Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.141/2002
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2A.141/2002 /bmt

Urteil vom 19. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

1. X.________,

2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472
Erstfeld,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und vorzeitige Aufhebung der
Einreisesperre

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Februar 2002)

Sachverhalt:

A.
Der jugoslawische Staatsangehörige Y.________, geboren 1963, gelangte am 5.
November 1989 in die Schweiz. Hier heiratete er im Dezember 1989 eine
Schweizerin, worauf ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg
erteilt wurde. Die Ehe wurde im Mai 1995 geschieden. Am 18. Juli 1997 ging
Y.________ mit der Schweizer Bürgerin X.________, geboren 1967, eine neue Ehe
ein.

Mit Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 9. Februar 1993 wurde Y.________
des schweren und mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und einer
bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt. Eine
hiegegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg blieb ohne Erfolg.
Vom 26. Januar 1992 bis 24. September 1996 befand sich Y.________ in
Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.

B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 lehnte das Polizeidepartement des Kantons
Freiburg die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Y.________ unter
Hinweis auf das ihm im Strafurteil des Bezirksgerichts der Sense zur Last
gelegte deliktische Verhalten ab und wies ihn (aus dem Kantonsgebiet) weg.
Auf Beschwerde von Y.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg am 2. Juni 1995 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,
hob dagegen die Wegweisung auf und wies die kantonale Fremdenpolizeibehörde
an, die Sache bei der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut zu beurteilen.

Nach Festsetzung des Entlassungstermins und zwischenzeitlich erfolgter
Scheidung von der ersten Ehefrau wies das Polizeidepartement mit Verfügung
vom 2. August 1996 das Gesuch von Y.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erneut ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Eine
dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg
(Urteil vom 25. Oktober 1996). Am 11. Dezember 1996 verfügte das Bundesamt
für Ausländerfragen die Ausdehnung der Wegweisung von Y.________ auf die
ganze Schweiz und verhängte gegen ihn eine Einreisesperre auf unbestimmte
Zeit.

Infolge der Weigerung Jugoslawiens, bestimmten Kategorien eigener
Staatsangehörigen die Wiedereinreise zu gestatten, konnte die Wegweisung von
Y.________ vorerst nicht vollzogen werden, worauf sich dieser erneut mehrmals
und erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg bemühte. Im
Dezember 1998 schlug ein Versuch der Freiburger Behörden, die Ausschaffung zu
vollstrecken, fehl, da Y.________ an seinem vormaligen Wohnort nicht
aufgegriffen werden konnte.

C.
Mit Eingabe vom 19. November 1999 wandte sich Y.________ an die
Fremdenpolizei des Kantons Uri mit dem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau.
Den eingereichten Unterlagen liess sich entnehmen, dass er seit Juni 1998 in
Altdorf arbeitete. Im März 2000 verliess Y.________, der Wegweisung Folge
leistend, die Schweiz.
Mit Schreiben vom 27. April 2000 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons
Uri, welche Y.________ - nach persönlicher Intervention des Vorstehers der
Polizeidirektion - die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau zu erteilen beabsichtigte, beim Bundesamt für Ausländerfragen die
Ausstellung einer Einreisebewilligung und die Aufhebung der Einreisesperre.

D.
Nach vorgängiger Anhörung des Rechtsvertreters von Y.________ verweigerte das
Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 12. Juli 2000 die Zustimmung
zu einer Einreisebewilligung und lehnte eine vorzeitige Aufhebung der
Einreisesperre ab, im Wesentlichen aufgrund der Schwere der Delikte und des
Tatverschuldens.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement eine von X.________ und Y.________ hiegegen eingereichte
Beschwerde ab, wobei es in der Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen
auch eine Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung erblickte.

E.
Mit Eingabe vom 18. März 2002 haben X.________ und Y.________ beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den
Antrag, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
7. Februar 2002 sei aufzuheben und "der von den Beschwerdeführern und vom
Kanton Uri beantragten Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges sei zuzustimmen unter Aufhebung der verhängten
Einreisesperre, evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen."

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je
mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 7 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Weiteren ergibt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers, sofern die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE
127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer sind verheiratet und es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Ehe nicht - im Rahmen des Möglichen - gelebt wird. Die
Beschwerdeführer besitzen somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG und
sie können sich auch auf Art. 8 EMRK berufen. Das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements ist demnach, soweit damit die Verweigerung der
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird,
zulässig (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; unveröffentlichte E. 1c von BGE 127 II 49).
Ob die Bewilligung bzw. die Zustimmung hiezu verweigert werden durfte, weil
einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, insbesondere ein
Ausweisungsgrund gegen den Beschwerdeführer 2 vorliegt, betrifft nicht das
Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib
6 E. 1 S. 8; vgl. auch BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, je mit Hinweisen).

1.4 Soweit die Beschwerdeführer die Einreisesperre bzw. die
Einreiseverweigerung als solche mitanfechten, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, schliesst doch Art. 100 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 OG dieses Rechtsmittel absolut, d.h. unabhängig vom
Vorliegen eines allfälligen Rechtsanspruches, aus. Falls sich ergibt, dass
die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss, wären die
zuständigen Behörden jedoch gehalten, die Einreisesperre aufzuheben.

2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit
der Fremdenpolizeibehörden (Zuständigkeitsverordnung; SR 142.202) ist das
Bundesamt für Ausländerfragen zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen
Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn die Koordination der
Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen
von Ausländern verlangt (lit. a) oder wenn die Unterbreitung zur Zustimmung
im Einzelfall verlangt wird (lit. c). Die Kompetenz des Bundesamts für
Ausländerfragen zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens im vorliegenden
Fall ist unbestritten (vgl. dazu im Allgemeinen BGE 127 II 49 E. 3). Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers 2 zu Recht verweigert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a
der Zuständigkeitsverordnung ist die Zustimmung dann zu verweigern, wenn
gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt. Wie die Vorinstanz richtig
ausführt, vermag diese Bestimmung zwar einen im Rahmen von Art. 4 ANAG
bestehenden Ermessensspielraum zu Ungunsten des Ausländers einzuschränken;
gesetzliche oder staatsvertragliche Bewilligungsansprüche bleiben dadurch
jedoch unangetastet. Besteht ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
fremdenpolizeiliche Bewilligung, so darf die Zustimmung hiezu nur aus Gründen
verweigert werden, welche vom Gesetz bzw. Staatsvertrag vorgesehen sind bzw.
sich damit vereinbaren lassen.

3.
3.1 Der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer wegen eines
Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die
Ausweisung soll aber nur angeordnet werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 125 II 521 E.
2a S. 523, mit Hinweisen). Dabei sind vor allem die Schwere des Verschuldens
des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

3.2 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines
Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers setzt gleich wie die Ausweisung eine Interessenabwägung
voraus. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf
den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und zum Andern aus Art. 8
EMRK. Danach ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens (Ziff. 1)
nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint (Ziff. 2). Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK erlischt deshalb nicht bereits,
wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde,
sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung
zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f.; Urteil 2A.296/2001 vom 22.
Oktober 2001, E. 2b).

3.3 Bei der Interessenabwägung müssen dem öffentlichen Interesse, das der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, die privaten
Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz
gegenübergestellt werden. Zwar ist die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil dem Ausländer
damit das Betreten der Schweiz nicht vollständig untersagt wird (vgl. Art. 11
Abs. 4 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13), doch ist der Unterschied zur
Ausweisung dann theoretisch, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
mit einer unbefristeten Einreisesperre verbunden ist (Urteil des
Bundesgerichts 2A.443/1996 vom 16. Dezember 1996, E. 3).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer 2 ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer
Zuchthausstrafe von sieben Jahren sowie einer bedingt ausgesprochenen
Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt worden. Damit ist ein
Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.

4.2
4.2.1Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Freiheitsstrafe. Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten
Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, liegt nach der Rechtsprechung
die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr
erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer
zumutbar ist, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14, mit Hinweis). Dabei handelt es sich zwar nicht um einen festen Wert;
es bedarf jedoch besonderer Umstände, wenn die Bewilligung trotz einer
höheren Strafe erteilt oder erneuert werden soll. Dabei ist im Einzelfall zu
entscheiden, ob das öffentliche (Sicherheits-)Interesse an der Fernhaltung
oder das private Interesse des Betroffenen, mit seiner Familie hier leben zu
können, vorzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2001 vom 22. Oktober
2001, E. 3a/aa).

4.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt seinerseits bei
der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die Schwere des
begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das
Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit
der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er
berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere
Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, den
Umstand, ob der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung um die Straftat
wusste, sowie das Vorhandensein allfälliger Kinder und deren Alter. Nicht
zuletzt ist den Nachteilen Rechnung zu tragen, welche dem Ehepartner
erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen.
Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden
ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch
nicht aus (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S.
Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, abgedruckt in: VPB
65/2001 Nr. 138, Rz. 48).

4.3 Die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Strafe überschreitet den vom
Bundesgericht entwickelten Richtwert von zwei Jahren massiv, auch wenn dieser
etwas zu relativieren ist, da sich der Beschwerdeführer 2 bereits seit 1989
in der Schweiz aufhielt. Zu berücksichtigen ist dagegen auch, dass die zweite
Ehe des Beschwerdeführers 2, aus der er vorliegend einen Aufenthaltsanspruch
ableitet, erst 1997 eingegangen wurde und eine Verlängerung seiner (seit
längerem abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung bereits zuvor (durch die
Freiburger Behörden mehrmals und rechtskräftig) abgewiesen worden war. Die
vom Beschwerdeführer 2 begangene Straftat wiegt schwer: Er wurde schuldig
erkannt, zusammen mit einem Komplizen Anstalten zum Erlangen von 3'244 g
Heroin getroffen und zudem 255,63 g Heroin bei sich zu Hause aufbewahrt zu
haben, womit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall) im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
BetmG vorlag. Das Bezirksgericht der Sense hat das Verschulden des
Beschwerdeführers 2 denn auch als schwer bezeichnet: Die Schwere der Tat
zeige sich allein schon aufgrund der Betäubungsmittelmenge, sei doch der vom
Bundesgericht für Heroin festgelegte Grenzwert (des schweren Falles) ca.
290fach überschritten worden. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in das
Heroingeschäft eingelassen, obwohl ihm die Gefahr der Drogen bewusst gewesen
sei. Auch habe er seine Handlungen aus reiner Gewinnsucht begangen, ohne
selber abhängig zu sein; ebenso wenig habe bei ihm eine (anderweitige)
finanzielle Notsituation vorgelegen. Negativ ins Gewicht falle sodann, dass
er während der Dauer des Verfahrens keinerlei Einsicht gezeigt habe. Zu
Gunsten des Beschwerdeführers 2 wertete das Bezirksgericht, dass er nicht
vorbestraft sei und über einen guten Leumund verfüge. Angesichts der grossen
Menge an Betäubungsmitteln und des hohen Strafmasses von sieben Jahren
Zuchthaus ist mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden des
Beschwerdeführers 2 auszugehen. Ausgewiesen ist damit ein erhebliches
sicherheitspolitisches Interesse, den Beschwerdeführer 2 von der Schweiz
fernzuhalten. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte verfolgen im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick
auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten
zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine
strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Alain Wurzburger, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
in: RDAF 1997 1 S. 308, mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte i.S. Dalia c. Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil des
arrêts et décisions 1998-I, S. 92, Rz. 54).

4.4 Von dieser Praxis abzuweichen, besteht vorliegend keine Veranlassung: Der
Beschwerdeführer 2 hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat
verbracht. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er
sich bis zu seiner Ausreise im März 2000 gut zehn Jahre aufhielt; rund die
Hälfte davon befand er sich im Gefängnis (Untersuchungshaft und
Strafvollzug). Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz kann
daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Entfremdung von seinem
Heimatland. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer 2 damit zumutbar. Auch
wenn mit Blick auf sein Verhalten seit der Straftat mit der Vorinstanz von
einer positiven persönlichen Weiterentwicklung des Beschwerdeführers 2
auszugehen ist, kann die Verweigerung der Zustimmung zur anbegehrten
Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe (sieben
Jahre Zuchthaus) nicht als unverhältnismässig und bundesrechtswidrig
angesehen werden. Auch genügt es angesichts der Schwere der verübten Delikte
nicht, lediglich aufgrund des seitherigen Zeitablaufs (zehn Jahre seit
Deliktbegehung, wovon rund die Hälfte in Unfreiheit) auf eine gelungene
Resozialisierung des Beschwerdeführers 2 zu schliessen. Mit Recht bezieht die
Vorinstanz denn auch das sonstige (nicht notwendigerweise strafrechtlich
relevante) Verhalten des Beschwerdeführers 2 in die Interessenabwägung mit
ein, welches sich nicht derart klaglos darstellt, wie die Beschwerdeführer
glauben machen wollen. So wurde dem Beschwerdeführer 2 die Verbüssung der
Reststrafe im offenen Strafvollzug unter anderem aufgrund seines Verhaltens
gegenüber seiner ersten Ehefrau im Scheidungsverfahren (1995), welcher er
massiv gedroht haben soll, verweigert (Verfügung des Amtes für Strafvollzug
des Kantons Freiburg vom 18. August 1995; bestätigt im Entscheid der Justiz-,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg vom 15. November 1995).
Wenn der Beschwerdeführer 2, wie er vorbringt, die Verfügung des Bundesamtes
für Ausländerfragen, mit welcher die Wegweisung der Freiburger Fremdenpolizei
auf die ganze Schweiz ausgedehnt wurde, nicht erhalten haben sollte, so
dürfte das daran liegen, dass er seinen Umzug in den Kanton Uri nicht in
rechtsgehöriger Weise den Behörden mitgeteilt hat, wozu er nach Art. 8 Abs. 3
ANAG verpflichtet gewesen wäre. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz bis zur
Ausreise im März 2000 ist insoweit mit der Vorinstanz als illegal zu
bezeichnen. Ob dieses Verhalten des Beschwerdeführers 2, welches zumindest
faktisch zur Vereitelung des Vollzugs seiner Wegweisung führte, als
Untertauchen zu bezeichnen ist, ist im Übrigen ohne Belang; die erwähnte
Vorgehensweise ist mitursächlich dafür, dass seit der Straftat mittlerweile
eine gewisse Zeit verstrichen ist. Bei einem zu starken Abstellen allein auf
die seit der Tat verflossene Zeit (inklusive Strafvollzug) würde die
Bewilligungserteilung im Übrigen umso wahrscheinlicher, je schwerer die
Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn
und Zweck von Art. 7 ANAG entspricht. Im Weiteren fällt bei der
Interessenabwägung nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers 2 ins
Gewicht, dass er offenbar als Arbeitnehmer, Verwandter und Ehemann sehr
geschätzt wird. Dass er inzwischen eine Lehre als Schweisser absolviert hat,
wird dem Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland zugute kommen und ihm die
Umsiedelung erleichtern. Schliesslich ändert die Bereitschaft des Kantons
Uri, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nichts an der Befugnis der
Bundesbehörden, in einem Fall wie dem vorliegenden die Bewilligung zu
verweigern.

4.5 Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht des Beschwerdeführers 2 zur
Rückkehr bzw. zum Verbleib im Kosovo seine Ehefrau schwer treffen. Die Ehe
besteht jedoch erst seit 1997 und es sind daraus keine Kinder entsprossen.
Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im
Zeitpunkt der Eingehung der Ehe über die Verfehlungen ihres Gatten und die
daraus sich ergebenden fremdenpolizeilichen Hindernisse für ein gemeinsames
Eheleben in der Schweiz im Bilde war. Soweit sie nicht gewillt ist, ihrem
Ehemann in dessen Heimat nachzufolgen, besteht die Möglichkeit von
periodischen Besuchen. Wie aus der Vernehmlassung des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements und einer nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführer
an das Bundesgericht übereinstimmend hervorgeht, hat das Bundesamt für
Ausländerfragen die Einreisesperre aus diesem Grund inzwischen zweimal
suspendiert. Im Übrigen ist - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
angedeutet hat - auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer 2
mittelfristig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Auch wenn der
Beschwerdeführerin 1 ein Leben im Heimatland ihres Ehegatten nicht oder nicht
ohne weiteres zuzumuten ist, erscheint die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 nach dem Gesagten nicht
unverhältnismässig.

4.6 Eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK führt
zu keinem anderen Ergebnis. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen,
dass von einer Ausweisung oder einer Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen ist, auch wenn sich der Ausländer strafbar
gemacht hat. Die Schwere des hier begangenen Delikts lässt eine solche
Rücksichtnahme indessen nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet
sich denn auch entscheidend von jenem der dem - von den Beschwerdeführern ins
Feld geführten - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in
Sachen Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001 zugrunde lag: Zunächst wurde der
Ausländer in jenem Fall lediglich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, wobei es sich bei der zum Schuldspruch führenden Tat um einen
Raub mit verhältnismässig geringer Beute sowie Sachbeschädigung handelte.
Auch wenn dort der Täter gegenüber dem Opfer relativ brutal vorging, hatte
diese Einzeltat nicht entfernt eine derartige Gefährdung für Dritte zur
Folge, wie dies bei Drogendelikten im Kilobereich der Fall ist.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1
und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: