Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.149/2002
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2A.149/2002/bie

Urteil vom 10. April 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Fux.

O. ________, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, Postfach 218, 8030 Zürich,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung gemäss Art. 13c ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter, vom 21. März 2002)
Sachverhalt:

A.
O. ________, geb. 1974, befindet sich seit dem 19. Oktober 2001 in
Ausschaffungshaft. Die Haft war vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am
20. Oktober 2001 erstmals geprüft und bis zum 18. Januar 2002 genehmigt
worden. Mit Verfügung vom 15. Januar 2002 wurde eine Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 17. April 2002 bewilligt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2002 abgewiesen
(Verfahren 2A.71/2002).

B.
Am 15. März 2002 stellte O.________ ein Haftentlassungsgesuch. Er machte
geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, weil die Behörden die vom
Bundesgericht im Urteil vom 18. Februar 2002 geforderten Abklärungen nicht
vorgenommen hätten. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies das
Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2002 ab.

C.
O.________ hat am 26. März 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Haftrichters vom 21.
März 2002 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen. Er rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Vom Bundesamt für
Ausländerfragen ist innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen,
und auch der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.

O. ________ hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs hat der Haftrichter
grundsätzlich die Zulässigkeit der Haft erneut umfassend zu prüfen und darf
sich nicht auf einzelne spezifische Fragen (Beschleunigungsgebot,
Durchführbarkeit usw.) beschränken; er kann dabei jedoch auf die Begründung
im Haftgenehmigungsentscheid Bezug nehmen (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277,
mit Hinweis). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter im
vorliegenden Fall für die Haftgründe im Einzelnen auf die entsprechende
Begründung im Entscheid vom 20. Oktober 2001 abgestellt und seine Prüfung auf
die Einhaltung des Beschleunigungsgebots konzentriert hat. Im Urteil vom 18.
Februar 2002 hat das Bundesgericht erkannt, dass insbesondere ein gültiger
Wegweisungsentscheid vorliegt und der Haftgrund der Untertauchensgefahr
gegeben ist. Auch auf diese Ausführungen durfte der Haftrichter Bezug nehmen,
zumal sich an den Haftvoraussetzungen in der Zwischenzeit offensichtlich
nichts geändert und der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend gemacht hatte. Auch im vorliegenden Verfahren
ist nur die Frage streitig, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist.

2.
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind
umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20; in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht). Das Bundesgericht hat aus dieser Gesetzesbestimmung das sog.
Beschleunigungsgebot abgeleitet und dieses in seiner Rechtsprechung
konkretisiert (ausführlich: BGE 124 II 49). Die Vollzugsbehörden müssen
versuchen, die Identität des Ausländers festzustellen und die für seine
Ausschaffung erforderlichen Papiere - auch ohne seine Mitwirkung - zu
beschaffen. Sie müssen grundsätzlich alle ihnen zur Verfügung stehenden
Massnahmen ergreifen, doch sind sie gestützt auf das Beschleunigungsgebot
nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen.
Geboten sind bloss solche Vorkehrungen, die unter den konkreten Umständen die
Ausschaffungsbemühungen zu beschleunigen vermögen. In diesem Sinn besitzen
die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden einen gewissen
Beurteilungsspielraum bei der Wahl des Vorgehens (Urteil des Bundesgerichts
2A.489/1999 vom 7. Oktober 1999, E. 2).

Ob das Beschleunigungsgebot verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen
des Einzelfalls. Dabei ist namentlich auch das widersprüchliche Verhalten des
Betroffenen selber sowie das Verhalten ausländischer Behörden zu
berücksichtigen (BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f., mit Hinweisen).

3.
3.1Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesgericht habe im Urteil vom 18.
Februar 2002 die "Tätigkeit der Behörden" lediglich bis zum 15. Januar 2002
überprüft. Es habe erkannt, das Beschleunigungsgebot sei bis dahin zwar noch
eingehalten, gleichwohl seien aber die entsprechenden Abklärungen umgehend
nachzuholen. Dem seien die Behörden bis zur Einreichung des
Haftentlassungsgesuchs am 15. März 2002 nicht nachgekommen.

3.2 Für die Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist, kann nicht
einzig auf den Zeitraum seit Erlass des Urteils vom 18. Februar 2002 oder auf
die dortigen Ausführungen abgestellt werden. Vielmehr müssen alle relevanten
Umstände des Einzelfalls im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden, ausser
den von den Vollzugsbehörden angeordneten Massnahmen also etwa auch das
Verhalten der betreffenden ausländischen Instanzen und des Beschwerdeführers
selber. Das Beschleunigungsgebot ist nicht zwingend schon deshalb verletzt,
weil bestimmte, vom Bundesgericht angeregte Identitätsabklärungen in der
Zwischenzeit nicht vorgenommen worden sind.

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, er heisse C.________ und stamme aus
Sierra Leone. Eingereist ist er am 13. Oktober 2001 jedoch mit einem
nigerianischen Pass (Nr. X 1234567), lautend auf O.________. Das
Bundesgericht führte im Urteil vom 18. Februar 2002 aus, es erstaune, dass
weder bei den nigerianischen noch bei den sierraleonischen Behörden
Abklärungen darüber getroffen worden seien, ob der Beschwerdeführer in einem
dieser Länder registriert sei; die entsprechenden Abklärungen seien umgehend
nachzuholen. Dies lag nahe und erschien zweckmässig, nachdem nur die beiden
erwähnten Nationalitäten in Frage kamen. Dieser Aufforderung sind die
Behörden zwar unbestrittenermassen nicht nachgekommen, doch lässt sich den
Akten die Erklärung für die Unterlassung entnehmen: In seiner Vernehmlassung
vom 19. März 2002 im vorinstanzlichen Verfahren bringt das Migrationsamt vor,
nach seinen Feststellungen seien behördliche Anfragen bei der
sierraleonischen Botschaft nicht effizient bearbeitet worden und
unbeantwortet geblieben, wenn nicht gleichzeitig heimatliche Dokumente hätten
beigegeben werden können. In einem (Telefax-)Schreiben vom 28. März 2002 an
das Migrationsamt des Kantons Zürich nimmt ferner das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement, Abteilung Vollzugsunterstützung, zur vorliegenden
Beschwerde Stellung. Daraus ist ersichtlich, dass einerseits Abklärungen bei
der nigerianischen Botschaft vorderhand nicht möglich sind, und dass
anderseits Länder wie Sierra Leone und Nigeria keine Meldepflicht kennen und
daher auch keine Register führen. Wenn die Behörden unter diesen Umständen
die Aufforderung des Bundesgerichts aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen
und besseren Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht befolgt haben, so
ist dies verständlich und jedenfalls noch keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots.

3.4 Anstelle weiterer Identitätsabklärungen ersuchte das Migrationsamt am 20.
Februar 2002 das Bundesamt für Flüchtlinge, einen Sonderflug nach Nigeria zu
organisieren. Der Haftrichter würdigte dies zu Recht als taugliche Vorkehr
zum Vollzug der Wegweisung. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer über einen
äusserlich als korrekt erscheinenden nigerianischen Pass, mit dem er nicht
nur aus Lagos hatte ausreisen und in die Schweiz einreisen, sondern mit dem
er sich angeblich auch verschiedene Visa (China, Belgien, Schweiz) hatte
beschaffen können. Die Behörden hatten deshalb Grund zur Annahme, dass der
Pass wahrscheinlich auch von den nigerianischen Einreisebehörden anerkannt
würde. Der Ausschaffungsversuch vom 25. Januar 2002 mit einem Linienflug war
denn auch nicht an mangelhaften Reisepapieren gescheitert, sondern
erwiesenermassen am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Dessen
Kritik, die Organisation des Sonderflugs gehe "äusserst schleppend"
vonstatten, weil die Anfrage beim Bundesamt erst rund einen Monat nach dem
gescheiterten Ausschaffungsversuch erfolgt sei, grenzt an Mutwilligkeit. Im
Übrigen ist es gerichtsnotorisch, dass ein Sonderflug aufwendige und
zeitintensive Vorbereitungen erfordert (verwiesen sei auf das entsprechende
Unterstützungsgesuch vom 7. März 2002 an die schweizerische Botschaft in
Nigeria/Aussenstelle Lagos. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots ist
die Organisation des Sonderflugs in zeitlicher Hinsicht unter den gegebenen
Umständen nicht zu beanstanden.

3.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Bemühungen um einen Sonderflug seien
zum Vornherein nicht geeignet gewesen, dem Beschleunigungsgebot nachzukommen.
Der Vollzug einer Ausschaffung und deren Organisation könne erst zur
Diskussion stehen, wenn die Identität des Ausländers restlos geklärt sei und
er über gültige Reisepapiere verfüge; beides sei vorliegend nicht der Fall.
Der Einwand dringt nicht durch: Die Vollzugsbehörden gingen von Anfang an -
und gehen nach wie vor - davon aus, dass der Beschwerdeführer einen gültigen
nigerianischen Pass besitzt, mit dem darin ausgewiesenen O.________ identisch
ist und nach Nigeria ausgeschafft werden kann. Da die Ergebnisse der
unternommenen Abklärungen (Befund des Urkundenlabors, Auskünfte der
schweizerischen Botschaft in Nigeria/Aussenstelle Lagos, Personenbefragungen)
sie in ihrer Annahme bestätigten, trafen die Behörden konsequenterweise
konkrete Vorkehren zur Ausschaffung des Beschwerdeführers mit Hilfe des
nigerianischen Passes; zu zusätzlichen Identitätsabklärungen bestand aus
ihrer Sicht kein Anlass, zumal auf der einen Seite eine Ausschaffung
weiterhin möglich schien, auf der andern Seite allfällige Anfragen bei den
nigerianischen und sierraleonischen Behörden erfahrungsgemäss unbeantwortet
geblieben wären. Dass für das Migrationsamt die Identität des
Beschwerdeführers nicht feststehe und deshalb weitere Abklärungen
unumgänglich seien, wie dieser behauptet, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Auch die Schreiben, auf die er sich beruft, belegen im Gegenteil,
dass die Behörden über die Identität des Beschwerdeführers keine Zweifel
haben (verwiesen sei auf das Telefaxschreiben des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements, Abteilung Vollzugsunterstützung, vom 18. März 2002 an
das Migrationsamt).

3.6 Auf Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,
Abteilung Vollzugsunterstützung, ordnete das Migrationsamt am 19. März 2002
einen Fingerabdruckvergleich an. Der Haftrichter anerkannte dies als
zusätzliche Vorkehr, "um auch den letzten Zweifel aus dem Weg zu räumen". Der
Beschwerdeführer bemängelt, diese Massnahme zur Identitätsabklärung sei nicht
nur verspätet, sondern auch unzweckmässig. Es trifft zwar zu, dass mit einem
Fingerabdruckvergleich nicht bewiesen werden kann, ob der Beschwerdeführer
mit der im Pass ausgewiesenen Person identisch ist. Immerhin liesse sich
damit gegebenenfalls beweisen, dass er - entgegen seiner Behauptung -
persönlich bei der schweizerischen Botschaft in Nigeria/Aussenstelle Lagos
vorgesprochen hat, um das (Transit-)Visum zu erhalten.

3.7 Der Beschwerdeführer behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Er hat aber
im Verlauf des bisherigen Verfahrens nichts dazu beigetragen, seine
angebliche Herkunft zu beweisen. Die fehlende Mitwirkung des Ausländers
entbindet die Behörden zwar nicht von ihrer Pflicht, alle notwendigen
Vorkehren zum Wegweisungsvollzug umgehend zu treffen (vgl. Alain Wurzburger,
La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des
étrangers, in: RDAF 53/1997 I 267 ff., insbesondere S. 331);
widersprüchliches und renitentes Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an
den Tag legt, kann aber vorliegend berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2).
Widersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen finden sich in grosser Zahl in
den Akten, so in seinen Aussagen zu seiner persönlichen, familiären und
beruflichen Situation sowie zur Beschaffung von Reisepass und Visa.
Widersprüchlich verhält sich der Beschwerdeführer aber auch, wenn er darauf
beharrt, nicht der im Pass ausgewiesene O.________ zu sein, gleichzeitig aber
die Wegweisungsverfügung vom 19. Oktober 2001 mit dem Hinweis auf die
Gültigkeit der auf ihn ausgestellten Papiere (Pass und Transitvisum) als
nichtig anficht (vgl. Eingabe vom 7. Februar 2002 an das Migrationsamt des
Kantons Zürich). Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer seine
Ausschaffung am 25. Januar 2002 durch renitentes Verhalten vereitelt hat. Für
allfällige weitere Identitätsabklärungen, wie namentlich eine Vorführung beim
Vertreter der sierraleonischen Behörden in Genf, sind wie erwähnt zunächst
gewisse persönliche Dokumente erforderlich. Der Beschwerdeführer hat es in
der Hand, sich diese zu beschaffen und damit von sich aus das Verfahren zu
beschleunigen, stehen ihm doch im Flughafengefängnis Zürich-Kloten die
nötigen Mittel zur Verfügung (vgl. Vernehmlassung des Migrationsamts vom 19.
März 2002 an den Haftrichter).

3.8 Zusammenfassend führt die Würdigung der konkreten Umstände zu folgendem
Ergebnis: Die Vollzugsbehörden haben seit dem Urteil des Bundesgerichts vom
18. Februar 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Abklärungen hinsichtlich
der Identität des Beschwerdeführers getroffen (mit Ausnahme eines
Fingerabdruckvergleichs). Dadurch haben sie das Beschleunigungsgebot indessen
nicht verletzt, da das ihnen bekannte Verhalten der nigerianischen und
sierraleonischen Behörden die vom Bundesgericht angeregten Anfragen nicht als
sinnvoll erscheinen liess. Es lag im Beurteilungsspielraum der
Vollzugsbehörden, sich stattdessen um einen Sonderflug zu bemühen, nachdem
ein gültiger Reisepass vorliegt und ein erster Ausschaffungsversuch nur am
Widerstand des Beschwerdeführers gescheitert war. Die entsprechenden
Vorkehren wurden am 14. bzw. 20. Februar (verwaltungsinterne Vorbereitung
bzw. Gesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge) sowie am 7. März 2002 (Anfrage
an die schweizerische Botschaft in Nigeria/Aussenstelle Lagos), und damit
noch innert annehmbarer Frist getroffen. Der am 19. März 2002 angeordnete
Fingerabdruckvergleich ist mit Bezug auf gewisse widersprüchliche
Behauptungen des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn beweistauglich.
Dass die Behörden erst nach Vorliegen des Resultats dieser Massnahme und
"wenn unbedingt erforderlich" eine Vorführung beim Vertreter von Sierra Leone
in Genf ins Auge fassen, ist aufgrund der erwähnten praktischen
Schwierigkeiten nicht zu beanstanden (vgl. Telefaxschreiben des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Abteilung
Vollzugsunterstützung, vom 18. März 2002 an das Migrationsamt).

Der Haftrichter hat somit zu Recht erkannt, dass die Vollzugsbehörden dem
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG bis heute nachgekommen sind.

4.
Soweit die vom Haftrichter angeblich verfügte Sperrfrist von zwei Monaten
gerügt und eine Korrektur des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt
verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Der Haftrichter hat
keine Sperrfrist verfügt, sondern im Dispositiv seines Entscheids (Ziff. 4)
lediglich die im Gesetz selber vorgesehene Regelung wiedergegeben, wonach ein
erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Ausschaffungshaft nach zwei Monaten
gestellt werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG). Im Übrigen wäre die Rüge
insofern gegenstandslos, als die Ausschaffungshaft am 17. April 2002 endet
und bei einer allfälligen Verlängerung vom Haftrichter ohnehin erneut
umfassend zu prüfen wäre.

5.
5.1Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

5.2 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde aber
nicht als von vornherein aussichtslos gelten kann und der Beschwerdeführer
bedürftig ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gutgeheissen (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Markus Raess wird als amtlicher Vertreter des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: