Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.148/2002
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


2A.148/2002 /kil

Urteil vom 7. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,

2. B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3,
3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Chutzenstrasse 68, 3007 Bern.

Direkte Bundessteuer 1999/2000

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern vom 19. Februar 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat gegenüber der Selbstschatzung
von A.X.________ und B.X.________ für die Steuerjahre 1999/2000 verschiedene
Aufrechnungen vorgenommen: Zum einen hat sie die Leasingraten für den
Privatwagen der Steuerpflichtigen als Lebenshaltungskosten und nicht als
Schuldzinsen taxiert. Zum anderen hat sie die Unterhaltsleistungen für den
Sohn, den A.X.________ aus erster Ehe hat, nicht zum Abzug zugelassen, wobei
sie dem Steuerpflichtigen bei der Staats- und Gemeindesteuer auch den
Sozialabzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder (vgl. Art.
39 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a des Berner Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die
direkten Staats- und Gemeindesteuern [aStG/BE]) nicht gewährte, weil der Sohn
ein zu hohes eigenes Einkommen erziele. Schliesslich wurde ein Teil der von
den Beschwerdeführern als Abzüge deklarierten Vergabungen nicht akzeptiert,
so die Zuwendungen an den Sportverein Y.________ sowie an die Stiftung
"Z.________" in Kenya.

1.2 Gestützt hierauf wurden A.X.________ und B.X.________ mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 109'300.-- für die Staats- und Fr. 111'000.--
für die direkte Bundessteuer veranlagt (Einspracheentscheid der kantonalen
Steuerverwaltung vom 22. Januar 2001). Die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern schützte diesen Entscheid auf Beschwerde hin (Urteil vom 19. Februar
2002).

1.3 Am 24. März 2002 sind A.X.________ und B.X.________ an das Bundesgericht
gelangt. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.

2.
Ihre Eingabe ist mit "Beschwerde" überschrieben und richtet sich gegen den
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Februar 2002,
mit welchem neben der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der
Steuerjahre 1999/2000 auch jene für die direkte Bundessteuer der gleichen
Steuerperiode beurteilt wurde. Die direkte Bundessteuer betreffend ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 und Art.
98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 146 DBG) und die Eingabe als solche
entgegenzunehmen. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die Staats- und
Gemeindesteuern richtet, ist auf sie nicht einzutreten: Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden. Gegen Entscheide über kantonale Steuern steht im Bund, solange die
Regelung gemäss Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes noch nicht greift
(BGE 123 II 588 E. 2 S. 591 ff.), einzig die staatsrechtliche Beschwerde
offen, wobei mit dieser nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten
werden können (Art. 86 Abs. 1 OG). Nachdem der Entscheid der
Steuerrekurskommission - soweit kantonale Steuern betreffend - an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen werden kann und daher nicht
letztinstanzlich ist, sind insoweit weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
noch die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

3.
Die Beschwerdeführer beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid in
verschiedener Hinsicht:
3.1Zum einen machen sie geltend, Leasing- und Kreditvertrag seien sich
ähnlich, weshalb es die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu Unrecht
abgelehnt habe, die Leasingraten für ihren Privatwagen als Schuldzinsen im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von den steuerbaren Einkünften
abzuziehen. Sie verkennen dabei, dass - wie die Vorinstanz richtig erwogen
hat - eine Zinsschuld das Bestehen einer Kapitalschuld bedingt. Diese
Voraussetzung erfüllt der Leasingvertrag gerade nicht, handelt es sich doch
um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, die steuerrechtlich mit der Miete
vergleichbar ist. Daran ändert nichts, dass der Eigentümer für die
Anschaffung der überlassenen Sache Kapital eingesetzt hat, dessen Verzinsung
er bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigt; auf die Miete trifft dies
ebenfalls zu. Bei unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen behandelt die
Praxis deshalb Leasingraten für die Überlassung eines Privatwagens - gleich
wie den Mietzins für die Wohnung - als nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil 2A.81/1992 vom 30. September 1992, in: ASA
62 S. 686, E. 2c).

3.2 Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge, die Vorinstanz habe den Abzug für
Vergabungen zu Unrecht gekürzt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können -
unter gewissen Voraussetzungen - freiwillige Geldleistungen an juristische
Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen werden, wenn die Begünstigten im
Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von
der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 56 lit. g DBG). Diesen
Voraussetzungen genügen weder der Sportverein Y.________ noch die
"Z.________". Letztere hat ihren Sitz gemäss nicht widerlegter und damit
verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) im Ausland;
soweit die Beschwerdeführer etwas anderes behaupten, sind ihre Ausführungen
unbehelflich, beschränken sie sich doch auf den Hinweis, die Stifterin sei in
Y.________ wohnhaft. Ein Sportverein verfolgt keinen gemeinnützigen Zweck im
Sinne des Gesetzes: Zwar mag die körperliche Ertüchtigung der Bevölkerung als
allgemeines gesellschaftliches Anliegen gelten; weil ein Sportverein aber
diesbezüglich in erster Linie den Eigeninteressen seiner Mitglieder dient,
fehlt es ihm an der erforderlichen Uneigennützigkeit (vgl. Marco Greter, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band
I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 32 zu Art.
56).

3.3 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführer schliesslich gegen die
Verweigerung des Sozialabzugs für den Unterhalt richten, welchen der
Beschwerdeführer 1 seinem Sohn aus erster Ehe bezahlt, betreffen sie
lediglich die Staats- und Gemeindesteuern. Bei der vorliegend allein zu
überprüfenden Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1999/2000 ist der
gesetzlich vorgesehene Abzug von 5'100 Franken gewährt worden (vgl. Art. 35
Abs. 1 lit. a DBG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 4. März 1996
über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen
Personen bei der direkten Bundessteuer [SR 642.119.2]). Auf weitergehende
Abzüge hat der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch, kann der Steuerpflichtige
doch die Unterhaltsbeiträge, welche er für seine Kinder bezahlt, nur bis zu
deren Mündigkeit von seinem Einkommen in Abzug bringen (Art. 33 Abs. 1 lit. c
DBG; vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich
2000, N 9a zu Art. 33; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 21 zu Art. 33).

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich
unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist, wobei aufgrund der Akten entschieden werden
kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: