokain im Spiel war) strafrechtlich verurteilt worden
ist, ist sodann der von den kantonalen Behörden angerufene
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 13a lit. e ANAG offensichtlich erfüllt: Der Beschwerde-
führer hat mit dem Betäubungsmitteldelikt Personen an Leib
und Leben erheblich gefährdet und ist deshalb strafrechtlich
verfolgt und verurteilt worden.

        Ferner erweist sich die Organisation der Rückreise
des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Papierbeschaffung)
erkennbar als kompliziert, nicht zuletzt deshalb, weil der
Beschwerdeführer erst nach mehreren Monaten Haft konkretere
Angaben über seine Verhältnisse (z.B. früherer Aufenthalt in
Spanien) machte. Dem Vollzug der Wegweisung bzw. der Landes-
verweisung stehen damit besondere Hindernisse im Sinne von
Art. 13b Abs. 2 zweiter Teilsatz ANAG entgegen.

        Obwohl der Beschwerdeführer gesundheitliche Pro-
bleme hat, behauptet er nicht und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich, dass dadurch seine Hafterstehungsfähig-
keit in Frage gestellt sein könnte. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erscheint die Weiterführung der Haft nicht
unzulässig.

        b) Vorliegend ist die Verlängerung der Ausschaf-
fungshaft von sechs auf neun Monate streitig, nachdem der
Beschwerdeführer zuvor bereits drei Monate in Vorbereitungs-
haft war. Dabei kommen den Fragen nach der Verhältnismäs-
sigkeit der Haft (vgl. BGE 126 II 439) bzw. nach der Wahr-
scheinlichkeit eines Wegweisungsvollzugs in absehbarer Zeit
(Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und nach der Einhaltung des
Beschleunigungsgebots (Art. 13b Abs. 3 ANAG) erhebliches
Gewicht zu. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorausset-
zungen für eine Haftverlängerung auch in dieser Hinsicht
erfüllt sind.

     3.- a) Wie sich aus der Begründung der abschlägigen
Asylverfügung vom 19. Juni 2001 ergibt, steht einer Rück-
führung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (Elfen-
beinküste) vorerst in rechtlicher Hinsicht nichts entgegen.
Weniger klar ist, ob nach den tatsächlichen Umständen eine
genügende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die
Ausschaffung noch während der verbleibenden Haftdauer be-
werkstelligen lässt. Diese Frage ist hier eng mit derjeni-
gen verknüpft, ob dem Beschleunigungsgebot nachgelebt worden
ist.

        b/aa) Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b
Abs. 3 ANAG gebietet es den kantonalen Behörden, zu ver-
suchen, die Identität des Ausländers so schnell wie möglich
festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen
Papiere zu beschaffen. Alle zur Verfügung stehenden Mass-
nahmen sind zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den
Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. So kann es sich
in vielen Fällen als zweckmässig erweisen, den Ausländer

bei der Vertretung seines Landes vorzuführen, oder es kann
bei den Bundesbehörden um Vollzugsunterstützung ersucht wer-
den (vgl. Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA;
SR 142.281]). Umgekehrt besteht keine Pflicht der Behörden,
in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen.
Das Beschleunigungsgebot gebietet bloss Vorkehrungen, die
unter den konkreten Umständen des Einzelfalles die Ausschaf-
fungsbemühungen überhaupt zu beschleunigen vermögen. Dies-
bezüglich steht den Vollzugsbehörden angesichts ihrer Erfah-
rungen z.B. in der Kontaktpflege mit ausländischen Stellen
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist eine Gesamt-
betrachtung der durch die verantwortlichen Behörden geleis-
teten Arbeit, in Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
falles, vorzunehmen. Im Hinblick auf die Anforderungen an
das Vorgehen der Behörde darf dem unkooperativen Verhalten
des Ausländers Rechnung getragen werden. Solches Verhalten
erlaubt es aber der Behörde nicht, einfach untätig zu blei-
ben; sie muss versuchen, die Identität des Ausländers fest-
zustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen
Papiere auch ohne seine Mitwirkung zu beschaffen. Zu be-
rücksichtigen ist weiter der Umstand, dass die Hilfe aus-
ländischer Behörden bisweilen schleppend vor sich geht; den
Behörden lässt sich daher dann nicht vorhalten, sie lebten
dem Beschleunigungsgebot nicht nach, wenn die Verzögerungen
bei der Papierbeschaffung allein auf die ungenügende Koope-
ration einer ausländischen Botschaft zurückzuführen sind
(zu den Kriterien für die Beurteilung des Beschleunigungs-
gebots bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen s. BGE 124
II 49 E. 3a S. 50 f.; vgl. aber auch BGE 124 I 139).

          Zu zielstrebigem Vorantreiben der Vollzugsbemü-
hungen ist vorerst diejenige kantonale Behörde verpflichtet,
die mit dem Wegweisungsvollzug betraut worden ist. Es liegt
ferner auf der Hand, dass das Beschleunigungsgebot auch für
das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. für dessen Fachabteilung

für Vollzugsunterstützung gilt, wobei die Behörden für eine
Koordination ihrer jeweiligen Vollzugsbemühungen besorgt zu
sein haben (nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Dezember
2001 i.S. D., E. 4a und b/aa, mit Hinweisen).

          bb) Während der Dauer der Vorbereitungshaft, d.h.
während der Hängigkeit des Asylverfahrens, waren den Be-
hörden die Hände im Hinblick auf eigentliche Ausschaffungs-
bemühungen bis zu einem gewissen Grad gebunden. Im Rahmen
der Instruktion des Asylverfahrens wurden aber jedenfalls
bereits Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers ge-
troffen. Ob das Beschleunigungsgebot eingehalten wurde, ist
aufgrund des Vorgehens der Behörden nach der Abweisung des
Asylgesuchs, d.h. nach dem 19. Juni 2001, zu beurteilen.
Aus der vom Amt für Migration erstellten "Haftchronologie"
ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

          Nach einem Haftbesuch am 25. Juni 2001 wurde am
2. Juli 2001 das Bundesamt für Flüchtlinge um Haftunter-
stützung ersucht. Dieses veranlasste um den 20. August 2001
Fingerabdruckvergleiche im Ausland, und Ende August anfangs
September 2001 lag der entsprechende Bericht aus Spanien
vor, welcher bestätigte, dass der Beschwerdeführer sich in
jenem Land aufgehalten hatte, wofür sich übrigens schon im
Strafverfahren klare Hinweise ergeben hatten; nach dem Be-
richt des spanischen Behörden verfügte der Beschwerdeführer
schon seinerzeit über keine Identitätspapiere. Am 6. Septem-
ber 2001 leitete das Bundesamt für Flüchtlinge die notwendi-
gen Schritte für ein Telefoninterview mit einem Sprachexper-
ten aus Mali ein. Das Gespräch konnte stattfinden, und der
Experte bestätigte am 13. September 2001, dass der Beschwer-
deführer von der Elfenbeinküste stammt. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer, wie schon zuvor, regelmässig von der
Fremdenpolizei in der Haft besucht und befragt, wobei dieser
darauf beharrte, selber keine Möglichkeit für eine Papier-
beschaffung zu haben. Am 6. Dezember 2001, als sich die

Frage einer weiteren Haftverlängerung stellte, gelangte das
Bundesamt für Flüchtlinge an die Schweizer Botschaft in Spa-
nien mit der Bitte um weitere Abklärungen über den seiner-
zeitigen dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Am
11. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer mit dem erwähn-
ten Bericht aus Spanien von anfangs September 2001 konfron-
tiert und bestätigte, es handle sich bei der darin erwähnten
Person um ihn. Nachdem der Haftrichter am 13. Dezember 2001
die Haftverlängerung bewilligt hatte, räumte der Beschwerde-
führer der Fremdenpolizei gegenüber zusätzlich erstmals ein,
zwischen 1995 und 2001 illegal in Spanien gelebt und gear-
beitet zu haben.

          Es bestätigt sich somit, dass der Beschwerdefüh-
rer während Monaten Informationen verschwiegen hat, die für
die Organisation seiner Rückreise von Bedeutung hätten sein
können. Es steht auch definitiv fest, dass er nicht nur Tat-
sachen verschwiegen, sondern offensichtlich falsche Angaben
über den angeblichen Aufenthalt in seinem Heimatland bis
kurz vor seiner Einreise in die Schweiz gemacht hat. Damit
hat er die Arbeit der Behörden durchaus erschwert, was bei
der Beurteilung von deren Bemühungen zu berücksichtigen ist.
Aus der vorstehenden Aufzählung ergibt sich aber umgekehrt
auch, dass das behördliche Vorgehen kaum zielstrebig war.
Das anfangs Juli 2001 um Mitwirkung angegangene Bundesamt
unternahm, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals rund
50 Tage später etwas, indem es nach dem 20. August 2001 aus-
ländische Behörden um Fingerabdruckvergleiche ersuchte.
Nachdem anfangs September 2001 ein Bericht der spanischen
Behörden ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer sich dort
aufgehalten haben könnte (Fotos lagen bei, eine Unstimmig-
keit betraf einzig das genaue Geburtsdatum), wurde diesbe-
züglich nichts mehr unternommen, bis am 6. Dezember 2001,
kurz vor dem letzten Haftverlängerungsentscheid, die Schwei-
zer Botschaft in Madrid kontaktiert wurde. Der Beschwerde-
führer selber, mit welchem immer wieder Gespräche geführt

worden waren, wurde mit dem Material aus Spanien, soweit er-
kennbar, erst am 13. Dezember 2001, also nach mehr als drei
Monaten, konfrontiert. Wenn man bedenkt, dass Bemühungen im
Ausland sich bisher - soweit dem Bundesgericht bekannt -
einzig auf Spanien beschränkten und dass eine Ungereimtheit
bezüglich des Geburtsdatums bestand, ist dies nicht begreif-
lich. Sodann konnten seit dem 13. September 2001 angesichts
des Ergebnisses des Sprachtests keine derart ernsthaften
Zweifel an der Nationalität des Beschwerdeführers mehr be-
stehen, dass von einer Kontaktaufnahme mit den zuständigen
Stellen der Elfenbeinküste abzusehen gewesen wäre. Mögli-
cherweise wäre dabei auch die im Dossier befindliche Carte
d'électeur des Beschwerdeführers von Nutzen gewesen. Er-
wähnenswert ist jedenfalls, dass der Haftrichter in seinem
Haftverlängerungsentscheid vom 13. Dezember 2001 betont, es
müssten wenn möglich gleichzeitig zu den über die Schweizer
Botschaft in Madrid laufenden Abklärungen "die für die
Beschaffung der Reisepapiere nach der Elfenbeinküste notwen-
digen Vorkehrungen getroffen werden". Da sich in Bezug auf
die Elfenbeinküste in den drei Monaten vom 13. September
(Ergebnis Sprachtest) bis zum 13. Dezember 2001 nicht der
geringste zusätzliche Hinweis ergab, ist nicht einzusehen,
warum solche Vorkehrungen nicht bereits vorher möglich gewe-
sen sein sollten. Den Akten lässt sich aber nichts darüber
entnehmen, ob irgendwie geartete Kontakte zu Behörden des
Heimatlandes des Beschwerdeführers bereits stattgefunden
haben. Die kantonale Fremdenpolizei und das Bundesamt für
Flüchtlinge müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, dass
während der ganzen Dauer zwischen dem ersten und zweiten
Haftverlängerungsentscheid (12. September bis 13. Dezember
2001) ausser der mehrfachen Befragung des Beschwerdeführers
praktisch kein zielgerichteter Schritt im Hinblick auf den
Ausschaffungsvollzug unternommen worden ist. Unter diesen
Umständen aber lässt sich nicht mehr sagen, das Beschleuni-
gungsgebot sei eingehalten worden.

          Sollte aus Gründen, die dem Bundesgericht auf-
grund der Aktenlage nicht bekannt sind, auf ein Ersuchen an
die Behörden der Elfenbeinküste bisher darum verzichtet wor-
den sein, weil dies keinen Erfolg versprechen würde, müsste
ohne weiteres angenommen werden, dass ein Wegweisungsvoll-
zug nach der Elfenbeinküste bis spätestens 13. März 2002 aus
tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Soweit die über
Spanien laufenden Bemühungen eine Ausschaffung nach Spanien
bezwecken sollen, so besteht nicht ernsthaft Aussicht für
eine derartige "Rückschaffung", nachdem der Beschwerdeführer
seit mehr als einem Jahr in der Schweiz weilt und hier ein
Straf- und ein Asylverfahren durchlaufen hat.

     4.- a) Ist das Beschleunigungsgebot verletzt oder er-
scheint der Wegweisungsvollzug aus tatsächlichen Gründen
innert nützlicher Frist nicht möglich, führt dies grundsätz-
lich zur Beendigung der Haft. In der Tat lässt sich dann,
wenn die zuständigen Behörden den Ausschaffungsvollzug nicht
gehörig vorangetrieben haben, bzw. dann, wenn der Wegwei-
sungsvollzug nicht möglich erscheint, nicht mehr von einem
hängigen Ausweisungsverfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
lit. f EMRK sprechen (vgl. zur altrechtlichen Internierung
BGE 119 Ib 202 E. 3 S. 206/207; 423 E. 4 S. 425 ff.). Die
Haft dient dann nicht mehr dem einzigen vom Gesetz vorgese-
henen Zweck, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Der
Festhaltung des Beschwerdeführers in Ausschaffungshaft fehlt
somit die gesetzliche Grundlage.

        Die vorliegende Beschwerde ist daher vollumfänglich
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der
Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

        b) Den kantonalen Behörden, die weiterhin alles
Nötige vorkehren können, um den Beschwerdeführer möglichst

rasch auszuschaffen, steht es frei, allenfalls dessen Ein-
oder Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG in Betracht zu ziehen.
Der Ausländer, der entsprechende Anordnungen missachtet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft bestraft,
falls sich der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweist
(Art. 23a ANAG). Ist dies nicht der Fall, kann er möglicher-
weise gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit
Art. 13a lit. b ANAG) erneut in Ausschaffungshaft genommen
werden.

     5.- Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine
Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG); das in der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wird damit gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen
und der Entscheid des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
13. Dezember 2001 aufgehoben.

     2.- Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Haft
zu entlassen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos erklärt.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt
für Migration und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Land-
schaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Januar 2002

      Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: